Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.44
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. September 2018
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 17. Dezember 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen eines versuchten
vorsätzlichen Tötungsdelikts. Er wurde am 28. Juli 2018 festgenommen. Am 31.
Juli 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft bis
zum 25. September 2018. Mit Verfügung vom 25. September 2018 verlängerte es die
Untersuchungshaft auf die weitere Dauer von 12 Wochen.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Beschwerde, mit
welcher er seine Haftentlassung beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober
2018 liess die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der
Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Oktober 2018. Die
Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 weitere
Unterlagen ein, unter anderem das rechtsmedizinische Gutachten vom 19. September
2018 betreffend den Beschuldigten, das rechtsmedizinische Gutachten vom
2. Oktober 2018 betreffend C____, das Protokoll der
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D____ vom
18. Oktober 2018 sowie ein E-Mail vom 18. Oktober 2018 des
Gefängnisarztes des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt betreffend Hafterstehungsfähigkeit
des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben
vom 24. Oktober 2018 Stellung.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft
ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 28. Juli 2018 auf dem Vorplatz des
Bahnhofs SBB in Basel C____ eine Messerklinge in die Bauchgegend gestossen zu haben.
C____ wurde gemäss rechtsmedizinischem Gutachten dadurch lebensgefährlich
verletzt, überlebte aber (rechtsmedizinisches Gutachten vom 2. Oktober 2018, S.
6). Der Beschuldigte bestritt in seinen Einvernahmen nicht, zugestochen zu
haben. Er wird diesbezüglich auch durch C____ sowie durch Augenzeugen belastet
(etwa D____ und E____). Sein Vorbringen, in Notwehr gehandelt zu haben, scheint
bisher weder durch Sach- noch Personenbeweise Auftrieb zu erhalten, auch nicht
durch den inzwischen mit dem Beschuldigten konfrontierten Augenzeuge D____. Ohne
dass über allfällige Rechtfertigungsgründe im Haftprüfungsverfahren
abschliessend zu befinden wäre, begründet der Messerstich in die Bauchgegend C____s
zumindest einen dringenden Tatverdacht auf ein versuchtes vorsätzliches
Tötungsdelikt, und dies ungeachtet des Vorbringens des Beschuldigten, er habe C____
nur „ritzen“ wollen. Über derartige Einwände wird das Sachgericht zu befinden
haben. Dass ein dringender Tatverdacht im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, wird
mit den Eingaben des Beschuldigten denn auch gar nicht substantiell bestritten.
Der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen ist somit klarerweise gegeben.
4.1 Bei
den Haftgründen steht für die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz neben
Kollusionsgefahr bejahte Fortsetzungsgefahr im Vordergrund. Diese liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch
die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall
genügen (Hug, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221
N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11). In der Regel beruht die
Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat,
derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006
1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in
BGE 137 IV 13, wo es festgehalten hat, dass eine Inhaftierung auch ohne
Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet
erscheine als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; Pra 100 [2011] Nr. 90). Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige
Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S.
276; HB.2017.11 vom 23. März 2017 E. 4.1).
4.2 Vorliegend
bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Tathandlung im Zusammenhang mit seiner psychischen Verfassung steht. Die
Vorinstanz führt in Übereinstimmung mit den Akten aus, dass der
Beschwerdeführer seit vielen Jahren psychisch auffällig sei (Separatbeilagen
Krankenakten BL/AG einschliesslich 13 Austrittsberichte). Die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) hätten bei ihm anlässlich von vier stationären
Aufenthalten eine bipolare affektive Psychose diagnostiziert (etwa
Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 27.
Februar 2018, bei den Akten zur Person). Zahlreiche Requisitionsberichte
enthalten Schilderungen von Vorfällen, die sich in dieses Bild einfügen und bei
denen teilweise Drittpersonen drangsaliert wurden (vgl. etwa Berichte über
Vorfälle in Restaurants, im Casino, oder mit einem 7-jährigen Mädchen; Requisition
„Mann ist am Ausflippen und belästigt ein Kind“ vom 20. Dezember 2017;
Requisitionsberichte bei den Akten zur Person). Einem Bericht der Kantonalen
Psychiatrischen Dienste Baselland vom 21. September 2001 lässt sich weiter
entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar schon einmal Morddrohungen
ausgestossen und seine Tochter geschlagen habe (Bericht S. 3). Bezüglich
des aktuellen Vorfalls erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zunächst –
bevor von Notwehr die Rede gewesen sei – angegeben habe, es sei ihm um Respekt
gegangen, weil ihm C____ ein paar Tage zuvor eine Ohrfeige gegeben habe und auf
seinen Hut gestanden sei (Einvernahme vom 29. Mai 2018 S. 5). Bei dieser
Ausgangslage ist das Zwangsmassnahmengericht im Ergebnis zu Recht zum Schluss
gelangt, dass im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt weitere schwere Straftaten
zu befürchten wären.
4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in
Auftrag gegeben, welches bis zum 17. Dezember 2018 vorliegen soll. Zum jetzigen
Zeitpunkt scheint jedenfalls nicht gesichert, dass der Beschuldigte auf freiem
Fuss psychiatrisch genügend behandelt werden bzw. die Gefahr weiterer schwerer
Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Sinne der oben wiedergegebenen
bundesgerichtlichen Erwägungen ist deshalb vorderhand zu bejahen.
4.4 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E. 5),
kann die Frage der Kollusionsgefahr offen gelassen werden.
Dem Beschuldigten
droht im Falle seiner Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (Versuch)
eine Strafe, die deutlich über der Dauer der bisher angeordneten
Untersuchungshaft liegt. Dies gilt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs
selbst dann noch, falls seine Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, was
im Rahmen der Begutachtung allerdings erst noch zu thematisieren sein wird. Die
Untersuchungshaft erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.
Mildere Massnahmen, womit der Fortsetzungsgefahr entgegen gewirkt werden
könnte, sind zum jetzigen Zeitpunkt und vor dem Vorliegen des Gutachtens nicht
ersichtlich, womit die Untersuchungshaft auch unter diesem Aspekt als
verhältnismässig erscheint. Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit.
Wie der Gefängnisarzt auf Nachfrage der Verfahrensleitung am 18. Oktober 2018
mitteilte, seien die bestehenden somatischen Erkrankungen des
Beschwerdeführers, die mentalen Leistungseinschränkungen und psychischen Störungen
zurzeit kompensiert. Die Bedingungen, in welchen sich der Beschwerdeführer
befinde, führten derzeit nicht zu einer Verschlechterung oder einer
zusätzlichen Gefährdung. Es bestehe auch keine Eigengefährdung. Bezüglich eines
auffälligen Nebenbefundes anlässlich des letzten Aufenthalts im
Universitätsspital Basel würden weitere Untersuchungen laufen. Sollten die
Ergebnisse zu einer Neubewertung der Situation führen, würde die Verfahrensleitung
umgehend informiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
zumindest zurzeit weiterhin hafterstehungsfähig ist und durch den
Gesundheitsdienst adäquat medizinisch betreut wird, so dass die
Untersuchungshaft auch unter diesem Aspekt verhältnismässig ist. Die von der
Verteidigung als Ersatzmassnahme angeregte Einweisung des Beschuldigten in die
UPK ist demgegenüber gemäss den obigen Ausführungen aus medizinischer Sicht
zumindest im jetzigen Zeitpunkt weder indiziert noch erforderlich. Sofern die
Einweisung stationär wäre, wäre der daraus resultierende Freiheitsgewinn
ohnehin marginal und vermöchte die einer solchen Verlegung entgegenstehenden
Sicherheitsaspekte nicht aufzuwiegen. Ein bloss ambulantes Setting, welches die
Verteidigung in der Beschwerdebegründung zunächst ebenfalls noch thematisierte,
müsste angesichts der dargelegten Risiken mit Hinblick auf die
Fortsetzungsgefahr zurzeit als klar ungenügend eingestuft werden.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt. Der amtlichen Verteidigerin wird ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der
Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde, Replik und ergänzende
Stellungnahme wird auf knapp 8 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird,
dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘600.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 123.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).