Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG, [...]
vertreten durch lic. iur. C____,
c/o B____ AG, Regionaldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.52
Einspracheentscheid vom 18.
August 2017
Beweiswert an ein Administrativgutachten;
vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, ist wohnhaft in
Frankreich. Seit dem 5. November 2008 arbeitete er als Lagerist/Auslieferer für
D____ resp. die Genossenschaft E____ mit Sitz in [...]. In dieser Eigenschaft war
er bei der B____ AG unfallversichert. Am 23. November 2015 schob er auf
vereistem Boden einen Stapel Kartons mit Wein, rutschte aus und fiel zu Boden,
wobei die Kartons auf ihn fielen. Hierbei verletzte er sich am Rücken und an
der rechten Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 26. November 2015;
Antwortbeilage [AB] 1). Dr. F____, der die ärztliche Erstversorgung vornahm, stellte
am 24. November 2015 eine Kontusion der rechten Hüfte und eine
Schulterkontusion rechts mit Bewegungseinschränkung (Heben limitiert auf 45°)
fest. Seine Diagnose lautete auf Tendinopathie der rechten Schulter (vgl.
AB 4). Im Arztzeugnis vom 30. November 2015 (AB 7) erwähnte Dr. F____
einen Verdacht auf Fraktur der Schultergelenkspfanne sowie eine Schwäche. Es
wurden in der Folge mehrfach röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen
(vgl. S. insb. 2 f. des Gutachtens von Dr. G____ vom 1. Februar 2017; AB 63).
Die Behandlung erfolgte konservativ mittels Schmerzmittel und Physiotherapie
(vgl. u.a. AB 18 und 20).
b) Ab dem 13. April 2016 war der Beschwerdeführer wegen
Herzproblemen krankgeschrieben. Am 2. August 2016 wurde der B____ AG wegen
erneuter Behandlung der rechten Schulter ein Rückfall zum Unfall vom 23.
November 2015 gemeldet (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess der Versicherung
ärztliche Unterlagen zukommen (u.a. AB 14-17). In der Folge tätigte die B____
AG weitere Abklärungen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer um schriftliche
Auskunftserteilung gebeten (vgl. AB 20). Des Weiteren holte sie bei Dr. H____ den
Bericht vom 13. September 2016 ein (vgl. AB 23).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die B____ AG (zusammen
mit der IV-Stelle des Kantons I____) Dr. med. G____ einen Auftrag zur medizinischen
Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. Februar 2017; AB 63). Mit Schreiben
vom 7. Februar 2017 teilte die Versicherung dem Beschwerdeführer mit, per Ende
Mai 2016 sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Somit werde man (ab
diesem Datum) keine Leistungen mehr aufgrund des Unfalls vom 23. November 2015
erbringen (vgl. AB 73). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. März 2017
(vgl. AB 74). Er liess der Versicherung weitere medizinische Unterlagen
zukommen (vgl. AB 76.1 und AB 76.2). Dessen ungeachtet verneinte die B____ AG
mit Verfügung vom 24. April 2017 für die Zeit ab Ende Mai 2016 eine
Leistungspflicht (vgl. AB 77.1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer – unter
Beilegung weiterer medizinischer Unterlagen – Einsprache (vgl. AB 80.1 bis 80.3).
Dessen ungeachtet erliess die B____ AG am 18. August 2017 eine der Verfügung entsprechenden
Einspracheentscheid (vgl. AB 83).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September
2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons I____ erhoben. Mit
Entscheid vom 28. November 2017 tritt das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit
auf die Beschwerde nicht ein und stellt das Dossier am 26. Januar 2018 dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Behandlung der Sache zu.
b) Die B____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2017 (AB 63) sei man
zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine am 1. Juni 2016 wieder
erreicht gewesen sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide weiterhin an Unfallfolgen. Die
Leistungseinstellung sei nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ ab dem 1. Juni 2016 zu Recht eine
weitere Leistungspflicht verneint hat.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1;
BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall
aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren
geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder
allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der
Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125
V 352).
4.2.
4.2.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen,
solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Indizien können sich aus
dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.2.2. Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines
medizinischen Gutachtens hängt – nebst der Einhaltung materieller Anforderungen
– auch davon ab, ob der Gutachter gewisse "formelle" resp. aufbaumässige
Kriterien einhält. Insbesondere hat er das Material aufzulisten, auf das sich
die Begutachtung abstützt. Im Aktenauszug sind die relevanten Akten in konziser
Zusammenfassung chronologisch aufzulisten. Alle in der späteren Begründung
verwendeten Inhalte aus den Akten müssen in diesem Abschnitt aufgeführt werden
(vgl. u.a. die Leitlinien für die orthopädische Begutachtung, swiss orthopaedics,
2.2017, S. 1 ff., S. 5).
4.3.
Dr. G____ gelangte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2017 (AB 63) zur
Überzeugung, der Sturz vom 23. November 2015 habe eine rechte Schulter getroffen,
welche bereits einen degenerativen Vorzustand in Form eines subacromialen "Konflikts"
und einer akromioklavikularen Arthrose aufgewiesen habe. Der interstitielle
Riss im distalen Teil der Supraspinatussehne, der im MRI am 9. August 2016 festgestellt
worden sei, habe einen mechanischen und vaskulären Ursprung, d.h. er sei verknüpft
mit dem degenerativen Zustand und dem Alter des Patienten. Der Riss sei nicht
kausal zum Sturz vom 23. November 2015. Diesen Typ von Riss sehe man
häufig bei älteren Patienten ab fünfzig, bei welchen die Schultern degenerative
Phänomene aufweisen würden. Der Sturz vom 23. November 2015 habe eine schmerzhafte
Symptomatik in der rechten Schulter ausgelöst. Die schädigende Wirkung dieses
Sturzes müsse für ungefähr sechs Monate berücksichtigt werden, d.h. bis Ende
Mai 2016. Ab dem 1. Juni 2016 sei der krankhafte Zustand verantwortlich
für die Schmerzen.
4.4.
4.4.1. Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2017 kann jedoch
nicht abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges
Gutachten nicht. Insbesondere mangelt es an der Nachvollziehbarkeit. Zudem ist
eine Auseinandersetzung mit den (relevanten) Vorakten weitgehend unterblieben
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2. Zunächst lässt das Gutachten von Dr. G____ einen
Aktenauszug vermissen, so dass sich diverse im Gutachten erwähnte resp. für
wichtig befundene Abklärungsergebnisse gar nicht nachprüfen resp.
nachvollziehen lassen. So verweist der Gutachter mehrfach auf durchgeführte röntgendiagnostische
Abklärungen. Einleitend macht er geltend, die Röntgenaufnahmen der rechten
Schulter hätten keine ossäre Verletzung gezeigt (vgl. S. 2 des Gutachtens). Aufgrund
der Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, worauf sich der Gutachter
stützt. Insbesondere befindet sich in den Akten kein Röntgenbericht, aufgrund
dessen man die Aussage von Dr. G____ überprüfen könnte.
4.4.3. Des Weiteren führt Dr. G____ aus, eine am 2. Dezember
2015 durchgeführte Computertomographie habe auf das Vorhandensein von Mikro-Geoden
des Trochiters und des Akromioclavikulargelenkes schliessen lassen. Es habe
kein Bruch und keine Verkalkung vorgelegen und auch keine Dysjunktion des
Akromioklavikulargelenks bestanden. Der obere und untere Pol der Gelenkpfanne hätten
Veränderungen im Sinne eines kleinen beginnenden und unregelmässigen
Osteophyten gezeigt. Es handle sich somit um eine beginnende glenohumerale
Arthrose (vgl. S. 3 des Gutachtens). Auch hier kann nicht nachvollzogen werden,
ob es sich um eine eigene Bild-Interpretation von Dr. G____ oder um eine
(zusammenfassende) Wiedergabe eines dazugehörenden Röntgenberichtes handelt.
Denn ein solcher findet sich nicht in den Akten.
4.4.4. Überdies macht Dr. G____ geltend, ein am 9. August 2016
durchgeführtes MRI der rechten Schulter habe einen kleinen interstitiellen Riss
im distalen Teil der Supraspinatussehne gezeigt, ohne Anzeichen für einen
durchgehenden Riss. Zudem seien bedeutsame degenerative Veränderungen des
Akromioklavikulargelenks sichtbar gewesen (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. G____
gibt hier nur die Zusammenfassung des Röntgenberichtes vom 9. August 2016 (vgl.
AB 17) wieder.
4.4.5. Des Weiteren erwähnt Dr. G____ in seinem Gutachten von
ihm in Auftrag gegebene Kontrollröntgenaufnahmen vom 24. Januar 2017. Diese
hätten an der rechten Schulter Veränderungen in der Form von geodischen Zysten
auf dem Trochiter gezeigt. Der subacromiale Raum sei virtuell. Es bestünden
Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose. Die
Gelenkpfanne zeige Unregelmässigkeiten in Form von kleinen polaren Osteophyten
unterhalb und oberhalb. Eine periartikuläre Verkalkung liege nicht vor. An der
linken Schulter bestehe eine geringfügige Sklerose des Trochiters (vgl. S. 5
des Gutachtens; AB 63). Es lässt sich in Bezug auf diese Aussagen des Gutachters
nicht feststellen, ob es sich um eine eigene Interpretation der Röntgenbilder
handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden
Radiologiebericht vom 26. Januar 2017.
4.4.6. Schliesslich lässt das Gutachten von Dr. G____ auch jegliche
fundierte Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Beurteilungen vermissen. Zu
erwähnen ist hier insbesondere der Bericht von Dr. H____ vom 13. September 2016
(AB 23).
4.5.
4.5.1. Auch aus der (im Internet einsehbaren) medizinischen Literatur
ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Frage medizinisch komplex ist
resp. diverse Kriterien eine Rolle spielen können und daher zu würdigen sind.
Auch angesichts dieser Tatsache erscheint die Begründung von Dr. G____ als zu
wenig differenziert (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2. Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer
Sehnenruptur ist unter anderem bedeutsam, ob ein "geeignetes"
Unfallereignis vorliegt, mithin die Frage nach der biomechanischen Belastung
der Schulter (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der
Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine
Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff.
[einsehbar unter https://www.gutachtenseminar.com];
siehe auch PD Dr. med. Oberst,
Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, in: Begutachtungsseminar für
Chefärzte und Chefärztinnen an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten
Kliniken zum Thema Schulterverletzungen, S. 45 ff. [https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]).
4.5.3. Der vorliegend infrage stehende Unfall vom 23. November 2015 erscheint
– zumindest aus der Optik des nicht schulterchirurgisch geschulten Richters – nicht
per se als ungeeignet, um eine relevante Schulterverletzung herbeizuführen. Immerhin
gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht bloss auf vereistem Boden
ausrutschte und stürzte, sondern dass überdies mit Wein gefüllte Kartons auf
ihn fielen (vgl. die Unfallmeldung vom 26. November 2015; AB 1). Bei
degenerierten Sehnen kann im Übrigen schon ein verhältnismässig leichtes Trauma
zur Rotatorenmanschettenruptur führen. Daher kommen als Ursachen durchaus auch
leichte, vielleicht gar nicht als schlimm wahrgenommene Verletzungen infrage
(vgl. https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/rotatorenmanschettenruptur-rotatorenmanschettenriss).
