Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.46
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Oktober 2018 und vom 29.
Oktober 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 29. Oktober 2018
sowie Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 26. November 2018
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 29. September 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung und
einfacher Körperverletzung (Verfahrens-Nr. [...]). A____ wurde am
28. September 2018 am Grenzübergang [...] gestützt auf eine Ausschreibung
im RIPOL festgenommen. Am 1. Oktober 2018 wurde über ihn für die
vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 29. Oktober 2018, die
Untersuchungshaft verfügt. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und der
Kollusionsgefahr als gegeben.
Mit Beschwerde
vom 11. Oktober 2018 beantragt A____ es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und er sei umgehend aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin [...] als amtlicher
Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
19. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Hierauf liess A____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 replizieren.
Während des
hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 29. Oktober 2018 die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von
weiteren 4 Wochen, d.h. bis zum 26. November 2018.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.
Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.
Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell
sein (Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung Zürich 2011, N 244, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
Läuft die
zeitliche Befristung des angefochtenen Hafttitels während des Rechtsmittelverfahrens
ab, so ist die inhaftierte Person durch diesen Akt nicht mehr in ihren Rechten
betroffen. An dessen Stelle tritt der Entscheid über die Fortsetzung der Untersuchungshaft,
der formell ein gesondertes Anfechtungsobjekt darstellt. Ein Verlust des
Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Vorliegend beruht der Haftverlängerungsentscheid
vom 29. Oktober 2018 auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen wie der angefochtene Entscheid, namentlich auf dem gleichen
Haftgrund. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch am 26. Oktober 2018
im Beschwerdeverfahren repliziert hat, d.h. nachdem er bereits Kenntnis vom
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft hatte
(act. 6, Beilage 1). Somit bekräftigte er unabhängig von der
Erneuerung des Hafttitels sein Interesse an einer Prüfung der
Haftvoraussetzungen. Da das Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers
fortbesteht, erscheint es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5
Abs. 2 StPO) und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus angezeigt,
die Verfügung vom 29. Oktober 2018 als mitangefochten zu betrachten (BGE
139 I 206 E. 1.2, 137 IV 177 E. 2.2; BGer 1B_417/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 1, 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1, 1B_240/2017 vom
7. Juli 2017 E. 1; AGE HB.2018.30 E. 1.2, HB.2016.50
E. 1.2, HB.2014.9 E. 1).
Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende
Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei voneinander
unabhängige Sachverhalte zugrunde:
In der
Hauptsache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2. April 2017
anlässlich einer wechselseitig handgreiflichen Auseinandersetzung den Geschädigten
B____ mit einem abgebrochenen, vierkantigen Tischbein aus Holz geschlagen. Sein
Kontrahent habe dadurch Prellungen im Brustbereich und eine Schnittverletzung
am Kopf erlitten.
Daneben stützen
sich die Anträge der Staatsanwaltschaft und die diesbezüglichen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts auf insgesamt drei Vorwürfe wegen Sachbeschädigung. Zum
einen habe der Beschwerdeführer am 25. März 2017 das Mobiltelefon seiner
ex-Freundin C____ behändigt, es auf ein Fensterbord gelegt und aus Wut mit
einem Metallhammer mehrfach darauf geschlagen, wobei Mobiltelefon und
Fensterbord zu Bruch gegangen seien. Der Sachschaden ist unbekannter Höhe. Zum
anderen soll der Beschwerdeführer C____ am Abend des 1. April 2017 an
ihrem Domizil aufgesucht und – nachdem ihm diese den Einlass in die Wohnung
verweigerte – einen Gegenstand gegen das Badezimmerfenster geworfen haben,
wodurch die Fensterscheibe beschädigt wurde. Der Schaden belaufe sich auf
CHF 407.10.
2.3 Soweit
im Haftprüfungsverfahren weder die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- oder
der Ausführungsgefahr im Raum stehen, sind mehrere Tatvorwürfe gegenüber demselben
Beschuldigten getrennt voneinander zu würdigen und einzeln daraufhin zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen der beantragten Zwangsmassnahme erfüllt
sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine einheitliche Betrachtung nicht
aufgrund eines inneren Zusammenhangs oder aufgrund der besonderen Art der vorgeworfenen
Delikte rechtfertigt.
Was die
vorgeworfenen Sachbeschädigungsdelikte betrifft, lässt sich der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2018 entnehmen, dass Teile des
Sachverhaltskomplexes vom 25. März 2017 eventuell als geringfügige
Sachbeschädigung zu würdigen seien. Auch die in den Haftakten abgelegten Fotos
der beschädigten Objekte lenken starke Zweifel in die Richtung, ob der fragliche
Deliktsbetrag den Übertretungsbereich überhaupt – oder höchstens knapp – übersteigt,
sodass die Untersuchungshaft als Zwangsmassnahme nicht zur Verfügung steht
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser Unklarheiten mangelt es für
die angeblich am 25. März 2017 begangen Delikte am Nachweis, dass sich der
Beschwerdeführer eines Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht haben soll.
Wie das Zwangsmassnahmengericht implizit selbst festhält, fehlt es damit an
einer gesetzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft.
Für den auf den
- April 2017 zurückgehenden Tatvorwurf ist eine Schadenshöhe von
CHF 407.10 erstellt. Unter Vorwegnahme von
Verhältnismässigkeitsüberlegungen ist an dieser Stelle bereits absehbar, dass diese
Tat einen Eingriff in die persönliche Freiheit von der Schwere der
Untersuchungshaft nicht mitzutragen vermag.
Damit erübrigt
sich eine weitere Behandlung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachbeschädigungen.
Es ist zu prüfen, ob der Vorwurf der (eventuell qualifiziert begangenen)
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ die Anordnung der
Untersuchungshaft rechtfertigt.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137
IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober
2015 E. 2.3.1).
3.2 Gemäss
seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September
2018 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestreitet
der Beschwerdeführer nicht, den Geschädigten mit einem Tischbein geschlagen zu
haben. Indes machte er in den entsprechenden Befragungen sinngemäss – und mit
Beschwerde ausdrücklich – geltend, aus Notwehr gehandelt zu haben. Er weist
darauf hin, dass Aussage gegen Aussage stehe. Zeugen gebe es keine. Jene
Personen, welche der Auseinandersetzung beiwohnten, hätten keine Angaben machen
wollen oder diese seien widersprüchlich.
Nach eigenen
Angaben begab sich der Beschwerdeführer am Abend des 2. April 2017
gemeinsam mit seiner Bekannten [...] zu seiner Ex-Freundin C____. Anstelle
derer seien jedoch B____, mit welchem C____ vormals ebenfalls liiert gewesen
sei, und ihr Bruder D____ zu ihm auf die Strasse herausgetreten und haben ihn
schlagen wollen (polizeiliche Einvernahme A____ vom 29. September 2018
S. 6). B____ habe ihn gefragt „Bist du A____?“, und ihn dergestalt am Hals
gepackt, dass er nicht mehr habe atmen können. Dann sei er geohrfeigt worden. Er
habe daraufhin das Holz entdeckt und sich zur Wehr gesetzt. Konfrontiert mit
den Verletzungen, die er dem Geschädigten zugefügt haben soll, gab der Beschwerdeführer
an, er sei körperlich nicht so stark, zudem habe B____ nach dem Schlag nichts
im Gesicht gehabt, namentlich kein Blut (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
S. 4).
3.3 Neben
den Aussagen des Beschwerdeführers liegen diejenigen von B____, C____ und D____
im Recht.
Der Geschädigte B____
gab zu Protokoll, er sei von der Begleiterin des Beschwerdeführers, [...] vor
dem Haus von C____ angesprochen worden. Dann sei bereits der andere [der
Beschwerdeführer] gekommen und habe ihn mit dem Tischbein angegriffen, wobei er
von ihm einmal unvermittelt auf die linke Kopfseite geschlagen worden sei.
Weiter gab er an, der Beschwerdeführer sei „plötzlich“ aufgetaucht. Nach dem
Schlag sei D____ „dazwischen gegangen“ und habe den Mann gepackt, damit er nicht
weiter zuschlagen konnte (polizeiliche Einvernahme B____ vom 19. September
2018 S. 8 f.).
C____, welche
der Auseinandersetzung nicht aus unmittelbarer Nähe beiwohnte, sondern sich in
ihrer Wohnung befand und aus dem Fenster schaute, gab zum Kerngeschehen an, der
Beschwerdeführer habe zwei Mal zugeschlagen, dann sei ihr Bruder D____
eingeschritten und habe versucht A____ von B____ wegzustossen. Der
Beschwerdeführer habe weiter gepöbelt und mit den Armen gefuchtelt. Sie wisse
nicht, ob er sich habe schützen wollen. Der Geschädigte habe geblutet und die
Verletzung nähen müssen (polizeiliche Einvernahme C____ vom 3. Juli 2017 S. 9).
Ebenfalls zur
Sache befragt sagte D____ aus, er sei zusammen mit B____ vor das Haus von C____
getreten, weil diese dort eine Bekannte des Beschwerdeführers ausgemacht hatte.
Plötzlich sei Letzterer mit einem Stück Holz aufgetaucht. Er sei direkt auf den
Geschädigten losgegangen, er habe ihn fertig machen wollen. Als der
Beschwerdeführer um die Ecke gekommen sei, seien beide sofort aufeinander
losgegangen. Sie seien wirklich sauer aufeinander gewesen. Er sei sofort
dazwischen gegangen und habe dem Geschädigten gesagt, er solle sich
zurückziehen. Den anderen Mann habe er an beiden Händen zurückgehalten. Ob der
Geschädigte geschlagen worden sei, wisse er indessen nicht. Er habe den Schlag
nicht gesehen, es sei eher ein Gerangel gewesen, als dass jemand den anderen
geschlagen habe, aber er könne dies nicht 100-prozentig sagen. Er habe im
Getümmel ein paar Mal die Balance verloren und sich abgedreht. Es könne sein,
dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit zugeschlagen habe (polizeiliche
Einvernahme D____ vom 12. Oktober 2017 S. 3 ff.).
3.4 Eine
– der Natur des Beschwerdeverfahrens in Haftsachen entsprechende – summarische
Würdigung der vorstehenden Aussagen bestätigt, dass die Konfrontation zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten mutmasslich wechselseitig gewalttätig
ausgetragen wurde. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers liegen indes keine
Hinweise darauf vor, dass von Seiten des Geschädigten ein notwehrfähiger
Angriff auf den Beschwerdeführer ausging oder kurz vor der Ausführung stand. Vielmehr
haben mehrere Auskunftspersonen ausgesagt, es sei der Beschwerdeführer selbst
gewesen, welcher unvermittelt auf den Geschädigten eingeschlagen und nicht
wieder von ihm abgelassen habe, bis D____ eingeschritten sei. Insofern, als die
Verteidigung vorbringt, die Auskunftsperson D____ habe keine genauen Aussagen
zum Ablauf der Konfrontation machen können (oder wollen), erweist sich ihre
Kritik als unzutreffend. D____ hat, wie vorstehend wiedergegeben, relativ
detaillierte Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Dass er sich nicht an den
Schlag als solchen erinnern kann, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Schilderungen, wenn er gleichzeitig erklärt, während der dynamischen
Auseinandersetzung mehrfach aus dem Tritt geraten zu sein und seinen Blick
nicht ununterbrochen auf die beiden Streithähne gerichtet zu haben. Insofern
belastet er den Beschwerdeführer auch nicht über Gebühr. Handkehrum beschreibt
er an mehreren Stellen anschaulich und mit Bestimmtheit, mit welcher Vehemenz sich
die Konfrontation entspann, sobald die Beteiligten ihres Gegenübers Gewahr
wurden. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson D____
ist zu ergänzen, dass dieser dem Beschwerdeführer vorgängig nie begegnet war
und ihm zumindest nicht ebenso feindlich gesinnt zu sein scheint, wie der
Geschädigte und seine Schwester C____. Nicht zu verkennen ist weiter, dass er
sich von der Lebensgestaltung seiner Schwester mitunter aussagekräftig distanziert
(„Kaum als sie sich mit B____ getrennt hatte, ging sie zu neuen Idioten.“; „Ich
stehe nicht einmal [in] Kontakt mit meiner Schwester. […] Wenn du nur mit
Leuten zusammen bist, welche dir nur schaden, dann bist du wirklich blöd.“ [polizeiliche
Einvernahme D____ vom 12. Oktober 2018 S. 8 f.]). Insgesamt kann
für dieses Haftverfahren auf die Aussagen der Auskunftsperson D____ abgestellt
werden.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrlage
grundsätzlich zwar geeignet sein könnte, den von ihm zugestandenen Schlag zum
Nachteil von B____ als rechtmässig erscheinen zu lassen. Gestützt auf eine
summarische Aussagewürdigung fehlt es dieser Behauptung indes an der
sachverhaltlichen Grundlage. Sie vermag den durch das Gesamtbild gewonnenen
dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Damit ist der
dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung,
begangen am 2. April 2017 in Riehen zum Nachteil von B____ zu bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Flucht- und
Kollusionsgefahr angenommen.
4.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder
Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale
Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise-
und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft dafür, der
Beschwerdeführer sei Tunesier und lebe in Deutschland. Einen Bezug zur Schweiz
habe er nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer
Haftentlassung einer allfälligen Strafe in der Schweiz zu entziehen versuche,
zumal ihm per 29. September 2018 ein Einreiseverbot in die Schweiz
eröffnet worden sei und er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. September 2018 selbst angegeben habe, nicht in der Schweiz bleiben zu
wollen.
4.3 Der
Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er halte sich legal in Deutschland
auf und verfüge zudem über einen ungarischen Ausweis. Von der Einreisesperre in
die Schweiz habe er bis zu deren Eröffnung keine Kenntnis gehabt. In rechtlicher
Hinsicht verweist er darauf, dass die Ermittlungshandlungen laut den Angaben
der Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgeschlossen seien. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr rechtfertige die Sicherung des Strafvollzuges nicht, sondern diene
primär der Sicherung der laufenden Ermittlungshandlungen.
4.4 Diese
Kritik geht an der Sache vorbei. Vorliegend lässt sich mit der Untersuchungshaft
der Zweck verfolgen, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im laufenden
Verfahren sicherzustellen (Art. 196 lit. b StPO). Als beschuldigte
Person ergibt sich seine wichtigste Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht aus
Art. 336 Abs. 1 StPO, wonach er an der Hauptverhandlung persönlich
teilzunehmen hat, wenn ihm Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen werden. Dies
ist vorliegend er Fall. Bis zum Abschluss des Vorverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im ordentlichen Hauptverfahren anzuklagen
sein könnten. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand rechtfertigt sich die
Untersuchungshaft somit aus einem gesetzlichen Zweck.
Die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach der tunesische Beschwerdeführer in Deutschland lebe und
gemeldet sei, er keinerlei Beziehungen zur Schweiz (mehr) habe und hier auch
nicht verbleiben wolle, hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Es
kann auf die zutreffende Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen
werden.
4.5 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Beurteilung dessen, ob der besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist.
5.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich
der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf
die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist
die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.
4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht
stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug
gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208
E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).
5.2 Nach
den Erwägungen der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer mit der angeordneten
Verlängerung der Haft total acht Wochen in Untersuchungshaft verbracht haben. Dies
komme noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Da nach den
Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen
geplant seien, der Fall bloss einen Aktenband umfasse und keinerlei besondere
Schwierigkeiten aufweise, erscheine eine Verlängerung der Haft um vier Wochen
als ausreichend, um Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen.
Dem Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 24. Oktober 2018 (act. 6,
Beilage 1) lässt sich entnehmen, die Ermittlungen seien grundsätzlich
abgeschlossen. Das Verfahren werde nach dem Entscheid über die Haftverlängerung
zwecks Abschluss an die Allgemeine Abteilung überwiesen.
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits einen Monat in
Untersuchungshaft verbracht. Angesichts des Tatverdachts der leichten
Körperverletzung und der dafür drohenden Strafe erscheine jede weitere Haft als
unverhältnismässig.
5.4 Die
Strafprozessordnung kennt für den Normalfall der Verlängerung der
Untersuchungshaft eine Maximalfrist von drei Monaten (Art. 227 Abs. 7
StPO). Diese kann nur in Ausnahmefällen überschritten, muss aber in
Abhängigkeit der jeweiligen Verhältnisse unterschritten werden. Dabei ist die in
Aussicht stehende Strafe einer von mehreren bestimmenden Faktoren. Ebenfalls von
hoher Bedeutung sind die Art, die Anzahl und die Komplexität der ausstehenden
Beweismassnahmen. Bei jeder Haftverlängerung ist einzelfallgerecht zu ermessen,
bis wann mit der Erledigung der notwendigen Untersuchungshandlungen gerechnet
werden kann.
Aus den Akten
erhellt, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2018 festgenommen und
über ihn bis zum 29. Oktober 2018 die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die
letzte Einvernahme mit einer Auskunftsperson wurde auf den 23. Oktober
2018 angesetzt und sollte damit knapp eine Woche vor Ablauf des ursprünglichen
Hafttitels stattfinden. Seither sind die Ermittlungen nach der Darstellung der
Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Somit ist das Beweismaterial vollständig
erhoben worden und das Vorverfahren steht kurz vor seinem formellen Abschluss. Bemerkenswert
ist dabei, dass nach der Festnahme des Beschwerdeführers gut drei Wochen für
die Sammlung des Prozessstoffs aufgewendet worden sind, während zwischen der
letzten Einvernahme und der (verlängerten) Befristung der Untersuchungshaft
fünf Wochen liegen sollen. Damit würde für den formellen Abschluss des
Vorverfahrens mehr Zeit beansprucht, als zuvor für die gesamte Beweiserhebung. Dies
ist unter Berücksichtigung der überschaubaren Aktenlage und der geringen
Komplexität der rechtlichen Fragestellungen nicht nachvollziehbar. Aus dem
Blickwinkel des Beschleunigungsgebots, dem in Haftsachen besondere Nachachtung
zu verschaffen ist (Art. 5 Abs. 2 StPO), ist an die
Staatsanwaltschaft die Erwartung zu richten, dass der Entscheid über die
Erhebung einer Anklage (inkl. eines allfälligen Antrags auf Sicherheitshaft)
oder den Erlass eines Strafbefehls bzw. einer Einstellungsverfügung und die sorgfältige
Redaktion des entsprechenden Rechtsakts nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als
die vorhergehenden Ermittlungen, welche zu diesem Resultat geführt haben.
In Würdigung
sämtlicher Umstände erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung
der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2018 als übersetzt. Es
rechtfertigt sich, der Staatsanwaltschaft für den Abschluss eines Verfahrens in
vorliegenden Umfang einen Zeitrahmen von rund drei Wochen seit Durchführung der
letzten Einvernahme einzuräumen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Dauer der Untersuchungshaft ist bis zum 14. November 2018 zu
begrenzen.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als begründet und die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr
die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das
Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428
Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer formell die Haftanordnung vom 1. Oktober
2018 angefochten. Diese Verfügung wurde durch den Haftverlängerungsentscheid
vom 29. Oktober 2018 überholt. Aufgrund des Wegfalls des rechtlich
geschützten Interesses wäre das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben gewesen und der Beschwerdeführer wäre
unterlegen. Das vorliegende Verfahren hat zudem ergeben, dass die Verfügung vom
- Oktober 2018 materiell Bestand gehabt hätte, weshalb die dagegen
gerichtete Beschwerde vom 11. Oktober 2018 abzuweisen gewesen wäre. Als
der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 auf das
Haftverlängerungsverfahren hinwies, tat er keine Absicht kund, die ergehende Verfügung
gegebenenfalls anfechten zu wollen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und
zur Vermeidung von überspitztem Formalismus betrachtete das Appellationsgericht
den Haftverlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2018 darum als mitangefochten
(E. 1.2). Damit sind die Voraussetzungen für das teilweise Obsiegen erst
im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden. Es rechtfertigt sich, dem
Beschwerdeführer dessen Kosten zu überbinden.
Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Advokatin [...] zu gewähren.
Die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt (act. 3, Beilage 2),
die unentgeltliche Rechtspflege ist ihm unter Beiordnung von Advokatin [...] zu
gewähren.
6.2.2 Der
amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Sie hat dem Gericht keine Kostennote zugehen
lassen. In Würdigung der überschaubaren Aktenlage und der geringen Komplexität
der rechtlichen Fragestellungen (vgl. E. 5.4) erachtet das Appellationsgericht
einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen, der zum üblichen Stundensatz von
CHF 200.‒ zu entschädigen ist. Hinzuzurechnen sind 7,7 %
Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Insgesamt sind Advokatin [...] somit
CHF 1‘077.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird angeordnet, dass A____ spätestens am 14. November 2018 aus der
Untersuchungshaft zu entlassen ist.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7.7 % MWST von CHF 77.–,
ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).