Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.89
Verfügung vom 18. Mai 2018
Anforderungen an
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1982, arbeitete
zuletzt 50 % als Geschäftsführer für die B____ GmbH. Seit November 2015 arbeitet
er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe (vgl. IV-Akte 7, IV-Akte 9 S. 30
und IV-Akte 11).
b) Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
einer seit dem 3. November 2015 bestehenden Depression zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 9). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insb. Bericht von Dr. C____ vom 18. Februar 2017;
IV-Akte 11). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. D____ einen Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 24. Oktober 2017;
IV-Akte 24) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 21. November 2017 ein
(vgl. IV-Akte 26). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 29. Januar 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 27). Dazu äusserte sich dieser am 31. Januar 2018
(vgl. IV-Akte 28). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 18. Mai 2018
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 33).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er
die Zusprechung von Rentenleistungen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni
2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. August 2018
beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. August
2018 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die den Beweisanforderungen entsprechende Einschätzung von Dr. D____ gehe man
zu Recht davon aus, dass kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Da überdies auch in
somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei,
habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, auf Dr. D____
könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung von Dr. C____ zu
folgen und daher aus psychiatrischer Sicht von einer relevanten
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da überdies diverse somatische
Leiden vorlägen, könne die Ablehnung eines Rentenanspruches nicht als korrekt
erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.3.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Führen
die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229, 236 E. 5.3; 134 I 140, 148 E. 5.3).
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
Dr. C____ hielt im Bericht vom 18. Februar 2017 (IV-Akte 11, S. 1
ff.) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61) fest (vgl. S. 1 des Berichtes).
Sein Patient sei seit dem 3. November 2017 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 4 des
Berichtes).
4.4.
4.4.1. Dr. D____ stellte im Gutachten vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 24)
klar, ob eine psychiatrische Diagnose vorliege oder nicht, könne nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Es ergäben sich jedoch
Hinweise, die es möglich erscheinen liessen, dass eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorliege (vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Erläuternd
führte Dr. D____ aus, es hätten sich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen
gezeigt. In den Untersuchungen habe der Explorand wenig motiviert gewirkt. Er
habe sich ablehnend präsentiert und sei teilweise nahe dran gewesen, die
Untersuchung abzubrechen. Man habe ihn dann motivieren müssen. Die
Symptomvalidierung habe Werte im „Unter-Zufallsbereich im Alternativwahlverfahren“
gezeigt. Dies bedeute, dass der Explorand bei zwei Antwortmöglichkeiten überzufällig
häufig falsche Antworten gegeben habe. Der Ausschluss anderer Ursachen sei
gegeben. Es sei daher mit Sicherheit von einer Vortäuschung kognitiver
Störungen auszugehen. Aus diesem Grund sei auch das mit dem Testverfahren "Cognitive
Functions Attention Deficit Hyperactivity Disorder" (CFADHD), kognitive
Funktionen ADHS-Erwachsene, erhaltene Resultat unter Vorbehalt zu werten. Auch
hier hätten – bis auf wenige Ausnahmen – sämtliche Leistungswerte unter dem
Durchschnitt gelegen, was dem aktuellen Funktionsniveau des Exploranden
widerspreche. Daher sei die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
unter Vorbehalt als Verdachtsdiagnose angenommen worden (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.4.2. Des Weiteren machte Dr. D____ geltend, während der
Untersuchung habe der Explorand vorwiegend ein dysphorisches, wenig motiviertes
Bild gezeigt. Es habe mehrfach nachgefragt werden müssen. Der Explorand habe eine
Tendenz dazu gezeigt, schnell wütend zu werden, schnell aufzugeben. Er habe wenig
Anstrengungsbereitschaft gezeigt, um durchzuhalten. Die komplexen
Ich-Funktionen seien beeinträchtigt. Die Affektsteuerung und Impulskontrolle seien
vermindert. Der Explorand neige dazu, schnell wütend zu werden. Er habe Mühe
gehabt, seine Impulse unter Kontrolle zu halten. Realitätsprüfung, Urteilsbildung
und Beziehungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Der Explorand sei seit
einigen Jahren verheiratet und habe einen Sohn. Es hätten sich keine Hinweise
auf eine Verminderung der Selbstwertregulation, des Antriebs sowie der
Abwehrorganisation gezeigt. Aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden
während der Untersuchungssituation könne die Diagnose der einfachen
Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung (lCD-10 F90.0) nur unter Vorbehalt
gestellt werden, obwohl viele Hinweise für die Diagnose vorhanden seien. Die Ergebnisse
seien im Rahmen der Gutachtensituation nicht von einer Simulation abzugrenzen.
Daher sollte eine erneute diagnostische Beurteilung ausserhalb des Gutachtenkontextes
erfolgen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. D____ klar, da
eine psychiatrische Diagnose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
gestellt werden könne, jedoch auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könne, sei es nicht möglich, zur Arbeitsfähigkeit aus
rein psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. August 2018
(IV-Akte 39) führte Dr. D____ aus, aufgrund der mangelnden Motivation, der
Simulation kognitiver Beschwerden und der Antworttendenz in Richtung
Verdeutlichung/Simulation sei es im Rahmen der Begutachtung nicht möglich
gewesen, die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0) mit hinreichender Sicherheit zu stellen. Die vom Exploranden
beschriebenen Symptome und die von ihm beschriebene Anamnese sprächen eher für
die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als für die
Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung
beginne nach ICD-10 in der Jugend resp. im jungen Erwachsenenalter. Der Explorand
habe jedoch geschildert, bereits im Primarschulalter Beschwerden im Bereich der
Unaufmerksamkeit, der Überaktivität und der Impulsivität gehabt zu haben, was
ebenso eher für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
als für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung spreche. Die Symptome, wie sie
auch von Dr. C____ beschrieben worden seien, könnten durch diese Erkrankung – sollte
sie denn vorhanden sein – erklärt werden. Sollte die Diagnose der einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht vorhanden sein, so könne es
durchaus sein, dass eine Persönlichkeitsstörung Ursache dieser Symptomatik sei.
Insgesamt sei die Differenzierung zwischen der einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6)
aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden, der mangelnden Motivation des
Exploranden in der Untersuchungssituation und der damit verbundenen
Antworttendenz in Richtung Verdeutlichung/Simulation nicht abschliessend möglich
(vgl. S. 1 f. der Stellungnahme).
4.4.4. Des Weiteren führte Dr. D____ in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 3. August 2018 aus, die Arbeitsfähigkeit bei einer ADHS könne
bei Tätigkeiten, die mit hohem Stress und grossen Anforderungen an die
Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen einhergingen, beeinträchtigt
sein. Tätigkeiten mit vielfältigen Aufgaben, wie dies die bisherige Tätigkeit
gewesen sei, seien eher günstig bei der Diagnose der ADHS. Bei der bisherigen
Tätigkeit sei der Explorand dann auch in der Lage gewesen, von 2000 bis 2015 zu
arbeiten. Grosse Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und das
Konzentrationsvermögen seien in dieser Tätigkeit nicht erforderlich. Daher sei
auch bei Vorliegen einer ADHS nicht von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Des Weiteren sei anzunehmen, dass sich bei einer
eventuellen ADHS durch eine adäquate Behandlung die Belastbarkeit erhöhe (vgl.
S. 2 der Stellungnahme).
4.5.
Auf die Einschätzung von Dr. D____ kann abgestellt werden. Sie
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu
Erwägung 4.2.2. hiervor). Dr. D____ ist nach sorgfältiger und aufwändiger Abklärung
zum Ergebnis gelangt, dass von einer Simulation von kognitiven Störungen auszugehen
ist. Des Weiteren hat der Gutachter auch zweifelsfrei eine mangelnde Motivation
des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation festgestellt. Vor diesem
Hintergrund kann auch der Klarstellung von Dr. D____ gefolgt werden, wonach das
Vorliegen einer ADHS zwar durchaus im Bereich des Möglichen liegt, eine zweifelsfreie
Diagnosestellung aber nicht realisierbar ist. Das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung kann – den plausiblen Ausführungen von Dr. D____ folgend
– zwar auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers
sprechen aber eher für eine ADHS. Sollte tatsächlich eine ADHS vorliegen, so
wäre davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit) hätte; denn – wie von
Dr. D____ zu Recht bemerkt wird – war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen wäre eine ADHS als
medikamentös behandelbar anzusehen. Es kann insoweit auch auf die schlüssigen
Ausführungen von Dr. E____ (Stellungnahme vom 21. November 2017; IV-Akte
26) verwiesen werden. Sollte tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegen,
so wäre – den schlüssigen Überlegungen von Dr. F____ folgend (vgl. IV-Akte 41) –
davon auszugehen, dass eine solche sich nicht in relevanter Art und Weise auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit) auswirken
würde; denn dessen Arbeitsfähigkeit war auch in der Vergangenheit nicht beeinträchtigt.
4.6.
Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer auch nicht an organischen Beschwerden
(vgl. dazu IV-Akte 34, S. 3 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in
einer angepassten Tätigkeit). Dr. C____ hat im Bericht vom 18. Februar 2017
(IV-Akte 11, S. 1 ff.) explizit klargestellt, die angeführten körperlichen
Leiden seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 2 des
Berichtes).
4.7.
Aus all dem ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch verneint.
5.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: