Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.134
URTEIL
vom 20.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____, geb. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2017
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2017 wurde A____ wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
90.– sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten, einer Urteilsgebühr und einer Genugtuung
von CHF 1‘000.– an B____ verurteilt. Die Vorstrafe vom 9. Juli 2014 wurde nicht
vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am
4. September 2017 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 20.
November 2017 beantragt er, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
kostenlos freizusprechen, entsprechend sei die Zivilforderung abzuweisen,
eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft und B____
(nachfolgend: Privatklägerin) haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 16.
Januar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das
Strafgerichtsurteil auf eine Berufungsantwort.
In der
Berufungsverhandlung vom 20. September 2018 ist der Berufungskläger befragt
worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vor-instanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in
peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.3 Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich sowohl gegen Schuld-
als auch gegen den Zivilpunkt. Einzig die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe
vom 9. Juni 2014 ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Der
Berufungskläger stellt den Unfallhergang nicht grundsätzlich in Abrede. Jedoch
macht er geltend, die Privatklägerin habe ohne ersichtlichen Grund und derart
unvermittelt gebremst, dass er trotz pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht mehr
rechtzeitig habe bremsen können und das Fahrzeug der Privatklägerin leicht touchiert
habe (Berufungserklärung p. 9 Ziff. 15, Einvernahme vom 19. September 2016
Akten S. 31, Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dagegen hat die Privatklägerin
angegeben, sie habe ihr Fahrzeug abgebremst, weil sie gesehen habe, dass sich
weiter vorn die Fahrzeuge gestaut hätten. Als der Berufungskläger von hinten
aufgefahren sei, sei ihr Fahrzeug noch leicht gerollt (Einvernahme vom 2.
August 2018 Akten S. 40, Prot. HV Akten S. 117 f.). Dies bestreitet der
Berufungskläger dezidiert und argumentiert, die Sachverhaltsversion der
Privatklägerin sei aufgrund der Endstellung der Fahrzeuge nicht möglich; es sei
vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Privatklägerin beim Aufprall
bereits vollständig zum Stillstand gekommen sei. Da die diesbezüglichen
Aussagen der Privatklägerin offensichtlich unglaubhaft seien, könne auf ihre
gesamten Angaben zum Unfall und dessen Folgen nicht abgestellt werden (Berufungserklärung
p. 6 ff. Ziff. 10 ff., Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer).
2.2 Bereits
aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass es für das Beweisergebnis nicht
relevant sei, ob das Fahrzeug der Privatklägerin im Zeitpunkt des Aufpralls
noch leicht gerollt oder bereits still gestanden ist (Urteil p. 5 E. II.). Dem
ist zu folgen. Wenn der Berufungskläger daraus ableiten will, dass die Aussagen
der Privatklägerin insgesamt unglaubhaft seien, vermag dies nicht zu
überzeugen. Die Privatklägerin hat stets angegeben, sie habe ihr Fahrzeug frühzeitig
abgebremst, weil sie gesehen habe, dass sich weiter vorn auf der Fahrbahn der
Verkehr verdichtet und die Autos gestaut hätten (Akten S. 40, Prot. HV Akten S.
117). Ob dieses frühe und vorausschauende Abbremsen berechtigt und für den
Berufungskläger nachvollziehbar war, ist letztlich für die rechtliche
Beurteilung unerheblich. Es liegen jedenfalls keinerlei Hinweise für einen Schikanestopp
oder ein sonst regelwidriges Verhalten seitens der Privatklägerin vor. Vielmehr
muss im Feierabendverkehr – und davon ist die Vorinstanz gestützt auf den
Umstand, dass sich der Unfall an einem Freitag kurz vor 18 Uhr ereignet hat, zu
Recht ausgegangen – trotz des langsamen Verkehrsflusses ständig mit einem Abbremsen
des vorderen Fahrzeugs gerechnet werden, woraus sich eine hohe
Aufmerksamkeitspflicht für die hintereinander fahrenden Automobilisten ergibt. Der
Berufungskläger selbst hat angegeben, er habe die Bremsung der Privatklägerin
zu spät bemerkt und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten können (Akten S.
31, 117; Prot. Berufungsverhandlung p. 2). In der gegebenen Situation war
jedenfalls für das nicht rechtzeitige Bremsen des Berufungsklägers unerheblich,
ob der Grund für das Abbremsen der Privatklägerin für ihn ersichtlich war oder
nicht. Das Strafgericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts weder
vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin noch auf diejenigen des
Berufungsklägers abgestellt, sondern hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben
die objektiven Beweise berücksichtigt. Darauf gestützt hat es zutreffend
erwogen, dass gegen ein lediglich leichtes Touchieren, wie es der
Berufungskläger geltend macht, nicht nur die Aussagen der Privatklägerin
sprechen, wonach es heftig geknallt habe (Einvernahme Akten S. 40, Prot. HV
Akten S. 118), sondern auch die im Unfallrapport festgehaltenen Schäden an den
Fahrzeugen (insbesondere an demjenigen des Berufungsklägers [vgl. Bilder Akten
S. 67]). Die Vorinstanz ist gestützt auf die relevierten Beweise demnach
zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Kollision ein heftiger Schlag
verursacht wurde (Urteil E. II. p. 5).
2.3 Angesichts
dieses Beweisergebnisses geht die Behauptung des Berufungsklägers, es könne mit
Blick auf die geringe Geschwindigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die
Auffahrkollision bei der Privatklägerin ein Schleudertrauma verursacht habe,
ins Leere. Beim Schleudertrauma handelt es sich definitionsgemäss um eine
indirekte Schädigung ohne direkte Verletzung von Schädel, Gehirn, Rückenmark
und Halswirbelsäule (Quelle: Wikipedia). Damit ist eine Halswirbel-säulen-Distorsion
medizinisch schwierig zu objektivieren, die Diagnose stützt sich im
Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der betroffenen Person. Die
Privatklägerin gab zunächst leichte Schmerzen im Halsbereich und wenig
Kopfschmerzen frontal an, klinisch wurde eine leicht eingeschränkte Rotation
links festgestellt. Diese Symptome führten im Austrittsbericht des
Universitätsspitals vom 11. Juni 2016 zur Diagnose einer Halswirbelsäulen-Distorsion
- Grades (Akten S. 77). Im undatierten französischen Arztzeugnis ist sodann von
Neuralgie die Rede, ausserdem von Rückenschmerzen und Schlafstörungen (Akten S.
79 f.), schliesslich im Arztzeugnis vom 20. Juni 2016 von Nackenschmerzen
(neuralgies cervico-brachiales droites [Akten S. 81]). Zwar genügt die
einfache Behauptung, man leide unter Kopf- und Nackenschmerzen nicht, um ein
Schleudertrauma zu beweisen. Jedoch hat die Privatklägerin ihre Beschwerden
äusserst konstant und nachvollziehbar geschildert und entgegen den Andeutungen
des Berufungsklägers, wonach sie einzig darauf bedacht sei, den Vorfall
finanziell auszuschlachten (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 [vgl. dazu auch p.
3 Plädoyer]), auf Aggravation verzichtet. So gab sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, ob es sich um ein leichtes,
mittleres oder schweres Schleudertrauma gehandelt habe, an: „Das ist eine gute
Frage, das weiss ich nicht.“ (Akten S. 118; vgl. dazu auch ihre weiteren Auss.
Akten S. 118: „Eine Zeit war es weg und jetzt hat es wieder angefangen.“[…] „Also
es war am Anfang, die ersten 3-4 Wochen, sehr schlimm. Da konnte ich nicht
schlafen. Dann ist es besser geworden, dann habe ich wieder mit Therapie
angefangen. Es ist schon besser.“). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die
Privatklägerin entgegen den Einwänden des Berufungsklägers nicht aggraviert
hat, zumal ihr als medizinischer Laiin zweifelsohne das Wissen fehlte, um die geschilderten
Symptome eines Schleudertraumas simulieren zu können, ohne diese am eigenen
Leib erfahren zu haben. Da keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende
gesundheitliche Beeinträchtigung der Privatklägerin vorliegen, muss der durch
den Berufungskläger verursachte Auffahrunfall als kausal für die Beschwerden
der Privatklägerin angesehen werden. Dies umso mehr, als Auffahrunfälle wie der
vorliegend zu beurteilende (Heckaufprall) als geradezu typische Ursache für
Schleudertraumen gelten.
2.4 In
rechtlicher Hinsicht liegt mit dem Schleudertrauma eine einfache
Körperverletzung vor, gehen die langwierigen Beschwerden, welche die
Privatklägerin zu erdulden hatte, deutlich über eine bloss vorübergehende
Störung des Wohlbefindens hinaus. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu
Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, so habe er es an der
gebührenden Aufmerksamkeit fehlen lassen. Den sorgfältigen und vollständigen
Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen; es kann darauf verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil E. III. p. 5-7). Es
ergeht demnach Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung
gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
3.1 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung ausgegangen;
dieser reicht gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe. Den Erwägungen des Strafgerichts, wonach vorliegend mit Blick
auf das Verhältnismässigkeitsgebot eine Geldstrafe angemessen ist, kann gefolgt
werden (Urteil E. IV. p. 7).
Das Strafgericht
ist von einem nicht leichten Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen. Dem
ist beizupflichten, besteht doch der Deliktserfolg in einem langwierigen
Schleudertrauma, welches die Privatklägerin während Monaten eingeschränkt hat.
Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil ist das nicht leichte
Verschulden des Berufungsklägers aber nicht mit einer Einsatzstrafe zu vereinbaren,
welche am unteren Rand des in Betracht kommenden Strafmasses liegt (vgl. Urteil
E. IV p. 8). Vielmehr wäre bei einem nicht leichten Verschulden eine
Einsatzstrafe im mittleren Bereich angezeigt; diese ist aufgrund der Tatsache,
dass der Berufungskläger sich nur eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit und damit lediglich
leichte Fahrlässigkeit hat zuschulden kommen lassen, angemessen zu reduzieren.
Werden hinsichtlich der Täterkomponente allerdings die – materiell teilweise einschlägigen
– Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. August 2018) berücksichtigt, ist
die Strafe wiederum zu erhöhen. Schliesslich kommt hinzu, dass dem
Berufungskläger weder Reue noch ein Geständnis strafmildernd in Rechnung
gestellt werden kann.
3.2 In
Würdigung der gesamten Umstände – insbesondere der Tatsache, dass eine im
mittleren Bereich des Strafrahmens liegende Einsatzstrafe angemessen ist – wäre
gegenüber der vom Strafgericht verhängten Strafe eine höhere Sanktion auszusprechen.
Dies ist indessen aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig,
haben doch weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ein
Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt damit bei der vom Strafgericht
ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger angegeben, nach wie vor über ein Monatseinkommen
von CHF 5‘200.– zu verfügen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Damit kann auf
die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe abgestellt werden (Akten S.
116). Nach einem pauschalen Abzug von 25 % sowie einem zusätzlichen Abzug für
zwei Kinder ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 90.–. Diese wird zum
Urteil erhoben.
3.3 Das
Strafgericht hat dem Berufungskläger unter Berücksichtigung der mehrfachen –
teilweise wegen Verkehrsdelikten verhängten – Vorstrafen eine schlechte
Prognose gestellt und ihm den bedingten Strafvollzug nicht gewährt (Urteil E.
IV p. 8). Der Berufungskläger wurde neben zwei nicht einschlägigen
Vorstrafen vom 14. Dezember 2007 und vom 9. Juli 2014 bereits zweimal
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Urteile des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 8. Juni und 3. August 2010); diese Vorstrafen betreffen Verfehlungen
als Fahrzeuglenker und sind daher als materiell einschlägig zu berücksichtigen.
Zwar liegen sie mehrere Jahre zurück und der Berufungskläger hat sich bis zu
dem zu beurteilenden Vorfall keine weiteren Verstösse als Automobilist
zuschulden kommen lassen. Spätestens seit den beiden Warnstrafen im Jahr 2010
musste ihm jedoch bewusst sein, dass ihm als Fahrzeuglenker eine besonders hohe
Aufmerksamkeitspflicht obliegt. Dass er diese dessen ungeachtet erneut verletzt
hat, führt zu einer negativen Legalprognose. Daraus folgt, dass die Strafe unbedingt
zu vollziehen ist.
3.4 Die
Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Voraussetzungen von Art. 47 OR für
die Zusprechung einer Genugtuung vorliegen. Die Privatklägerin erlitt durch die
Kollision ein hartnäckiges Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und war dadurch
während längerer Zeit in ihrer körperlichen und auch psychischen Integrität
beeinträchtigt. Die Ausrichtung einer Genugtuung in dem von der Vorinstanz
festgesetzten Umfang von CHF 1‘000.– trägt der erlittenen Unbill angemessen
Rechnung.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Berufungskläger in Anwendung von
Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen. Zudem trägt er die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (Art. 428 Abs. 1
StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die erstinstanzliche Nichtvollziehbarerklärung der mit
Urteil vom 9. Juni 2014 des Kantonsgerichts Luzern ausgesprochenen Geldstrafe
von 55 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
A____ wird der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 90.–,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 34 und
42 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 1‘000.– Genugtuung an
die Privatklägerin verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 1‘100.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Services
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.