Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.104
URTEIL
vom 22.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Privatklägerin
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Privatklägerin
2
D____ Privatkläger
3
E____ Privatkläger
4
alle vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. April 2016
betreffend einfache
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), mehrfache
Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während
der Ehe), mehrfache Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der
Ehe), Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache
sexuelle Nötigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2016 der einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), der mehrfachen
Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während
der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während
der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und
der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. Juni 2015 bis 2. September 2016, davon
15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 5‘000.– Genugtuung
an seine Ehefrau B____ und seine Stieftochter C____ sowie je CHF 1‘500.–
an seine Stiefsöhne D____ und E____ verurteilt. Weiter wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 3‘413.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt.
In den Anklagepunkten Ziff. 1.1 resp. 1.2 vom Vorwurf der mehrfachen einfachen
Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe sowie von der Anklage
der Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes und der Drohung zum Nachteil von D____
wurde A____ freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], am 31. Oktober 2016 Berufung
erklärt. Mit Verfügung vom 25. November 2016 hat der Instruktionsrichter
festgestellt, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatkläger und Privatklägerinnen Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten
auf die Berufung beantragt haben. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 hat der
Verteidiger des Berufungsklägers die Berufungsbegründung eingereicht. Mit
Verfügung vom 9. März 2017 hat der Instruktionsrichter die Berufungsantwort der
Vertreterin der Privatkläger 2 - 4 dem Verteidiger, dem Vertreter der
Privatklägerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und
die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 - 4 auch für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter
der Privatklägerin 1 haben am 3. April resp. 8. Mai 2017 ihre Berufungsantwort
eingereicht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter diese
Eingaben den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerin 1 auch für das Berufungsverfahren bewilligt.
Mit Verfügung
vom 20. April 2018 hat der Instruktionsrichter die Parteien zur Berufungsverhandlung
geladen. Die Beweisanträge des Berufungsklägers wurden – unter dem Vorbehalt
eines anders lautenden Entscheids des Gerichts – abgewiesen.
An der
Verhandlung vom 22. August 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind
sein Verteidiger sowie die Vertreter der Privatkläger und der Staatsanwalt zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (ES StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist
form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger seine Ehefrau B____
in der Zeit von ungefähr Ende September 2013 bis Ende Februar 2015 mehrfach
geschlagen, bedroht und sexuell genötigt habe. Weiter habe er die Söhne seiner
Ehefrau, D____ und E____, mehrfach bedroht, genötigt und geschlagen. Zum
Nachteil der Tochter seiner Ehefrau, der damals 14jährigen C____, habe er sich
zudem der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind schuldig gemacht.
2.2 Der
Berufungskläger macht mit seiner Berufung geltend, es sei der Beschuldigte von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Von einem Kontakt- und Rayonverbot sei
abzusehen, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und
sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an den Berufungskläger zurückzugeben,
unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellt der Verteidiger diverse Verfahrensanträge,
welche vom Instruktionsrichter unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids
des Gerichts abgewiesen wurden. Diese Anträge sind im Folgenden zu prüfen. Sie
betreffen zum einen die Befragung etlicher Zeugen und Auskunftspersonen, und
zum andern die Einholung eines aussagenpsychologischen Gutachtens zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____.
3.1 Im
Folgenden ist zunächst auf die Verfahrensanträge der Verteidigung einzugehen. Diese
beantragt zum einen die Ladung von F____, Mitarbeiterin des Migrationsamts
Basel-Stadt, sowie den Beizug der Akten des Migrationsamtes Basel-Stadt
betreffend die Familie A____/B____. Weiter werden die Ladung und Befragung diverser
Mitarbeitenden der Kantonspolizei sowie von G____, H____ und I____, J____ und K____,
L____ und M____ als Zeugen oder Auskunftspersonen beantragt.
3.1.1 Diese
Anträge wurden bereits von der Vorinstanz und auch im zweitinstanzlichen
Verfahren – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts –
durch den Instruktionsrichter abgewiesen. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht
gegen diese abweisenden Entscheide geltend, es gehe nicht an, bereits zum
Vornherein die noch nicht gemachten Aussagen von Zeugen als irrelevant zu
bezeichnen. Dies verstosse gegen den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 6 Ziff.
3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Befragung und Ladung von
entlastenden Zeugen in derselben Art wie belastenden Zeugen
(Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO
nur dann, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages
unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu
beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend
bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und
die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten
Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
3.1.2 Vorliegend
ist in Bezug auf die Beantragung der Ladung und Befragung von F____
festzuhalten, dass die Konstruktion des angeblichen Falschbelastungsmotivs
durch die Familienmitglieder aufgrund der vom Berufungskläger angeblich
gestoppten Ausstellung ihrer Ausweise nicht plausibel scheint. Dasselbe gilt
für den beantragten Beizug der Akten der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft
betreffend die von A____ eingereichte Strafanzeige. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin – wie vom Berufungskläger
befürchtet – die PKK organisieren könnte, um ihm etwas anzutun. Im Übrigen
fehlt es dabei auch am Zusammenhang zu den dem Berufungskläger vorgeworfenen
Delikten. Somit sind keine zusätzlichen Erkenntnisse durch die beiden
Beweisanträge für das vorliegende Verfahren zu erwarten.
In Bezug auf die
Einvernahmen der involvierten Polizeibeamten im Zusammenhang der Requisition anlässlich
des Vorfalls mit dem Laptop (s. dazu unten E. 4.4.3) betreffend ihre
Wahrnehmung wegen der Suizidgedanken des Berufungsklägers ist ebenfalls nicht
ersichtlich, welche Erkenntnisse davon für die vorliegend zu beurteilenden
Vorwürfe zu erwarten sein sollen. In Bezug auf die übrigen Personen, bei denen eine
Befragung und Ladung in die zweitinstanzliche Verhandlung beantragt wird – G____,
H____ und I____, J____ und K____, L____ sowie M____ –, ist festzuhalten, dass
diese entweder bereits von der Vorinstanz auf Antrag der Verteidigung noch einmal
befragt wurden – so etwa K____ und J____ (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 11)
–, oder dass sie nichts zum relevanten Sachverhalt beitragen können. Es
bestehen somit durchaus sachliche Gründe für die Ablehnung dieser Anträge in
antizipierter Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die vor zweiter Instanz erneut
erhobenen Vorwürfe betreffend das von Frau Dr. N____ erstellte Arztzeugnis (Berufungsbegründung
S. 14), welche die Vorinstanz überzeugend entkräftet hat. Darauf kann verwiesen
werden (erstinstanzliches Urteil S. 11). Dass im Übrigen nicht einfach – wie
von der Verteidigung moniert – pauschal alle Beweisanträge durch die
Vorinstanz abgelehnt worden sind, hat diese in ihrem Urteil bereits sorgfältig
aufgezeigt (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.).
Insgesamt folgt
das Gesamtgericht somit dem Entscheid des Instruktionsrichters, die genannten
Anträge abzulehnen.
3.2
3.2.1 Der
Verteidiger beantragt schliesslich die Einholung eines aussagenpsychologischen
Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____. Er macht
geltend, deren Aussagen in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers wegen
sexueller Handlungen ihr gegenüber seien nicht glaubhaft, da sie als kleines
Kind in der Türkei Gewalt zwischen ihren Eltern erlebt habe und auch durch die
Flucht nach Italien traumatisiert sei (Berufungsbegründung S. 4). Es sei gut
vorstellbar, dass in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers nun eine
Projektion vorliege (Berufungsbegründung S. 16). Die Ablehnung des Antrages
durch antizipierte Beweiswürdigung stelle einen „klaren und offensichtlichen
Hinweis auf die Voreingenommenheit “ des Gerichts dar (Berufungsbegründung S.
5.).
3.2.2 Zunächst
ist mit dem Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen der Berufungskläger
selbst hinweist, festzuhalten, dass auf die Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen und es
grundsätzlich Sache des Gerichts ist, sich ein Bild von der Glaubhaftigkeit der
Aussagen eines Opfers zu machen (BGE 128 I 86 m.H. auf BGer 6B.48/1999 vom 6.
Mai 1999). Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen solche besonderen
Umstände hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass C____ von früheren
Geschehnissen traumatisiert ist, kann solche Umstände mit Sicherheit nicht
begründen, stehen die von der Verteidigung genannten Geschehnisse – es handelt
sich um mehrjährig zurückliegende, traumatische Ereignisse vor bzw. während der
Flucht aus der Türkei – doch weder zeitlich noch von der Sache her in einem
engen Konnex mit dem vorliegenden Sachverhalt. Andernfalls wäre bei allen
Opfern, welche bereits früher etwas Schlimmes erlebt haben, ein
Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Weiter ist C____ nicht grundsätzlich psychisch
krank oder leidet an einer psychischen Störung. Der von der Verteidigung zur
Bemängelung ihrer Glaubwürdigkeit angeführte Suizidversuch steht vielmehr
offensichtlich im Zusammenhang mit den von ihr erhobenen Vorwürfen der sexuellen
Übergriffe des Berufungsklägers ihr gegenüber. Daraus zu schliessen, sie sei betreffend
eben diese Angaben nicht glaubhaft, wäre somit ein Zirkulärschluss und geradezu
absurd. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wurde C____ zudem mehrfach von
offiziellen Stellen wie der Opferhilfe und der Jugendanwaltschaft einvernommen,
deren Integrität nicht in Frage zu stellen ist. Auch ihre Aussagen vor dem
erstinstanzlichen Gericht waren, wie die Vorinstanz sorgfältig dargelegt hat, sehr
differenziert und von hoher Glaubhaftigkeit (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.).
Darauf kann verwiesen werden.
3.2.3 Insgesamt
besteht somit für das Berufungsgericht kein Anlass, ein aussagenpsychologisches
Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ einzuholen, so
dass auch in dieser Hinsicht dem ablehnenden Entscheid des Instruktionsrichters
gefolgt wird.
Der Berufungskläger
bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich. Er macht geltend,
die Anschuldigungen der Opfer seien aus der Luft gegriffen, und es liege eine
Verschwörung der Familienmitglieder B____ gegen ihn vor.
4.1 In
einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Situation ist zu prüfen, ob der
einen oder anderen Version der Schilderung der Geschehnisse der Vorzug zu geben
ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird durch methodische Analyse ihres Inhalts
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem
tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133
I 33 E. 4.2 S. 44, 129 I 49 E. 5 S. 58 f.). Dabei gilt es zu berücksichtigen,
in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde.
Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer
Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.4.1).
4.2 Im
Folgenden sind zuerst die Aussagen der Familie B____ einer entsprechenden Würdigung
zu unterziehen.
4.2.1 In
Bezug auf die Aussagen von B____ ist festzuhalten, dass sie das Vorgefallene grundsätzlich
immer gleich schildert, wenn auch die Art der Schilderung zum Teil anders sein
mag. Dies zeigt eine Sichtung ihrer diversen Einvernahmen sowie des erstinstanzlichen
Protokolls. Ihre Aussagen erhalten zudem eine Fülle an Realkriterien. Es kann
insofern auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (erstinstanzliches
Urteil S. 14). Insbesondere fällt auf, dass ihre Angaben betreffend die
sexuelle Nötigung des Berufungsklägers sehr differenziert sind. So hat sie
stets angegeben, sie habe nur den vom Berufungskläger mit Gewalt vollzogenen Analverkehr
nicht gewollt, und zwar wegen der Schmerzen bzw. Hämorrhoiden, unter denen sie
leide (Einvernahme B____, act. 896; erstinstanzliches Protokoll act. 1580).
Der Berufungskläger habe ihr diesen jedoch gegen ihren Willen aufgezwungen. Für
die Authentizität dieser Aussagen spricht weiter, dass sie bei der Schilderung
des erzwungenen Analverkehrs und ihrer damit verbundenen Ohnmacht die Tränen
nicht zurückhalten kann (Einvernahme B____ act. 553) und auch überzeugend ihre
grosse Scham betont (erstinstanzliches Protokoll a.a.O.). B____ gibt weiter an,
gegen den „normalen Geschlechtsverkehr“ habe sie nichts einzuwenden gehabt,
dieser sei auch „ok“ gewesen (Einvernahme B____ act. 1020). Auch die
körperliche Nähe unmittelbar nach der Heirat sei gut gewesen. Damit verzichtet
sie darauf, den Berufungskläger übermässig zu belasten, was ebenfalls für ihre
Glaubwürdigkeit spricht. Nicht zuletzt hat sie offen zugegeben, schon vor der
Beziehung zum Berufungskläger unter psychischen Problemen gelitten zu haben (Einvernahme
B____ act. 550), was ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit spricht.
Verschiedene
Angaben von B____ sind zudem durch andere Beweise objektiviert worden. So hat sie
etwa den zweiten Würgevorfall genauso geschildert wie der dazu gestossene Sohn D____
(s. dazu unten E. 4.2.2). Auch hat sie angegeben, der Berufungskläger habe sich
„auf dem PC immer Sachen angeschaut“, womit sie Pornofilme meinte (Einvernahme B____
act. 1017; erstinstanzliches Protokoll S. 21 act. 1582) – tatsächlich hat die
Polizei auf dessen Computer pornografisches Material gesichert. Gleich verhält
es sich mit der Aussage der Privatklägerin, sie habe die Textnachricht von D____
erst später erhalten (act. 551), was von der Staatsanwaltschaft objektiviert
wurde (s. dazu unten E.4.4.2). Ebenfalls objektiviert wurden die auf den ersten
Blick etwas abenteuerlich anmutenden Angaben von B____ über die Ehe mit dem
Vater ihrer Kinder in einem eigentlichen Familienclan in der Türkei, über dessen
Ermordung und ihre Flucht mit den drei Kindern nach Italien. Nachvollziehbar in
Bezug auf die Anzeigesituation der Privatklägerin ist nicht zuletzt, dass die
Übergriffe auf ihre Tochter C____ für B____ „das Fass zum Überlaufen“ gebracht
bzw. dazu geführt haben, dass sie Anzeige erhoben hat gegen den Berufungskläger
– wobei festzuhalten ist, dass die Tochter erst, als der Berufungskläger in der
Türkei war, den Mut hatte, ihre Mutter zu informieren (s. dazu unten E
4.2.2). Dies wird auch von der Mitarbeiterin des KJD Frau O____ welche C____ in
der Folge zu der Opferberatungsstelle geschickt hat, so bestätigt (Einvernahme O____,
act. 836 f.). Nicht zuletzt schildert die Privatklägerin auch ihre Gefühle
gegenüber dem Berufungskläger sehr authentisch und nachvollziehbar, wenn sie
angibt „Ich habe sehr grosse Angst vor ihm. So gross ist auch mein Hass“ (act.
598).
Zusammenfassend sind
die Angaben von B____ betreffend die diversen Übergriffe des Berufungsklägers sehr
glaubwürdig, wobei der Vollständigkeit halber auch auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil S.
13-15). Dass eventuell ausländerrechtliche Motive für die Heirat mit dem
Berufungskläger ausschlaggebend waren – wie dieser geltend machen will (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 3) – mag zutreffen, dies spricht jedoch nicht
per se gegen die Glaubwürdigkeit von B____ und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer
oben genannten Angaben nicht zu erschüttern. Insbesondere ist die von der
Verteidigung in Bezug auf ihre Erstaussage geäusserte Kritik – es sei nicht
davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unbeeinflusste Aussage handle (vgl. Plädoyer
S. 6) – nicht nachvollziehbar und wird im Übrigen auch nicht weiter begründet.
4.2.2 In
Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ kann vorab auf das unter
E. 3.2 Gesagte verwiesen werden. Wie die Vorinstanz erwogen hat, habe C____
anlässlich ihrer Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht sehr adäquat auf
die ihr gestellten Fragen reagiert und diese klar beantwortet. Dieser Eindruck
entsteht denn auch bei der Sichtung des Protokolls der vorsorglichen Einvernahme
(act 1530 ff.), laut welchem sie auf die gestellten Fragen sehr differenziert
und widerspruchsfrei geantwortet hat. Ebenso ergibt sich aus diesem Protokoll,
dass es C____ teilweise schwer fiel, auf die gestellten Fragen überhaupt zu
antworten, weil sie offenbar immer noch stark belastet war durch die ganze Situation.
Im Kern sind ihre Aussagen zudem immer gleich, bzw. es handelt sich immer
wieder um die gleichen Vorfälle, die geschildert werden (s. dazu
erstinstanzliches Urteil S. 16). Dies hat sie auch bei der
Konfrontationseinvernahme – obwohl sie angesichts der Tatsache, dass der
Berufungskläger ihre Aussagen hören konnte, äusserte, dass sie Angst habe –
klar und differenziert getan. Sie hat auch stets und kohärent angegeben, dass
der letzte Vorfall der Schlimmste gewesen sei (a.a.O., act. 613).
Auch in der
Beantwortung der Frage, wo genau der Berufungskläger sie am Körper berührt habe,
war stets konstant, nämlich an den Brüsten und zwischen den Beinen. C____ hat
den Berufungskläger sodann nie übermässig belastet, hat sie doch angegeben, er
habe sie immer nur über und nicht unter den Kleidern berührt (vorsorgliche
Einvernahme S.7, act. 1534). Auch ihre Gefühle – dass es ihr unangenehm gewesen
sei und sie sich nicht respektiert gefühlt habe und deshalb ein Schloss an
ihrer Zimmertür gewollt habe – schildert sie stets gleich und differenziert.
Wie bereits die Vor-instanz erwogen hat, ist zudem bezeichnend, dass sie
angibt, es sei ihr lieber gewesen, wenn er betrunken gewesen sei, denn dann
habe sie ihn leichter wegstossen können. Auch ihren Hass gegen den
Berufungskläger hat sie – ebenso wie ihre Mutter – klar geäussert (“Er soll
sterben. Sagen Sie ihm das bitte.“ (act. 975)). Nicht zuletzt ist auch die
Anzeigesituation, gleich wie bei der Mutter, nachvollziehbar: C____ hat während
langer Zeit, selbst nach dem ersten Suizidversuch, niemandem von den
Übergriffen erzählt. Erst als der Stiefvater in der Türkei war, fand sie
schliesslich den Mut, sich ihrer Mutter anzuvertrauen (vorsorgliche Einvernahme
S. 8, act.1535). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Textnachricht des
Berufungsklägers nach C____s Suizidversuch – „wenn C____ in den Tod geht, bin
ich schuld“ – für sich selbst spricht und letzte Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Angaben des Mädchens beseitigt. Dass C____ unmittelbar vor ihren ersten
Aussagen betreffend die sexuellen Übergriffe des Berufungsklägers aufgrund
ihres zweiten Selbstmordversuchs in den UPK hospitalisiert war und deswegen
bereits Gespräche mit Fachpersonen stattgefunden haben, ist ebenfalls kein
Grund, ihre Erstaussage in Zweifel zu ziehen (vgl. Plädoyer Verteidigung,
S. 5).
4.2.3 Die
Angaben der Söhne von B____ bzw. Brüder von C____ sind ebenfalls glaubwürdig. D____s
Angaben betreffend den zweiten Würgevorfall decken sich mit denjenigen seiner
Mutter (Einvernahme B____, act. 556; vgl. Einvernahme D____ act. 759, s. dazu
unten E. 4.4.1), seine Angaben betreffend den Zwischenfall mit dem Laptop und
seinem eingeklemmten Finger mit dem durch den von der herbeigerufenen Polizei
erstellten Rapport. Die Verletzung des Beins von D____ wird objektiviert durch
das Arztzeugnis von Frau Dr. N____ – welches im Übrigen, wie die Vorinstanz
überzeugend dargelegt hat, zu Unrecht angezweifelt wird seitens Verteidigung. Die
Aussagen von D____, wonach C____ am Körper blaue Flecken gehabt habe, sind im
Zusammenhang mit deren eigener Aussage (s. oben) ebenfalls glaubwürdig.
Die Aussagen von
E____, dass der Berufungskläger sich Henna ins Gesicht geschmiert und die
Kinder damit Nachts aufgeweckt bzw. erschreckt habe (Einvernahme E____ act.
797), werden gestützt durch die in den Akten befindlichen Fotos des Berufungsklägers,
auf welchen er mit einem Henna verschmierten Gesicht eine Fratze zieht und tatsächlich
beängstigend aussieht, weshalb die Bilder – entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers (Aussage Berufungskläger, act. 640) – auch durchaus nicht so anmuten,
als hätte bei diesen Aufnahmen eine äusserst vergnügte Stimmung in der Familie geherrscht.
Vielmehr runden die Fotos das Bild des seine Familie terrorisierenden und in
Angst und Schrecken versetzenden Berufungsklägers ab.
4.2.4 Insgesamt
sind somit sowohl die Angaben der Ehefrau als auch die Aussagen ihrer Kinder glaubwürdig.
4.3 Demgegenüber
hat sich der Berufungskläger stets wenig glaubwürdig präsentiert. Bereits in
den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft und vor erster Instanz hat er Aussagen
gemacht, welche ambivalent und widersprüchlich waren. Es kann insoweit auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 17-19). Zwar
ist richtig, dass der Berufungskläger nicht seine Unschuld beweisen muss (so
die Verteidigung im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Wenn er
jedoch aussagt, dann dürfen diese Angaben auch gewürdigt werden. Vor dem
Appellationsgericht hat der Berufungskläger Aussagen gemacht, welche teilweise
geradezu absurd waren und bei denen offensichtlich war, dass er durch
Verdächtigungen und Verschwörungstheorien versucht, davon abzulenken, was ihm
selbst vorgeworfen wird. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dieses
Verhalten zu seinem vom Sohn aus erster Ehe geschilderten Charakter passt,
welchen dieser dahingehend beschreibt, dass sein Vater „oft nicht rational“
gewesen sei und „vieles als feindselig empfunden“ habe (Einvernahme P____ s. dazu
unten). So hat der Berufungskläger auch vorliegend angegeben, die ganze Familie
sei „sehr aggressiv“ gegen ihn gewesen, nicht er gegen sie. Der
angebliche Liebhaber seiner Ehefrau, Q____ habe die Kinder gegen ihn
aufgehetzt. Er habe sich in der Familie „unwohl und vernachlässigt und nicht
akzeptiert“ gefühlt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Er selbst sei jedoch
nie aggressiv gewesen gegen Frau oder Kinder. Vielmehr sei er jeweils „einfach
weggegangen“, wenn er sich unwohl gefühlt habe (a.a.O.). In Tat und Wahrheit
sei die Mutter aggressiv gegen ihre Kinder gewesen, sie habe die Kinder mit
einem Messer bedroht, wobei er die Behauptung mit den Worten bekräftigte „türkische
Frauen machen das, also die unintellektuellen türkischen Frauen“ (a.a.O.). Diese
Behauptungen sind nicht nur absurd, sondern widersprechen auch den Aussagen
sämtlicher Beteiligter sowie etlicher Dritter, welche den Berufungskläger – vor
allem unter Alkoholeinfluss – durchwegs als aggressiv bezeichnen (s. dazu gleich
unten nachfolgend).
In dieselbe
Richtung gehen auch die weiteren Aussagen des Berufungsklägers. Auf C____s
Vorwürfe der sexuellen Belästigung angesprochen etwa lautete seine erste Antwort:
„Wissen Sie, sie wollte unbedingt Schauspielerin werden“ (zweitinstanzliches
Protokoll S. 4). In der Einvernahme der Staatsanwaltschaft gab er gar an, C____
sei in der Schule sexuell belästigt worden und habe ihn um Hilfe gebeten
(Einvernahme Berufungskläger, act. 882). Dass dies angesichts exakt der
nämlichen Vorwürfe gegenüber seiner Person geradezu absurd ist, bedarf keiner
weiteren Erwägungen. Dasselbe gilt für seine Aussage, er habe „überhaupt nie“
Sex mit seiner Ehefrau gehabt – nota bene als Antwort auf den Vorhalt
betreffend den erzwungenen Analverkehr. Dies ist lebensfremd und wird im
Übrigen widerlegt durch die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Kinder,
welche übereinstimmend angeben, dass am Anfang sehr wohl eine Liebesbeziehung
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bestanden habe, und dass
sie auch das Zimmer geteilt hätten (vgl. Einvernahmen C____, D____ und E____,
act. 961, 967 ff., 980; s. auch oben E. 4.2.3). Völlig absurd werden seine
Aussagen schliesslich, wenn er angibt, jedes Kind habe einen eigenen Vater, und
zwei der drei Väter seien Bekannte der Familie und lebten in der Schweiz
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.), ist doch die Flucht der Mutter mit
allen drei Kindern, welche aus einem Clan stammen, aus der Türkei aktenkundig
belegt. Auf die Frage nach der Textnachricht, in welcher er sich auf C____s
Suizid-drohung bezieht, gab er an, diese hätte er gar nicht schreiben können
weil es dermassen schlecht formuliert sei. (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Er selbst könne hingegen „sehr gut“ schreiben. Den Abschluss finden seine diesbezüglichen
Aussagen wiederum im Vorwurf gegen andere, nämlich es seien wohl die Kinder
selbst gewesen, die das SMS geschrieben hätten, diese seien nämlich richtig „banditenmässig,
hackermässig“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Geradezu typisch
in diesem Aussagverhalten mutet schliesslich die Antwort des Berufungsklägers auf
den Vorhalt an, diverse Personen hätten berichtet, dass die Kinder öfter aus
der Nase geblutet hätten. Der Berufungskläger versuchte diesen Vorhalt nämlich mit
der Behauptung zu entkräften, E____ habe eine spezielle Krankheit gehabt: Wenn
er jeweils bis 6 Uhr morgens vor dem Computer gesessen sei, habe seine Nase
angefangen zu bluten (Aussage Berufungskläger, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Bei den anderen Kindern resultiere das Nasenbluten aus Schlägereien
untereinander, wobei er selbst jeweils als Friedensstifter dazwischen gegangen
sei (Aussage Berufungskläger, a.a.O.). Diese Behauptungen sind angesichts des
von allen Beteiligten geschilderten aggressiven Gebarens des Berufungsklägers
schlicht unglaubwürdig. Bezüglich der Fotos seines mit Henna angemalten
Gesichts – mit welchem er in der Nacht die Kinder in Angst und Schrecken
versetzt hat, s. dazu vorne E. 4.2.3 – sind seine Angaben schliesslich sogar
klar aktenwidrig, gibt er doch an, diese seien während der Fasnacht als Scherz
entstanden (act. 640, act. 571). Tatsächlich datieren die Fotos vom
Dezember, wobei im Übrigen auch die Behauptung, es habe sich dabei um einen
Scherz gehandelt, angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Opfer – sie
seien dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden – und nicht zuletzt
aufgrund des auf den Fotos ersichtlichen, tatsächlich furchterregenden
Gesichtsausdrucks des Berufungsklägers (vgl. etwa Foto act. 580) nicht
glaubwürdig ist.
Dieses aufgezeigte,
äusserst tätertypische Verhalten spricht in hohem Masse gegen die Glaubwürdigkeit
des Berufungsklägers. Darauf, dass er eben durchaus aggressives Verhalten
gegenüber den Opfern gezeigt hat, lässt nicht zuletzt seine Reaktion auf die vom
Opfer geäusserte Angst bei der Konfrontationseinvernahme schliessen (act. 898, das
Opfer sagte es habe Angst, „Beschuldigter lacht leise und verächtlich“). Dass
der Beschuldigte im Allgemeinen und auch spezifisch gegenüber seiner Ehefrau
und deren Kindern aggressiv und übergriffig aufgetreten ist, wird wie erwogen
auch durch die Angaben zahlreicher Dritter bestätigt. So hat die Betreuerin der
Familie beim KJD, Frau O____, angegeben, sie habe sich nicht wohlgefühlt, wenn
der Berufungskläger in der Wohnung anwesend gewesen sei, weil er so aggressiv
aufgetreten sei ihr gegenüber. Wörtlich hat sie ausgesagt: „Er war sehr
unangenehm und bedrohlich“ (Einvernahme O____ act. 833). Auch die Angaben der
Ehefrau, dass der Berufungskläger ihr kein Geld gegeben habe, um Essen zu
kaufen, werden von O____ gestützt (act. 835). Weiter gab sie an, C____ habe ihr
bereits am Anfang erzählt, dass der Berufungskläger mit ihr tanzen wolle,
obwohl sie dies ablehne und es für sie unangenehm sei (act. 836). Sie selbst
habe dieses Verhalten des Berufungsklägers auch nicht verstanden. Abschliessend
hat Frau O____ angegeben, die ganze Familie sei regelrecht aufgeblüht und die
Kinder seien viel fröhlicher, seit der Berufungskläger weg sei (act. 839).
Das aggressive
Verhalten des Berufungsklägers seinen Familienmitgliedern gegenüber wird auch von
Q____ – nota bene in der Konfrontationseinvernahme – bestätigt, welcher angibt,
wenn der Berufungskläger Alkohol konsumiert habe, sei sein Verhalten „ganz
schlimm“ gewesen. Die Kinder seien dann nicht einmal ins Wohnzimmer gekommen,
weil sie Angst vor ihm gehabt hätten, und hätten in ihren Zimmern gegessen. Er
selbst sei auch manchmal dazwischen gegangen, wenn der Berufungskläger seine
Frau mit der Faust geschlagen habe (Einvernahme Q____ act. 730 f.). K____ hat
die Aggressionen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit Alkohol ebenfalls bestätigt
und im Übrigen auch den Vorfall mit der Ohnmacht geschildert (s. dazu unten E.
4.4.1). Sie hat weiter angegeben, die Kinder hätten öfter aus der Nase geblutet
(Einvernahme K____ act. 850 ff., s. dazu oben). Nicht zuletzt bestätigt sein Sohn
P____ aus erster Ehe die Aggressionen seines Vaters (Einvernahme P____, act.
868, 864 f.). Dieser hat angegeben, der Vater sei oft aggressiv gewesen, vor
allem nach Alkoholkonsum, wobei er auch angibt, er halte es für möglich, dass
es nach diesem Konsum zu Erinnerungslücken kommen könne (Einvernahme P____ act.
864). Bezeichnend ist nicht zuletzt, dass der Sohn P____ auf die Frage, ob es
auch früher im Rahmen der Familienbeziehung zu Tätlichkeiten gekommen sei,
keine Antwort geben wollte („Dazu will ich nichts sagen“, Einvernahme P____ act.
868). Der Einwand des Berufungsklägers auf den Vorhalt, dass sein aggressives
Verhalten von zahlreichen Dritten bezeugt werde, lautete bezeichnenderweise „all
diese Leute sind Freunde und haben sich gegen mich verschworen“ (zweitinstanzliches
Protokoll S. 4). Dies spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren
Erwägungen.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass eine Verschwörung bzw. ein Komplott von Mutter und
Kindern – welches der Berufungskläger beliebt machen will – einen an Raffinesse
und Komplexität kaum zu überbietenden Plan mit verschiedenen detaillierten
Absprachen zwischen immerhin vier Personen, davon drei minderjährig, voraussetzen
würde. Dies ist schon bei vier Erwachsenen schwer vorstellbar. Sind zudem noch wie
vorliegend mehrere Kinder involviert, erscheint eine solche Verschwörung erst
recht höchst unwahrscheinlich, um nicht zu sagen geradezu abwegig.
Damit sind die
Aussagen der Familienmitglieder B____ als glaubwürdig einzustufen – ganz im
Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass es sich selbstverständlich nicht so verhält, dass die
Unglaubwürdigkeit des Berufungsklägers quasi automatisch zum Schuldspruch führt
(vgl. Plädoyer Verteidigung zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Hingegen
entspricht es eben der „Aussage gegen Aussage“– Situation, dass bei einem
Resultat der Würdigung wie vorliegend – in welchem die Aussagen der Opfer
glaubhaft, diejenigen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft sind – auf die
Aussagen der Opfer abzustellen ist und es zu einem entsprechenden Schulspruch
kommt. Dies ist hier der Fall.
4.4 Im
Folgenden ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die einzelnen
Tatvorwürfe einzugehen, wobei weitgehend der Würdigung durch die Vorinstanz
gefolgt werden kann.
4.4.1 Verletzungsdelikte
zum Nachteil von B____ sowie Drohungen zum Nachteil aller Familienmitglieder
(AS Ziff. 1.1)
In Bezug auf den
ersten Würgevorgang in der Wohnung an der [...]strasse ist zwar mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass K____ nicht gesehen haben will, wie B____
vom Beschuldigten gewürgt und gestossen wurde (act. 850). Es ist jedoch anzufügen,
dass bei dieser Zurückhaltung in Bezug auf die Belastung des Berufungsklägers
auch die in jener Konfrontationseinvernahme explizit geäusserte Angst der
Zeugin vor ihm sowie die Tatsache, dass sie auf Frage gar angab, diese Angst
habe Einfluss auf ihre Aussagen (Einvernahme K____, act. 856), zu berücksichtigen
ist. Bestätigt wurden von K____ jedenfalls das Umfallen und die
Bewusstlosigkeit von B____ (act. 850). J____ sagte aus, dass die Privatklägerin
durch eine heftige Stossbewegung von A____ an ihren Hals niedergestreckt worden
sei (Einvernahme J____, act. 994). B____ selbst gibt an, der Berufungskläger
habe sie „am Hals gehalten“ und weggestossen, in der Folge sei sie mit dem Kopf
an die Wand geknallt und umgefallen, wobei sie kurzzeitig das Bewusstsein
verloren habe (Einvernahme B____, act. 879). Damit ist davon auszugehen, dass B____
zwar in Ohnmacht gefallen ist, aber nicht aufgrund des Würgens durch den
Berufungskläger. Das in der Anklage geschilderte Würgen bzw. „zudrücken, bis
sie Atemnot hatte“, kann somit nicht als erstellt erachtet werden. Erstellt ist
hingegen der „heftige Griff“ des Berufungsklägers an den Hals des Opfers. Dies
stellt zweifellos ebenfalls eine Tätlichkeit dar, so dass sich am Schuldspruch
der Vorinstanz nichts ändert.
Der zweite
Würgeangriff wird vom hinzugekommenen Sohn D____ identisch geschildert wie von
der Ehefrau, welche aussagte, ihr Sohn habe gerufen „Onkel, du bringst Mama
um!“ (B____, act. 556; vgl. Einvernahme D____ act. 759). Darauf ist
abzustellen.
In Bezug auf die
von der Ehefrau geschilderten Drohungen des Berufungsklägers, welche von den
Kindern bestätigt werden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). Diese sind als erstellt
zu erachten.
Zusammenfassend
hat sich der Berufungskläger somit in diesem Tatkomplex der mehrfachen Tätlichkeiten
und der mehrfachen Drohung – teilweise zum Nachteil der Ehefrau, teilweise zum
Nachteil der Kinder – schuldig gemacht. Die Umqualifizierung von
Körperverletzungen in Tätlichkeiten hat entgegen den Erwägungen der Vor-instanz
nicht mittels Freispruch zu erfolgen. Aus formalen Gründen ist dieser jedoch
mit der Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen, so dass das Dispositiv der
zweiten Instanz gleichwohl dementsprechend zu formulieren ist.
4.4.2 Nötigungsdelikte
zum Nachteil aller Familienmitglieder (AS. Ziff. 1.2)
In Bezug auf die
vom Berufungskläger verschickte Kurzmitteilung an D____ mit dem Inhalt, „der
Grund, dass C____ in den Tod geht, bin ich“ und weiter „falls ihr
irgendjemandem sagt, dass ich euch kein Geld gegeben habe, werde ich euch alle
in einem Zimmer einschliessen und enthaupten“, kann vollumfänglich auf die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. (erstinstanzliches
Urteil S. 24). Es ist als erstellt zu erachten, dass diese Mitteilung vom
Handy des Berufungsklägers an D____ gesandt und von diesem mittels Screenshot
an die Mutter weitergeleitet wurde. Auf die Frage des Datums wurde bereits
eingegangen (oben E. 4.2.1). Dieses wurde von der Staatsanwältin an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend präzisiert (a.a.O.). Das
Vorbringen des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts
(er wisse nicht, „wie WhatsApp überhaupt geht“, zweitinstanzliches Protokoll S.
7), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und geht im Übrigen an der Sache
vorbei: Die ursprüngliche Mitteilung wurde mittels SMS gesandt, lediglich die
Weiterleitung von D____ an die Mutter erfolgte via WhatsApp (act. 569, 551).
Auch der Einwand der Verteidigung, dass grundsätzlich jedes der im gleichen
Haushalt wie der Berufungskläger lebenden Familienmitglieder diese
Textnachricht von seinem Handy hätte verschicken können (zweitinstanzliches
Protokoll S. 5), ist nicht zu hören. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
war die fragliche Telefonnummer auf den Berufungskläger eingelöst, so dass die
Nachricht ihm zuzurechnen ist. Dass sich C____ tatsächlich zum Zeitpunkt des
ursprünglichen SMS-Versandes nach ihrem Selbstmordversuch in den UPK befand,
rundet das Bild ab. Da der Grund für C____s Selbstmordversuch zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht klar war, verfehlte die Drohung – auch wenn die Nachricht
erst später an die Mutter weitergleitet wurde – ihre Wirkung nicht und es
wurden vorerst keine weiteren Schritte gegen den Berufungskläger eingeleitet
(act. 551). Indem der Berufungskläger den Familienmitgliedern im Falle des
Weitererzählens ein Unheil androhte, hat er somit den Tatbestand der Nötigung
erfüllt.
In den übrigen
Punkten von Ziff. 1.2 der AS können die Drohungen des Berufungsklägers nicht
nachgewiesen werden, so dass es (wie auch die Vorinstanz festhält,
erstinstanzliches Urteil S. 25) zu Freisprüchen kommt. Zusammenfassend kommt es
in Ziff. 1.2 der AS somit nur zu einem einfachen Schuldspruch wegen Nötigung.
4.4.3 Verletzungsdelikte
zum Nachteil von D____ und E____ (AS. Ziff. 1.5)
Die Brüder D____
und E____ haben stets angegeben, sie seien vom Beschuldigten zu „Karateübungen“
gezwungen worden, die ihnen Schmerzen verursacht hätten. Dies wurde sowohl von
der Mutter als auch der Schwester der beiden Jugendlichen bestätigt (act. 552,
614, 759, 789). Weiter gaben sie an, der Berufungskläger habe D____ einmal so
heftig gegen das Bein getreten, dass dieser danach eine Woche lang nicht am
Schulsport habe teilnehmen können. Letzteres wird objektiviert durch das in den
Akten befindliche Arztzeugnis von Dr. [...] (Akten S.1‘000). Dass dieses entgegen
den Einwänden der Verteidigung nicht anzuzweifeln ist, hat die Vorinstanz
bereits dargelegt (s. dazu oben E. 3.1).
Objektiviert ist
sodann ein weiterer Streit zwischen D____ und dem Berufungskläger, in dessen
Verlauf die Polizei gerufen werden musste – was D____ auch genauso angegeben
hat (Einvernahme D____, act. 982; Pol. Rapport vom 7. Dezember 2014, act.
589). D____ sagt aus, der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall so heftig den
Deckel des gerade von ihm – D____ – benützten Laptops zugeklappt, dass er sich
dabei die Finger schmerzhaft eingeklemmt habe, was von B____ bestätigt wird („Er
machte den Deckel so heftig zu, dass er D____ fast den Finger gebrochen hätte“,
Einvernahme B____, act. 556).
Der
Berufungskläger bestreitet auch diese Vorfälle vollumfänglich. Wie bereits
erwogen ist jedoch auf die glaubhaften Aussagen der Kinder abzustellen. In
rechtlicher Hinsicht ist der Vorfall mit D____s Bein als einfache
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person) zu
qualifizieren. Der eingeklemmte Finger D____s sowie die anderen Verletzungen
sind hingegen mangels Objektivierung im Zweifel als Tätlichkeiten (zum Nachteil
eines Kindes) einzustufen (vorinstanzliches Urteil S. 27).
4.4.4 Sexualdelikte
zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.3)
Die von B____
geschilderten Sexualdelikte zu ihrem Nachteil sind – trotz des vehementen
Bestreitens des Berufungsklägers – als erstellt zu erachten. Ihre Schilderungen
weisen, wie oben erwogen, eine hohe Glaubwürdigkeit auf. Hingegen sind
diejenigen des Berufungsklägers äusserst unglaubwürdig. So hat er wie erwähnt beispielsweise
angegeben, er habe „überhaupt nie“ Sex – egal welcher Art – mit seiner Ehefrau
gehabt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3), was doch äusserst seltsam anmutet
und angesichts der konträren Aussagen der beteiligten Personen auch
unglaubwürdig ist (s. dazu oben E. 4.3). Es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S.
27 f.). Der mittels physischer Gewalt erzwungene Analverkehr stellt zweifellos
eine sexuelle Nötigung dar. Es erfolgt somit Schuldspruch wegen mehrfacher
sexueller Nötigung.
4.4.5 Sexualdelikte
zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.4)
C____ hat bei
ihrer Befragung bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt angegeben, dass der
Beschuldigte sich ihr praktisch täglich, wenn sie alleine zuhause gewesen sei
mit ihm, genähert und sie an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt habe. Er
habe sie auch gezwungen, mit ihm zu tanzen, wobei er sie überall angefasst
habe. Der letzte Vorfalls sei der Schlimmste gewesen (Einvernahme C____, act.
612, 617 ff.). Dies hat sie auch in einem Bericht, den sie auf Empfehlung einer
Mitarbeiterin der Opferhilfe schrieb, festgehalten (act. 567 f). In einer
vorsorglichen Einvernahme hat sie das selbe geschildert, wobei sie offenbar
diesen letzten, schlimmsten Vorfall, bei welchem der Berufungskläger sie an der
Zimmerwand fixiert und versucht habe, auf den Hals zu küssen, sichtlich
aufgewühlt wiedergegeben hat (vorinstanzliches Urteil S. 30).
Der
Berufungskläger hat auch diese Vorfälle stets bestritten. An der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat er auf entsprechende Vorhalte angegeben, C____ wolle
Schauspielerin werden (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) und an anderer Stelle
wie erwogen behauptet, sie sei in der Schule sexuell belästigt worden und habe ihn
um Hilfe gebeten (s. dazu vorne E. 4. 3). Allein zu Hause mit ihr sei er
ohnehin gar nie gewesen (zweitinstanzliches Protokoll a.a.O.). Dass diese
Angaben im hohen Masse unglaubwürdig sind, wurde bereits erwogen (oben a.a.O.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass C____ in Gegensatz dazu glaubwürdig
ausgesagt hat (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Sie hat insbesondere die
Situationen, welche bei ihr zu einer „Grenzverletzung“ geführt hätten,
wiederholt gleich geschildert und trotz allem nicht dramatisiert (s. dazu oben
E. 4.2.2). Darauf ist abzustellen.
In rechtlicher
Sicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die sexuellen Handlungen
klarerweise den Intimbereich von C____ betreffen und auch vom Standpunkt eines
objektiven Betrachters – welcher gemäss Bundesgericht massgebend ist – als
sexuelle Handlungen zu werten sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
handelt es sich dabei durchaus nicht um ein „Tanzen mit der Stieftochter“, welches
„eigentlich eine neutrale Handlung darstellt“ (zweitinstanzliches Protokoll S.
5). Ob die Berührungen aus Sicht des Berufungsklägers sexuell motiviert waren
oder nicht, spielt – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – keine Rolle. Da
aufgrund der ständigen Drohungen das Nötigungsmittel der psychischen
Drucksituation gegeben ist und dieser Tatbestand demjenigen der sexuellen
Belästigung vorgeht, hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung
zu erfolgen.
4.4.6 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger somit der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil
einer unter Obhut stehenden Person), der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil
eines Kindes und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen
Drohung (teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung,
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen
Nötigung schuldig zu erklären.
4.5 Strafzumessung
Die
Strafzumessung ist per se nicht angefochten. Es kann daher auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 32-34).
Anzumerken ist, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 2 ½
Jahren, davon je 15 Monate bedingt resp. unbedingt, angesichts der vom
Berufungskläger begangen Delikte ausgesprochen mild scheint – allein schon für
die Delikte der Stieftochter gegenüber wäre eine Strafe im Rahmen der ausgesprochenen
Höhe angemessen – , doch ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in
peius keine Erhöhung der Strafe möglich, da die Staatsanwaltschaft zwar gegen
das Urteil Berufung angemeldet, in der Folge aber innert Frist keine Berufungsklärung
eingereicht hat. Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei aufgrund der
langen Verfahrensdauer zu mindern (Plädoyer Verteidigung S. 6). Damit dringt
sie jedoch nicht durch. Zum einen wird weder behauptet noch dargelegt, dass der
Berufungskläger durch die lange Verfahrensdauer einer speziellen Belastung
ausgesetzt gewesen wäre. Zum anderen ist, wie bereits erwähnt, die ausgesprochene
Strafe ohnehin zu mild und wäre ohne das Verbot der reformatio in peius vom
Berufungsgericht nach oben korrigiert worden.
Zusammenfassend ist somit die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe zu bestätigen.
4.6 Weitere Sanktionen (Kontaktverbot,
Genugtuungen):
Angesichts der
Schuldsprüche und der obigen Erwägungen sind auch das vom Berufungskläger angefochtene
Kontakt- und Annäherungsverbot sowie die von der Vor-instanz angefochtene
Weisung zu bestätigen. Es kann diesbezüglich wiederum auf Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Die Genugtuungen
sind vom Berufungskläger per se ebenfalls nicht angefochten worden und angesichts
der auch zweitinstanzlich erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen (vgl. dazu
vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).
- Kosten
5.1 Zusammenfassend
dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. 428 StPO die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘413.50 sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– zu tragen. Auch sind ihm
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1‘100.–.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann.
Diese erscheint zwar relativ hoch, ist jedoch angesichts des
Verteidigungswechsels gerade noch angemessen. Unter Berücksichtigung des
Aufwands für die Berufungsverhandlung von 3 ¼ Stunden ist ihm somit für das
zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2016 und 2017 datierenden
Aufwendungen ein Honorar von CHF 6‘050.00 und ein Auslagenersatz von CHF 543.05,
zuzüglich 8 % MWST, sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden
Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.75,
zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3 Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 1, [...], ist für seine Bemühungen
ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich
auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des
Aufwandes für die Berufungsverhandlung im Umfang von 3 ¼ Stunden ist ihm somit
für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 2‘021.35
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger 2- 4, [...], ist für ihre
Bemühungen ebenfalls ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei
vollumfänglich auf ihre Honorarnote – welche ihre Anwesenheit zur
Urteilseröffnung des zweitinstanzlichen Urteils bereits einschliesst – abgestellt
werden kann. Somit ist ihr für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von
insgesamt CHF 2‘002.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche betreffend mehrfache
einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten) gemäss Ziff. 1.1 der
Anklageschrift, sowie von der Anklage der Tätlichkeiten (zum Nachteil eines
Kindes) und der Drohung (zum Nachteil von D____) gemäss Ziff. 1.1.2 der
Anklageschrift;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), der
mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes und zum Nachteil des
Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des
Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug vom 4.
Juni 2015 bis 2. September 2016 , davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 126
Abs. 1 und 2 lit. a und b, 180 Abs. 1 und 2 lit a, 181, 187 Ziff. 1 und 189
Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss
Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.
Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten bei der Abteilung
Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt einer Suchtabklärung zu unterziehen,
sich an die Anweisungen der Beratungsstelle zu halten und sich einer Behandlung
zu unterziehen, solange es die behandelnden Fachpersonen für nötig erachten,
jedoch maximal für die Dauer der angeordneten Probezeit.
Zudem wird dem Beurteilten gemäss Art. 67b des
Strafgesetzbuches für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit B____, C____, D____
oder E____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art.
67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie sich ihnen zu nähern bzw. sich unmittelbar vor
und in ihrem Wohnhaus (zurzeit […]) aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art. 67b
Abs. 2 lit. b StGB).
Der Beurteilte wird zu CHF 5'000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2015 an B____, zu CHF 5'000.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2014 (mittlerer Verfalltag) an C____
sowie zu je CHF 1'500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2014
(mittlerer Verfalltag) an D____ und E____ verurteilt. Die Mehrforderungen im
Betrage von CHF 3'000.– (B____), CHF 1‘000.– (C____ und je CHF 500.– D____ und E____)
werden abgewiesen.
Das im Verzeichnis 126715 bei der Effektenverwaltung
beschlagnahmte Mobiltelefon mit Netzteil und SIM-Karte (Pos. 1001 + 1002) wird
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die im
gleichen Verzeichnis beschlagnahmten DVDs mit Videoaufnahmen der Einvernahmen
sowie USB-Sticks mit Telefondaten werden zu den Akten genommen. Das beigebrachte
Paar Stiefel Stars & Stripes (Verzeichnis 126715 bei der Effektenverwaltung)
wird unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'413.50 und
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF
549.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 655.– (8 % auf CHF 6‘593.05
sowie 7,7 % auf CHF 1‘656.75), somit total CHF 8‘904.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatklägerin im
Kostenerlass, Advokat [...] werden in Anwendung von Art. 136 i.V.m. Art. 426
Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1‘833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 38.65,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.35 (8 % auf CHF 1‘738.65 sowie
7,7 % auf CHF 133.35), somit total CHF 2‘021.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Vertreterin der Privatkläger 2 – 4 im
Kostenerlass, Advokatin [...] werden in Anwendung von Art. 136 i.V.m.
Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1‘816.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 39.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 145.75 (8 % auf CHF 928.60 sowie 7,7 % auf
CHF 927.95), somit total CHF 2‘002.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger 1 - 4
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem Vostra
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung
Strafvollzug
-
Service de la population, Delémont
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).