Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.276
URTEIL
vom 24. September
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel, B____
Fakultät,
[...] Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 6. November 2017
betreffend Ausschluss vom
Bachelorstudium „C____“
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist seit dem 1. August 2014, das heisst seit dem Herbstsemester
2014, im Bachelorstudium „C____“ [...] an der B____ Fakultät der
Universität Basel eingeschrieben. Mit Verfügung vom 10. April 2017
ordnete die Fakultät aufgrund der gemäss den Notenmitteilungen vom
25. Februar 2016 und 22. Februar 2017 wiederholt nicht
bestandenen Modulprüfung „D____“ den Ausschluss des Rekurrenten aus diesem Bachelorstudium
an. Den dagegen am 19. April 2017 erhobenen Rekurs wies
die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom
6. November 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Rekurs
an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs lässt er die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission der Universität
Basel vom 6. November 2017 und der Verfügung der Universität Basel
vom 10. April 2017 beantragen (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 1
und 6). Weiter beantragt er die Feststellung, dass ein Härtefall im Sinne von
Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission des Departements [...] E____
der B____ Fakultät der Universität Basel vorliege (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 2),
und dementsprechend die Anweisung des Departements [...] resp. eventualiter der
Prüfungskommission E____, ihm einen dritten Prüfungsversuch in der nicht bestandenen
Lehrveranstaltung einzuräumen (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 3). In
seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung des Falles
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 4). Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies der Instruktionsrichter den
Verfahrensantrag des Rekurrenten, seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
gewähren (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 5), ab und verpflichtete ihn zur
Leistung eines Kostenvorschusses, welcher der Rekurrent innert Frist am
29. Dezember 2017 leistete.
Mit
Rekursbegründung vom 28. Dezember 2017 modifizierte der Rekurrent
seine Rechtsbegehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter die Erstreckung der Frist für
dessen Leistung beantragen (Rekursbegründung, Rechtsbegehren 1 und 2). In
materieller Hinsicht präzisierte der Rekurrent sein in der Rekursanmeldung unter
Ziffer 3 gestelltes Rechtsbegehren dahingehend, dass das E____ und eventualiter
die Prüfungskommission E____ anzuweisen sei, ihm „einen dritten Prüfungsversuch
in der nicht bestandenen Modulprüfung‚ D____‘ einzuräumen“ (Rekursbegründung,
Rechtsbegehren 3). Die Rekurskommission der Universität Basel beantragte mit
Eingabe vom 10. Januar 2018 unter Verzicht auf eine inhaltliche
Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den gleichen Antrag
stellte auch das E____ mit seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2018.
Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 13. April 2018.
Die Akten der
Vorinstanzen wurden beigezogen. Das vorliegende Urteil erging anlässlich einer
mündlichen Beratung am 24. September 2018. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können
gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag,
SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies
gilt entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen
(vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2; VGE VD.2015.199 vom
4. April 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf VD.2013.91 vom 15. August 2013).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses
zuständig.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom
28. Juni 2013 E. 1.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011
E. 1.1, VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert
Frist begründet (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen
von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder
falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der Universität
zu setzen. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings umfassend zu prüfen
(vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013
E. 1.2, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch
auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 467 E. 2 S. 468 ff.; vgl. auch VGE
VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.5). Ein solches ist vorliegend
auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen
schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen
kein weiterer Aufschluss zu erwarten ist.
Bei der vom
Rekurrenten nicht bestandenen Modulprüfung handelt es sich um die Prüfung zum
Grundlagenmodul „D____“. Zweimaliges Nichtbestehen dieser Modulprüfung führt
zum Ausschluss vom Bachelorstudium. Zur Begründung seines Antrages auf
Aufhebung seines Ausschlusses vom Bachelorstudium „C____“ an der B____ Fakultät
der Universität Basel macht der Rekurrent einen Härtefall im Sinne von Ziffer
11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____, [...], und demnach einen
Anspruch auf einen dritten Prüfungsversuch in der nicht bestandenen Modulprüfung
„D____“ geltend (Rekursbegründung, Ziff. II. 2., S. 5 ff.). Streitig
und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanzen den Härtefallantrag
des Rekurrenten zu Recht abgewiesen und ihn infolge dessen rechtens vom
Bachelorstudium ausgeschlossen haben.
2.1 Die
Rekurskommission erwog dazu, wie sich aus dem ersten Satz der Richtlinie der
Prüfungskommission E____, [...], ergebe, gelte diese Regelung nur für
Studierende, die nach der Ordnung für das Bachelorstudium „F____“ [...] an der B____
Fakultät der Universität Basel [...] (nachfolgend: Studienordnung 2006) studiert
hätten. Diese hätten gemäss der Übergangsbestimmung § 28 der Ordnung für
das Bachelorstudium „C____“ [...] an der B____ Fakultät der Universität Basel [...]
(nachfolgend: Studienordnung 2013) ihr Studium nach jener Ordnung beenden
müssen. Demgegenüber habe der Rekurrent sein Studium aber erst im
Herbstsemester 2014 unter der Geltung der Studienordnung 2013 begonnen, so dass
nach § 28 Abs. 1 und 2 Studienordnung 2013 diese Ordnung für ihn massgebend
sei. Die Studienordnung 2006 habe vorgesehen, dass die Leistungen der
Studierenden anhand von Leistungsbewertungen überprüft würden, ohne dass diesen
eine Wahl oder eine Kompensationsmöglichkeit zugekommen wäre. Dies habe dazu
führen können, dass auch ein minimales Nichterreichen von Kreditpunkten ganz am
Ende des Bachelorstudiums zum Ausschluss habe führen können. Mit der Studienordnung
2013 sei demgegenüber nicht nur zwischen Grundlagenmodulen und Vertiefungs-
bzw. Wahlmodulen differenziert worden, die Studierenden hätten mit Beginn des
Herbstsemesters 2014 neu auch die Möglichkeit erhalten, ihre
Vertiefungsrichtung selbst zu bestimmen. Diese Veränderung rechtfertige auch
eine Anpassung der Prüfungsmassstäbe, wonach nur noch das zweimalige Nichtbestehen
der Grundmodule zum Ausschluss führen könne, nicht aber das Nichtbestehen der
Vertiefungs- und Wahlmodule. Daher sei es auch sachlich gerechtfertigt, die
Härtefallregelung anzupassen. Es verletze daher die vom Rekurrenten angerufene
Rechtsgleichheit nicht, wenn Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission
E____ nun nicht mehr gelte (angefochtener Entscheid, Ziff. 9).
2.2 Demgegenüber
hält der Rekurrent auch mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht an seinem
Standpunkt fest, dass Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____,
[...], auch direkt auf ihn Anwendung finden müsse.
2.2.1 Zur
Begründung macht er weiterhin geltend, dass diese Bestimmung der Richtlinie
eine „eigenständige Härtefallbestimmung“ darstelle, die nicht aufgehoben worden
sei und weiterhin in Kraft stehe. Sie sei auch nach dem Erlass der neuen
Ordnung für das Bachelorstudium „C____“ [...] weiter angepasst worden. Sie sei
bis zum 13. März 2017 auf dem Internet aufgeschaltet gewesen
(Rekursbegründung, Ziff. II. 2.b.1, S. 6).
2.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Richtlinien der
Prüfungskommission E____ stellen eine Verwaltungsverordnung dar, und sollen eine
einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten (VGE VD.2014.149 vom 14. April 2015
E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.2 und
weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 81 ff., mit
weiteren Hinweisen). Sie beziehen sich daher zwingend auf einen spezifischen
Erlass, der einheitlich angewendet werden soll. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, bezieht sich Ziffer 11 der Richtlinien der
Prüfungskommission E____, [...], explizit auf die Studienordnung [...] 2006 und
dient daher allein ihrer Konkretisierung. So wird darin ausgeführt, dass die
Prüfungskommission E____ an ihrer Sitzung vom 14. Mai 2009 festgestellt habe,
„dass das Prüfungsreglement im Bachelor- und Masterstudium F____ (gemäss
Studienordnung [...] 2006) unverhältnismässige Härten zulässt, insofern
dass Studierende am Ende des 6. (Bachelorstudium) bzw. 4. (Masterstudium)
Semesters wegen einer nicht bestandenen Lehrveranstaltung bzw. eines nicht bestandenen
Jahreskurses im Umfang 1 - 8 KP noch vom Studium ausgeschlossen werden können“.
„Bis zum Inkrafttreten der neuen Studienordnungen“ werde daher „folgende
Regelung von der PK angewendet: Studierenden wird auf Antrag an die PK E____
eine Ausnahmeregelung i.S. der Härtefallklausel gewährt; d.h. der/dem
betreffenden Studierenden wird ein dritter und letzter Prüfungsversuch in einer
nicht bestandenen Lehrveranstaltung eingeräumt; diese Regelung gilt nur für
eine Lehrveranstaltung bzw. einen Jahreskurs und ein entsprechender Antrag wird
nur einmal gutgeheissen, da es sich sonst nicht mehr um einen Härtefall handeln
würde“. Daraus folgt, dass der Rekurrent, der unbestrittenermassen nicht unter der
Geltung der Studienordnung 2006 sein Studium aufgenommen hat und für den diese folglich
keine Anwendung findet, sich nicht auf die jene konkretisierende Bestimmung
Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ berufen kann.
2.2.3 Vor
diesem Hintergrund kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, dass die
Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ im Zeitpunkt seines
Studienausschlusses weiterhin in Kraft gestanden und online habe abgerufen
werden können, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie das E____
in seiner Vernehmlassung zutreffend erläutert (Rekursantwort, Ziff. 9),
konnte diese Bestimmung erst aufgehoben und von der Homepage entfernt werden,
als keine unter der Geltung der Studienordnung 2006 studierenden Studentinnen
und Studenten mehr der Fakultät angehörten.
2.2.4 Ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus dem Hinweis abzuleiten, dass
sich die Härtefallklausel in § 31 der Studienordnung 2006, wonach „in Härtefällen
[…] die Dekanin bzw. der Dekan der B____ Fakultät begründete Ausnahmen von den
in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren (kann), soweit diese
grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen“, kaum von der
Härtefallklausel in § 25 der Studienordnung 2013 unterscheide, gemäss der
„in Härtefällen […] die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der B____ Fakultät
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren
(kann), soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen“
(Rekursbegründung, Ziff. II.2.b.2, S. 7). Ziffer 11 der Richtlinien
der Prüfungskommission E____ bezieht sich auf einen spezifischen Härtefall
unter der Geltung der alten Studienordnung, die mit der neuen Studienordnung
entscheidend modifiziert worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids)
und die Erläuterungen des E____ vom 31. Januar 2018 (Rekursantwort, Ziff. 11)
verwiesen werden. Soweit der Rekurrent diesbezüglich gleichwohl keine
wesentliche Änderung erkennen will, setzt er sich mit diesen Erwägungen nicht
substantiiert auseinander und legt nicht dar, weshalb die auf die Grundmodule beschränkte
Ausschlussmöglichkeit bei wiederholtem Ungenügen keine wesentlich veränderte Ausgangslage
begründet. Offensichtlich bewirkt es einen massgebenden Unterschied im Hinblick
auf die Beurteilung der Eignung eines Kandidaten, ob er in einem Grundmodul
oder einem Vertiefungs- oder Wahlmodul scheitert. Insofern verhindert bereits
die neue Architektur des neuen Studienaufbaus gewisse Härten, welche unter der
Geltung der alten Studienordnung 2006 in Anwendung der Härtefallklausel
verhindert werden mussten.
2.3 Auch
nicht zum Vorteil gereicht dem Rekurrenten sein Hinweis auf das Mail von [...]
(Administration Prüfungskommission E____) vom 6. März 2017 (act. 5, Beilage 7;
Rekursbegründung, Ziff. II. 2.b.4, S. 8). Darin erklärt sie in
Übereinstimmung mit den obigen Erwägungen, dass sich „die PK-Richtlinie
Nr. 11 […] auf die Studienordnung [...] 2006“ beziehe und die PK E____ an
ihrer Sitzung vom 15. März 2017 entscheide, „ob es eine entsprechende
Richtlinie für das neue Curriculum geben“ werde. Es ist unerfindlich, was der
Rekurrent aus diesem Hinweis zu seinen Gunsten ableiten will. Die Auskunft per
Mail ist einerseits offensichtlich nicht geeignet, geschütztes Vertrauen in die
Anwendbarkeit von Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ zu
begründen. Andererseits legt der Rekurrent nicht dar, welche nachteiligen
Dispositionen er gestützt auf dieses Mail getroffen haben will, die er nicht mehr
rückgängig machen kann. Es fehlt daher von vornherein an den Voraussetzungen
für den Schutz berechtigten Vertrauens gemäss Art. 9 der Bundesverfassung
(BV, SR 101; vgl. dazu VGE VD.2017.24 vom 14. April 2018 E. 3.2.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.4 Des
Weiteren sind dem Rekurrent auch seine Ausführungen zum Gebot der
Rechtssicherheit nicht behilflich (Rekursbegründung, Ziff. II. 2.d,
S. 11 f.). Die Änderung einer bestehenden Praxis von
Verwaltungsbehörden ist mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn
ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung
grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, wobei die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben
darstellen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn auf der Grundlage einer
bisherigen Praxis Dispositionen getroffen wurden, aus denen ein nicht wieder
gutzumachender Rechtsnachteil fliesst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 589 ff.; VGE VD.2016.231 vom 28. September 2017 E. 6.1, mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend bezieht sich die Praxisänderung auf eine neue
Studienordnung und mithin auf einen ernsthaften und sachlichen Grund und
verletzt auch wie ausgeführt kein geschütztes Vertrauen (vgl. E. 2.3
hiervor).
2.5 Der
Rekurrent vermag aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8
Abs. 1 BV ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Rekursbegründung,
Ziff. II. 2.c, S. 9 f.). Es besteht kein Anspruch auf
Gleichbehandlung in intertemporaler Hinsicht (vgl. zu den Ansprüchen aus Art. 8
Abs. 1 BV: Waldmann, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 26 ff.). Das Gebot der Rechtsgleichheit hindert
den Rechtsetzer nicht, das Recht zu ändern und damit in zeitlicher Hinsicht
eine unterschiedliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte zu bewirken. Eine
andere Auffassung würde jede Rechtsänderung unzulässig machen. Sodann benötigt
die Änderung eines Erlasses im Gegensatz zur Änderung einer bestehenden Praxis
von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 2.4 hiervor) keine ernsthaften und sachlichen
Gründe, welche für eine Änderung des Erlasses sprechen würden. Selbst wenn
jedoch ein ernsthafter und sachlicher Grund für eine Änderung des Erlasses und
vorliegend für die Abschaffung der auf die alte Studienordnung 2006 bezogenen
Härtefallbestimmung gemäss Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____
vorausgesetzt würde, läge dieser in der vorgenommenen Änderung der Architektur
des Studienaufbaus gemäss der neuen Studienordnung 2013.
Bei einer
Rechtsänderung kann sich höchstens ein Anspruch auf eine angemessene
Übergangsregelung ergeben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 806). Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 2.2.2) kommt für den Rekurrenten
gemäss der Übergangsbestimmung § 28 Abs. 1 der Studienordnung 2013 von vornherein
nur jene Studienordnung zur Anwendung. Die Ziffer 11 der Richtlinien der
Prüfungskommission E____ hat keine Geltung für den Rekurrenten. Folglich hat
sich in Bezug auf den Rekurrenten bzw. sein Studium im Studiengang „C____“ an
der Universität Basel keine Rechtsänderung ergeben, weshalb sich die Frage nach
einer angemessenen Übergangsregelung gar nicht stellt.
2.6 Schliesslich
vermag der Rekurrent aufgrund der bloss noch in der Sachverhaltsdarstellung (Rekursbegründung,
Ziff. II. 1.2, S. 5) und der Zusammenfassung (Rekursbegründung,
Ziff. III, S. 13) angerufenen Erkrankung der Mutter seiner Freundin
an Krebs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er schliesst aus dieser schweren
Krankheit einer nahestehenden Person weiterhin auf einen eigenen Härtefall wohl
im Sinne von § 25 der Studienordnung 2013. Darin kann ihm nicht gefolgt
werden. Diese Erkrankung der ihm nahestehenden Mutter seiner Freundin und deren
Auswirkungen auf seine Prüfungsvorbereitungen waren dem Rekurrenten bereits im
Zeitpunkt ihrer Absolvierung bekannt. Ein nachträgliches Härtefallgesuch kann
aber nur dann bewilligt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund
dieses Härtefalles ausser Stande gewesen ist, die Prüfungsunfähigkeit
vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort
geltend zu machen (vgl. VGE VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.2 mit
Hinweis auf BVerG Entscheid A-541/2009 vom 24. November 2009, E. 5.5 sowie
VGer ZH VB.2012.00263 vom 11. Juli 2012 E. 5.3 und VB.2012.00278 vom
22. August 2012 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich
nicht erfüllt.
2.7 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–. Zudem hat er seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.
3.2 Mit
seiner Rekursbegründung beantragt der Rekurrent aber die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Rekursbegründung, Ziff. II. 4.1, S. 12).
Unabhängig von der finanziellen Situation einer Verfahrenspartei besteht ein
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 29 Abs. 3 BV nur
dann, wenn deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend beschränkte
sich der Rekurrent darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen
und von der Vorinstanz eingehend beurteilten Rügen zu wiederholen. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der vorangehenden Erwägungen erscheint der Rekurs als
aussichtslos, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung nicht
bewilligt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Universität Basel, B____ Fakultät
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.