Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.1
URTEIL
vom 4.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 21. Juni 2017
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 21. Juni 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung
und Bandenbegehung) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt
und verurteilt zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft seit dem 20. Oktober 2016, sowie zu einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 10.–. Überdies wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 lit. o des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte (inklusive der aus den Effekten des Beurteilten
und ab der Schreibtischplatte Zimmer 1 stammenden Barschaften zu CHF 1‘000.–
und CHF 524.50 bzw. CHF 1‘000.–) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, mit Ausnahme der Kleider und des
iPhones samt SIM-Karte des Beschuldigten, welche ihm unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückgegeben wurden. Der Beurteilte wurde zur Tragung der Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 17‘127.40 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–
verurteilt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar von CHF 6‘650.– (zuzüglich CHF 532.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung
von CHF 183.75 (zuzüglich CHF 14.70 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei
unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und elf Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar unter
Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen à CHF 10.–, zu verurteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst
auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlich ergangenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
vom 4. September 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein
Verteidiger, [...], und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, [...], zum
Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er
zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall wendet sich der Berufungskläger einzig
gegen die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Alle
übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demnach in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.1 Der
Berufungskläger hat die Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und
Bandenbegehung) und wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) nicht angefochten.
Damit steht fest, dass er als Mitglied einer Drogenbande am Besitz, der
Lagerung und Verarbeitung von 500 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von
rund 42 Prozent, 1‘757,3 Gramm Kokain mit einem Kokain-Hydrochlorid-Gehalt von
ca. 97,4 Prozent, 8,4 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von rund 12
bis 15 Prozent THC sowie 8‘566,3 Gramm Paracetamol-Coffein beteiligt war.
Überdies trug er anlässlich seiner Festnahme CHF 1‘000.– und EUR 500.– auf
sich, die aus Drogenhandel stammten. Schliesslich wurde in der Wohnung an der X____strasse
137, in welcher er logierte und wo er auch verhaftet wurde, Bargeld in Höhe von
CHF 49‘700.– und EUR 2‘470.– sichergestellt. Was die Art und Weise der
Beteiligung des Berufungsklägers am Betäubungsmittelhandel betrifft, so
kritisiert dieser gewisse Feststellungen im Urteil des Strafdreiergerichts. Da die
genauen Umstände der Tatbegehung auf die Strafzumessung Einfluss haben, ist auf
die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers einzugehen, auch wenn er den Schuldspruch
als solchen nicht angefochten hat.
2.2 Der
Berufungskläger wendet sich gegen den Vorwurf, wonach er eigens zum Zweck des
Einstiegs in den Drogenhandel in die Schweiz eingereist sei. Vielmehr habe es
sich so verhalten, dass ihm ein Bekannter Arbeit in der Schweiz versprochen
habe. Als er diesen in Zürich nicht getroffen habe, sei er nach Basel
weitergereist. Hier habe er noch am Abend seiner Ankunft in einer Bar den ihm
bis dahin unbekannten, albanisch sprechenden Jürgen kennengelernt, der ihm
seine Hilfe angeboten habe. Als er (der Berufungskläger) erkannt habe, dass es
sich um eine Betätigung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln handle, habe er
zuerst ablehnend reagiert, schlussendlich aber doch eingewilligt, da er völlig
mittellos gewesen und ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Es treffe auch
nicht zu, dass ihm innerhalb der Gruppierung ein erhebliches Vertrauen entgegen
gebracht worden sei. Es sei nicht vorstellbar, dass er innerhalb des äusserst
kurzen Deliktszeitraums von nur rund drei Wochen ein solches Vertrauen hätte
gewinnen können. Dass er sich im Zeitpunkt der Anhaltung alleine in der Wohnung
an der X____strasse 137 aufgehalten habe und damit faktisch Zugriff auf das
dort gelagerte Heroin und Bargeld hatte, sei von der Gruppierung nicht
beabsichtigt gewesen. Jürgen, der in dieser Wohnung gelebt habe, sei wider
Erwarten nicht dorthin zurückgekommen; vielleicht sei er ja verhaftet worden.
Da er (der Berufungskläger) nach dem Plan der Gruppierung offensichtlich
ständig unter der Aufsicht von Jürgen hätte stehen sollen, könne selbst von
bloss eingeschränkter Selbständigkeit und Entscheidungskompetenz keine Rede
sein. Auch die vorinstanzliche Aussage, wonach er bei der Streckung und Portionierung
der Betäubungsmittel mitgewirkt habe, sei unzutreffend und unbewiesen. Diese Tätigkeiten
seien nicht an seinem Aufenthaltsort in der Wohnung an der X____strasse 137,
sondern offenbar in der Liegenschaft Y____strasse 93, wo er nur einmal und in
Begleitung von Jürgen gewesen sei, ausgeführt worden. Seine DNA sei
bezeichnenderweise lediglich auf einem einzigen der dort gelagerten
Kokainpakete sowie auf einem einzigen Paket mit Streckmittel nachgewiesen
worden. Auf den zahlreichen gebrauchten Gummihandschuhen, welche dort in einem
grossen Abfallsack sichergestellt werden konnten, sei keine DNA von ihm
nachgewiesen worden. Dieser Befund sei absolut vereinbar mit seiner Aussage,
wonach er beim einzigen dortigen Besuch auf Anweisung von Jürgen ein Paket mit
Kokain verschlossen und zwei Pakete mit Streckmittel in einen Schrank versorgt habe.
Dass er in der Wohnung an der Y____strasse 93 mehr gemacht haben soll, sei
nicht belegt. Nachgewiesen sei einzig, dass er Transportfahrten ausgeführt
sowie Betäubungsmittel und Geld an seinem Aufenthaltsort an der X____strasse
137 gelagert habe.
2.3 Die
Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers zu Recht als von Beginn weg sehr
vage, farblos und unbestimmt bezeichnet. Seine einsilbigen Einlassungen würden
keine Details enthalten und nicht erlebt wirken. Personen, die gemäss seiner
eigenen Schilderung für seine Einreise und seinen Aufenthalt in der Schweiz
bestimmend gewesen seien, wolle er kaum gekannt haben bzw. nicht näher benennen
können, zu seinen Aktivitäten während seines mehrwöchigen Aufenthalts in der
Schweiz habe er keine glaubhaften Angaben machen können, und auch für die
kompromittierende Anhaltungssituation in flagranti sowie die in seinem
Schlafzimmer offen herumliegenden, signifikant mit Heroin kontaminierten
Barschaften und zwei Stangen Heroin habe er ebenso wenig eine plausible
Erklärung zu liefern vermocht wie für seine Fingerabdrücke an Kokain und
Streckmittel enthaltenden Verpackungen in einer augenfällig zur Streckung und
Portionierung von Betäubungsmitteln genutzten Wohnung, welche betreten zu haben
er anfänglich sogar hartnäckig bestritten habe. Da er seine Aussagen
fortwährend dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst habe, seien diese durch
Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit selbst in wesentlichen Punkten
gekennzeichnet und trügen alle Merkmale rein taktisch bestimmter, lebensfremder
Schutzbehauptungen. Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist mit den nachfolgenden
Ergänzungen in allen Teilen zu folgen. Hinsichtlich der Angabe des
Berufungsklägers, er sei nach Zürich gereist, weil ihm der Freund eines Freundes
(Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Protokoll HV] S. 2) Arbeit
versprochen habe, bleiben viele Fragen offen. So lässt sich schwer erklären,
weshalb er den Umweg via Wien genommen hat, wenn er doch die Reise nur deshalb
angetreten haben will, um in Zürich eine Arbeit aufzunehmen. Kostengründe
können es nicht gewesen sein, da die Flugtickets ähnlich teuer sind und für die
Bahnfahrt oder den Flug von Wien nach Zürich zusätzlich ein teurer Fahrschein
gekauft werden musste. Ohnehin wollte ihn der neue Arbeitgeber in Zürich am
Flughafen treffen (Protokoll HV S. 5). Auch nicht erklären lässt sich, weshalb der
Berufungskläger in dieser angeblich misslichen Situation nicht abgewartet und
den Arbeitgeber in spe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu erreichen
versucht hat, oder aber weshalb er nicht unverzüglich in die Heimat zurückgekehrt
ist. Da seine Familie einen Supermarkt führt (Protokoll HV S. 2), hätten sie
ihm sicherlich das Ticket für den Rückflug kaufen können. Der Berufungskläger
hat sich stattdessen lieber nach Basel begeben, dies mit der Begründung, dass
er sich hier auskenne (Protokoll HV S. 5). Dazu passt, dass er in Basel vor
drei oder vier Jahren eine Freundin gehabt hat (Protokoll HV S. 2). Die Schilderung
seines Verteidigers, wonach der Berufungskläger in Basel völlig hilflos gewesen
sei, trifft demnach offensichtlich nicht zu. Damit entfällt auch der durch ihn
angegebene Grund, weshalb er in der Wohnung an der X____strasse 137 hat
nächtigen müssen. Es ist denn auch abwegig zu glauben, dass ein in den Drogenhandel
Verstrickter (nämlich Jürgen) einen ihm völlig Unbekannten (nämlich den Berufungskläger)
unverzüglich nach dem Kennenlernen in eine als Versteck für grosse Mengen an Drogen
und Drogenerlös dienende Wohnung mitnimmt und ihn dort auch ohne
Beaufsichtigung („tagsüber ist er mehrmals gekommen und wieder gegangen, nein,
ich habe ihn nicht jeden Tag gesehen“ [Protokoll HV S. 4]) bleiben und
überdies mehrfach sein Auto benutzen lässt, noch bevor er dessen Zusage hat,
zukünftig an den krummen Geschäften mitwirken zu wollen („an dem Tag, als er
mir vorschlug, mit Drogen zu arbeiten, nahm ich mir vor, die Wohnung zu
verlassen. Dann kam er aber nicht mehr zurück. Ich habe auf ihn gewartet, um
ihm den Wohnungsschlüssel zurückzugeben, aber er ist nicht mehr gekommen“,
[Protokoll HV S. 4]). Hätte der Berufungskläger die Wohnung wirklich verlassen
wollen, hätte er den Schlüssel ohne weiteres im Briefkasten deponieren können.
Die Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die X____strasse 137
von allem Anfang an als Unterkunft für den Berufungskläger vorgesehen gewesen
ist, damit er hier in aller Ruhe dem Drogenhandel nachgehen kann. Schliesslich
ist auf die Aussage des Berufungsklägers einzugehen, wonach ihm nicht nachgewiesen
werden könne, dass er beim einzigen Besuch in der Wohnung an der Y____strasse
93 mehr gemacht haben soll als auf Anweisung von Jürgen ein Paket mit Kokain zu
verschliessen und zwei Pakete mit Streckmittel in einen Schrank zu versorgen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass sich die Geschichte, die der Berufungskläger über Jürgen
erzählt hat, als Schutzbehauptung erwiesen hat, weshalb auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass er dessen Anweisungen hat Folge leisten müssen. Seine
Beteiligung kann deshalb auch nicht derart unwesentlich gewesen sein, wie er
das (lediglich im Hinblick auf die Strafzumessung, den Schuldspruch hat er ja
nicht angefochten) glauben machen will. Fakt ist, dass die DNA des
Berufungsklägers ab der Schnittkante der Umwicklung auf der 5. Klebebandschicht
eines mit Kokain gefüllten Beutels und an den Risskanten zweier Kunststoffbeutel,
die Streckmittel enthalten haben, identifiziert worden ist (Akten S. 387 f.).
Da die DNA nicht nur am Beutel mit den Drogen, sondern auch an zwei Beuteln mit
Streckmitteln vorhanden war, liegt der Schluss nahe, dass der Berufungskläger
in irgendeiner Weise in die Weiterverarbeitung involviert war. Dies kann ihm
auch dann vorgeworfen werden, wenn er, wie er geltend macht, nur einmal in der
betreffenden Wohnung war.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers zu der ihm in Zürich
von einem Freund eines Freundes versprochenen Arbeit ebenso wenig zu überzeugen
vermögen wie die Geschichte, wie er Jürgen kennengelernt hat und in dessen
Fänge geraten sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er von allem
Anfang an mit der Absicht, im Drogenhandel mitzuwirken, in die Schweiz beziehungsweise
nach Basel gekommen ist. Mit der Vorinstanz, auf deren sorgfältige Begründung,
wie bereits erwähnt, grundsätzlich verwiesen wird, ist deshalb aufgrund der
Gesamtheit der belastenden Beweismittel und Indizien der in der Anklage
geschilderte Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt anzusehen.
3.1 Der
Berufungskläger ist der Meinung, dass die Vorinstanz eine – auch
vergleichsweise – unangemessen hohe Strafe festgelegt habe. Die neuere
Rechtsprechung orientiere sich vermehrt an den durch Eugster und Frischknecht herausgebildeten
Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden (vgl. dazu (Eugster/
Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S.
327 ff.). Hier sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der
Berufungskläger innerhalb der Gruppierung eine wichtige Funktion eher im
unteren Mittelbereich der Gruppenhierarchie versehen habe, womit sie sein
Handeln schwergewichtig der Hierarchiestufe 4, mit Elementen der
Hierarchiestufe 3, zugeordnet habe. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass diese
Autoren in ihrem Beitrag hervorheben würden, dass Personen, welche erst
kürzlich direkt aus dem Ausland in die Schweiz gekommen seien (und sich damit
noch nicht über einen gewissen Zeitraum vor Ort haben bewähren müssen), nur
über eine Kontaktperson verfügen würden sowie leicht austauschbar und ersetzbar
seien, unten in der Hierarchie anzusiedeln seien. Charakteristisch für diese
Leute sei auch, dass sie in der Regel nicht vorbestraft seien und über eine
Berufsbildung verfügten. Sie benötigten finanzielle Mittel und würden sich für
illegale Tätigkeiten anheuern lasssen bzw. würden sich zur Aufnahme einer
solchen Tätigkeit gezwungen sehen. Diese Kriterien würden im vorliegenden Fall
auf den Berufungskläger zutreffen. Das Strafgericht habe auch Elemente der
Hierarchiestufe 3 angenommen. In der Urteilsbegründung bleibe jedoch unerwähnt,
um welche es sich handle, und dies sei auch nicht ersichtlich. Für diese
Hierarchiestufe seien nämlich grenzüberschreitende Transporte grosser Mengen,
die Eigenschaft als „Zellenchef“ eines bestimmten Gebiets, eine weitgehende
Selbstbestimmung bezüglich der Tatausführung, selbständige organisatorische
Aufgaben wie z.B. das Bereitstellen einer Wohnung für andere Beteiligte, eine
Weisungsbefugnis gegenüber Unterstellten tieferer Stufen und das regelmässige
Einsetzen solcher Personen, Sicherheitsvorkehrungen gegen Enttarnung und eine
beträchtliche finanzielle Entschädigung typische Merkmale. Diese Kriterien
seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt und würden von der Vorinstanz zu
Recht auch nicht angeführt. Die Vorinstanz habe eine Einsatzstrafe von vier
Jahren festgelegt, wobei sie den kurzen Deliktszeitraum von lediglich drei
Wochen angeblich deutlich strafmindernd berücksichtigt habe. Diese deutliche
Strafminderung sei bei der vorinstanzlichen Strafzumessung im Ergebnis aber
nicht ersichtlich, denn Eugster und Frischknecht würden in ihrem Beitrag eine
Einsatzstrafe zwischen drei und fünf Jahren im Bereich der Hierarchiestufe 4
erwähnen. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger lediglich drei Wochen vor
seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist sei. Dass er in diesem äusserst
begrenzten Deliktszeitraum nicht besonders viel für den Betäubungsmittelhandel
dieser Gruppierung habe beitragen können, sei offensichtlich.
3.2 Diesen
Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verteidiger
seine Argumente auf einen Sachverhalt stützt, von dem, wie oben dargelegt
worden ist, nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr hat die Vorinstanz ihrer
Beurteilung zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Berufungskläger eigens zum
Zweck des Betäubungsmittelhandels in die Schweiz eingereist ist. Da er unverzüglich
nach seiner Ankunft in der Schweiz in den Drogenhandel eingestiegen ist und
hier sogleich direkte Verfügungsgewalt über Drogen und Drogenerlös von
beträchtlichem Wert hatte, hat er möglicherweise die entsprechenden Kontakte
zur Bande bereits zuvor in seiner Heimat geknüpft. Die kurze Dauer seines
Aufenthalts in Basel spricht jedenfalls entgegen der Meinung des Verteidigers
nicht dagegen, dass der Berufungskläger innerhalb der Bande grosses Vertrauen
genossen hat.
3.3 Bei
der Strafzumessung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nach
wie vor von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, ist doch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen und darf eine erhebliche
Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend
berücksichtigt werden (vgl. beispielsweise BGer 6B_375/2004 vom 28. August
2014). Im vorliegenden Fall ist nebst den hohen Mengen an Drogen darauf
hinzuweisen, dass das Kokain einen Reinheitsgrad von unglaublichen 97,4 % und
das Heroin einen solchen von 42 % aufgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger mit der bandenmässigen Begehung einen zweiten
Qualifikationsgrund erfüllt. Auch das fällt straferhöhend ins Gewicht (BGer
6B_662/2015 vom 12. Januar 2016). Was die nur relativ kurze Deliktszeit von
rund drei Wochen betrifft, so kann diese nicht derart stark zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden, wie dies der Berufungskläger meint. So muss festgehalten
werden, dass es nicht sein Verdienst war, dass er nicht länger delinquiert hat;
lediglich die Verhaftung hat den Berufungskläger stoppen können. In Bezug auf
die umgesetzte Betäubungsmittelmenge hat auch die Vorinstanz die kurze
Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz allein im Zusammenhang mit der
Rückrechnung, ausgehend von der beschlagnahmten Geldsumme, berücksichtigt und
ihm diesbezüglich nicht den ganzen Absatz belastet (Urteil S. 13 unten). Insofern
ist der Einwand des Berufungsklägers, selbst das Strafgericht habe
festgestellt, dass ihm bei einer so kurzen Anwesenheit nicht der gesamte, ihm
in der Anklageschrift zur Last gelegte Betäubungsmittelabsatz zugerechnet
werden könne, nicht zutreffend. Auch nicht gefolgt werden kann dem Verteidiger,
wenn er verlangt, dass der Urteilsbegründung in Zahlen ausgedrückt entnommen
werden können müsse, in welchem Umfang der kurze Deliktszeitraum berücksichtigt
werde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, die Begründungspflicht
nach Art. 50 StGB gebiete es dem Gericht nicht, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt würden
(BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6 S.
61). Danach genügt es, wenn die gemachten Überlegungen nachvollziehbar
wiedergegeben werden beziehungsweise die strafmindernden respektive
straferhöhenden Faktoren genannt und angewendet werden.
3.4 Zu
Unrecht wendet der Berufungskläger ein, es lägen keine Elemente der nach
Frischknecht und Eugster definierten Hierarchiestufe 3 vor. Zu nennen sind hier
der Umstand, dass der Berufungskläger nicht direkt mit den Endabnehmern in
Kontakt getreten ist, er eine Vertrauensstellung innegehabt hat, seine
Tathandlungen vorwiegend im Hintergrund stattgefunden haben (es ist daran zu
erinnern, dass die Wohnung an der X____strasse 137 direkt via Garage erreichbar
war, sein Kommen und Gehen deshalb nur unter erschwerten Bedingungen hat
beobachtet werden können), er direkte Verfügungsgewalt über grössere Mengen
Betäubungsmittel besessen hat und er zwei Qualifikationsgründe (grosse
Gesundheitsgefährdung und bandenmässige Begehung) erfüllt. Hinsichtlich der
Menge könnte gar eine Einordnung in die Hierarchiestufe 2 (Zugang zu grossen
bis sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln [mehrfacher Kilobereich])
diskutiert werden, was letztlich aber offen bleiben kann. Jedenfalls ist eine
Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden von vier Jahren den vorliegenden
Verhältnissen angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Auch die Erhöhung
um sechs Monate trägt dem subjektiven Verschulden des Berufungsklägers angesichts
dessen, dass er mit der Absicht, hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen,
in die Schweiz eingereist ist, und diese Absicht auch umgehend umgesetzt hat, gebührend
Rechnung.
3.5 Auch
wenn die qualifizierte Geldwäscherei im Verhältnis zum Drogenhandel das weniger
schwerwiegende Delikt ist, ist doch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen
Schuldspruch gemäss Ziff. 2 von Art. 305bis StGB mit einer Strafdrohung
von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt. Die Festlegung
einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (6 Monate Einsatzstrafe, in Anwendung
des Asperationsprinzips auf 3 Monate reduziert), wie sie durch die Vorinstanz
vorgenommen worden ist und vom Berufungskläger als richtig anerkannt wird,
erscheint unter diesem Gesichtspunkt eher als mild. Die gleichzeitig
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.– ist deshalb nicht
unangemessen hoch, selbst wenn diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 42 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangen würde, wonach die Geldstrafe und
die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen
(vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die vom Berufungskläger verlangte
Reduktion auf 30 Tagessätze zu CHF 10.– kommt deshalb nicht in Frage.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weshalb er die
erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428
Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der amtliche Verteidiger des
Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte
Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 21. Juni 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b - d und Abs. 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches;
-
Verurteilung zu 10 Jahren Landesverweisung,
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches;
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände;
-
Kostenentscheid;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird verurteilt zu 4¾ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
und dem vorläufigen Strafvollzug seit dem 20. Oktober 2016, sowie zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.–,
in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 17‘127.40 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 4‘266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 108.70, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.30 (8 % auf CHF 1‘142.10
sowie 7,7 % auf CHF 3‘233.25), somit total CHF 4‘715.65, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).