Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.50
URTEIL
vom 25.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. März 2018
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der
portugiesische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste
erstmals am 31. Januar 1992 im Alter von 14 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine
Niederlassungsbewilligung. In der Folge kehrte er im Januar 1997 wieder nach
Portugal zurück, um dort den Militärdienst zu absolvieren. Nach einem erneuten,
auf mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen gestützten Aufenthalt in der Schweiz
in den Jahren 2004 und 2005 lebte er von 2005 bis 2007 erneut in Portugal. Am
10. April 2007 erhielt der Rekurrent aufgrund einer temporären Anstellung
als Aushilfe in einem Lager erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton
Basel-Stadt. Ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde
abgewiesen. Abgesehen von einzelnen Unterbrüchen infolge temporärer
Erwerbstätigkeit musste der Rekurrent ab dem 1. Oktober 2008 durchgehend
von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden. Nachdem die Kurzaufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten jeweils verlängert worden war, wurde ihm am 7. Juli 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, zuletzt befristet bis 10. Juni 2014. Die
Sozialhilfe Basel-Stadt teilte dem Migrationsamt im Oktober 2014 mit, dass sie
den Rekurrenten beim Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) angemeldet habe. Per
5. Januar 2015 nahm der Rekurrent an einer Massnahme des AIZ teil, die einen
dreimonatigen Einsatz im Bereich Küche beinhaltete. Am 8. Januar 2015
stellte das Migrationsamt dem Rekurrenten eine Anmeldebescheinigung aus, die
ihm bis zum Ende dieser Massnahme den Aufenthalt sowie eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz erlaubte. Im April 2015 war der Rekurrent bei der [...] AG temporär
als Küchenhilfe im Restaurant [...] angestellt. Mit Eingabe vom
29. September 2015 reichte er dem Migrationsamt eine Arbeitsbestätigung
des Restaurants [...] ein, das ihn unbefristet in einem Teilzeitpensum
angestellt hatte. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs verweigerte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Verfügung vom
23. Juni 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus
der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. März 2018 ab, wobei
es dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. März 2018 an den Regierungsrat
erhobene Rekurs, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. April
2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Eingabe vom
9. Mai 2018 begründete der Rekurrent seinen Rekurs und beantragte die vollumfängliche,
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Bewilligung seines weiteren Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt und den Verzicht
auf seine Wegweisung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2018 auf eine
Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu
replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2018 und reichte mit Eingabe
vom 5. September 2018 das in seinem invaliditätsversicherungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 9. Mai 2018 ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. April
2018 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zu-ständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist
das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85
vom 16. Oktober 2013 E. 1).
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für
den Aufenthalt des Rekurrenten als portugiesischen Staatsangehörigen nur insoweit,
als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung
enthält. Das AuG kommt nur zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung
für die Rechtsstellung des Rekurrenten enthält.
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid verneinte das JSD sowohl einen Anspruch auf
Aufenthalt als unselbständig erwerbender Arbeitnehmer gemäss Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA, ein Verbleiberecht aufgrund einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA, einen
konventionsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts gemäss
Art. 8 EMRK wie auch einen Härtefallanspruch gemäss Art. 20 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
resp. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Mit seinem Rekurs hält der
Rekurrent an seinem bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertretenen
Standpunkt fest, auf diesen Grundlagen einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz
zu besitzen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen braucht mit dem vorliegenden
Urteil weder auf die Erwägungen der Vorinstanz noch auf die Vorbringen des
Rekurrenten umfassend eingegangen zu werden.
2.3 Mit
Bezug auf das geltend gemachte Bleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
wies das JSD auf den in Art. 4 Anhang I FZA enthaltenen Verweis auf
das einschlägige Unionsrecht und mithin auf Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG hin. Danach komme einem Arbeitnehmer ein Anspruch
auf Verbleib in einem Mitgliedstaat zu, wenn er sich seit mindestens zwei
Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt.
In diesem Fall werde dem Betroffenen laut Art. 22 VEP eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA ausgestellt (BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2).
Es anerkannte dabei, dass bei einem parallel zum ausländerrechtlichen Verfahren
laufenden IV-Verfahren in der Regel mit dem ausländerrechtlichen Entscheid
zuzuwarten sei, bis Klarheit über einen allfälligen IV-Anspruch bestehe (BGer 2C_771/2014
vom 27. August 2014 E. 2.3.3). Ausreichende Klarheit bestehe
jedenfalls dann, wenn eine Verfügung der zuständigen IV-Behörde vorliege (BGer 2C_1102/2013
vom 8. Juli 2014 E. 4.4, 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013
E. 4.3). Bei ausreichend klarer sozialversicherungsrechtlicher Sachlage dürfe
unter Umständen sogar schon vor dem Erlass einer entsprechenden Verfügung über
den migrationsrechtlichen Aufenthaltsstatus entschieden werden (BGer
2C_771/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3.3). Vorliegend habe die
IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2017 einen invalidenrechtlichen
Anspruch des Rekurrenten auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen abgewiesen.
Diese Verfügung habe der Rekurrent zwar beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt angefochten. Da die Rechtskraft der sozialversicherungsrechtlichen Verfügung
nicht abgewartet werden müsse (VGer ZH VB.2016.00607 vom 21. Februar
2017 E. 2.6), sei es zulässig, gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle
vom 3. November 2017 sowie die dazugehörigen Verfahrensakten bereits vor
dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über ein allfälliges
FZA-Verbleiberecht des Rekurrenten zu befinden (Zum Ganzen: Entscheid des JSD
vom 12. März 2018 E. 17 f.).
2.4 Diese
Ausgangslage veränderte sich mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
9. Mai 2018 massgebend.
Die IV-Stelle ist
zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 3. November 2017 sinngemäss noch
davon ausgegangen, dass der Rekurrent vor allem ein Abhängigkeitsverhalten
aufweise, das – entgegen der Stellungnahme von [...], Facharzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, in dem bei ihm in Auftrag gegebenen Gutachten – mit der
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 3. November
2017 S. 1). Die weiter vom Gutachter diagnostizierte leichte Minderintelligenz
des Rekurrenten (ICD-10:F70.1) sei nicht bewiesen, da die entsprechenden Tests
aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht komplett hätten durchgeführt
werden können und ein Einfluss von Restalkohol auf die Testergebnisse nicht
ausgeschlossen werden könnte. Der Rekurrent habe mit der ihm gegebenen Intelligenz
zudem auf dem Bau und bei anderen Hilfstätigkeiten arbeiten, Autofahren lernen und
am Computer gamen können. Die psychiatrisch diagnostizierte Alkoholabhängigkeit
(ICD-10:F10.25) gründe nicht auf einer vorangehenden invalidisierenden Störung.
Es handle sich vielmehr um eine unbeachtliche Abhängigkeit primärer Natur (zum
Ganzen: Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Januar 2018 S. 3 f.).
Diesen Entscheid
hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2018 auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurück. Das Sozialversicherungsgericht erwog dabei, dass das bei [...]
eingeholte Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfülle,
weshalb darauf abzustellen sei. Aufgrund der beigezogenen Testergebnisse und
seiner eigenen Untersuchung und Anamnese sei der psychiatrische Gutachter zum
Schluss gekommen, dass beim Rekurrenten eine leichte Intelligenzminderung
respektive eventuell eine schizophreniforme Störung vorliege, welche zu einer
sekundären Alkoholabhängigkeit geführt hätten. Diese sekundäre
Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch verstärke die Symptomatik
und erkläre die Leistungsminderung und somit die weitgehende Erwerbsunfähigkeit
seit mindestens 2008. Diese Ausführungen des Gutachters würden auch durch die Erwerbs-
und Sozialbiographie des Rekurrenten bestätigt. Wie aus dem psychiatrischen Gutachten
vom 19. April 2017 hervorgehe, hätten schon seit der frühen Kindheit
deutliche Verhaltensauffälligkeiten bestanden, aufgrund derer der Rekurrent bereits
in der zweiten oder dritten Primarschulklasse psychiatrisch beurteilt und
anschliessend während vier Jahren in ein spezielles Internat für psychisch und
geistig auffällige Kinder in Lissabon eingewiesen worden sei. Eine begonnene Schweisserausbildung
habe er nach weniger als einem Jahr aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz wieder
abgebrochen. Aus der nach seiner Emigration in die Schweiz besuchten Fremdsprachenklasse
habe er aufgrund von gewalthaften Auseinandersetzungen versetzt werden müssen.
Tätigkeiten auf dem Bau seien regelmässig wiederum an Konflikten gescheitert.
Für den Militärdienst in Portugal sei er medizinisch als untauglich erklärt
worden. Bei der anschliessenden Arbeitssuche seien ihm die Arbeiten zu
kompliziert gewesen oder sei ihm aufgrund von konflikthaften
zwischenmenschlichen Problemen gekündigt worden, weshalb er nie über längere
Zeit an einer Stelle gearbeitet habe. Wie dem Auszug aus dem individuellen
Konto (IK-Auszug) des Rekurrenten entnommen werden könne habe der Rekurrent
seit 1995 nie richtig im Berufsleben Fuss fassen können. So habe er jeweils nur
für eine kurze Zeit eine Arbeitsstelle innegehabt, ein sehr geringes Einkommen erzielt
und die Arbeitsstellen immer wieder gewechselt. Schliesslich würde die
Beurteilung des Gutachters auch durch den behandelnden Psychiater, [...],
bestätigt. Es sei daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Rekurrent bereits seit seiner Kindheit unter einer
psychischen Problematik leide, welche zu einer sekundären Alkoholabhängigkeit geführt
und ihn infolgedessen in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt habe.
Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt
in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und damit grundsätzlich
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Aus den Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters gehe aber nicht eindeutig hervor, seit wann der Rekurrent
arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich gebe der psychiatrische Experte an, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe mutmasslich
bereits seit vielen Jahren, aufgrund der Angaben der Sozialhilfe jedoch sicherlich
seit dem 1. Oktober 2008. Es liege aber aufgrund des dargestellten
Sachverhalts nahe, dass der Rekurrent bereits vor Oktober 2008 in
rentenerheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Die IV-Stelle habe mit
einem neuen Entscheid den Eintritt der Invalidität festzulegen und gestützt auf
die gewonnenen Erkenntnisse eine neue Verfügung zu erlassen (zum Ganzen: Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 9. Mai 2018 E. 3.4 f.).
2.5 Die
IV-Stelle ist grundsätzlich an die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts gebunden
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1008). Beantwortet
ein kantonaler Entscheid indes eine materielle Teilfrage und weist er die Sache
im Übrigen zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurück,
liegt ein Zwischenentscheid vor, der unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) selbständig angefochten
werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
Gemäss
mündlicher Auskunft des Sozialversicherungsgerichts wurde dessen Entscheid mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten. Mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit muss vorliegend
offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG im
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren erfüllt sind bzw. das
Bundesgericht auf die fragliche Beschwerde überhaupt eintreten wird. So oder
anders kann entgegen der Feststellung der Vorinstanz vorliegend weder von einem
erstinstanzlichen Entscheid der IV-Behörden noch von einer sonst ausreichend
klaren sozialversicherungsrechtlichen Sachlage ausgegangen werden, auf deren
Grundlage ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA verneint
werden könnte. Insoweit erweist sich der Rekurs als begründet.
In diesem Fall
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist entweder reformatorisch
in der Sache neu zu entscheiden oder die Sache ist kassatorisch an die Behörde
zu neuem Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zurückzuweisen (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2017.270 vom
18. Juli 2018 E. 4.2). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss
regelmässig bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz
(vgl. VGE VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140 vom
2. Mai 2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5,
VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.7, VD.2012.237 vom 17. Januar
2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 308 f.). Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht
bei der Aufhebung eines Sachentscheids der Vorinstanz bei liquidem
Sachverhalt auch unmittelbar über die Zusprechung einer Leistung entscheiden
(VGE VD.2016.251 vom 3. April 2017 E. 3.7, VD.2013.219 vom
11. April 2014 E. 3 und VD.2010.192 vom 27. Januar 2011
E. 3 bezüglich submissionsrechtliche Sachverhalte).
Vorliegend kann
nicht von einem liquiden Sachverhalt gesprochen werden. Es gilt vielmehr abzuwarten,
wie das Bundesgericht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidet. Nach
Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird über den Bestand eines
Verbleiberechts nach Art. 4 Anhang I FZA zu entscheiden sein. Daraus
folgt, dass die Sache zur neuen Prüfung des Sachverhalts und zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2.6 Muss
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so verbietet sich zur
Vermeidung einer allfälligen Gabelung des Rechtsmittelweges eine abschliessende
Beurteilung der vom Rekurrenten gestützt auf Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA, Art. 8 EMRK und Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG geltend gemachten Ansprüche auf Verbleib in der Schweiz. Über diese wird
gegebenenfalls in einem neuen Rechtsmittelverfahren mit einer allfälligen
inhaltlichen Beurteilung des auf Art. 4 Anhang I FZA gestützten Verbleibeanspruchs
zu entscheiden sein.
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (BGE 137 V
210 E. 7.1 S. 271, 132 V 215 E. 6.1 S. 235; BGer 6B_898/2010
vom 29. März 2011 E. 3.4; VGE VD.2014.254/255 vom 21. Juli 2015
E. 4). Entscheidend ist indes, ob die infolge der Rückweisung
vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des
Antrags führen kann (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2;
VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 6.2.1). Dies ist vorliegend
der Fall. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der Rückweisung
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben
und das JSD zu verpflichten, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rückweisung beruht
zwar auf einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten echten
Novum. Das JSD wusste aber, dass sich seine Entscheidgrundlage aufgrund der
Beschwerde des Rekurrenten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November
2017 verändern kann, weshalb es daraus hinsichtlich des Kostenentscheids nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann.
Der Rekurrent verzichtete
darauf, dem Gericht den Aufwand seines Vertreters mit einer Honorarnote belegen
zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Unter
Berücksichtigung des Umfangs des angefochtenen Entscheids und der Bemühungen im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erscheint dafür ein Aufwand von
insgesamt 14 Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von
CHF 250.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert eine Parteientschädigung
von CHF 3'600.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigung geht zulasten
des JSD.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. März 2018 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Prüfung des Sachverhalts und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird zulasten des Justiz-
und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 3'600.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 277.20,
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG innert 30 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.