Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.17
Einspracheentscheid vom 9. Mai
2018
Anforderungen an kreisärztlichen
Bericht; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) C____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1982,
arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 als Logistiker für die D____ AG in [...] und
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Am 20. September 2016 verletzte er sich bei einem
Auffahrunfall (vgl. SUVA-Akte 2). Im Austrittsbericht des E____spitals vom 22.
September 2016 wurden als Diagnosen eine Kontusion der BWS und eine
Schulterkontusion rechts festgehalten; eine röntgendiagnostische Abklärung
hatte keinen pathologischen Befund gezeigt (vgl. SUVA-Akte 22). Da der
Beschwerdeführer über fortbestehende Schmerzen (insb. der LWS; vgl. SUVA-Akte
10) klagte, wurde am 29. September 2016 eine weitere bildgebende Abklärung (MRI
LWS/ISG) vorgenommen. Diese erbrachte keinen Hinweis für ein akutes diskäres
oder knöchernes Trauma (vgl. SUVA-Akte 11). Eine weitere MRI-Abklärung (von
Becken und BWS) fand schliesslich am 13. Juni 2017 statt. In diesem Zusammenhang
wurde unter anderem eine leichte bis mässige, rechts überwiegende Coxarthrose
festgestellt (vgl. den entsprechenden Bericht F____; SUVA-Akte 46).
b) Die SUVA holte im weiteren Verlauf bei ihrem
Kreisarzt die Beurteilungen vom 16. August 2017 und vom 25. August 2017
ein (vgl. SUVA-Akten 61 und 70). Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte
sie die bislang in Anerkennung der Leistungspflicht gewährten Leistungen (vgl. dazu
u.a. SUVA-Akten 14-17) per 9. Oktober 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 84). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Einsprache. Er beantragte die weitere
Übernahme der Heilbehandlungskosten resp. eine medizinische Abklärung zur
Kausalitätsfrage (vgl. SUVA-Akte 90). Die SUVA holte in der Folge beim
Kreisarzt die Beurteilung vom 4. Mai 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 117) und wies die
Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich mit Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2018 ab (vgl. SUVA-Akte 118).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es seien die gesetzlichen Leistungen rückwirkend wieder zuzusprechen. Eventualiter
sei die SUVA anzuhalten, zur streitigen Kausalitätsfrage ein neutrales Gutachten
einzuholen, um in der Folge in Würdigung des Gutachtens erneut über die
gesetzlichen Leistungsansprüche zu verfügen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Juli
2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. G____
vom 27. Juli 2018 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
16. August 2018 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 25. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der massgebenden
Einschätzung des Kreisarztes hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (9.
Oktober 2017) keinerlei Unfallfolgen mehr bestanden. Aus diesem Grunde müsse
die entsprechende Terminierung der Leistungen als korrekt erachtet werden (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter
Berücksichtigung der Einschätzungen der ihn behandelnden Fachärzte könne nicht
ohne weiteres der Meinung des Kreisarztes gefolgt werden. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. September 2016 und den weiterhin
geklagten Beschwerden, insbesondere der Hüftbeschwerden, sei zu bejahen.
Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Kausalitätsfrage einzuholen
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die dem Beschwerdeführer bislang
gewährten Leistungen per 9. Oktober 2017 eingestellt hat.
3.1.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt das Bestehen eines
natürlichen und eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch
objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1;
BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2.
3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402,
406 E. 4.3.1).
3.2.2. Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert
oder erst manifest, entfällt gemäss der Rechtsprechung die Leistungspflicht des
Unfallversicherers, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Dies trifft dann zu, wenn entweder
der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts U583/06 vom 7.
Februar 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst wenn eine Gesundheitsschädigung weitestgehend
einem massiven Vorzustand zuzuschreiben ist und einem leichten Unfall
demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommt, kann die Haftung des
Unfallversicherers nicht mit dieser Begründung ausgeschlossen werden. Ein
versicherter Unfall kann auch dann einen haftungsbegründenden Kausalfaktor für
eine bestimmte Gesundheitsschädigung darstellen, wenn er für deren Eintritt
bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob ein zuvor latenter
Vorzustand durch die unfallbedingte Aktivierung zum akuten geworden ist, der
Zeitpunkt der früher oder später vielleicht ohnehin auftretenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes somit durch das versicherte Trauma
bestimmt wurde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts U583/06 vom 7. Februar
2008 E. 4.2).
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
4.2.1. Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3.
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall ausschliesslich, ob die
Leistungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hüftbeschwerden
zu Recht per 9. Oktober 2017 eingestellt worden sind. In Bezug auf
die übrigen Beschwerden ist die Leistungseinstellung gestützt auf die
vorliegenden Akten als korrekt zu erachten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort resp. den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 [SUVA-Akte 118])
verwiesen werden.
4.4.
In Bezug auf die Hüftbeschwerden präsentieren sich die medizinischen
Akten wie im Folgenden kurz dargestellt wird.
4.4.1. Dr. H____ hielt im Bericht vom 27. Juni 2017 (SUVA-Akte
50) die folgenden Diagnosen fest: (1.) Coxarthrose, traumatisiert (mehr rechts
als links); (2.) Status nach Contusion LWS/BWS.
4.4.2. Der Kreisarzt der SUVA legte in der Stellungnahme vom 16. August
2017 (SUVA-Akte 61) dar, unter
Berücksichtigung der ärztlichen Berichte und der bildgebenden Diagnostik könne
festgehalten werden, dass aufgrund des Unfalles vom 20. September 2016 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen, objektivierbaren Folgen
vorliegen.
4.4.3. Dr. G____ gab in der Stellungnahme vom 18. August 2017
(SUVA-Akte 66) an, bis zum Unfall hätten keine Beschwerden bestanden. Die
jetzigen Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Im Bericht vom
19. September 2017 (SUVA-Akte 82) hielt Dr. G____ unter anderem die Diagnose "Coxarthrose,
traumatisiert (mehr rechts als links)", fest.
4.4.4. Der Kreisarzt führte daraufhin in der Beurteilung vom
25. August 2017 (SUVA-Akte 70) aus, die am 13. Juni 2016 festgestellten
Veränderungen beider Hüftgelenke seien degenerativ. Aufgrund der Faktenlage lasse
sich keine Kausalität zu den subjektiv angegebenen Beschwerden des Versicherten
ableiten.
4.4.5. Dr. H____ gab in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017
(SUVA-Akte 90) an, immerhin habe der Patient vor dem Unfall glaubhaft noch
keine Schmerzen an der rechten Hüfte gespürt und sei in einem körperlich
belastenden Beruf voll arbeitsfähig gewesen, dies trotz der bereits damals
bestehenden beidseitigen Coxarthrose.
4.4.6. Dr. G____ machte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2017
(SUVA-Akte 102) geltend, beim Patienten fänden sich im Hüftbereich
durchaus vorbestehende Degenerationen. Diese seien jedoch im Zeitpunkt des
Unfalls in keiner Art und Weise auffällig gewesen und wären sicherlich zu
diesem Zeitpunkt auch nicht auffällig geworden. Durch das Trauma sei eine
zusätzliche Schädigung induziert worden, was zu einer zusätzlichen Schädigung
und Aktivierung der vorbestehenden Degeneration geführt habe. Zusätzlich habe
sich im Verlaufs-MRI auch im ISG eine Veränderung gezeigt, die im ersten MRI
nicht nachweisbar gewesen sei. Dies bedeute, dass zusätzlich eine frische
Schädigung vorliege.
4.4.7. Im Bericht der I____klinik [...] vom 12. März 2018
(SUVA-Akte 109, S. 3 ff.) wurde in der Diagnoseliste unter anderem "aktiviertes
femoroacetabuläres Impingement und leichte Coxarthrose rechts" festgehalten.
4.4.8. Mit Beurteilung vom 4. Mai 2018 (SUVA-Akte 117) legte
der Kreisarzt schliesslich dar, wenn es bei dem Unfall vom 20. September 2016
zu einer Verletzung des rechten Hüftgelenkes mit klinischer Relevanz gekommen
wäre, hätte der Versicherte die Schmerzen sofort im Rahmen der Erstuntersuchung
bzw. – spätestens – während der stationären Behandlung im E____spital angegeben.
Eine derartige Verletzung würde dem Versicherten unmittelbar nach dem Unfall starke
bis invalidisierende Schmerzen seitens der Hüftgelenke verursachen. Folglich
hätten die behandelnden Ärzte sowohl eine eingehende Untersuchung des Beckens
als auch des rechten Hüftgelenkes vorgenommen und eine entsprechende erweiterte
bildgebende Diagnostik veranlasst. Für die Entstehung solcher Verletzungen werde
eine erhebliche kinetische Energie (Deformierung der Fahrgastzelle,
Deformierung des Fahrzeugbodens im Bereich des Fussraumes etc.) mit einem
direkten Anprall der Kniegelenke gegen das Armaturenbrett des Fahrzeugs –
dashboard injury – bzw. eine axiale Stauchung der ausgestreckten unteren
Extremitäten mit Übertragung der Energie zu den Hüftgelenken hin, ebenfalls
verbunden mit einer Deformierung des Fussraumes des Fahrzeugs und dessen
Pedalerie, benötigt. Eine solche schwere Schädigung des Fahrzeugs habe offensichtlich
nicht vorgelegen, da das Fahrzeug lediglich von hinten angefahren worden sei
(Auffahrunfall).
4.4.9. Dr. G____ führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli
2018 (Replikbeilage) aus, beim Patienten hätten sich nach dem Verkehrsunfall sowohl
eine traumatische Hüftgelenksarthrose als auch eine aktivierte lSG-Arthrose
gezeigt. Im MRI der Wirbelsäule habe erkennbar gemacht werden können, dass eine
primär nicht vorhandene ISG-Arthrose rechts aufgetreten sei. Aufgrund des
zeitlichen Ablaufes, mit Neuauftreten dieser Arthrose im MRI-Bild nach dem
Unfall, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Unfallfolge handle. Deshalb sei
auch der Schmerz im lSG-Bereich als Unfallfolge zu werten.
4.5.
4.5.1. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht
ohne weiteres der Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden. Aufgrund der
Aktenlage, insbesondere der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bestehen berechtigte
Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2. Zunächst ist zu bemerken, dass die Beurteilung des
Kreisarztes vom 4. Mai 2018 (SUVA-Akte 117) in Bezug auf gewisse –
zur Begründung beigezogene Sachverhaltselemente – als falsch zu qualifizieren
ist. So macht der Kreisarzt geltend, der Versicherte hätte die Schmerzen in der
rechten Hüfte im Rahmen der Erstuntersuchung resp. spätestens während der
Behandlung im E____spital angegeben, falls es durch den Unfall zu einer
Verletzung von klinischer Relevanz gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich
nunmehr, dass im Dokumentationsbogen zur Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (ausgefüllt am 20. September 2016)
eine Ausstrahlung in die Hüfte festgehalten wurde (vgl. SUVA-Akte 23, S. 1). Unter
anderem aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer am 29. September 2016
röntgendiagnostisch abgeklärt (MRT LWS/ISG; vgl. SUVA-Akte 11). Am 18.
November 2016 machte der Beschwerdeführer zum Verlauf der Beschwerden ebenfalls
geltend, es Schmerzen im mittleren Rücken und Kreuz, mit Ausstrahlung ins
rechte Bein bis zur Wade (vgl. S. 2 und S. 3 der Besprechungsnotiz [Ziff. 6. und
Ziff. 11.]; SUVA-Akte 25, S. 2 f.). Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe die Hüftbeschwerden nicht zeitnah geltend gemacht.
4.5.3. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der behandelnden
Ärzte geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes
hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Hinweis von Dr. G____, im
Verlaufs-MRI (vgl. den Bericht IMAMED vom 13. Juni 2017; SUVA-Akte 46) sei eine
Veränderung des ISG sichtbar geworden, die im ersten MRI (vgl. den Bericht F____
vom 29. September 2016; SUVA-Akte 11) nicht nachweisbar gewesen sei. Dies
bedeute, dass zusätzlich eine frische Schädigung vorliege (vgl. insb. die
Stellungnahme von Dr. G____ vom 8. Dezember 2017 [SUVA-Akte 102];
siehe auch die Stellungnahme vom 27. Juli 2018 [Replikbeilage]). Dieser
Einwand von Dr. G____ kann nicht einfach als falsch und daher unbeachtlich abgetan
werden.
4.5.4. Überdies ergeben sich auch aufgrund der Einschätzungen
von Dr. H____ (vgl. insb. die Berichte vom 27. Juni 2017 und vom 2.
Oktober 2017; SUVA-Akten 50 und 90) und der I____klinik [...] (vgl. den Bericht
vom 12. März 2018; SUVA-Akte 109, S. 3 ff.) Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung des Kreisarztes.
4.6.
Dem Gesagten zufolge lässt sich somit nicht ohne weiteres
ausschliessen, dass es durch den Unfall vom 20. September 2016 zu einer zusätzlichen
Schädigung der Hüfte (rechts) gekommen ist resp. eine – auch im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (9. Oktober 2017) unfallversicherungsrechtlich noch
relevante – Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes stattgefunden hat.
4.7.
Zumal nicht unbesehen auf die Aussagen der behandelnden Ärzte
abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen),
erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein medizinisches Gutachten
zur Frage der Unfallkausalität der Hüftbeschwerden in Auftrag gibt und hernach
erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der
Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: