Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.93
URTEIL
vom 5.
November 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Äthiopien,
zurzeit im Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. November 2018
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der äthiopische
Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde am Freitagabend des 2. November
2018 beim Grenzübergang Basel Bahnhof SNCF vom Grenzwachkorps (GWK) einer
Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit Reisedokumenten
legitimieren. A____ wurde daraufhin zuhanden des Migrationsamts festgenommen.
Dieses verfügte nach einer ersten Befragung am 3. November 2018 die kurzfristige
Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bis zum 5. November
2018 über A____. Nachdem sich die von A____ gemachten Angaben, wonach er in
England und Deutschland um Asyl ersucht habe, mit einer Anfrage im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht bestätigen liessen, wies das
Migrationsamt ihn mit Verfügungen vom 4. November 2018 aus der Schweiz weg und
setzte in für die Dauer von 3 Monaten in Ausschaffungshaft. Anlässlich einer weiteren,
nicht protokollierten Befragung durch das Migrationsamt am 5. November 2018
bat A____ gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts erstmals in der
Schweiz um Asyl. Eine Anfrage in der Eurodac Datenbank
(Fingerabdruck-Identifizierungssystem für den Abgleich von Fingerabdruckdaten
von Asylbewerbern) am 5. November 2018 wiederlegte sodann das Resultat der
ersten Registerabfrage. Neu bestätigten sich die Angaben des A____ insofern,
als er gemäss Eurodac Datenbank am 30. Mai 2014 ein Asylgesuch in
England und am 17. Juli 2018 ein Asylgesuch in Deutschland eingereicht hatte.
Das Migrationsamt hat daraufhin am 5. November 2018 Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a AuG angeordnet. A____ hat die gerichtliche
Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013)
am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG, SR 142.20 richtet
sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AuG. Wurde die Haft
wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten
Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft.
Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher
diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach
angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung
innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als
Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.
80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren
grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein
sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31
Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich
längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I
135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Mit der Überprüfung
der Haft am 5. November 2018 wird die Haftanordnung rechtzeitig gerichtlich
überprüft.
Gemäss Art. 64a
Abs. 1 AuG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung
eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem
anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend sind die für eine Rückübernahme in
Frage kommenden Staaten England oder Deutschland noch anzufragen, ob einer
Rückübernahme zugestimmt wird. Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist deshalb
(noch) nicht notwendig. Inwieweit der Wegweisungstitel vom 4. November 2018,
welcher vor Bestätigung der Asylverfahren in den beiden Dublin-Staaten durch die
Informationen im Eurodac System erfolgte, weiterhin Gültigkeit entfaltet, kann
hier offen bleiben.
3.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines
Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG, wonach die Haft angeordnet
werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im
Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
A____ hat
bereits gegenüber dem GWK am 2. November 2018 angegeben, dass er in Deutschland
um Asyl ersucht und daraufhin einen negativen Entscheid erhalten habe. Gemäss
den Angaben im Rapport des GWK hat er weiter ausgeführt, er sei danach nach
Frankreich ausgereist, wo ihm seine Papiere gestohlen worden seien, weshalb er
nun weiter nach Äthiopien reisen wolle. Gegenüber dem Migrationsamt hat er am
4. November 2018 angegeben, er sei im Jahr 2014 in England gewesen. Dort habe
er eine „residence permit“ aufgrund seines Asylstatus erhalten. Er habe in
England Reisedokumente erhalten, ein sogenanntes „UK Travel Document“, und sei
im Jahr 2017 aus familiären Gründen zurück nach Äthiopien. Im Juli 2018 sei er
mit dem Flugzeug nach Paris gekommen und dort ca. 4 bis 5 Tage geblieben. Er
habe dann sein Travel document und seinen Aufenthaltstitel verloren. Den
Verlust der Dokumente habe er nicht polizeilich gemeldet. Von Paris sei er mit
einem Car nach Belgien und von dort nach Köln, Deutschland, und danach weiter
nach Frankfurt, Deutschland, gereist. In Deutschland habe er um Asyl ersucht
und den dortigen Behörden den Verlust seiner Dokumente mitgeteilt. Das
Asylgesuch sei vor ca. 10 Tagen abgelehnt worden. Er wolle nun in seine Heimat
zurück. In Deutschland habe man 7 Tage Zeit, um sich einen Anwalt zu suchen
oder das Land zu verlassen. Danach komme die Polizei und hole einen ab, deshalb
habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Gemäss telefonischer Information
des zuständigen Sachbearbeiters des Migrationsamts vom 5. November 2018 hat A____
an diesem Tag sein Interesse an einem Asylverfahren in der Schweiz geäussert,
gleichzeitig aber auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei,
nach Äthiopien zurück zu kehren. Eine bei der Schwester des A____ angeforderte Kopie
der Geburtsurkunde ist gemäss Auskunft des Migrationsamts am 5.November 2018 beim
Migrationsamt eingegangen.
Gemäss den
Informationen in der Eurodac Datenbank sind die Angaben des A____ betreffend
die in England und in Deutschland je eingereichten Asylgesuche korrekt. Demnach
hat A____ je ein Asylgesuch am 30. Mai 2014 in England und ein Asylgesuch am
17. Juli 2018 in Deutschland eingereicht. Indessen erscheint es unglaubwürdig,
dass A____ seine Papiere im laufenden Jahr in Frankeich verloren haben will
oder aber ihm diese gestohlen wurden, zumal er sich nicht unverzüglich an die
zuständigen Behörden in Frankreich gewandt hat, sondern ohne Papiere gemäss
eigenen Angaben zuerst nach Belgien und sodann nach Deutschland gereist ist.
Unklar bleibt mit seinen Angaben auch, warum er im Juli 2018 nicht nach England
zurückgekehrt ist, sondern ohne Papiere über Frankreich und Belgien nach
Deutschland gereist ist, um dort ein neues Asylgesuch einzureichen. Dass er das
Camp für Asylsuchende in Deutschland verlassen hat, bevor ihn gemäss eigenen
Angaben die Polizei abholen konnte, lässt im Weiteren nur den Schluss zu, dass
er sich mit diesem Vorgehen entweder einer Rücküberstellung nach England oder einer
Wegweisung nach Äthiopien entziehen wollte. Es muss vor diesem Hintergrund
davon ausgegangen werden, dass A____ zumindest einmal, nämlich in Deutschland,
untergetaucht ist, um sich den Behörden zu entziehen. Dass er sich nun insofern
kooperativ zeigt, als dass er zum Ausdruck bringt, er sei nun bereit nach
Äthiopien zurück zu kehren und er eine Kopie der Geburtsurkunde dem
Migrationsamt hat zukommen lassen, vermag vor diesem Hintergrund die berechtigten
Zweifel an einer fortdauernden Kooperation in Freiheit nicht zu beseitigen. Dem
Migrationsamt ist demnach zuzustimmen, dass das Verhalten des A____ im Ausland
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und
es ist vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Dublin-Haft
wurde folglich zu Recht angeordnet.
3.3 Angesichts
der demonstrierten Bereitschaft des A____ ohne Ausweispapiere zu reisen, ist
auch nicht ersichtlich, inwieweit eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung
oder eine Meldepflicht, ihn davon abhalten kann, sich in Freiheit den Behörden
zu entziehen und in der Schweiz oder im grenznahen Ausland unterzutauchen. Die
Inhaftnahme bis zur Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren zur
Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Die
angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der gesetzlichen Maximaldauer
für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG) und ist nicht zu
beanstanden.
Das
Migrationsamt hat am 5. November 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin-Office)
mitgeteilt, dass A____ gemäss den Informationen im Eurodac Datenbank und seinen
eigenen Angaben in England und Deutschland je einen Asylantrag gestellt hat. Auch
wurde das Staatssekretariat für Migration (SEM) informiert, dass A____ eine
Rücküberstellung in die Heimat einer Rückführung in einen Dublin-Staat vorziehe.
Gemäss Angaben des Migrationsamts hat die äthiopische Botschaft bei Vorliegen
der Geburtsurkunde das Ausstellen eines Laissez-Passer in wenigen Tagen
zugesichert. Inwieweit diesem Anliegen des A____ stattzugeben ist, wird wohl
das SEM zu entscheiden haben, allenfalls in Absprache mit dem allfällig
zuständigen Dublin-Staat. Jedenfalls kommt das Migrationsamt mit diesem Vorgehen
dem Beschleunigungsgebot nach.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 2. November 2018, 21:00 Uhr, bis zum 21. Dezember
2018, 21:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Der Entscheid wird dem Migrationsamt
vorab per Fax zugestellt.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt:
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: