Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.26
Rentenrevision (Art. 17 ATSG),
Beweiswert des medizinischen Gutachtens bei einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 19.
Oktober 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (IV-Akte 1). Zur Behinderung waren eine schwere reaktive Depression
bei psychosozialer Belastung sowie ein thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
seit 20. Mai 1987 angegeben worden. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte Dr.
C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 8. März 1999 ein Gutachten
erstattet (IV-Akte 4, „höchstens“ 30% Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft,
IV-Akte 4 S. 7). Mit Verfügung vom 30. September 1999 hatte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch abgewiesen (IV-Akte 9). Die
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend „Rekurskommission“) hatte mit Urteil vom 27. Oktober
2000 (IV-Akte 28) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
b) Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom
29. August 2001 (IV-Akte 31) den Eingang einer erneuten Anmeldung der
Versicherten zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 31). Zuvor war ein Arztbericht
von Dr. D____, FMH Innere Medizin, spez. Angiologie, [...], vom 16. Februar
2001 (IV-Akte 29) eingereicht worden (diesem beigelegt ein Bericht der -
damaligen - E____klinik E____vom 18. Juli 2000, IV-Akte 29 S. 4 ff.). Die
Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 28. September 2001 (IV-Akte 39)
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2000 zu. Die Mitteilung
vom 3. Mai 2006 (IV-Akte 43) verneinte eine sich auf die Invalidenrente
auswirkende Änderung.
c) Im Formular Revision der Invalidenrente, von der
Beschwerdeführerin am 10. April 2012 unterzeichnet (IV-Akte 44), wurde der
Gesundheitszustand als gleich ge-blieben bezeichnet. Dr. C____ erstattete am
12. Dezember 2012 ein weiteres Gutachten (IV-Akte 52). Er bestätigte, es liege
„ein etwa ähnlicher Zustand wie 1999“ vor. Die IV habe damals eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb heute auf-grund der fehlenden Besserung
eine ähnliche Einschränkung attestiert werden müsse. Der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD; sig. R. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom 23.
Oktober 2013 die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 62).
Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete das G____ als Medizinische
Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS G____) am 13. Mai 2014 ein interdisziplinäres
Gutachten (IV-Akte 70 S. 2 ff.), nach Erhebung eines internistischen,
orthopädischen, dermatologischen und psychiatrischen Status.
d) In der Folge führte die Beschwerdegegnerin
Integrationsmassnahmen durch. Diese wurden nach einem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (vgl. Schreiben vom 7. Juni 2017, IV-Akte 147) beendet
(vgl. Abschlussprotokoll vom 27. Juni 2017, IV-Akte 155, Vorbescheid vom 18.
August 2017, IV-Akte 159, sowie Verfügung vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 161).
e) Gemäss Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 (IV-Akte 163)
hielt die Be-schwerdegegnerin fest, aufgrund medizinischer Eingriffe könne die
Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sowie andere
mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien
der Versicherten jedoch andere wechselbelastende leichte Tätigkeiten ab Juli
2015 wieder halbtags zumutbar. Dabei sei seitens des linken Fusses eine
Einlagenversorgung notwendig und Arbeiten mit Sprung- oder
Stauchungsbelastungen sowie Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern sowie auf
unebenen Böden seien zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin kündigte mit ihrem Vorbescheid
die Reduktion der Leistungen auf eine halbe Invalidenrente an. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 23. November 2017 Einwand (IV-Akte 166).
Am 18. Januar 2018 (IV-Akte 173) erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2018 aufzuheben und es sei die
Invalidenrente unverändert auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 2. Juli 2018 und mit Duplik vom 31.
Juli 2018 halten die Partei-en an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
jeweiligen Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 28. September 2001 (IV-Akte 38) eine ganze Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. September 2000 zugesprochen.
Mit der Mitteilung vom 3. Mai 2006 (IV-Akte 43) verneinte die
Beschwerdegegnerin eine sich auf die Invalidenrente auswirkende Änderung.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 18. Januar 2018
(IV-Akte 173) die Leistungen auf eine halbe Invalidenrente herab, dies mit
Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin
die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine beweistaugliche
medizinisch-theoretische Grundlage zu stützen vermag. Die revisionsweise
Reduktion der Rente erweise sich somit als ungerechtfertigt (Beschwerde S. 8
Ziff. 16).
Ob sich die angefochtene Verfügung halten lässt, ist nachfolgend
zu prüfen.
3.1.
Nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar
2012; nachfolgend: „SchlB IVG“) werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind.
Diese Bestimmung findet laut lit. a Abs. 4 SchlB IVG keine Anwendung
auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung
eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen. Diese zur Nichtanwendbarkeit der SchlB IVG führenden
Sachverhaltsmerkmale sind hier nicht erfüllt.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hatte im Jahr 2012 mit Blick auf die
angeführte Vorgabe in den SchlB IVG eine Revision eingeleitet.
In materieller Hinsicht setzt die Anwendbarkeit von lit. a
SchlB. IVG wie erwähnt das im Gesetzeswortlaut wiedergegebene, der
ursprünglichen Berentung zu Grunde liegende Beschwerdebild voraus (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Eine
Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a SchlB IVG fällt
lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar
diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter
„Mischsachverhalt“; vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
Der RAD hatte ursprünglich ein zur Anwendbarkeit der SchlB IVG
führendes Beschwerdebild zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berentung bejaht
(vgl. u.a. Stellungnahme des RAD vom 8. Januar 2013, IV-Akte 53).
Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2016 über
eine Besprechung unter Beteiligung des Rentensachbearbeiters, des RAD sowie des
Rechtsdienstes (IV-Akte 114) ist dagegen zu entnehmen, es habe „von Anfang“
eine Vermischung von Depressionen und Schmerzstörung bestanden; die Diagnosen könnten
nicht getrennt werden. Es liege ein Mischzustand vor, was die Anwendbarkeit der
SchlB IVG ausschliesse.
Dieser Punkt ist nicht strittig (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6).
Näher darauf einzugehen erübrigt sich vorliegend, sofern die angefochtene
Verfügung auch aufgrund der Überprüfung ausschliesslich nach den Vorgaben in
Art. 17 Abs. 1 ATSG im Ergebnis zu schützen ist.
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet gemäss der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4, mit Hinweisen). Im
Zeitraum ab der ursprünglichen Verfügung vom 28. September 2001 (IV-Akte 38)
und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin
die Rente bestätigt, ohne dass fundierte medizinische (im Rahmen neutraler
Begutachtungen) oder aber wirtschaftliche Abklärungen erfolgt wären. Folglich
stecken die Zeitpunkte des Erlasses der ersten (2001) und der nunmehr angefochtenen
Verfügung (2018) den Prüfungsrahmen ab.
4.1.
Vor der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. September 2001
(IV-Akte 38) mit Zusprache einer ganzen Rente hatte zunächst Dr. C____ in
seinem Gutachten vom 8. März 1999 (IV-Akte 4) „höchstens“ 30%
Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft (IV-Akte 4 S. 7) attestiert.
Die Beschwerdegegnerin hatte gestützt darauf mit Verfügung vom 30. September
1999 den Leistungsanspruch abgewiesen (IV-Akte 9). Die Rekurskommission hatte
mit Urteil vom 27. Oktober 2000 (IV-Akte 28) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Nach erneuter Anmeldung (vgl. Bestätigungsschreiben der
Beschwerdegegnerin vom 29. August 2001, IV-Akte 31) hatte Dr. D____ am 16.
Februar 2001 berichtet (IV-Akte 29). Dr. D____ diagnostizierte eine „schwere
anhaltende somatoforme Schmerzstörung“, eine reaktive Depression „bei
massivster psychosozialer Belastung“, ein thoracolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom sowie gynäkologische Beschwerden. Die Versicherte klage über
verschiedene körperliche Symptome, wie ausgeprägte Rücken-, Arm- und
Nackenschmerschmerzen, Schmerzen in der Ferse, Kopfschmerzen und Schwindel. Die
Schwierigkeiten hätten mit der Geburt des Sohnes im Mai 1997 begonnen. Damals sei
eine Sektion nötig geworden wegen eines Geburtsstillstandes und eines
Anioninfektes. Die Versicherte habe die Zeit im Spital als traumatisch erlebt
und habe dies bis heute noch nicht überwunden. Die Schmerzen träten
anfallsweise und für die Versicherte „völlig unvorhergesehen“ auf. Der Ehemann
müsse häufig nach Hause kommen, um ihr zu helfen. Sie selber verlasse das Haus
nicht mehr ohne seine Begleitung. Die Pflege des Sohnes könne sie auch nicht
mehr vollständig gewährleisten und der Ehemann unterstütze sie und übernehme
einen grossen Teil der Hausarbeit. Zur Diagnose der thorakolumbalen Beschwerden
findet sich in den medizinischen Unterlagen u.a. ein Bericht des H____-Spitals (H____)
vom 19. März 1998 (IV-Akte 10 S. 4 ff.) an Dr. D____. Das H____ diagnostizierte
ein thoracolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule,
beginnender Spondylarthrose distal lumbal sowie somatoformer Schmerzstörung bei
„massivsten psychosozialen Belastungsmomenten“, sowie einen Calcaneussporn
plantar rechts. Das H____ hielt in der Beurteilung zu den somatischen Diagnosen
fest (IV-Akte 10 S. 5), schmerzverstärkend und den Chronifizierungsprozess
unterhaltend sei eine durch den konsultierenden spitalinternen Psychiater bestätigte
somatoforme Schmerzstörung bei „massivsten psychosozialen Belastungsmomenten“.
Die Ursache der rechtsseitigen Fersenschmerzen sei ein radiologisch-verifizierter
Plantarcalcaneussporn.
Dem Bericht von Dr. D____ vom 16. Februar 2001 hatte zudem ein Bericht
der E____ vom 18. Juli 2000, IV-Akte 29 S. 4 ff.) beigelegen. Dieser Bericht
hatte bereits im Urteil der Rekurskommission vom 27. Oktober 2000 (IV-Akte 28)
Erwähnung gefunden. Die Rekurskommission hatte zwar eine rentenablehnende
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 1999 bestätigt, da die
Versicherte für den Verfügungszeitpunkt keine rentenbegründende medizinische
Einschränkung habe nachweisen können. Abschliessend (E. 3, IV-Akte 28 S. 9)
hatte die Rekurskommission in ihrem Urteil aber festgehalten, die
Beschwerdegegnerin werde aufgrund des Berichtes der E____ vom 18. Juli 2000 „auf
Antrag der Beschwerdeführerin hin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab einem
späteren Zeitpunkt zu prüfen haben“.
Die E____ hatte für den Berichtszeitpunkt eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert (IV-Akte 29 S. 5). In der Beurteilung bzw.
zum Verlauf hatte die E____ festgehalten (IV-Akte 29 S. 5 f.), es sei während
der letzten 10 Monate „eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen“.
Die Beschwerden der Versicherten seien häufiger, schwerer und vielfältiger
geworden. Es sei aktuell von einer Somatisierungsstörung auszugehen. In wieweit
das unterstützende Verhalten des Ehemannes und das Vermeiden jeglicher
Anstrengung für die Verschlimmerung des Krankheitsbildes eine Rolle spiele, könne
nicht sicher beurteilt werden. Die E____ erwähnt, die Versicherte sei nicht
mehr in der Lage, den Haushalt alleine zu besorgen, diesbezüglich sei von einer
Einschränkung von etwa 30% auszugehen. Auch könne die Versicherte nicht mehr
ausreichend für den Sohn sorgen. Die E____ weist darauf hin, dem Sohn hätten vier
Zähne wegen Karies gezogen werden müssen, weshalb „von einer gewissen
Vernachlässigung auszugehen“ sei. Bezüglich der Tätigkeit als Raumpflegerin attestierte
die E____ zum Berichtszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ausgelöst worden
seien die psychischen Beschwerden durch die traumatischen Erlebnisse um die
Geburt des Sohnes herum und durch weitere kleinere medizinische Probleme, die
von der Versicherten in katastrophisierender Weise verarbeitet worden seien. Mittlerweile
sei es zu einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild gekommen (IV-Akte
29 S. 6). Es bestehe ein ausgeprägter Leidensdruck, jedoch nur eine geringe
Introspektionsfähigkeit und nur wenig Verständnis für Zusammenhänge zwischen
körperlichen Symptomen und günstigen Denk- und Verarbeitungsmustern, sodass die
Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nur wenig von einer psychotherapeutischen
Behandlung profitieren könne. Ungewiss sei, ob es gelingen könne, in einer
längerfristigen therapeutischen Beziehung mit der Versicherten solche
Zusammenhänge herzustellen und im Rahmen eines entstehenden
Vertrauensverhältnisses an einer Veränderung zu arbeiten. Ein wichtiger Faktor sei
das Verhalten des Ehemannes, der die ungünstigen Denkmuster der Versicherten übernehme
und damit auch zementiere. Da die Erkrankung der Versicherten das gesamte
Familiensystem in Mitleidenschaft gezogen habe, erscheine ein
Behandlungsversuch, um weitere Schäden, insbesondere des Sohnes, abzuwenden,
indiziert.
4.2.
Im Verlauf der im Jahre 2012 eingeleiteten Rentenrevision hat die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst. Die MEDAS G____ erstattete ihr
polydisziplinäres Gutachten am 13. Mai 2014 im Rahmen ambulanter Untersuchungen
vom 17. bis 20. Februar 2014 (IV-Akte 70 S. 2) unter Beteiligungen der
Disziplinen Innere Medizin (IV-Akte 70 S. 15 ff., Dr. I____), Orthopädie (S. 19
ff., Dr. J____), Dermatologie (S. 27 ff., Dr. K____) und Psychiatrie (S. 29
ff., Dr. L____). Die medizinische Beurteilung erfolgte anlässlich einer
gemeinsamen Sitzung der Dres. J____, I____ und L____ vom 20. Februar 2014 im
Konsens mit allen übrigen am Gutachten beteiligten Ärzten (S. 36 ff.).
4.2.1. Die MEDAS G____ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 70 S. 38) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (IDC-10: F 45.1) mit Selbstlimitierung, Symptomausweitung und
Behindertenüberzeugung bei einfach strukturierter, beeindruckbarer, ängstlicher
und selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD-10: Z 73.1), ein chronisches
Schmerzsyndrom mit multilokulären Tendomyosen, Insertionstendinosen und
Ligamentosen bei Wirbelsäulenfehlstatik (hohlrunde Rückenform, St. n. Morbus
Scheuermann, Skoliose), muskulärer Insuffizienz und Dysbalance sowie
Adipositas, Asthma bronchiale sowie eine chronische Urtikaria mit
Quincke-Ödemen. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(a.a.O.) wird insbesondere ein Status nach depressiver Episode, gegenwärtig
remittiert, aufgeführt. Die Gutachter schätzen die aktuelle Arbeitsfähigkeit
sowohl im bisherigen Beruf als Reinigungskraft als auch in adaptierten
Tätigkeiten auf 50% ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Bei adäquater
weiterführender Diagnostik und Therapie sei von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit
auf 80% innerhalb eines Jahres auszugehen (IV-Akte 70 S. 41).
4.2.2. Das Gutachten der MEDAS G____ verneint für leichte bis
mittelschwere Verweisungstätigkeiten eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende,
rein somatische Erkrankung.
Aus orthopädischer Sicht (IV-Akte 70 S. 38 f.) besteht gemäss
Gutachten eine überwiegend funktionelle Problematik bei geringgradiger
Wirbelsäulenfehlstatik, ausgeprägter muskulärer Insuffizienz und Dysbalance sowie
Übergewicht. Diese äussere sich in multiplen Tendomyosen, Insertionstendinosen
und Ligamentosen. Die schmerzerzeugenden Strukturen seien als
überlastungsbedingt zu interpretieren. Die Intensität der Beschwerden und die
daraus empfundenen Funktionsbeeinträchtigungen seien jedoch allein auf
orthopädischem Fachgebiet nicht ausreichend begründbar. Hinweise auf
signifikante Funktionsstörungen der peripheren Gelenke ergäben sich weder
klinisch noch in den bildgebenden Verfahren.
In der Beurteilung bezeichnen die Gutachter mit Bezug auf die
Diagnosepunkte Asthma bronchiale sowie Urtikaria mit Quincke-Ödemen eine
adäquate Diagnostik und konsekutive Therapieoptimierung als „dringend
erforderlich“. Die Diagnosen beeinflussten „dann selbst auch nicht grenzwertig
mehr die Arbeitsfähigkeit“ (IV-Akte 70 S. 3; sprich: sofern adäquat diagnostiziert
und therapiert).
Aus dermatologischer Sicht besteht eine Einschränkung bei
regelmässigen schweren körperlichen Tätigkeiten mit Schweissentwicklung. Bei
solchen Tätigkeiten bleibe die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beschränkt.
Allein mit Blick auf die von der MEDAS G____ erhobenen
somatischen Befunde lässt sich noch keine Aussage dazu machen, ob seit Erlass
dieser Verfügung im Jahre 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu
bejahen ist oder nicht. Entscheidend bleibt, ob durch das Gutachten der MEDAS G____
eine Besserung im psychischen Bereich belegt ist.
4.2.3. Von psychiatrischer Seite (IV-Akte 70 S. 39)
liegt nach der eine Konsistenzprüfung einschliessenden Beurteilung der
Gutachter der MEDAS G____ „gesichert“ eine chronifizierte Schmerzfehlverarbeitung
im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor. Dies „allerdings
mit ausgesprochener Selbstlimitierung und Ausweitung der Behindertenüberzeugung“.
Die Versicherte gebe eine sehr regressive Lebensweise an, die allerdings von
psychiatrischer Seite nicht nachvollzogen werden könne. „Gesichert“ liegen nach
Einschätzung der Gutachter sodann einfach strukturierte, beeindruckbare,
ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor, die allerdings keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da die Versicherte auch mit diesen
Persönlichkeitszügen eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ausüben könnte.
Ebenfalls „gesichert“ verneinen die Gutachter aus psychiatrischer
Sicht zum Begutachtungszeitpunkt („heute“) eine psychiatrische Komorbidität
(IV-Akte 70 S. 39 f.), die „2001 übrigens dazu geführt hat, dass die
Versicherte voll berentet wurde“. Damals sei nämlich neben der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung eine reaktive Depressivität festgehalten worden.
Eine solche hat Dr. D____ im erwähnten Bericht vom 16. Februar 2001 (IV-Akte 29)
festgehalten. Auch der Anamnese bzw. dem Aktenauszug im Gutachten von Dr. C____
vom 8. März 1999 (IV-Akte 4 S.3) ist zu entnehmen, dass die Versicherte gemäss
Telefonat des Gutachters mit einem Assistenzarzt der E____ vom 26. Februar 1999
bei Konsultationen im November und Dezember 1998 mit einer mittelschweren
Depression imponiert habe. Die E____ notierte zu dem am 2. Mai 2000 erhobenen
Psychostatus gemäss ihrem Bericht vom 18. Juli 2000 (IV-Akte 24 S. 3) an die
Rekurskommission, es bestehe eine depressive Symptomatik mit Hoffnungslosigkeit
und Lebensüberdruss.
„Aktuell“ erachteten die Gutachter der MEDAS G____ die
Versicherte weder im Längsverlauf, noch heute depressiv (IV-Akte 70 S. 40).
Auch der psychiatrische Gutachter Dr. C____ habe gemäss Gutachten vom 12.
Dezember 2012 (IV-Akte 52) keine reaktive Depressivität mehr festhalten können.
Im genannten Gutachten verneinte Dr. C___ explizit eine erhebliche psychische Komorbidität
(IV-Akte 62 S. 6).
Auch eine wesentliche Angststörung liegt gemäss Gutachten nicht
vor, auch wenn die Versicherte gewisse beeindruckbare ängstliche
Persönlichkeitszüge aufweise, dies jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 70 S. 40).
Aufgrund dieser durch die Aktenlage untermauerten Ausführungen im
Gutachten der MEDAS G____ ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes somit
belegt. Zutreffend bemerkt die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff.
11), mit der Beschwerde werde nicht substantiiert, inwiefern die
psychiatrischen Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS G____ lückenhaft sein
sollen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, das Gutachten der MEDAS G____
habe die Schätzung der Restarbeitsfähigkeit anhand der sog. „Förster-Kriterien“
nach damals massgeblich gewesenen höchstrichterlichen Praxis beurteilt. Damit
stelle die Beschwerdeführerin sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass das
Gutachten „auch heute (…) unter dem Aspekt der Standardindikatoren“ verwertbar
bleibe.
4.3.1. Die "Förster-Kriterien", nach denen die MEDAS
G____ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet hatte (vgl. IV-Akte 70
S. 40), weichen zwar sowohl inhaltlich als auch in der beweisrechtlichen Gewichtung
ab von den gemäss neuer Praxis (BGE 141 281, 297 f. E. 4.1.3) zu beachtenden
Standardindikatoren (neu spricht das Bundesgericht nicht mehr von
"Kriterien, sondern "Indizien" bzw. "Indikatoren" vgl.
a.a.O.). Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, eine explizite
Diskussion dieser Standardindikatoren sei weder im Gutachten der MEDAS G____
erfolgt, noch sei sie durch den RAD selber nachgeholt worden.
Wurde ein Gutachten noch vor Publikation des Leitentscheides
vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gemäss altem Verfahrensstandard verfasst, so verliert
es nicht per se seinen Beweiswert (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Vielmehr ist im
Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
137 V 210, 266 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr
materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall
zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten
- gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen.
4.3.2. Der RAD hat sich lite pendente im Lichte der
massgeblichen Indikatoren doch noch zur medizinischen Aktenlage geäussert (Stellungnahme
vom 16. April 2018, IV-Akte 175 S. 4 f., sig. Dr. M____). In der Replik rügt
die Beschwerdeführerin, der RAD erschöpfe sich in einer Wiederholung der
bekannten Krankengeschichte. Auf die für den vorliegenden Fall zentrale
Revisionsthematik gehe er nicht ein. Die Diskussion der Standardindikatoren
erfolge „wie üblich lediglich vom Schreibtisch aus und bleibt sehr knapp und
blass“. Auch sie beschreibe „nichts anderes als die seit vielen Jahren
unveränderte Situation“. Es werde bestätigt, dass die Behandlung „fachgerecht
ist und die Versicherte kooperiert“. Mit diesen Darlegungen zielt die Beschwerdeführerin
zwar auf die Verwertbarkeit der Äusserungen des RAD ab. Der Beweiswert des Gutachtens
der MEDAS G____ wird dadurch aber nicht unmittelbar in Frage gestellt.
Als entscheidend im Lichte der angeführten übergangsrechtlichen
Vorgaben des Bundesgericht erweist sich zunächst, dass es sich um ein
polydisziplinäres Gutachten der MEDAS G____ handelt, das eine hohe
Abklärungstiefe und -dichte aufweist. Das Gutachten behandelt die für das
Beweisverfahren zu beachtenden Indikatoren sehr wohl, wenn auch formal nicht in
der Reihenfolge der im Leitentscheid niedergelegten Aufzählung (vgl. die
Übersicht in BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Eine solche Strukturierung der zu
beachtenden Punkte hat der RAD nun in seiner Stellungnahme nachgeholt.
Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ bzw. Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde legt der RAD dar, die objektiven Befunde und die
konkreten Erscheinungsformen seien als mittelgradig ausgeprägt erhoben worden und
schränkten die Arbeitsfähigkeit zu 50% ein. Eine Aggravation liege nicht vor,
doch ergäben sich Hinweise auf eine erhöhte subjektive Beeinträchtigungseinschätzung.
Mit Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen) hält der RAD fest, ein Suchtleiden, eine
Persönlichkeitsstörung bzw. eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung lägen nicht
vor. Der RAD verweist auf das Gutachten, wonach zwar akzentuierte
Persönlichkeitszüge vorliegen, wobei es sich jedoch um eine Normvariante und
nicht um eine psychiatrische Erkrankung von erheblichem Schweregrad handle
(vgl. Gutachten, IV-Akte 70 S. 39). Das Gutachten dokumentiere das
Vorhandensein von Ressourcen: Die Versicherte sei verheiratet, der gemeinsame
Sohn stehe in Ausbildung. Die Versicherte habe Kontakt mit Freundinnen. Sie
fahre mit der Familie per Flugzeug in die Türkei in Urlaub. Insgesamt bestehe
ein stützendes soziales Umfeld.
Zum Komplex „sozialer Kontext“ legt der RAD dar, die
Anamneseerhebung sei leitliniengerecht erfolgt; der Alltagsablauf sei im
Gutachten (IV-Akte 70 S. 11 ff.) sowie in weiteren Arztberichten ausführlich beschrieben
und zeige ein vorhandenes Aktivitätsniveau im und ausser Haus. Soziale
Belastungen von aussergewöhnlicher Schwere seien (sc.: im Gutachten) nicht
beschrieben.
Zum Punkt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“
hält der RAD fest, die Behandlung sei fachgerecht, die Versicherte kooperiere
bei der Behandlung. In diesem Punkt besteht keine Überreinstimmung mit der
Aktenlage. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass die Gutachter der MEDAS G____
festhalten, es sei eine „saubere Diagnostik der Urtikaria und des Asthma
bronchiale schon seit Jahren dringendst fällig“ (IV-Akte 70 S. 41). Weiter
bemerken sie (IV-Akte 70 S. 40), die Versicherte habe noch nie eine Schmerzgruppenbehandlung
durchgemacht. Sie sei seit 2000 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung
gewesen, auch nicht bei einem türkischsprechenden Psychiater, „was dringend angezeigt
wäre“. Gerade mit Blick auf diesbezügliche adäquate weiterführende Diagnostik
und Therapie gehen die Gutachter von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit
auf 80% innert eines Jahres aus (IV-Akte 70 S. 41). Mit diesen Feststellungen
ist nach dem Gesagten zwar die Stellungnahme des RAD im Punkt „Behandlungs- und
Eingliederungserfolg“ zweifelhaft, was jedoch nicht die Schlussfolgerungen des
Gutachtens der MEDAS G____ zur Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.
Zur Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) legt
der RAD dar, es lägen Diskrepanzen im engeren Sinne nicht vor. Es bestehe jedoch
eine Differenz zwischen der subjektiven Beeinträchtigungseinschätzung und der
mittelgradigen medizinischen Befunde, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
begründeten, dagegen keine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine Übereinstimmung bestehe
wiederum zwischen dem zwar etwas verminderten aber doch vorhandenen
Aktivitätsniveau und Funktionsprofìl im Alltag, den mittelgradig ausgeprägten
medizinischen Befunden und der medizinisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit
für geeignet angepasste Tätigkeiten. In vergleichbaren Lebensbereichen sei das
Funktionsniveau im Alltag in ähnlicher Weise vorhanden. Hinweise auf
Vernachlässigung von therapeutischen Optionen liegen nicht vor. Eine
krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Gutachten der
MEDAS G____ die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt seiner Durchführung (die Untersuchungen
erfolgten vom 17. bis 20. Februar 2014, IV-Akte 70 S. 2) entsprechend den
beweisrechtlichen Vorgaben gewürdigt hat und folglich dessen Schlussfolgerungen
bezüglich der damaligen Verhältnisse vorliegend beweiskräftig sind.
5.1.
Zu klären bleibt, ob das Gutachten der MEDAS G____ auch für den Zeitpunkt
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2018 Geltung beanspruchen
kann. Eben dies zieht die Beschwerdeführerin mit Hinweis das Zeitintervall
zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung in Zweifel
(vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 10).
Entscheidend für die Massgeblichkeit des Gutachtens der MEDAS G____
auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist, ob die Akten klare,
rentenrelevante Hinweise auf eine seitherige Veränderung der medizinischen
Verhältnisse enthalten
oder nicht. Wegleitend ist auch hierfür Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach eine
Revision der Invalidenrente nur zu erfolgen hat, wenn sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
5.2.
Der RAD hat in der Stellungnahme vom 16. August 2017 (sig. Dr. N____,
Facharzt für Orthopädie und für physikalische und rehabilititative Medizin,
IV-Akte 160) ab Begutachtung durch die MEDAS G____ bis zum 13. November 2014
eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungskraft und in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Danach
sei eine Operation beider Schultern erfolgt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von
100% vom 14. November 2014 bis zum 14. Juli 2015 zu attestieren sei. Durch eine
dauerhafte Einschränkung der Schulterbelastbarkeit verbleibe es für die angestammte
Tätigkeit als Reinigungskraft bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bis auf
weiteres ab dem 14. November 2014. Dagegen könne ab 15. Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit
von 50% für leidensangepasste Verweistätigkeiten angenommen werden.
In psychiatrischer Hinsicht hat der RAD (sig. Dr. M____) am 5.
Mai 2017 (IV-Akte 131) festgehalten, die mit dem Gutachten der MEDAS G____
erhobenen Diagnosen lägen aktuell noch vor. Er verweist wie der Orthopäde des
RAD darauf, es sei eine Problematik beider Schultern hinzugetreten, die nur
noch eine leichte Arbeit in Unterschulterhöhe erlaubten. Aus medizinischer
Sicht erachtet der Psychiater des RAD das „Potential für die attestierte 50%ige
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten“ (IV-Akte 131 S. 5) als gegeben.
5.3.
Die Beschwerdeführerin zweifelt diese Einschätzungen des RAD unter
rein medizinisch-theoretischem Gesichtspunkt nicht substantiiert an. Sie macht
aber geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 12), die Umsetzung sei nicht nur aus
invaliditätsfremden Gründen illusorisch. Das angebliche Potenzial sei in
Anbetracht der zahlreichen Komorbiditäten auch auf dem gemäss gesetzlicher
Fiktion ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu verwerten, dies nicht zuletzt,
weil die Versicherte mit all ihren Einschränkungen keinem Arbeitgeber
sozialpraktisch von Nutzen sein könne. Es sei äusserst fraglich, ob selbst an
einem geschützten Arbeitsplatz eine Resterwerbsfähigkeit verbleibe.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte
Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110
V 273, 276 E. 4b: „un éventail d'emplois diversifiés“). Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3
mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom
21. August 2017 E. 5 mit Hinweis auf 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2).
Die dargestellten Vorgaben sind sehr differenziert. Sie lassen
jedoch die Existenz einer der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
entsprechenden Arbeitsgelegenheit mit Blick auf die dargestellte Praxis
vorliegend nicht als ausgeschlossen erscheinen.
5.4.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin ihrer
Invaliditätsschätzung für den Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2018 eine
Restarbeitsfähigkeit von 50% in Verweisungstätigkeiten zu Grunde legen durfte.
6.1.
Mit ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 173) hat die Beschwerdegegnerin
einen Invaliditätsgrad von 53% geschätzt. Sie hat hierzu die statistische
Zahlen aus den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt für Statistik (LSE 2016)
herangezogen. Zunächst ist dies einmal für die Schätzung des
Invalideneinkommens nicht zu beanstanden, denn die Versicherte geht aktuell
keiner Arbeit nach. Bezüglich des Valideneinkommens begründet die
Beschwerdegegnerin die Vorgehensweise in Einklang mit den Unterlagen (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto/IK-Auszug vom 16. September 1999 und vom 23.
März 2006, IV-Akten 7 und 41) nachvollziehbar damit, es fehle an aussagekräftigen
Einkommenszahlen vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Zu diesem Schluss war im
Ergebnis auch bereits die Rekurskommission in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2000
(IV-Akte 28 S. 9) gekommen.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn (LSE) zu berechnen, erübrigt sich im Übrigen deren genaue
Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abzuges vom
Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Rz 35 zu Art. 28a).
6.2.
Vorliegend liegt gestützt auf das Gutachten der MEDAS G___ sowie darauf,
dass sich seit dieser Begutachtung keine für die Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten wesentliche Veränderung ergeben hat, eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% vor. Entsprechend ergibt sich mit Blick auf die
vorstehend angeführten Grundsätze auch ein Invaliditätsgrad von 50%.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des
Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE
134 V 322, 328. E. 5.3).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug gewährt. Sie
hat diesen mit 5% bemessen. Wie erwähnt, ist die Höhe des Abzugs vom
Tabellenlohn eine Ermessensfrage und das Gericht darf nicht ohne triftigen
Grund in das Ermessen der IV-Stelle eingreifen. Es ist vorliegend kein
triftiger Grund ersichtlich, von der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin
abzuweichen.
Somit hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vergleichs der
Einkommen mit und ohne Behinderung korrekt einen Invaliditätsgrad von 53%
ermittelt.
6.3.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18.
Januar 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerde ist darum abzuweisen.
7.1.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
nebst Mehrwertsteuer angemessen
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich einer
Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: