Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.24
Verfügung vom 5. Januar 2018
Keine revisionsrechtlich
relevante Veränderung der Verhältnisse
Tatsachen
I.
a) In den Jahren 1995, 1999 und 2004 hatte der
Beschwerdeführer Unfälle erlitten, wobei er jeweils bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert gewesen war. Mit Verfügung
vom 15. März 2007 (IV-Akte 91) hatte die Suva dem Beschwerdeführer ab 1.
Dezember 2006 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zugesprochen.
b) Der Beschwerdeführer hatte sich am 14. April 2003
auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 8. und 27. Februar 2007 (IV-Akte 83 und 89 betr. Nachzahlung)
eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 100% zugesprochen.
c) Am 11. Januar 2013 (IV-Akte 130) hatte der
Beschwerdeführer im Rahmen einer Revision des Rentenanspruchs unterschriftlich
erklärt, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin hatte die C____ [...], [...] Basel (nachfolgend: C____
Begutachtungen) am 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) ein polydisziplinäres (Dr. D____,
FMH Innere Medizin, Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F____, FMH
Neurologie, lic. phil. G____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Dr. H____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) Gutachten erstattet. Die C____
Begutachtungen kamen zum Schluss, dass in einer wechselbelastenden, körperlich
leichten Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 203 S. 73)
vorliege. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (IV-Akte 217) hatte die
Beschwerdegegnerin die Rente per 1. März 2016 aufgehoben.
d) Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 7.
Januar 2016 mit Beschwerde vom 9. Februar 2016 an. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 31. August 2016 (IV-Akte
239 S. 2 ff.) erwogen, vorliegend falle eine Aufhebung der Invalidenrente
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zwar nicht in
Betracht. Jedoch liege ein Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in
Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend: „SchlB IVG“) des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vor. Gestützt auf lit.
a Abs. 1 SchlB IVG sowie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der C____ Begutachtungen
schützte das Gericht im Ergebnis die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen
Verfügung vom 7. Januar 2016 (vgl. Erw. 5.5.). Das kantonale Gericht wies die
Sache aber zurück an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuerlichen
Verfügung im Sinne dieser Erwägung. Weitere Erwägungen des Gerichts (Erw. 5.6.
und 6.1) befassten sich überdies mit der hier nicht streitgegenständlichen Frage
des Anspruchs auf Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sowie der Ausrichtung
einer Invalidenrente bis zum Abschluss dieser Massnahmen (vgl. lit. a Abs. 2
und 3 SchlB IVG; vgl. dazu auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar
2018, IV-Akte 314).
e) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
8. März 2017 (IV-Akte 246) die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die
SchlB IVG und mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades an, sowie,
dass die Aufhebung der Leistung mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach
Zustellung der Verfügung erfolge. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13.
März 2017 Einwand (IV-Akte 247, ergänzende Eingabe vom 20. März 2017, IV-Akte
252). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 5. Dezember 2017 (IV-Akte
302, sig. Dr. I____, Facharzt für Orthopädie und physikalische sowie
rehabilitative Medizin) und am 13. Dezember 2017 (IV-Akte 305, Dr. J____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM) Stellung. Die Beschwerdegegnerin erliess am 5. Januar 2018 die
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 311).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2018 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. März
2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente
und die entsprechenden Kinderrenten zu entrichten. In prozessualer Hinsicht
wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 30. Juli 2018 und mit Duplik vom 30.
August 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 2. Mai
2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 17. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 31.
August 2016 (IV-Akte 239 S. 2 ff.) erwogen, es liege ein Beschwerdebild im
Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG vor. Gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG sowie
die Schlussfolgerungen des Gutachtens der C____ Begutachtungen vom 24. Juli
2015 (IV-Akte 203) hat es die Rentenaufhebung gemäss der Verfügung vom 7.
Januar 2016 (vgl. Erw. 5.5.) geschützt. Das kantonale Gericht wies die Sache aber
zurück an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuerlichen Verfügung im
Sinne dieser Erwägung. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 hat
die Beschwerdegegnerin daraufhin die Invalidenrente mit Wirkung ab dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, somit auf den 1. März
2018, aufgehoben.
2.2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das
Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil vom 31. August 2016 zu prüfen
hatte, ob für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Januar 2016 bzw.
zum Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente per 1. März 2016 (vgl. Erw. 5.5
des Urteils, IV-Akte 239 S. 19) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag
oder nicht. Es hat dies auf der Grundlage einer medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit von 80% gemäss den Abklärungsergebnissen der C____
Begutachtungen und aufgrund des darauf abgestützten Einkommensvergleichs
verneint. Das Urteil ist unangefochten geblieben.
2.3.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Urteile des Bundesgerichts
8C_130/2017 und 8C_841/2016 (= BGE 143 V 418 und 143 V 409, je vom 30. November
2017), mit welchen das Bundesgericht eine Praxisänderung bzw. eine Praxispräzisierung
vorgenommen habe. Die vorgenannten Urteile seien von der Beschwerdegegnerin
nicht berücksichtigt worden, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt
werde. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bleibe eine lege artis
gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 5
Ziff. 6).
Etwas näher äussert sich die Beschwerde zu dieser Rüge auf S. 7
Ziff. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es
versäumt, gestützt auf die beiden neuen Urteile des Bundesgerichts vom 30.
November 2017 eine neue Prüfung der Standardindikatoren gemäss der neuen Praxis
des Bundesgerichts vorzunehmen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt habe im Urteil vom 31.
August 2016 festgestellt, dass eine Prüfung der Standardindikatoren durch den
Kreisarzt (recte: RAD) genügend sei. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
dass diese Schlussfolgerung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
damals nicht sachgerecht gewesen sei. In der vorliegenden Angelegenheit sei die
Beschwerdegegnerin somit gegebenenfalls zu beauftragen, ein neues Gutachten in
Auftrag zu geben. Im Rahmen dieser neuen Begutachtung hätten die Gutachter die
neue angepasste Praxis des Bundesgerichts zu berücksichtigen.
Bereits unter Erw. 2.2 wurde dargelegt, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 7. Januar 2016 rechtskräftig beurteilt hat. Soweit mit der vorliegenden
Beschwerde geltend gemacht wird, es seien die zum Zeitpunkt der Verfügung vom
7. Januar 2016 massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend erhoben
worden, ist darauf nicht mehr einzutreten. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hat darüber rechtskräftig entschieden. Soweit daran heute noch
Kritik geübt wird, ist darauf nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend,
die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich seit der vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilten Verfügung vom 7. Januar 2016
verschlechtert.
Vorliegende Streitigkeit ist somit anhand revisionsrechtlicher
Grundsätze zu beurteilen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei Rentenrevisionen bildet
praxisgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4).
Die Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde zwar mit dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts formell aufgehoben, jedoch ist sie hinsichtlich der
Rentenaufhebung inhaltlich bestätigt worden. Somit bildet deren Erlass im
Januar 2016 den zeitlichen Referenzpunkt. Es ist somit der medizinische
Sachverhalt, wie er der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 zu
Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 7. Januar 2016.
Zu prüfen bleibt damit (einzig), ob der Beschwerdeführer
darzutun vermag, dass sich die Verhältnisse seit Januar 2016 bis zum Zeitpunkt
der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 in einer Weise verändert
haben, dass eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zu bejahen wäre.
Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Entscheid zu schützen ist.
4.1.
Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 6 Ziff. 8), in der
angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 verweise die Beschwerdegegnerin auf
die beiden Berichte des RAD vom 13. Dezember 2017 und 5. Dezember 2017. Den
Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin bzw. auch den beiden vorgenannten
Berichten könne demgegenüber entnommen werden, dass die Integrationsbemühungen
bzw. Arbeitsversuche gescheitert seien bzw. mit grösster Wahrscheinlichkeit
scheitern würden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in einer
früheren Eingabe der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aussagen der beiden
behandelnden Ärzte mitgeteilt, dass die aktuelle psychiatrische Behandlung sich
darauf beschränken müsse, dass der Beschwerdeführer keinen Suizid vornehme. Die
in diesem Punkt verharmlosenden Äusserungen des RAD seien zurückzuweisen.
4.2.
Die Beschwerde spricht sinngemäss einerseits die orthopädische
Stellungnahme des RAD vom am 5. Dezember 2017 (IV-Akte 302, sig. Dr.I____) an.
Der Orthopäde des RAD hat in seiner Stellungnahme festgehalten,
das orthopädische Leistungsprofil gemäss Teilbegutachtung der C____
Begutachtungen (PD Dr. H____) habe bis zur Operation vom 26. April 2017
unverändert Bestand und Gültigkeit gehabt. Operationsbedingt sei ab Eintritt
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 26. April bis 25. Oktober 2017 zu
attestieren. Es seien hernach jedoch keine medizinischen Befunde zu finden
gewesen, die die Arbeitsfähigkeit nachhaltig über die bereits festgelegten
Leistungsgrenzen hinaus verändert, beeinflusst oder reduziert hätten. Der RAD
verweist auf eine Einschätzung von Prof. K____, der per 1. Januar 2018 den
Wiedereintritt des formulierten positiven orthopädischen Leistungsbildes
entsprechend dem Gutachten der C____ Begutachtungen bejaht hat. Die RAD hat mit
schriftlicher Anfrage vom 9. November 2017 an Prof. K____ (IV-Akte 291) auf die
gutachterliche Einschätzung des Leistungsbilds bzw. der Arbeitsfähigkeit vor
dem operativen Eingriff vom 26. April 2017 hingewiesen, wonach für schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe,
dass jedoch für angepasste körperliche Tätigkeiten mit den im Schreiben
ebenfalls angeführten Vorgaben eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Im
Antwortschreiben vom 29. November 2017 (IV-Akte 301) hielt Prof. K____ fest,
neben Wundkontrolle und Fadenentfernung seien 3 Verlaufskonsultationen nach der
Operation am 26. April 2017 erfolgt. Initial habe sich ein regelhafter Verlauf
gezeigt und der Versicherte sei anlässlich der 6-Wochenkontrolle zufrieden gewesen.
Im weiteren Verlauf habe der Versicherte zur 3-Monatskontrolle anhaltende
Beschwerden bei zunehmender Belastung mit Schwellneigung angegeben. Zu diesem
Zeitpunkt habe sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken OSG gezeigt.
Zur Halbjahreskontrolle im Oktober 2017 sei die Physiotherapie bereits beendet
worden und der Versicherte habe von einer leichten Besserung der Beschwerden
berichtet. Dennoch sei die Einnahme von Irfen und Daflan weiterhin nötig
gewesen. Klinisch sei zu diesem Zeitpunkt keine Schwellung am OSG links bei
anhaltend eingeschränkter Beweglichkeit zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich zu
Druckdolenzen am lateralen Bandapparat und den Peronealsehnen sei eine leichte
Varusachse des Rückfusses festzustellen gewesen, sodass eine Einlagenversorgung
empfohlen worden sei. Ob diese mittlerweile angepasst worden sei, entziehe sich
der Kenntnis von Prof. K____. Abschliessend hielt Prof. K____ fest, aus „rein
fussorthopädischer Sicht sollte das erwähnte Arbeitspensum mit der empfohlenen
Einlagenversorgung und eventuell nochmaliger Physiotherapie zur Behebung
muskulärer Dysbalancen und allenfalls Verbesserung der Beweglichkeit spätestens
zum Beginn des Jahres 2018 möglich sein“.
Der RAD kommt zum Schluss, es könne somit für die geplante
berufliche Massnahmen ab dem 1. Januar 2018 von einem Leistungsbild für leichte
körperliche Arbeiten in einem Pensum von 80% ausgegangen werden. Der RAD
formuliert dabei die gleichen Vorgaben wie die C____ Begutachtungen (vgl.
Gutachten vom 24. Juli 2015, IV-Akte 203 S. 73).
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, entgegen
den Feststellungen im Bericht des RAD vom 5. Dezember 2017 verhalte es sich
nicht so, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
weiteren Unfall per 1. Januar 2018 vollständig abgeklungen seien. Der Beschwerdeführer
sei im Zusammenhang mit den Beschwerden aus diesem letztgenannten, allerdings
nicht näher umschriebenen Unfall (vgl. auch Einsprache vom 3. Oktober 2017 an
die Suva, IV-Akte 330.4) nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei
unfallbedingt in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
reicht mit der Replik einen Bericht der […]-Klinik […] vom 14. Mai 2018
(Replikbeilage 1) ein. Gemäss diesem Dokument erfolgte am 14. Mai 2018 eine
MR-Arthrographie der Schulter aufgrund des Verdachts auf AC-Gelenksarthrose. In
der Beurteilung wird eine Unterflächenpartialruptur der Supraspinatussehne im
vorderen Drittel, ansatznahe, in oben beschriebener Ausdehnung sowie eine „eher
moderat ausgeprägte“ AC-Gelenksarthrose erwähnt. Die Beschwerdegegnerin verweist
dazu in der Duplik auf die Stellungnahme des RAD (sig. Dr. I____) vom 23.
August 2018 (IV-Akte 347, als Duplikbeilage). Der RAD verneint aufgrund des im
Bericht vom 14. Mai 2018 erhobenen Befundes eine weiter gehende Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit als schon von der I____ Begutachtungen attestiert worden
war. Dies leuchtet ein. Schon die C____ Begutachtungen nennen bei ihrer
Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit Vorgaben, um Beschwerden im Bereich der
Schulter über das Mass der Zumutbarkeit hinaus zu vermeiden.
Belege, die Zweifel an der Einschätzung sowohl des RAD als auch
von Prof. K____ zu erwecken vermöchten, vermag der Beschwerdeführer somit nicht
zu präsentieren.
4.3.
Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zu den psychischen
Verhältnissen.
4.3.1. Der RAD nimm in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2017
(IV-Akte 305, sig. Dr. J____) Bezug auf einen Bericht von lic. phil L____,
Psychologin/Psychotherapeutin FSP/SGBAT, [...], vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte
279 S. 7).
L____ diagnostiziert eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung
mit Persönlichkeitsänderung (ICD10: F62.8) nach 3 unverschuldeten Verkehrsunfällen
bei chronischem Schmerzsyndrom und akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstischen
und rigiden Zügen (ICD-10: Z73.1) und bei psychosozialer Belastungssituation
(enge finanzielle Verhältnisse bei Familie mit 4 Kindern [ICD-10: Z59.x]). Zur
Frage nach den Symptomen sowie zum Verlauf seit August 2016 hält L____ fest,
die „seit vielen Jahren vorhandene chronifizierte Symptomatik“ dauere an. L____
beschreibt ein Zustandsbild mit grundsätzlich vorhandener Todessehnsucht, die
ca. alle 2 - 3 Monate jeweils akut - in Form von gehäuften Suizidgedanken und
teilweise auch beginnenden Suizidhandlungen – aufflackerten. Sie würden ausgelöst
durch äussere Umstände, und zwar beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
die Invalidenrente der IV nur noch bis Herbst 2018 erhalten werde sowie die
(vorübergehende) Notwendigkeit, Sozialleistungen zu beziehen. Weitere Auslöser
seien innerpsychische Faktoren („fehlende Perspektive in seinem
Leben“/„Sinnlosigkeit“). Damit verbunden seien auf der psychischen Ebene viel
Selbsthass, Schuldgefühle (Geburtsgebrechen des jüngsten Sohnes) sowie Selbstvorwürfe
(„kann ja nicht einmal meine Familie selber ernähren“), sowie eine ausgeprägte
Kränkbarkeit und Rigidität.
Der Bericht weicht in der Diagnostik ab vom psychiatrischen
Teilgutachten der C____ Begutachtungen (IV-Akte 203 S. 81 ff., Dr. E____). Dort
wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Als
Belastungsfaktoren führte das Teilgutachten eine Persönlichkeit mit v.a.
narzisstischen, differentialdiagnostisch zusätzlich histrionischen und
emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z 73.1), einen jahrelangen Rentenprozess
(ICD-10 Z 65.3), einen gravierenden Paarkonflikt (ICD-10 Z 63.0), ein behindertes
Kind (ICD-10 Z 63.7) sowie einen sozialen Rollenkonflikt (ICD-10- Z73.5) auf.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Teilgutachten aktenanamnestisch
eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), derzeit (psychiatrisches
Untersuchungsdatum: 2. März 2015, IV-Akte 203 S. 5) nicht sicher nachweisbar,
sowie aktenanamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, derzeit nicht
nachweisbar.
L____ spricht vom Andauern einer seit vielen Jahren vorhandenen
chronifizierten Symptomatik. Bereits dies führt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer sich im Rahmen der Abklärung durch die C____ Begutachtungen
nicht wesentlich anders präsentiert hatte als gegenüber L____ zeitnahe zur hier
angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018.
4.3.2. L____ hebt Suizidgedanken als hervorstehendes
Kennzeichen des von ihr beschriebenen Zustandes hervor.
Aber auch Dr. E____ notierte schon (IV-Akte 203 S. 83), der
Versicherte gebe, nach Suizidgedanken gefragt, an, dass diese Gedanken immer
wieder kämen. Einmal habe er Tabletten schlucken wollen, aber seine Frau sei
dazu gekommen und habe dies verhindert. Weiter hatte Dr. E____ notiert, auf die
Frage, ob er denn bisher einmal einen wirklichen Suizidversuch unternommen
habe, habe der Versicherte berichtet, dass er während des stationären
Aufenthaltes in der Klinik M____ auf den Gleisen gestanden habe und eine
Mitpatientin ihn davon herunterziehen musste.
4.3.3. L____ stellt im Bericht vom 9. Oktober 2017 die
Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit
Persönlichkeitsänderung.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Diagnose nicht erstmals im
Jahre 2017 gestellt wird. Diese Diagnose hatte u.a. schon Dr. N____ in seinem
Gutachten vom 11. April 2006 (IV-Akte 39) zu Handen der Suva „zumindest zum
aktuellen Zeitpunkt“ (IV-Akte 39 S. 11) gestellt. Hinzuweisen ist sodann
darauf, dass L____ selbst diese Diagnose nicht im Jahr 2017 erstmals gestellt
hat. Sie tat dies u.a. bereits in ihrem Bericht vom 28. September 2005 (IV-Akte
36 S. 7 ff. „Posttraumatische Belastungsstörung, Tendenz zu chronifizieren“).
Der RAD hält darum in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten fest (vgl.
Stellungnahme vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 305), abgesehen von der Äusserung
von L____ im Oktober 2017 finde sich in den Akten keine ärztliche Unterlage,
welche diese Diagnose gestellt habe.
Das Urteil vom 31. August 2016 (Erw. 5.3, IV-Akte 239 S. 18)
stellt klar, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache die ebenfalls schon diagnostizierte
posttraumatische Belastungssstörung nicht im Vordergrund gestanden hatte. Die
Diagnose wird auch von Dr. E____ diskutiert. Sie kam jedoch zum Schluss, es
spreche gegen eine solche Diagnose, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto
fahre.
Es lässt sich somit zusammenfassend aus der im Bericht von L____
vom 9. Oktober 2017 gestellten Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes seit Januar 2016 schliessen. Offen lässt der Bericht von L____ auch,
inwiefern und aufgrund welcher Merkmale sich eine Persönlichkeitsänderung
(ICD-10: F62.8: „sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen“) manifestiert,
sowie, dass eine solche erst nach der Verfügung vom 7. Januar 2016 (wenn überhaupt)
zutage getreten sein könnte.
4.3.4. In der Beurteilung hält Dr. E____ zusammenfassend fest
(IV-Akte 203 S. 91), es falle auf, dass der Beschwerdeführer bis zum
Rentenbescheid 2006 (verwiesen wird damit offensichtlich auf die ursprünglichen
Rentenentscheide von Suva und Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 15. März
2007 [Suva, IV-Akte 91] sowie vom 27. Februar 2007 [Beschwerdegegnerin,
IV-Akten 83 und 89]) verschiedene Fachärzte aufgesucht habe, sowie stationär in
der Rehaklinik O____ behandelt worden sei. Danach scheine der Versicherte wegen
seiner Beschwerden nur noch zu seinem Hausarzt Dr. P____ und nach seinen Angaben
zu seiner Psychotherapeutin L____ gegangen zu sein, allerdings lägen von Seiten
der Psychotherapeutin keine IV-Arztberichte seit 2005 vor. 2007 sei im Rahmen der
Schadensminderungspflicht versucht worden, eine stationäre Behandlung in der Klinik
Q____ zu organisieren. Damals sei eine Aufnahme von Seiten der Klinik nicht für
sinnvoll erachtet worden, da ihre Behandlungsdauern wesentlich kürzer seien als
die gewünschten 8-12 Wochen und bei dem Exploranden eine somatoforme
Schmerzstörung mit Symptomausweitung im Vordergrund stehe. In Anbetracht der finanziellen
Probleme des Patienten, die durch die erstmals ausbezahlte Invalidenrente der IV
gerade günstig beeinflusst worden seien, und des weiter andauernden
Rechtsstreits mit der Suva sei daran gezweifelt worden, dass eine stationäre
Behandlung die Schmerzsymptomatik günstig beeinflussen könne. Erst im Mai 2014,
sechs Monate nachdem Dr. R____, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in
seinem Gutachten vom 7. Dezember 2013 (IV-Akte 150) differentialdiagnostisch
auch die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen mit
Aggravation und Verhaltensstörung im Sinne inszenierter Hilflosigkeit (IV-Akte
150 S. 16) für möglich gehalten und nur noch eine geringe Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit anerkannt habe, sei es auf Initiative des Hausarztes Dr. P____
zu einer ersten stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik M____
gekommen. Der Beschwerdeführer scheine mit seinem Hausarzt wie auch mit seiner
Psychotherapeutin zwei sehr empathische und unterstützungsbereite Therapeuten
gefunden zu haben, die wenig auf Verhaltensänderung gedrängt zu haben schienen.
Da eine durch Kriterien gestützte Beschwerdevalidierung in den entsprechenden Berichten
nicht dokumentiert sei, sei „auch nicht auszuschliessen, dass seit Jahren eine
durchgehende bewusstseinsnahe und zweckgerichtete Aggravation vorliegt und es
zu einer starken Selbstlimitierung mit Einnahme einer Krankenrolle in der
Familie“ gekommen sei. Seit dem letzten Gutachten von Dr. R____ vom 7. Dezember
2013 (IV-Akte 150) und der Geburt des jüngsten behinderten Kindes 2013 sei es zu
einem Bruch zwischen ihm und seiner Ursprungsfamilie gekommen. Dies scheine den
Versicherten zunehmend unter Druck zu setzen. Seine Frau habe ernste
Trennungsabsichten, von denen er sie nur mit Suiziddrohungen abhalten könne.
Durch eine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit drohe sowohl der Verlust
seiner Position als Kranker in der Familie, als auch der Verlust der IV-Rente
mit den weiteren ungünstigen Folgen für seine soziale Situation.
Die Darlegungen von Dr. E____ machen deutlich, dass das nun
auch durch L____ beschriebene Bild mit einer psychosozialen Belastungssituation
bereits im März 2015, also schon vor der Verfügung vom 7. Januar 2016, bestand.
Die Gutachterin hatte dieses Bild zwar diagnostisch abweichend von L____ im
Bericht vom 7. Oktober 2017 eingeordnet. Insgesamt ist jedoch eine tatsächliche
Veränderung der Verhältnisse zu verneinen
Während des laufenden Verfahrens hat L____ am 22. Juli 2018
(Replikbeilage 2) zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Replik
S. 8 Ziff. 5) nochmals berichtet. L____ beschreibt für das Intervall von Ende
September 2017 bis Ende Januar 2018 ein tagelanges gedankliches Kreisen um
seine „schlimme Lebenssituation“, so dass er die an sich guten Momente nicht
mehr wahrnehme und kaum schlafen könne. Mit Beginn eines durch die
Beschwerdegegnerin initiierten, aber wieder abgebrochenen Belastbarkeitstrainings
in der S____ Anfang Oktober 2017 komme der Versicherte durch die gesamte
Belastung der Arbeitszeit einschliesslich Arbeitsweg schnell an seine Grenzen und
es zeige sich seine starke Tendenz, mit zuviel eigenem inneren Druck und Willen
an die Sache heranzugehen, so dass er sich schnell verausgabe. L____ schildert
weitere Stressituationen bei einer weiteren Institution (Schreinerwerkstatt des
T____) mit Erschöpfung und einem Impulsdurchbruch (hatte dem Sohn eine Ohrfeige
versetzt). L____ postuliert mit Blick auf das Zustandsbild eine mittelgradige
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1).
Dr. E____ hatte wie erwähnt im psychiatrischen Teilgutachten
der C____ Begutachtungen (IV-Akte 203 S. 81 ff., Dr. E____) als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode gestellt. Die von L____ erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen
zwingen den Beschwerdeführer zu einer Änderung seiner Verhaltensmuster. Die von
L____ beschriebene Entwicklung der psychischen Befindlichkeit lässt aber noch
keinen Schluss darauf zu, dass zum Verfügungszeitpunkt (5. Januar 2018) im Vergleich
zum 7. Januar 2016 von einer bleibenden Verschlechterung auszugehen ist. Am 8.
Januar 2018 (IV-Akte 314) hat die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung
nach Art. 8a IVG sowie der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum Abschluss
dieser Massnahmen (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG) verfügt (IV-Akte 314).
Dieser Wiedereingliederungsprozess ist somit aktuell im Gange.
Zusammenfassend ergibt sich kein Nachweis einer veränderten
(verschlechterten) gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden
medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers, sondern eine
unterschiedliche Interpretation eines insgesamt gleich gebliebenen Sachverhalts,
was revisionsrechtlich jedoch ohne Auswirkung ist, einzugehen.
4.3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, näher einzugehen auf
die Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme des Psychiaters des RAD
bzw. dazu, ob in dessen Person Indizen für eine Befangenheit (vgl. „Ausstand“
im Sinne von Art. 36 ATSG) begründet (insb. Replik S. 8 ff. Ziff. 5 und 7) sein
könnten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 5. Januar
2018 einen Invaliditätsgrad von 35% ermittelt. Sie hat beide
Vergleichseinkommen den statistischen Zahlen aus Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) entnommen (vgl. im Einzelnen IV-Akte 311
S. 5). In der Beschwerde wird auf diese Schätzung zwar hingewiesen (S. 5 Ziff.
6), in arithmetischer Sicht finden sich aber weder in Beschwerde noch Replik
dazu Beanstandungen. Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer die Vornahme
eines leidensbedingten Abzuges von 10%. Es finden sich keine Indizien, die
gegen die Richtigkeit der Invaliditätsschätzung sprechen.
6.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
6.4.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist
seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
zuzu-sprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel
in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.--
(inkl. Ausla-gen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich
des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: