Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.100
URTEIL
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 7. Mai 2018
betreffend Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die Sozialhilfe
wirtschaftlich unterstützt. Von Oktober 2010 bis Dezember 2012 begleitete ihn
das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) bei der beruflichen Integration und bei
Abklärungen zu einer möglichen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Am 31. Mai 2013 liess der Rekurrent das Einzelunternehmen [...] mit dem
Zweck [...] in das Handelsregister eintragen. Ab dem Jahr 2014
erwirtschaftete der Rekurrent aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich des
Online-Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln Nettoerträge, die an die
Sozialhilfeunterstützung angerechnet werden konnten. Er erreichte jedoch nie
bedarfsdeckende Einnahmen. Am 25. April 2017 beantragte die zuständige
Sachbearbeiterin der Sozialhilfe bei der Einzelfallkommission der Sozialhilfe
(EFKOS), den Rekurrenten trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin
zu unterstützen. Am 16. Mai 2017 lehnte die EFKOS diesen Antrag ab. Mit
Schreiben vom 30. Juni 2017 wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt,
die Unterstützungsleistungen würden bei fehlendem Nachweis der Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit eingestellt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017
beantragte der Rekurrent, weiterhin ergänzend zu seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit unterstützt zu werden.
Mit Verfügung
vom 25. August 2017 ordnetet die Sozialhilfe die Einstellung der Unterstützungsleistungen
per 30. November 2017 an, sollte der Rekurrent seine selbständige
Erwerbstätigkeit nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017
gemäss den Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 14. Mai 2018 erhobene und mit
Eingabe datiert vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe: 5. Juni 2018) begründete
Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
20. Juni 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Der Rekurrent
beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfe
vom 25. August 2017 sowie des Entscheids des WSU vom 7. Mai 2018. Ihm
sei aufgrund seiner Bedürftigkeit weiterhin ergänzende Unterstützung durch die
Sozialhilfe zu gewähren, wobei er die selbständige Erwerbstätigkeit
weiterführen wolle. Es solle eine schriftliche Zielvereinbarung über die
Weiterführung der selbständigen Tätigkeit verfasst werden. In eventueller
Hinsicht beantragt der Rekurrent die Prüfung der „Zukunftsaussichten sowie
Wirtschaftlichkeit“ seines Einzelunternehmens durch […]. Eventualiter sei ihm
eine angemessene Frist von mindestens sechs Monaten zur Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Rekurrent beantragt die
unentgeltliche Prozessführung. Der Instruktionsrichter forderte den Rekurrenten
mit Verfügung vom 26. Juni 2018 auf, dem Gericht die Formulare mit seinen
Arbeitsbemühungen während der letzten drei Jahre einzureichen. Dieser
Aufforderung kam der Rekurrent mit Eingabe datiert vom 5. Juli 2018 (Postaufgabe:
9. Juli 2018) nach. Das WSU liess sich mit Schreiben vom 27. August 2018
vernehmen und reichte seine Vorakten ein. Es beantragt die Abweisung des
Rekurses. Innert der ihm mit Verfügung vom 29. August 2018 gesetzten Frist
beantragt der Rekurrent keine Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Replik
datiert vom 20. September 2018 (Postaufgabe: 21. September 2018)
hielt er an seinen Rechtsbegehren fest. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid am 20. Juni 2018 an das Verwaltungsgericht überwiesen,
womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht gegeben ist. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt
eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche
Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der
geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer
8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November
2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen
rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August
2009 E. 1.2).
Vorliegend hat der
Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. August
2018, worin ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik oder zum Antrag
auf Durchführung einer Parteiverhandlung gesetzt worden ist, mit der
Einreichung seiner Replik explizit auf eine Verhandlung verzichtet (Replik,
S. 1). Damit kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen
(§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013
E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
2.1
2.1.1 Wer
bedürftig ist, hat gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG,
SG 890.100) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer
ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm
zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist,
hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Nach dem
Subsidiaritätsprinzip gehen insbesondere das Einkommen und Vermögen der
bedürftigen Person der öffentlichen Fürsorge vor (§ 5 Abs. 2
lit. a SHG). Jede unterstützte Person ist verpflichtet, sich um Arbeit zu
bemühen und eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen (§ 14 Abs. 3 SHG). Das Mass der
wirtschaftlichen Hilfe wird gemäss § 7 Abs. 3 SHG nach Rücksprache
mit den Gemeinden vom WSU geregelt. Dabei orientiert es sich an den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien).
2.1.2 Die
Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien bedeutet nicht, dass
diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018
E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom
7. März 2016 E. 3.1). Indem der Gesetzgeber nur die Orientierung an
den SKOS-Richtlinien vorgeschrieben hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass
Abweichungen von deren Regelungen möglich und zulässig sind (VGE VD.2017.232
vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015
E. 3.5.2, VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 5.1). Dem zuständigen
Departement wurde ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit
welcher Detailregelung den Gedanken, die den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen,
Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom
Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018
E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom
7. März 2016 E. 3.1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass das WSU zwar nicht an die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen
Detailregelungen gebunden ist, wohl aber an die diesen zugrundeliegenden
Grundgedanken. Wenn das WSU nach Belieben von den SKOS-Richtlinien abweichen
dürfte, verlöre die gesetzliche Pflicht zur Orientierung an diesen Richtlinien
jegliche Steuerungswirkung. Zudem hat sich das WSU in jedem Fall an den
Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018
E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1).
2.1.3 Zur
Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die
Unterstützungsrichtlinien (nachfolgend URL) (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai
2018 E. 3.2, mit Hinweis auf VD.2015.190 vom 6. September 2016
E. 3.2 und VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Bei diesen
handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen (BGer
2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232 vom
31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3,
VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.).
Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es
soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346
E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3;
VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Auflage 2014, § 41 N 16; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 87).
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGer
8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai
2018 E. 3.2). Falls die URL dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden
gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, ist das Verwaltungsgericht an die URL
nicht gebunden (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232
vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2011.1 vom 25. November
2011 E. 2.3 und 2.6).
2.2
2.2.1 Gemäss
den SKOS-Richtlinien ist bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden grundsätzlich
zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und dem Ziel der
Erhaltung einer Tagesstruktur zu unterscheiden. Die Unterstützung
Selbständigerwerbender kann dementsprechend entweder als Überbrückungshilfe
oder zur Verhinderung der sozialen Desintegration erfolgen. Voraussetzung für
die Gewährung von Überbrückungshilfen ist eine schriftliche Vereinbarung, die
mindestens die folgenden Punkte regelt: Frist für das Beibringen der notwendigen
Unterlagen, Frist für die fachliche Überprüfung, Zeitdauer, Form der Beendigung
der finanziellen Leistungen. Die finanziellen Leistungen bestehen in der
(ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeitdauer
(bis sechs Monate). Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn der „Turnaround“
kurz bevorsteht. Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit können
Selbständigerwerbende von der Sozialhilfe zur Verhinderung der sozialen
Desintegration unterstützt werden, sofern der erzielbare Ertrag mindestens den
Betriebsaufwand deckt (SKOS-Richtlinien 12/07, Kapitel H.7). Gemäss den
SKOS-Richtlinien sind vermittlungsfähige Selbständigerwerbende somit nur
während einer Übergangsfrist und nur unter der Voraussetzung zu unterstützen,
dass anzunehmen ist, das Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit
werde in absehbarer Zeit ihren Lebensunterhalt decken und damit ihre
wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleisten.
2.2.2 Ziffer 12.3
der URL bestimmt unter dem Titel „Unterstützung bei beruflicher Selbständigkeit“,
dass Personen im Rahmen der materiellen Grundsicherung gemäss Kapitel B
der SKOS-Richtlinien unterstützt werden können, wenn sie eine selbständige
Tätigkeit ausüben und in eine Notlage geraten oder während der Unterstützung
und im Einverständnis der Sozialhilfe zur Verhinderung der sozialen Desintegration
(fehlende Vermittlungsfähigkeit) eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die
Unterstützung durch die Sozialhilfe darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung
führen. Voraussetzung für die Weiterführung oder die Aufnahme der selbständigen
Erwerbstätigkeit ist, dass ein branchenüblicher Stundenlohn erreicht wird. In
diesem Fall erfolgt eine Unterstützung während maximal eines Jahres. Danach ist
die Weiterführung der selbständigen Tätigkeit nur möglich, wenn aufgrund der
Umstände (Alter, Arbeitsmarkt) wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis zu finden. Eine längerfristige Unterstützung eines
Selbständigerwerbenden durch die Sozialhilfe ist somit gemäss den URL nur
möglich, wenn er nicht vermittlungsfähig ist bzw. aufgrund der Umstände wenig
Aussicht besteht, eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu finden, und
seine selbständige Erwerbstätigkeit geeignet und erforderlich ist, um seine
soziale Desintegration zu verhindern. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, kann ein Selbständigerwerbender höchstens während eines Jahres unterstützt
werden. Zudem setzt die Unterstützung durch die Sozialhilfe in jedem Fall
voraus, dass diese nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und ein
branchenüblicher Stundenlohn erreicht wird. Damit entspricht die Regelung der
Unterstützung von Selbständigerwerbenden in den URL den Grundgedanken der
Regelung der SKOS-Richtlinien und bewegt sich im Rahmen der Delegation des SHG.
2.2.3 Aus
der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
und der Bindung an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94
Abs. 1 BV) ergibt sich das Gebot der Wettbewerbsneutralität staatlicher
Massnahmen. Dieses verbietet grundsätzlich eine Verzerrung des Wettbewerbs
unter direkten Konkurrenten durch den Staat (vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht,
3. Auflage, Basel 2016, N 3169 und 3204). Die in Ziffer 12.3
der URL statuierte Voraussetzung, dass die Unterstützung Selbständigerwerbender
durch die Sozialhilfe nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, ergibt sich
somit bereits aus der BV.
2.2.4 Grundsätzlich
haben auch Selbständigerwerbende, die ihren Lebensbedarf mit ihrem Erwerbseinkommen
nicht zu bestreiten vermögen, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der
Sozialhilfe (vgl. VGE VD.2014.213 vom 11. Mai 2015 E. 2.4; VGer ZH VB.2015.00787
vom 21. April 2016 E. 2.2, VB.2014.00505 vom 5. März 2015 E. 2.1).
Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns setzt der
Möglichkeit der Unterstützung Selbständigerwerbender jedoch Schranken. Mit der
Unterstützung einer Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht,
die nicht geeignet ist, ihren Existenzbedarf zu decken, würde in unzulässiger
Weise in den wirtschaftlichen Wettbewerb unter direkten Konkurrenten im Markt
eingegriffen (vgl. VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 E. 3.3). Während
andere Wettbewerbsteilnehmer die Preise für ihre Leistungen so zu kalkulieren
haben, dass ihnen nach Deckung ihrer Geschäftsunkosten ein genügender Ertrag
zur Deckung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten verbleibt, wären von der
Sozialhilfe unterstützte Personen aufgrund dieses zusätzlichen
Unterstützungseinkommens in der Lage, günstiger zu offerieren (VGE VD.2015.247
vom 20. Juli 2016 E. 3.3). Die Unterstützung Selbständigerwerbender,
die mit ihrem Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf zu decken,
stellt aber grundsätzlich auch dann eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar,
wenn sie ihre Leistungen zu marktkonformen Preisen anbieten. Jede rational
denkende vermittlungsfähige Person, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat und
mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf nicht decken kann,
gibt diese auf und sucht sich stattdessen eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
Damit verschwindet ihr Unternehmen vom Markt. Ihre Unterstützung durch die
Sozialhilfe würde folglich bewirken, dass sich ihre direkten Konkurrenten mit
einem zusätzlichen Konkurrenten konfrontiert sehen, mit dem sie ohne die
staatliche Unterstützung nicht im Wettbewerb stünden. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts werden Selbständigerwerbende deshalb grundsätzlich nur im
Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den
Lebensbedarf (wieder) selber decken können (VGE VD.2014.213 vom 11. Mai
2015 E. 2.1, VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2, VD.2012.87
vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Wenn dies nicht möglich ist, muss das
Geschäft grundsätzlich liquidiert und eine unselbständige Erwerbstätigkeit
angestrebt werden (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2, VD.2012.87
vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Die über eine zeitlich beschränkte Überbrückungshilfe
hinausgehende Unterstützung einer Person, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
die nicht geeignet ist, ihren Lebensbedarf zu decken, kann nur dann
gerechtfertigt werden, wenn sie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
vermittelbar ist und die Fortsetzung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der
Erhaltung einer Tagesstruktur dient (vgl. VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014
E. 3.2). Die vorstehend dargestellte Praxis des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt entspricht weitgehend derjenigen des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich. Nach dieser setzt die Unterstützung Selbständigerwerbender
durch die Sozialhilfe grundsätzlich voraus, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit
langfristig Erfolg verspricht und die Sozialhilfeabhängigkeit beendet (VGer ZH
VB.2015.00787 vom 21. April 2016 E. 2.2, VB.2014.00505 vom 5. März 2015
E. 2.1). Dabei ist massgebend, ob mit dem Betrieb in absehbarer Zeit ein
längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann (VGer ZH
VB.2015.00787 vom 21. April 2016 E. 2.4 und 2.1). Zudem erfolgt die
Unterstützung Selbständigerwerbender grundsätzlich nur in der Form einer
zeitlich befristeten Überbrückungshilfe (vgl. VGer ZH VB.2015.00787 vom
21. April 2016 E. 2.2 und 4.1, VB.2014.00505 vom 5. März 2015
E. 2.1). Steht fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes
Einkommen erzielt werden kann, so darf die Sozialhilfebehörde den
Hilfesuchenden unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe
seines Betriebs verpflichten (VGer ZH VB.2015.00787 vom 21. April 2016
E. 2.3, VB.2014.00505 vom 5. März 2015 E. 2.2). Eine
Unterstützung Selbständigerwerbender zum Zweck der Erhaltung einer
Tagesstruktur kommt nur in Betracht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit für
den Betroffenen zur sozialen Integration unerlässlich ist (vgl. VGer ZH
VB.2015.00787 vom 21. April 2016 E. 4.1).
2.2.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Regelung der Unterstützung
von Selbständigerwerbenden in den URL eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellt und dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden
gesetzlichen Regelung entspricht. Da sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
die längerfristige Unterstützung von Selbständigerwerbenden, die ihren Lebensbedarf
mit ihrem Erwerbseinkommen nicht decken können, ermöglicht, lässt sie auch eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zu. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss
Ziffer 12.3 URL auch vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen.
Im Interesse
rechtsgleicher und praktikabler Rechtsanwendung kann es dabei keine Rolle
spielen, ob auch der konkret betroffene Sozialhilfebezüger seine selbständige
Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Sozialhilfe aufgeben würde, oder ob es
ihm aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise möglich wäre, diese fortzuführen.
Die sinngemässe Behauptung des Rekurrenten, er würde seine selbständige
Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Sozialhilfe nicht aufgeben, sondern die
bisher von der Sozialhilfe bezahlte Miete dadurch einsparen, dass er bei
jemandem anderen wohnen würde (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 10
S. 11), ist deshalb nicht rechtserheblich. Zudem hat der Rekurrent diese
Möglichkeit weder substanziiert noch belegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
die Behauptung des Rekurrenten, die Sozialhilfe bezahle nur seine Miete
(Rekursbegründung vom 19. Februar 2018, Ziff. 11 S. 8; Rekursbegründung
vom 4. Juni 2018, Ziff. 10 S. 11), unrichtig ist. Im Auszahlungsbudget der
Sozialhilfe wurden ein Grundbedarf von CHF 986.–, die Wohnungskosten von
CHF 850.– im Umfang von CHF 700.–, die Nebenkosten von CHF 170.–
im Umfang von CHF 145.– und Krankenkassenprämien von CHF 499.15 im
Umfang von CHF 481.25 und damit insgesamt Ausgaben von CHF 2ꞌ312.25
berücksichtigt. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wurde von
diesem Betrag das Einkommen des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit
abzüglich des Einkommensfreibetrags subtrahiert. Die Krankenkassenprämien wurden
direkt bezahlt. Damit betrug die wirtschaftliche Hilfe beispielsweise in den
Monaten August, September und Oktober 2017 CHF 1ꞌ893.40,
CHF 1ꞌ444.20 und CHF 1ꞌ879.10 und damit deutlich mehr
als der tatsächliche Bruttomietzins von CHF 1ꞌ020.– (Auszahlungsbudget
ab Januar 2017 vom 3. November 2016; Abrechnung August 2017 vom
17. Juli 2017; Kontoauszug Sozialhilfe).
2.2.6 Die
vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Unterstützung von selbständig
Erwerbstätigen in den URL nur insoweit anders geregelt wird als diejenige von unselbständig
Erwerbstätigen, als dies aufgrund der Unterschiede dieser Erwerbstätigkeiten
durch sachliche und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 44
S. 26 f.) verstösst die Regelung in den URL deshalb auch nicht gegen
das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.
3.1 Der
Rekurrent nahm im Januar 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form
des Betriebs eines Webshops auf (vgl. Entscheid vom 7. Mai 2018, Sachverhalt,
Ziff. 1; Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, S. 2; Erklärungen für
Selbständigerwerbende [nachfolgend ESE], Rekursbeilage 2). Der Rekurrent
bezeichnet seine selbständige Erwerbstätigkeit als „Produktmanager“ (ESE,
Rekursbeilage 2). Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und damit im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 seit
rund fünfeinhalb Jahren wurde er ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Das
dem Rekurrenten von der Sozialhilfe angerechnete Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit betrug in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie von Januar bis
Juli 2017 CHF 1ꞌ742.85, CHF 958.75, CHF 4ꞌ597.99
und CHF 4ꞌ255.74 (Verfügung vom 25. August 2017, S. 1). Gemäss
den Angaben des Rekurrenten belief sich sein durchschnittlicher monatlicher
anrechenbarer Verdienst in den 48 Monaten von April 2014 bis April 2018 auf CHF
476.70, in den zehn Monaten von Juli 2017 bis April 2018 auf CHF 985.45 und in
den sechs Monaten von November 2017 bis April 2018 auf CHF 1ꞌ062.45
(Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 15 S. 14 und Ziff. 35 f. S. 23). Für
die Monate Mai bis August 2018 deklarierte der Rekurrent anrechenbare Einkommen
von CHF 1ꞌ301.64, CHF 729.07, CHF 709.84 und CHF 1ꞌ003.41
(Replikbeilage 5). Die von der Sozialhilfe anerkannten Ausgaben des Rekurrenten
betrugen CHF 2ꞌ312.25 (Auszahlungsbudget ab Januar 2017 vom
3. November 2016). Selbst wenn ein gewisses Wachstum erkennbar sein mag,
ist es dem Rekurrenten somit in mehr als sechs Jahren nicht gelungen, mit
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu
erzielen. Damit ist die selbständige Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht
geeignet, seinen Lebensbedarf zu decken. Ein Gutachten könnte an dieser
Feststellung nichts ändern. Der Antrag des Rekurrenten auf Prüfung der
Zukunftsaussichten und der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens durch […] ist
deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Da der Rekurrent bereits
während deutlich mehr als einem Jahr ergänzend zu seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unterstützt worden ist und seine
selbständige Erwerbstätigkeit nicht geeignet ist, seinen Lebensbedarf zu
decken, wäre er bei Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von der
Sozialhilfe nur dann weiterhin zu unterstützen, wenn er nicht vermittlungsfähig
wäre bzw. wenig Aussicht bestünde, dass er eine Beschäftigung im
Anstellungsverhältnis finden kann, und seine selbständige Erwerbstätigkeit
geeignet und erforderlich wäre, um seine soziale Desintegration zu verhindern.
3.2
3.2.1 Der
Rekurrent macht geltend, er sei vermittlungsunfähig. Als Grund dafür nennt er
insbesondere sein Alter von 47 Jahren und den Umstand, dass er mit diversen
Unterbrüchen für Weiterbildungen seit 1992 einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 44
S. 30). Er behauptet, er habe sich seit Herbst 2009 erfolglos um eine
Arbeitsstelle beworben. Er habe monatlich sechs Bewerbungen für Stellen in der
Nordwestschweiz in verschiedensten Bereichen (Buchhaltung, Sachbearbeitung,
Autovermietung, Gastronomie) geschrieben. Dabei habe er sich auch für
einfachste Tätigkeiten beworben. Auf seinem PC fänden sich etwa 600 Bewerbungen
aus den letzten acht Jahren (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 3 S. 3,
Ziff. 7 S. 8 f., Ziff. 13 S. 13).
3.2.2 Gemäss
§ 14 Abs. 3 SHG ist jede unterstützte Person verpflichtet, sich um
Arbeit zu bemühen und eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Aus den die Sozialhilfe prägenden
Grundsätzen der Subsidiarität und der Eigenverantwortung folgt, dass ein
Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen
Notlage zu unternehmen, insbesondere eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu suchen
und jede zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77; BGer 8C_156/2007
vom 11. April 2008 E. 6.4; VGE VD.2010.265 vom 25. November 2011 E. 2.4;
SKOS-Richtlinien 12/10, Kapitel A.5.2). Die Behauptung des Rekurrenten, die
Sozialhilfe könne von unterstützten Personen nur ein Arbeitspensum von 60 %
verlangen (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, S. 2; Eingabe vom 5. Juli 2018,
S. 2; Replik, S. 1 f.), entbehrt jeglicher Grundlage.
Selbstverständlich ist eine unterstützte Person verpflichtet, ein Arbeitspensum
von 100 % zu verrichten, wenn ein solches zur Deckung ihres Lebensbedarfs
erforderlich ist und der Annahme einer Vollzeitstelle keine schwerwiegenden
Gründe entgegenstehen. Zur Konkretisierung des Begriffs der zumutbaren Arbeit
kann nach der Rechtsprechung Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den berufs-
und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die
Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Gesundheitszustand angemessen sein.
Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der
betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert
werden (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77 f.; BGer 8C_156/2007 vom 11. April 2008
E. 6.4; vgl. VGE VD.2010.265 vom 25. November 2011 E. 2.4). Das Bundesgericht
erachtete Hilfsarbeiten bei einer Luftseilbahn im Teilzeitpensum für einen
Sozialhilfebezüger mit akademischer Ausbildung sowie psychologischer und
kaufmännischer Tätigkeit als zumutbar (vgl. BGer 8C_156/2007 vom 11. April 2008
E. 2 und 6.5). Das Verwaltungsgericht entschied, dass selbst für einen
ausgebildeten Juristen mit Weiterbildung im Steuerrecht zumindest gewisse nichtqualifizierte
Arbeiten zumutbar sind (vgl. VGE VD.2010.265 vom 25. November 2011 E. 2.4). Gemäss
den SKOS-Richtlinien ist eine Arbeit zumutbar, wenn sie dem Alter, dem
Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person
angemessen ist, und kann bei der Arbeitssuche verlangt werden, dass nicht nur
im angestammten Beruf, sondern auch in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit
gesucht wird (SKOS-Richtlinien 12/10, Kapitel A.5.2). Somit ist der Rekurrent
verpflichtet, nicht nur seinen Qualifikationen und seiner bisherigen Tätigkeit
entsprechende Arbeit, sondern auch Arbeit, welche keine Qualifikationen
erfordert, und Arbeit in neuen Tätigkeitsfeldern zu suchen.
3.2.3 Gemäss
den Formularen mit den Arbeitsbemühungen des Rekurrenten betreffend November
2014 bis Juni 2018 bewarb sich der Rekurrent in dieser Zeit auf
264 Stellen. Von den Stellen, auf die sich der Rekurrent dabei beworben
hat, sind knapp 90 dem Bereich Marketing, knapp 10 dem Bereich Kommunikation,
knapp 30 dem Bereich Sachbearbeitung und rund 40 dem Bereich Buchhaltung zuzuordnen.
Somit bewarb sich der Rekurrent mehrheitlich auf seinen jüngsten
Qualifikationen entsprechende Tätigkeiten. Im Gastgewerbe bewarb er sich –
trotz Absolvierung der Wirteschule und mehrerer Jahre Erfahrung im
Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, Beilage 5 zur Rekursbegründung) – in mehr
als drei Jahren bloss auf eine einzige Stelle, wobei es sich dabei um eine
leitende Position (Restaurationsleiter) handelte. Im seiner ersten Ausbildung
entsprechenden Bereich der Herstellung von Feinbackwaren bewarb er sich in der
betreffenden Zeit auf keine einzige Stelle. Höchstens acht und damit nur rund 3
% der Stellen, auf die sich der Rekurrent beworben hat, können möglicherweise als
Tätigkeiten betrachtet werden, welche keine besonderen Qualifikationen erfordern
(Mitarbeiter Empfang, Kundenbetreuer Autovermietung, Mitarbeiter Postdienst,
Portier/Allrounder, Aushilfe Dateneingabe, Befrager/Interviewer). Unter diesen
Umständen kann aus den Arbeitsbemühungen des Rekurrenten nicht geschlossen
werden, es bestünde wenig Aussicht, dass er eine Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis finden würde, wenn er entsprechend seiner Verpflichtung
als Sozialhilfebezüger vermehrt auch Arbeit, welche keine besonderen
Qualifikationen erfordert, und Arbeit in anderen Tätigkeitsfeldern suchen
würde. Das Alter des Rekurrenten und der Umstand, dass er seit längerer Zeit
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, stehen der Anstellung
durch einen Arbeitgeber ebenfalls nicht entgegen. So wird vom WSU zu Recht festgehalten,
dass eine fehlende Vermittlungsfähigkeit praxisgemäss erst ab einem Alter von
55 Jahren angenommen wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13; Vernehmlassung,
S. 3). Die allgemeinen Ausführungen des Rekurrenten zum Arbeitsmarkt (vgl.
Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 7 S. 8 f. und Ziff. 47 ff.
S. 33 ff.; Eingabe vom 5. Juli 2018; Replik) sind nicht geeignet zu
beweisen, dass der Rekurrent bei geeigneter Ausrichtung seiner Suchbemühungen
keine unselbständige Erwerbstätigkeit finden könnte. Das WSU stellte fest,
insbesondere mangels Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses sei davon
auszugehen, dass der Rekurrent auch nicht aus persönlichen Gründen für eine
unselbständige Erwerbstätigkeit vermittlungsunfähig sei (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 14 f.; Vernehmlassung, S. 5). In seiner Rekursbegründung vom 4. Juni
2018 begründet der Rekurrent nicht ansatzweise, weshalb er aktuell aus
psychologischen Gründen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht
vermittelbar oder nicht arbeitsfähig sein sollte. Zudem reicht er kein diesbezügliches
Beweismittel ein und stellt er keinen diesbezüglichen Beweisantrag. Unter
diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Rekurrent für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit auch nicht aus persönlichen bzw. psychischen Gründen vermittlungsunfähig
ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit vermittelbar ist und seine Aussicht, eine Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis zu finden, weiterhin intakt ist.
3.2.4 Die
selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Form des Betriebs eines
Webshops, der gemäss seinen Behauptungen durchschnittlich nur noch fünf Stunden
pro Monat in Anspruch nimmt (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 2 S. 3,
Ziff. 6 S. 5, Ziff. 3–5 S. 6–8, Ziff. 15 S. 14; Replik, S. 2) und aus seiner
Wohnung heraus erfolgt (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 33 S. 22), ist
auch nicht geeignet, eine Tagesstruktur zu erhalten und eine soziale
Desintegration zu verhindern. So weisen auch das WSU und die Sozialhilfe darauf
hin, dass im April 2017 durch die EFKOS geprüft wurde, ob die selbständige
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten allenfalls zur Verhinderung einer sozialen
Desintegration notwendig wäre (Vernehmlassung, S. 5) bzw. im Sinne einer
Tagesstruktur ausgeübt werden dürfe (Verfügung vom 25. August 2017, S. 3; vgl.
Antragsformular EFKOS vom 25. April 2017, S. 1, Beilage 7 zur
Stellungnahme der Sozialhilfe vom 15. Dezember 2017). Am 16. Mai 2017 lehnte
die EFKOS den Antrag zur weiteren Unterstützung des Rekurrenten ab, da die
Voraussetzungen zu einer Unterstützung bei einer selbständigen Tätigkeit auch
aus sozialen Gründen nicht erfüllt seien (Vernehmlassung, S. 5; vgl.
Antragsformular EFKOS vom 25. April 2017, S. 2, Beilage 7 zur Stellungnahme der
Sozialhilfe vom 15. Dezember 2017). Indem der Rekurrent selber ausführt, er
wende für seine selbständige Erwerbstätigkeit lediglich fünf Stunden pro Monat
auf, widerspricht er den Ausführungen der Vorinstanzen hinsichtlich des Erhalts
einer Tagesstruktur bzw. der Verhinderung einer sozialen Desintegration nicht.
3.3 Aus
den vorstehenden Gründen ist der Rekurrent bei einer Weiterführung seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr zu
unterstützen.
3.4 Gemäss
§ 5 Abs. 2 lit. a SHG geht das Vermögen der bedürftigen Person der Sozialhilfe
vor und gemäss § 8 Abs. 1 SHG ist bewegliches Vermögen bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe zu verwerten. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage
dafür, die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe vom
Verkauf seines Warenlagers abhängig zu machen und den Verkaufserlös
bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse,
weil damit sichergestellt wird, dass der Rekurrent nur insoweit mit Steuergeldern
unterstützt wird, als er ausserstande ist, seinen Lebensbedarf mit seinem
eigenen Vermögen zu decken. Schliesslich ist das erwähnte Vorgehen auch
verhältnismässig. Es wäre deshalb gemäss Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern
darin ein Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV gesehen würde.
3.5
3.5.1 Im
Jahr 2011 erhielt der Rekurrent von einer Privatperson zum Zweck des Aufbaus
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Darlehen von insgesamt
CHF 20ꞌ000.– (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 18 S. 15 f.,
Ziff. 20 S. 17 f.; Rekursbeilage 15). Gemäss den glaubhaften und
durch Kontoauszüge plausibilisierten Angaben des Rekurrenten verwendete er
dieses Darlehen zur Bezahlung von Waren und Verpackungsmaterial für seinen Webshop
(Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 20 f. S. 17 f.;
Rekursbeilage 17).
3.5.2 Ein
von einer bedürftigen Person während ihrer Unterstützung durch die So-zialhilfe
empfangenes Darlehen ist dieser als Einkommen anzurechnen (VGE VD.2017.147 vom
3. Dezember 2017 E. 2.5, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1,
VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4; VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009
E. 2.2; vgl. VGE VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 2.4.4). Eine Darlehensrückzahlung
durch eine unterstützte Person ist nicht an den Lebensbedarf anzurechnen (VGE
VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 5.2, VD.2017.13 vom 24. Mai 2017 E. 3.4.2; VGE
2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2). Wenn eine Darlehensrückzahlung als
anrechenbarer Lebensbedarf berücksichtigt würde, würde die entsprechende Schuld
mittelbar von der Sozialhilfe getilgt (VGE VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E.
5.2, VD.2017.13 vom 24. Mai 2017 E. 3.4.2). Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel
für die Schuldentilgung ist jedoch unzulässig (Ziff. 12.5 URL; VGE VD.2017.291
vom 9. Juli 2018 E. 5.2, VD.2017.13 vom 24. Mai 2017 E. 3.4.2; Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 367). Gemäss Wizent kann die Berücksichtigung der Tilgung einer Schuld
ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die unterstützte Person diese vor
der Unterstützungsaufnahme zur Deckung ihres sozialen Existenzminimums hat
eingehen müssen (Wizent, a.a.O.,
S. 261). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Aus den
vorstehenden Gründen ist dem Rekurrenten nicht zu ermöglichen, aus dem Erlös
aus dem Verkauf des Warenlagers vorab das Darlehen zurückzuzahlen, und sind
allfällige Rückzahlungen des Darlehens vom anrechenbaren Einkommen aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. dem Erlös aus dem Verkauf des Warenlagers
nicht abzuziehen.
3.5.3 Der
Rekurrent behauptet, sein Warenlager sei faktisch im Besitz der
Darlehensgeberin. Aus der im Darlehensvertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit
könne abgeleitet werden, dass das Geschäftsvermögen bei Kündigung des
Darlehensvertrags faktisch in die Hände der Darlehensgeberin falle
(Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 19 S. 16, Ziff. 20 S. 18). Diese
Behauptungen sind haltlos. Die einschlägige Bestimmung des Darlehensvertrags
(Rekursbeilage 5) lautet folgendermassen: „Das Darlehen ist mit einer Frist von
6 Monaten auf Ende des Monats kündbar und unterliegt den üblichen
OR-Bedingungen nach Betreibung auf Pfändung.“ Irgendein Hinweis auf eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung findet sich weder im Darlehensvertrag
noch im Schreiben der Darlehensgeberin vom 30. Mai 2018 (Rekursbeilage
15). Im Übrigen ist ein Faustpfandrecht aufgrund des Besitzes des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 33 S. 22) ausgeschlossen (vgl.
Art. 884 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).
3.5.4 Aus
den vorstehenden Gründen haben die Vorinstanzen die weitere Unterstützung des
Rekurrenten durch die Sozialhilfe zu Recht von der Veräusserung seines
Warenlagers abhängig gemacht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16; Verfügung
vom 25. August 2018, S. 5).
4.1 Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe nur
noch unter den Voraussetzungen zu unterstützen ist, dass er seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgibt und sein Warenlager veräussert. Zu prüfen bleibt
jedoch, ob die dem Rekurrenten dafür gewährte Liquidationsfrist von bloss zwei
Monaten verhältnismässig ist.
4.2 Der
Rekurrent macht geltend, es sei unmöglich, das Warenlager innerhalb von zwei
Monaten zu verkaufen, weil über seinen Webshop monatlich nur 15–25 Pakete
verkauft würden. Einen Käufer für das gesamte Warenlager zu finden, sei
unrealistisch. Im Übrigen würde ein solcher nur etwa 10 % des Einstandspreises
bezahlen. Faktisch werde er durch den angefochtenen Entscheid deshalb gezwungen,
sein Warenlager kostenpflichtig zu entsorgen (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018,
Ziff. 19 S. 16). Die Darstellung des Rekurrenten mag zwar etwas
übertrieben sein. Es ist aber offensichtlich, dass er nicht in der Lage ist,
alle in seinem Warenlager befindlichen Produkte innert weniger Monate über
seinen Webshop zu verkaufen, dass es schwierig ist, einen Käufer für das
gesamte Warenlager zu finden, und dass der Erlös bei einem Verkauf des gesamten
Warenlagers an einen Händler deutlich geringer wäre als bei einem Einzelverkauf
an Konsumenten. Da der Erlös als Einkommen des Rekurrenten an die
Unterstützungsleistungen anzurechnen ist, besteht somit ein erhebliches
öffentliches Interesse, dass möglichst viele der im Warenlager des Rekurrenten
befindlichen Produkte über seinen Webshop verkauft werden können. Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren behauptete der Rekurrent, für die
Liquidation des Warenlagers benötige er sehr wahrscheinlich drei Jahre
(Rekursbegründung vom 18. September 2017, Ziff. 20 S. 13). Er belegt diese
Behauptung aber nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt er für
den Fall, dass er nur noch unter der Voraussetzung der Aufgabe seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt wird, dass ihm „eine angemessene
Frist“ von mindestens sechs Monaten zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
gewährt werde (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Antrag 7, S. 2 und
Ziff. 43 S. 26; Replik, S. 10). Damit ist davon auszugehen, dass eine Liquidation
des Warenlagers innerhalb von sechs Monaten ohne unverhältnismässige Verluste
möglich ist.
4.3 Die
Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten führt zwar zu
einer Wettbewerbsverzerrung. Diese ist jedoch nur marginal, wenn die
Erwerbstätigkeit auf den Verkauf der noch im Warenlager des Rekurrenten
befindlichen Produkte während einer Liquidationsfrist von sechs Monaten
beschränkt wird.
4.4 Der
Rekurrent behauptet, seit Mai 2017 benötige er für seine selbständige
Erwerbstätigkeit durchschnittlich nur noch fünf Arbeitsstunden pro Monat, weil
sein Webshop inzwischen auf dem neuesten Stand sei und er keine neuen Produkte
mehr aufnehme (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 2 S. 3, Ziff. 6 S. 5,
Ziff. 3–5 S. 6–8, Ziff. 15 S. 14, Ziff. 41 S. 25). Er sei deshalb in
der Lage, neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sofort eine
Vollzeitstelle anzunehmen (Rekursbegründung vom 4. Juni 2018, Ziff. 6 S.
5, Ziff. 7 S. 9, Ziff. 41 S. 25). Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den
Angaben des Rekurrenten auf den der Sozialhilfe eingereichten ESE-Formularen.
Dort gab er bis im März 2018 eine Arbeitszeit von mindestens 38 Stunden
pro Monat und teilweise sogar deutlich mehr an (Rekursbeilage 2). Im
Januar 2017 soll er gar 100 Stellenprozente im Rahmen der selbständigen
Erwerbstätigkeit gearbeitet haben (Eingabe des Rekurrenten an die Sozialhilfe
vom 13. März 2017). Der Rekurrent macht geltend, die Angaben auf den ESE-Formularen
seien falsch, weil er insbesondere aus Gewohnheit und um nicht als faul zu
erscheinen zu viele Stunden eingetragen habe (vgl. Rekursbegründung vom 18.
September 2017, Ziff. 17 S. 9 f.). Der genaue tatsächliche
Aufwand des Rekurrenten lässt sich aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben
nicht feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Betrieb des Webshops,
über den in der Zeit von Mai 2017 bis April 2018 monatlich im Durchschnitt gut
17 Pakete verschickt worden sind, keinen mit einer Vollzeitstelle unvereinbaren
Arbeitsaufwand mit sich bringt, wenn das Sortiment nicht mehr erweitert und
keine Produkte mehr eingekauft werden. Damit behindert eine auf die im
Warenlager des Rekurrenten befindlichen Produkte beschränkte Weiterführung des
Betriebs seines Webshops weder die Stellensuche noch die Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit.
4.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die dem Rekurrenten von den
Vorinstanzen gewährte Liquidationsfrist von bloss zwei Monaten unverhältnismässig
kurz ist und eine Frist von sechs Monaten angemessen ist. Die weitere
Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe ist deshalb von den
folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
a. Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des
vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser
Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung
allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe
von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des
Rekurrenten befindlichen Produkte.
b. Der Rekurrent kündigt allfällige
Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils auf
den nächstmöglichen Termin und reicht der Sozialhilfe Kopien der allfälligen
Kündigungen ein.
c. Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des
vorliegenden Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager
befindlichen Produkte.
d. Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine
Erklärung für Selbständigerwerbende(ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe
ein.
e. Der Rekurrent gibt seine selbständige
Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem
Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil zugestellt wird, auf
(Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018, Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).
f. Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach
der Aufgabe der Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:
Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,
Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als
Selbständigerwerbender,
Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und
Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.
5.1 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid ist der Rekurrent nach wie vor bedürftig (angefochtener
Entscheid, E. 18). Es ist davon auszugehen, dass sich daran in der
Zwischenzeit nichts geändert hat. Der Rekurs kann bei summarischer Prüfung auch
nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Folglich ist dem
Rekurrenten antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.2 Der
Rekurrent unterliegt im Grundsatz und obsiegt nur bezüglich der
Liquidationsfrist. Aus diesem Grund hat er zwei Drittel der Gerichtskosten von
CHF 900.– zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom
7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 aufgehoben.
Wenn der Rekurrent eine der nachfolgenden
Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende des der Nichterfüllung einer
Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt:
a. Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des
vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser
Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung
allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe
von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des
Rekurrenten befindlichen Produkte.
b. Der Rekurrent kündigt allfällige
Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils auf
den nächstmöglichen Termin und reicht der Sozialhilfe Kopien der allfälligen
Kündigungen ein.
c. Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des
vorliegenden Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager
befindlichen Produkte.
d. Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine
Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe
ein.
e. Der Rekurrent gibt seine selbständige
Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem
Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil zugestellt wird, auf
(Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018, Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).
f. Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach
der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:
Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,
Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als
Selbständigerwerbender,
Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und
Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 600.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.