Appeal dismissed for lack of substantiated reasoning

BES.2018.145Obergericht / Einzelrichter15.10.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Court of Appeal held that the complainant’s appeal against the prosecutor’s dismissal of a sexual coercion investigation was not admissible. The initial filing was not reasoned as required by the Swiss Criminal Procedure Code, and the appellant missed the cure deadline after service was deemed effective under the postal notification fiction. The later attempt to restore the deadline failed because no faultless impediment was shown and no supporting evidence was produced. The court therefore declined to enter the appeal and waived ordinary court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1–2, Art. 396 Abs. 1 StPO; appeal requirements and non-entry; Art. 85 Abs. 4 lit. a and Art. 94 StPO; deemed service and restoration of time limits. An appeal against a dismissal order must state the contested points, the reasons for a different outcome, and the evidence relied upon; a merely polemical submission does not satisfy these requirements. If the court grants a short cure period and the defect remains uncured, the appellate authority must decline to enter into the appeal. Service by registered mail is deemed effected on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt where the addressee had to expect service. Restoration of a missed deadline is exceptional and requires complete absence of fault; even slight negligence excludes relief, and the burden rests on the applicant to substantiate the impediment and, where relevant, the impossibility of organizing representation.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.145

ENTSCHEID

vom 15. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2018

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B____ wegen sexueller Nötigung zum Nachteil [...] A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mangels Beweises des Tatbestandes ein. Der Einstellungsbeschluss wurde damit begründet, dass die Geschädigte Beschwerdeführerin mehrmals unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei und das Verfahren ohne deren Aussagen nicht weitergeführt werden könne, da objektive Beweise fehlen würden.

Am 8. August 2018 ging beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit „[...]“ unterzeichnetes Schreiben ein (datierend vom 6. August 2018), mit welchem sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2018 erhoben, aber keine eigentliche Begründung für die Beschwerde geliefert wurde. Vielmehr wird in allgemeiner Weise Kritik an Behörden ausgedrückt.

Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde Beschwerdeführerin von der Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 20. August 2018 gesetzt, um ihre Beschwerde näher zu begründen. Nachdem eine entsprechende Antwort bis zum 20. August 2018 ausgeblieben war, meldete sich die Beschwerdeführerin an jenem Tag telefonisch bei der Kanzlei des Appellationsgerichts und teilte unter anderem mit, dass sie [...] nicht anzeigen wolle, [...] aber dabei sei, ein Schreiben aufzusetzen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2018 mitgeteilt, dass aufgrund ihres Telefongesprächs mit der Kanzlei des Appellationsgerichts davon auszugehen sei, dass sie keine Anzeige gegen [...] erstatten wolle. Gleichwohl wurde ihr mit letzter Frist bis zum 24. September 2018 eine letzte Gelegenheit eingeräumt, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung einzureichen. Nachdem diese Verfügung am 24. August 2018 zur Abholung gemeldet und bis am 31. August 2018 nicht abgeholt worden war, wurde die Sendung an das Appellationsgericht retourniert.

Am 24. September 2018 ging beim Appellationsgericht ein undatiertes Schreiben ein, mit welchem jemand als [...] der Beschwerdeführerin um eine nochmalige Zustellung der Verfügung vom 23. August 2018 und sinngemäss um eine Wiederherstellung der Frist ersuchte, ohne dass dem Schreiben der Name des Verfassers entnommen werden kann. Mit dem Schreiben wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zurzeit [...] nicht in der Lage sei, richtig zu schreiben, und dass es der Beschwerdeführerin und [...] „völlig entgangen“ sei, die Verfügung vom 23. August 2018 abzuholen.

Auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen

1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist von der Beschwerdeführerin anzugeben, welche Punkte eines kritisierten Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Fehlen diese Angaben, weist das Gericht die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den genannten Anforderungen nicht, so verfügt die Rechtsmittelinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.2.2 Die Beschwerde ging zwar fristgerecht beim Appellationsgericht ein, genügte den wiedergegebenen gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung indessen klarerweise nicht. Das Schreiben erschöpfte sich in allgemeinen Unmutsäusserungen über Behörden, ohne sich mit der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Nachdem die erste Nachfrist ungenutzt verstrichen war, wurde der Beschwerdeführerin, infolge des Telefonats vom 20. August 2018, mit Verfügung vom 23. August 2018 eine letzte Frist bis zum 24. September 2018 für die allfällige Einreichung einer Begründung gesetzt. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. August 2018 zur Abholung gemeldet. Sie wurde bis zum 31. August 2018 nicht abgeholt und anschliessend retourniert.

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer Mitteilung im Falle eingeschriebener Sendungen am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion).

1.3.2 Mit Erhebung der Beschwerde hat sich ein Prozessverhältnis ergeben und die Beschwerdeführerin musste mit Zustellungen des Appellationsgerichts rechnen (statt vieler: AGE SB.2017.48 vom 30. August 2017 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Folglich gilt die Verfügung vom 23. August 2018 als zugestellt und sie hat die Frist zur näheren Begründung der Beschwerde versäumt, obwohl ihr mit beiden Verfügungen klar kommuniziert wurde, dass die Konsequenz das Nichteintreten auf die Beschwerde sein würde. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

1.4

Vorliegend machte [...] von A____ mit einem undatierten Schreiben, welches am 24. September 2018 beim Appellationsgericht einging, im „Namen [...]“ A____ noch geltend, dass es [...] und ihm völlig entgangen sei, die Gerichtsurkunde [die Verfügung vom 23. August 2018] abzuholen. Er ersuchte um erneute Zustellung der Verfügung und damit sinngemäss um Wiederherstellung der Frist. Er verweist darauf, dass seine […] am […] einen Unfall erlitten habe, bei welchem ihre Schulter beeinträchtigt worden sei und sie sich einen Fuss gebrochen habe, dass sie an einem Geburtsgebrechen leide und täglich neun Medikamente einnehmen müsse.

Ob dieses Schreiben ohne Einreichen einer Vollmacht überhaupt als Schreiben der zur Beschwerde legitimierten A____ entgegen genommen werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da das Ersuchen ohnehin abgelehnt werden müsste. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist klarerweise nicht erfüllt. Dem Gesuch liegt weder ein Arztzeugnis noch ein anderes Beweismittel bei, das den behaupteten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belegen würde. Es wird auch nicht dargetan, inwiefern [...] einer Abholung der Postsendung bis zum 31. August 2018 entgegengestanden hätten. Entgegen der Auffassung des Urhebers des Schreibens trifft nicht zu, dass diese Umstände „für sich“ sprächen. Ein Schreiben kann innert einer siebentägigen Frist auch mit [...] abgeholt werden bzw. die Abholung hätte organisiert werden können. So hätte A____, wenn ihr der Gang zur Post nicht möglich gewesen wäre, eine Vollmacht für jemanden, z.B. [...], ausstellen können, damit die Sendung abgeholt wird. Da die Berufungsklägerin als in einem Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6; statt vieler: AGE SB.2017.29 vom 29. August 2017 E.2.4), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung derart schwer wog, dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich war. Solches hat sie aber weder behauptet noch dargetan. Letztlich wird im Schreiben nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht, dass die versäumte Abholung krankheitsbedingt war. Es wird nur vorgebracht, die Abholung sei A____ und [...] „völlig entgangen“. Bei dieser Ausgangslage misslingt der Beweis, dass der Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden zukommt, klar.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die ordentlichen Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch von deren Auferlegung abgesehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Burak Yildirim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal appealnon-entrysubstantiationservice by publication fictionrestoration of deadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal order was admissible despite insufficient reasoning and missed deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be considered because the appellant failed to submit a legally sufficient statement of reasons even after a grace period.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 385 and 396 StPO, an appeal must identify the challenged points, the reasons for a different decision, and the evidence relied upon. The initial filing contained only general criticism. After the cure period expired unused, the filing requirements remained unmet, so the appellate court had to decline entering into the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for curing the defective appeal should be restored.

Extrahierter Entscheid

Restoration of the deadline was denied.

Extrahierte Begründung

Restoration requires clear absence of fault. The sender did not provide medical proof or any evidence showing that the complainant could not collect the mail or arrange a representative. The alleged health issues did not make it impossible to organize receipt of postal service, so fault could not be excluded.

Kernrechtsfrage

Whether ordinary court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No ordinary court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Although costs would normally follow the unsuccessful outcome under Art. 428(1) StPO, the court waived their imposition in the circumstances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.