4.5.4. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Riss bereits vorbestehend
ist, gilt es eine Vielzahl von Indizien zu würdigen. Namentlich lässt sich ein
vorbestehender Riss indirekt erkennen an einer sichtbaren deutlichen
Verschmächtigung der Schulterblattmuskulatur, besonders von Musculus
supraspinatus et infraspinatus unmittelbar nach dem Unfall. Damit vergleichbar
ist die Aussagekraft des kernspintomografischen Bildes der Muskulatur. Auch im
Kernspintomogramm lässt sich eine Muskelverschmächtigung nachweisen. Zusätzlich
finden sich gegebenenfalls noch Signaländerungen in der Binnenstruktur der
Muskulatur, die auf eine Muskelverfettung hinweisen. Sowohl die
Muskelverschmächtigung als auch die Muskelverfettung weisen im
Kernspintomogramm auf eine ältere Rissbildung (Wochen bis Monate) hin. Der
Nachweis von Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter
Sklerosierungen in dieser Region kann allenfalls als Hinweis auf chronische
degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gewertet werden. Zu beachten
gilt es aber, dass derartige radiologische Befunde keine Rissbildung der
Rotatorenmanschette belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen
Schulterdaches und der Nachweis von osteophytären Ausziehungen am
Schultergelenk können nicht als überzeugender Hinweis auf einen strukturellen
Vorschaden der Rotatorenmanschette herangezogen werden. Abgesehen von diesen
indirekten Kriterien eignen sich allenfalls auch die Aussagen des gutachterlich
erfahrenen Operateurs, um alte Sehnenschäden von frischen Sehnenschäden zu unterscheiden.
Mit Einschränkungen können auch Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung
beitragen. Fransige Ränder deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden,
abgerundete wulstige Ränder auf einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert,
a.a.O., S. 11 ff.). Auch angesichts dieser medizinischen Äusserungen kann die
Auseinandersetzung von Dr. G____ mit den radiologischen Befunden nicht als
ausreichend erachtet werden. In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es
im Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen
nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls
die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden
Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat
(vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).
4.5.5. Gemäss der konsultierten medizinischen Literatur ist überdies im
Normalfall zu erwarten, dass die Betroffenen nach einem traumatischen Riss rasch
eine ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche
Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.). Im vorliegenden
Fall konsultierte der Beschwerdeführer bereits am 24. November 2015 Dr. F____,
der unter anderem eine Bewegungseinschränkung feststellte (vgl. AB 4).
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdegegnerin eine
ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist.
Die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhanges ab dem 1. Juni 2016 kann
nicht ohne weiteres als richtig erachtet werden. Aus diesem Grunde erscheint es
angebracht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinisch relevanten Sachverhalt
erneut gutachterlich klären lässt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers entscheidet. Dem Gutachter sind sämtliche Akten zur
Verfügung zu stellen, insbesondere auch die in der Zwischenzeit ergangenen
neuen Berichte. Allenfalls sind dem Gutachter auch die (relevanten) IV-Akten
zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Komplexität der zu beurteilenden
Materie erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin einen ausgewiesenen
Spezialisten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gericht ist diesbezüglich
zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei PD Dr. J____, stellvertretender
Chefarzt Orthopädie des K____spitals [...], [...], um einen derartigen profilierten
Spezialisten handelt. Der Beschwerdegegnerin wird daher nahegelegt, PD Dr. J____
mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen.
4.7.
Abschliessend ist klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in
Bezug auf allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. dazu die
Berichte von Dr. L____ vom 26. April 2017 [AB 80.2] und vom 23. Oktober 2017
[Beschwerdebeilage]) keine Leistungspflicht trifft. Denn der Sturz vom 23. November 2015
ist in die Kategorie der leichten Unfälle einzuteilen, weshalb praxisgemäss die
Adäquanz ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. u.a. Urteil U 487/06 vom 11. September 2007
E. 5.2.2 und Urteil U 503/05 vom 17. August 2006 E. 3.1 und 3.2).
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. August 2017 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines Gutachtens bei einem ausgewiesenen
Schulterspezialisten, wie namentlich PD Dr. J____, stellvertretender
Chefarzt Orthopädie des K____spitals [...], [...], zu klären und anschliessend
erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2016 zu
entscheiden.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 18. August 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: