Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.244
Verfügung vom 16. November 2017
Invaliditätsgrad; Anspruch auf
Rente und/oder berufliche Massnahmen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. März 2014
(IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Zur Behinderung gab er an, als Folge eines Unfalles bestehe eine
traumatische mediale Meniskushinterhornläsion (IV-Akte 2 S. 5); am 19. November
2013 sei eine arthroskopische Teilmeniskektomie erfolgt.
Die Angaben in der IV-Anmeldung verweisen auf ein
Unfallereignis vom 16. Mai 2013, welches der Beschwerdeführer als Mitarbeiter
der C____ erlitten hatte und für dessen Folgen der zuständige Unfallversicherer,
die D____, Leistungen erbringt. Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 27.
November 2014 (IV-Akte 27) richtet die D____ dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit
von 11% aus.
b) Die Beschwerdegegnerin schloss
Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 ab (IV-Akte 50).
Die Beschwerdegegnerin erwog, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht
noch eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit
grundsätzlich ganztags zumutbar. Sie verneinte spezifische gesundheitliche Voraussetzungen,
die weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen begründen könnten.
c) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (IV-Akte 62) mit, nach Erlass der Verfügung von
16. Oktober 2015 sei das Dossier nicht an die Rentenabteilung weitergeleitet
worden; die Rentenprüfung werde nunmehr nachgeholt.
d) Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (IV-Akte 64) ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung.
e) Mit Vorbescheid vom 18. September 2017 (IV-Akte 67)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Leistungspflicht an. Es
bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bezüglich Wiedereingliederungsmassnahmen
verwies sie auf die Verfügung vom 16. Oktober 2015, wonach hauptsächlich
invaliditätsfremde Gründe die Stellensuche erschwerten. Der Beschwerdeführer
erhob dagegen am 6. Oktober 2017 Einwand (IV-Akte 68; vgl. ergänzende
Begründung vom 10. November 2017, IV-Akte 70). Am 16. November 2017 erging die
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 71).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2016 beantragt der
Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 16.
November 2017 zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Es
sei festzustellen, dass die Invalidität des Beschwerdeführers mindestens 25% betrage.
Das Dossier sei zur Abklärung und Durchführung von beruflichen Massnahmen
und/oder einer Rentenzusprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer ab September 2014 mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Mai 2018 wird am Antrag auf
Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2017 festgehalten. Die Anträge werden
nun wie folgt formuliert:
Dem Beschwerdeführer sind Wiedereingliederungsmassnahmen,
allenfalls eine Umschulung zuzusprechen.
Eventualiter oder zusätzlich ist ihm zumindest eine Viertelsrente
zuzusprechen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung einer
Parteiverhandlung ersucht.
d) Mit Duplik vom 11. Juni 2018 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 lehnt die Instruktionsrichterin
den Beweisantrag auf Befragung der Tochter des Beschwerdeführers ab.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 14. August 2018 in Anwesenheit
des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegnerin statt. Ebenfalls zugegen ist eine Dolmetscherin
(Italienisch). Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen
zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll sowie, soweit
erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin sowohl
die Leistungspflicht bezüglich Massnahmen zur beruflichen Eingliederung als
auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Der Beschwerdeführer wehrt sich hiergegen und beantragt gemäss
dem in der Replik modifiziert formulierten Rechtsbegehren im Hauptpunkt die
Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und eventualiter „zumindest“
eine Viertelsrente.
Ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin der Prüfung standhält,
ist nachfolgend zu prüfen.
Vorgängig zur Einreichung eines Leistungsbegehrens gegenüber
der IV hatte die D____ als zuständiger Unfallversicherer sich mit der Prüfung
der Leistungspflicht zu befassen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner
Anstellung bei der C____ am 16. Mai 2013 eine Verletzung am rechten Knie erlitten.
Der Kreisarzt der D____ nahm am 27. Juni 2014 (vgl. Bericht vom gleichen Tag,
IV-Akte 14) Stellung zum Heilungsverlauf sowie zur Arbeitsfähigkeit. Er
notierte einen mässigen Gelenkserguss. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk sei
annähernd seitengleich zu links. Die Bandstabilität am rechten Kniegelenk sei in
Ordnung. Klinisch bestünden keine Hinweise für eine erneute Meniskusproblematik.
Es bestehe eine Druckdolenz des medialen Gelenkspaltes im vorderen und hinteren
Drittel sowie eine leichte Quadricepsatrophie rechts (-1 cm verglichen zu
links). Der Kreisarzt schlug eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik E____
vor (IV-Akte 14 S. 5). Der Beschwerdeführer hielt sich dort vom 11. August bis
zum 16. September 2014 auf (vgl. Austrittsbericht vom 16. September 2014,
IV-Akte 19).
Der Austrittsbericht enthält als das Unfallereignis vom 16. Mai
2013 (beim Bedienen einer Maschine rechtes Knie verdreht) betreffende Diagnose
(Diagnosepunkt A) eine Kniedistorsion rechts mit medialer Meniskusläsion und
Traumatisierung einer vorbestehend medial betonten Gonarthrose. Als weitere,
das Unfallereignis nicht betreffende somatische, den Bewegungsapparat
betreffende Diagnosen (Diagnosepunkte B bis D) erhob die Klinik eine
beginnende Gonarthrose rechts (DD: Chondrokalzinose mit Pseudo-Gichtanfällen)
sowie eine rezidivierende Lumboischialgie rechts und rezidivierende Zervikalgien.
Weiter werden psychiatrische Diagnosen erhoben, und zwar rezidiverende
depressive Episoden sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (Diagnosepunkte F und I). Schliesslich führt die Klinik als Diagnosen
eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, einen Status nach möglicher
transitorischer ischämischer Attacke im Jahr 1988 sowie einen intermittierenden
Tinnitus rechts auf (Diagnosepunkte E, G und H). Zur psychosomatischen
Beurteilung notiert der Bericht der Rehaklinik, es sei in der Anamnese eine
deutliche 6-monatige depressive Episode (mit psychopharmakologischer
Behandlungsbedürftigkeit) bekannt. Da der Patient offenbar zu melancholischen
Stimmungseinbrüchen neige, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen, welche gegenwärtig als leichte depressive Episode in Erscheinung trete.
Der Kurzbericht der Rehaklinik vom 12. September 2014 (IV-Akte 18 S. 2) hält dazu
aber klar fest, es seien nach dem Austritt keine weiteren Massnahmen aus dem psychosomatischen
Bereich erforderlich.
Beim Austritt bestanden hinsichtlich des rechten Knies
belastungsabhängige Schmerzen sowie eine regrediente Reizkniesymptomatik mit subjektivem
Anschwellen am Abend. Die Rehaklinik E____ bezeichnete die Zumutbarkeit für die
berufliche Tätigkeit als Maschinentechniker (wie in der Tätigkeit bei der C____
zuletzt ausgeübt) als nicht zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten mit
(mindestens) leichter Arbeit bzw. maximal mittelschweren Tätigkeiten sei die
Arbeit ganztags möglich (IV-Akte 19 S. 3).
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) verfasste am 11. November
2014 eine Stellungnahme (IV-Akte 23 S. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter bestehe seit dem ausgewiesenen Unfall vom 16. Mai 2013
mit Distorsion des rechten Knies und möglicherweise unfallbedingtem
Meniskusriss (bei vorbestehender Degeneration) dauerhaft eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.
Der Austrittsbericht der Rehklinik E____ vom 16. September 2014 bestätige eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 16. September 2014. Danach bestehe für eine
leidensangepasste Verweistätigkeit vollschichtig Arbeitsfähigkeit. Der RAD
erachtete auf dieser Grundlage weitere medizinische Abklärungen bzw. medizinisch-therapeutische
Massnahmen als nicht angezeigt. Eine erhebliche psychische Komorbidität bestehe
nicht. Der RAD umschrieb gestützt darauf das Belastungsprofil dahingehend, dass
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder
stehend zu verrichtende Tätigkeiten), ohne häufige Zwangshaltung für das Knie
rechts, ohne häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen bei Beachtung einer Gewichtslimite
von 15 kg zumutbar seien.
Der Einschätzung sowohl der Rehaklinik E____ als auch des RAD
stehen Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F____, FMH Innere
Medizin, [...], gegenüber. Im Arztbericht vom 17. August 2017 (IV-Akte 65 S. 3
ff.) führt Dr. F____ als Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig
die unfallbedingte Verletzung am rechten Knie auf. Die weiteren Diagnosepunkte,
im Wesentlichen die gleichen, die auch die Rehaklinik E____ im Austrittsbericht
erwähnt, nennt er unter den Befunden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Dies gilt insbesondere auch für die rezidivierenden depressiven Episoden bzw.
die aktuell leichtgradige Depression wegen der Knieschmerzen. Er leitet aus der
diagnostizierten, unfallbedingten Knieverletzung jedoch ab, der Versicherte sei
nicht mehr ganztags, sondern infolge Knieschmerzen nur noch 70 bis 80%, d.h. 6
– 7 Stunden täglich, arbeitsfähig.
Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. F____ die von ihm attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung sowohl mit der Rehaklinik
E____ als auch des RAD auf die Unfallverletzung am rechten Knie (Status nach
Kniedistorsion mit Meniskushinterhornläsion) zurückführt. Es stehen somit nicht
andere, nicht unfallbedingte Beschwerden im Raum, die zu einer vom Bericht der
Rehaklinik E____ abweichenden Einschätzung führen müssten. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, hat Dr. F____ auch nicht neue Befunde
erhoben, die im Zeitraum des Aufenthaltes in der Rehaklinik E____ noch nicht
vorlagen. Dr. F____ postuliert seine abweichende Einschätzung ohne nähere Begründung.
Das Argument in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 13), die Einschätzung des Hausarztes
scheine glaubwürdiger als jene der Rehaklinik E____, leuchtet darum nicht ein.
Es besteht kein Anlass von der Einschätzung der Rehaklinik
bezüglich der Restarbeitsfähigkeit ganztags in leichten bis mittelschweren
Arbeiten abzuweichen.
Kein Grund für ein solches Abweichen ergibt sich aus einem an
der Hauptverhandlung eingereichten Bericht von Dr. F____ vom 17. Juli 2018 (bei
den Akten). Dr. F____ geht von einer Restarbeitsfähigkeit in einem zeitlichen
Pensum von noch 60% aus. Es bestünden zunehmende Schmerzen am rechten Knie. Mit
der Äusserung: „Auch die Rückenschmerzen haben seit Anfang dieses Jahres
zugenommen“ gibt Dr. F____ der Einschätzung Ausdruck, dass sich die
Beschwerdebilder erst seit Beginn des Jahres 2018, somit nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 verschlechtert haben. Auch der
Beschwerdeführer gibt in der Hauptverhandlung an, die Beschwerden hätten sich
erst gegen Ende des Jahres 2017 zu verstärken begonnen (vgl. Protokoll der
Verhandlung vom 14. August 2018). Somit wird klar, dass der Arztbericht vom
17. Juli 2018 allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs, nicht jedoch im
vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden kann.
Insgesamt erweist sich zusammenfassend die medizinische
Aktenlage als ausreichend und nicht ergänzungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin
durfte folglich auf die Einschätzung der Rehaklinik E____ bzw. die
Stellungnahme des RAD vom 11. November 2014 abstellen.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Rentenprüfung als Zeitpunkt
des Einkommensvergleichs das Jahr 2014 gewählt. Dies ist mit Blick darauf, dass
sich der Unfall im Mai 2013 zutrug und somit das Wartejahr zur Bestimmung des hypothetischen
Rentenbeginns mit einer dadurch bewirkten ununterbrochenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit im Mai 2014 ablief,
korrekt.
4.2.
Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem in der Verfügung vom 16.
November 2017 zugrunde gelegten Valideneinkommen in Höhe von CHF 71‘520.--.
Zur Vorgehensweise bei der Schätzung hält die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung fest, infolge der betrieblich bedingten Kündigung
durch den letzten Arbeitgeber sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
auch ohne Gesundheitsschaden diese Tätigkeit nicht mehr ausüben würde. Deshalb
seien Tabellen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stelle ab auf den Wert
gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Position 24 – 25 (Metallerzeugnisse, Herstellung
von Metallerzeugnissen), Kompetenzniveau 2 = CHF 5‘717 x 12, mit Umrechnung von
40 auf 41.7 Wochenstunden. Danach konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2014 ein
durchschnittliches Einkommen von CHF 71‘520.00 erzielen.
Der Beschwerdeführer ist noch einverstanden damit, dass in
Berücksichtigung seines Diplomabschlusses (Italien) als Schiffsmechaniker
(Beschwerdebeilage 3) ein Wert entsprechend dem Kompetenzniveau 2 herangezogen
wurde. Implizit will auch der Beschwerdeführer nicht auf die tatsächlichen
Löhne bei der C____ abstellen, denn gemäss seiner Darstellung hat die wirtschaftlich
schwer angeschlagene Arbeitgeberin schon längere Zeit keine angemessenen Löhne
bezahlt.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass wenn er
ohne Unfall wieder eine neue Stelle gesucht hätte, er dabei einen höheren Lohn
erzielt hätte, als die Beschwerdegegnerin annehme (Beschwerde S. 4 Ziff. 15).
Er macht geltend, zur Schätzung des Valideneinkommens sei nicht die Tabelle
TA1, sondern die Tabelle T17 heranziehen. Auf dieser Grundlage sei ein Valideneinkommen
von über CHF 83‘000.-- anzunehmen. In der gleichen Ziffer der Beschwerde wird
unter Heranziehung eines Wertes in Pos. 73 der T17 (Präzisionshandwerker,
Drucker und kunsthandwerkliche Berufe) einschliesslich Schichtzulage sogar ein
Einkommen von jährlich CHF 90‘000.-- vorgerechnet.
Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 12 S. 4) hatte der Beschwerdeführer
tiefere oder annähernd gleich hohe Jahreslöhne wie den nun von der Beschwerdegegnerin
geschätzten erzielt (2008: CHF 72‘802.--; 2009: CHF 71‘394.--; 2010: CHF 67‘356.--;
2011: CHF 70‘700.--; 2012: CHF 56‘971). Gemäss Lohnauskunft der Arbeitgeberin
vom 31. März 2014 (IV-Akte 14) hätte der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012
monatlich CHF 5‘090.-- bzw. jährlich CHF 66‘170.-- erzielt. Auch wenn man
hierzu noch Zulagen (Schicht) von monatlich CHF 317.-- (vgl. Unfallmeldung vom
17. Mai 2013, IV-Akte 7.55 S. 1) bzw. jährlich CHF 3‘804.-- hinzurechnet,
ergibt sich kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin geschätzte Betrag.
Den Nachweis, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Gesundheitsfall bei einem anderen Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielt
hätte, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Es wird auch nicht ersichtlich,
aus welchem Grund vorliegend die T17 (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert nach
Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlechter, Privater und öffentlicher Sektor
zusammen) anstelle der TA1 (Monatlicher Bruttolohn, Zentralwert nach
Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) heranzuziehen wäre
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Schätzung des
Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
4.3.
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 66‘453.--
geschätzt. Sie entnahm dieses den Tabellen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 = CHF 5‘312 x 12, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden).
Dieser Basiswert ist nicht strittig und erweist sich als korrekt, sodass darauf
abzustellen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges abgelehnt. Sie argumentiert, dass mit der Wahl des geringsten
Kompetenzniveaus 1 die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt
seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer
nicht vorlägen.
Es mag offen bleiben, ob eine solche „Kompensation“ eines
leidensbedingten Abzuges mit dem Verzicht auf Heranziehung eines Tabellenlohns
entsprechend dem Kompetenzniveau 2 zu rechtfertigen wäre. Jedenfalls wäre
vorliegend als Faktor für einen Abzug einzig das Alter des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, was mit einem Leidensabzug von maximal 10% zu berücksichtigen
wäre.
Bei Gegenüberstellung des so ermittelten Invalideneinkommens in
Höhe von CHF 59‘807.70 und dem Valideneinkommen von CHF 71‘150.-- ergäbe sich
ein Invaliditätsgrad von 16%.
5.1.
Aus dem Dargelegten folgt, dass weder ein rentenbegründender
(mindestens 40%, vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) noch ein zu einer Umschulung
berechtigender (mindestens 20%, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom
10. August 2009 E. 3 mit Hinweisen) Invaliditätsgrad vorliegt.
5.2.
Es bleibt noch der Anspruch auf Gewährung von Stellenvermittlung zu
klären.
Der RAD hielt zwar in der Stellungnahme vom 11. November 2014
(IV-Akte 23 S. 2) fest, aus medizinischer Sicht sollte der Versicherte bei der
Eingliederung unterstützt werden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei für den
Beschwerdeführer auf Grund seiner Beeinträchtigung, seines Alters sowie seiner
Sprachkenntnisse erschwert.
In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 verweist
die Beschwerdegegnerin auf die frühere Verfügung vom 16. Oktober 2015, mit
welcher sie den Abschluss der Frühintervention angeordnet hatte. Dort hatte sie
erwogen, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht noch eine leichte bis
maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich ganztags
zumutbar. Damit seien zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen zu verneinen.
In der Beschwerdeantwort wird ergänzend auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Das Bundesgericht hat erwogen
(vgl. Urteil 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen), es
bedürfe auch nach der nach den 4. und 5. IV-Revisionen weiterhin gültigen
Rechtsprechung zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich
einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur
leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität
des Anspruchs liegt gemäss der höchstrichterlichen Praxis vor, wenn die
Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu,
wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich
ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen
des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz
Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine
Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
Vorstehend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss
der massgeblichen Einschätzung durch die Rehaklinik E____, welcher der RAD
gefolgt ist, ganztags leichte bis mittelschwerer Tätigkeiten ausführen kann.
Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass mangelnde Sprachkenntnisse (im
Deutschen), aber auch das Alter keine spezifische Einschränkung im Sinne der
Rechtsprechung darstellen. Folglich bedarf der Beschwerdeführer auch nicht der
Spezialkenntnisse der IV-Stellen im Rahmen der Stellensuche.
6.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: