Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.59
URTEIL
vom 14. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegner
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 26. Februar 2018
betreffend Bezug der
AHV-Arbeitnehmerbeiträge auf die gegenüber der Pensionskasse Basel-Stadt
geleistete Einmaleinlage durch Lohnabzug
Sachverhalt
Am 20. bzw. 24.
November 2014 vereinbarte A____ (Rekurrent) mit dem Bau- und Verkehrsdepartement
(BVD), dass er per 31. Januar 2018 vorzeitig pensioniert wird. Dabei hatte das
BVD dem Rekurrenten zugesichert, zu seinen Gunsten 75% des fehlenden
Deckungskapitals der Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) als Einmaleinlage zu
vergüten. Alternativ wurde vereinbart, dass bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch eine der Parteien vor Erreichen des 60. Altersjahres anstelle der
Einmaleinlage eine Abfindung in der Höhe eines Jahreslohnes fällig würde. Am
16. Januar 2018 hat das BVD im Rahmen des Vollzuges der Vereinbarung zu Gunsten
des Rekurrenten 75% des fehlenden Deckungskapitals an die PKBS geleistet und
die auf diesem Betrag von CHF 158'867.80 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an
die Sozialversicherungen von der Lohnzahlung für den Monat Januar 2018 abgezogen.
In der Folge ersuchte der Rekurrent sinngemäss um Feststellung, dass die fragliche
Einmaleinlage nicht AHV-beitragspflichtig sei. Selbst dann, wenn die Einmaleinlage
beitragspflichtig sein sollte, hätten gemäss dem Rekurrenten die entsprechenden
AHV-Beiträge nicht mit dem Lohn verrechnet werden dürfen, da dies gegen die
Vereinbarung und gegen Treu und Glauben verstossen würde. Mit Verfügung vom 26.
Februar 2018 stellte das BVD fest, dass die auf die Einmaleinlage in die PKBS
von CHF 158‘867.80 entfallenden AHV-Arbeitnehmerbeiträge von CHF 9‘902.15
korrekt dem Januarlohn 2018 belastet worden seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 12. Februar 2018 angemeldete und mit
Eingabe vom 3. April 2018 begründete Rekurs, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 11. April 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies.
Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursbegründung, die Verfügung des BVD vom 26. Februar 2018
sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass auf der
Einmaleinlage zugunsten der Pensionskasse des Rekurrenten keine AHV-Beiträge
geschuldet sind, und das BVD sei zu verpflichten, dem Rekurrenten den
abgezogenen AHV-Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von CHF 9‘902.15 zurückzuerstatten
(Ziff. 2). Eventualiter und für den Fall, dass auf der Einmaleinlage zugunsten
der Pensionskasse des Rekurrenten AHV-Beiträge geschuldet sind, seien diese
vollumfänglich und inklusive des Arbeitnehmeranteiles vom BVD zu übernehmen und
es sei dieses zu verpflichten, dem Rekurrenten den abgezogenen
AHV-Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von CHF 9'902.15 zurückzuerstatten (Ziff. 3); unter
o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 beantragte der
Zentrale Personaldienst des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt (ZPD)
als Vertreter des BVD, dass der Rekurs unter o/e-Kostenfolge abzuweisen sei,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 13. August 2018 hält der
Rekurrent an den Rechtsbegehren der Rekursbegründung vom 3. April 2018
vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte der ZPD als
Vertreter des BVD eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem BVD und dem
Rekurrenten vom 20. bzw. 24. November 2014 ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. April 2018
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Mit
dem ersten Satzteil von Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren beantragt der Rekurrent,
es sei festzustellen, dass auf der Einmaleinlage zugunsten seiner Pensionskasse
keine AHV-Beiträge geschuldet sind. Für die Beantwortung der Frage, ob die
Einmaleinlage der AHV-Beitragspflicht unterliegt, ist nicht das
Verwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig
(vgl. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 84 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10] und § 82 Abs. 1 GOG). Vorfrageweise kann die Frage zwar auch vom
Verwaltungsgericht beantwortet werden (vgl. unten E. 2). Der Entscheid über
eine Vorfrage ist jedoch nicht ins Dispositiv aufzunehmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1758; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 24 N 22). Folglich ist auf das
Feststellungsbegehren des Rekurrenten nicht einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Gemäss der Lohnabrechnung
für den Monat Januar 2018 wurden die AHV-Arbeitnehmerbeiträge auf der
Einmaleinlage in die PKBS vom Lohn des Rekurrenten abgezogen. Mit Schreiben vom
12. Januar 2018 ersuchte der Rekurrent das BVD sinngemäss darum, die
AHV-Arbeitnehmerbeiträge nicht von seinem Lohn für Januar 2018 abzuziehen. Im
Ergebnis ersuchte er damit um Rückerstattung der abgezogenen
AHV-Arbeitnehmerbeiträge. Für den Fall, dass seinem Wunsch nicht entsprochen
werden könne, ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung
vom 26. Februar 2018 stellte das BVD fest, „dass die auf die Einmaleinlage
in die Pensionskasse Basel-Stadt von Fr. 158‘867.80 entfallenden
AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 9‘902.15 korrekt dem Januarlohn 2018 belastet
worden sind.“ Die Beantwortung der Hauptfrage, ob die AHV-Arbeitnehmerbeiträge
auf der Einmaleinlage zu Recht dem Januarlohn 2018 belastet worden sind, hängt
von der Beantwortung der beiden Vorfragen ab, ob die Einmaleinlage der
AHV-Beitragspflicht unterliegt und ob der Arbeitgeber im Falle der Beitragspflicht
verpflichtet ist, auch die Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Für den
Entscheid, ob die Einmaleinlage der AHV-Beitragspflicht unterliegt, ist die
Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend AKBS) sachlich zuständig (vgl. Art. 63
Abs. 1 lit. a AHVG und § 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [SG 832.200]). Der Rekurrent kann von der AKBS
diesbezüglich den Erlass einer Verfügung verlangen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Gegen eine solche Verfügung kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben
werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Ein Einspracheentscheid der AKBS kann mit
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten
werden (Art. 56 f. ATSG, Art. 84 AHVG und § 82 Abs. 1 GOG). Im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die Beantwortung einer Hauptfrage sind
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte berechtigt, vorfrageweise auch
Fragen, für deren Beantwortung an sich eine andere Behörde zuständig ist, zu
beantworten, sofern dies nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen
wird und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat
(vgl. BGE 139 II 233 E. 5.4.2 S. 241; BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E.
1.5; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1744, 1746 und 1750). Die entscheidende Behörde kann namentlich bei
komplexen Vorfragen, bei denen die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht,
zuwarten, bis die sachkompetente Instanz in dem bei ihr hängigen Verfahren über
die Vorfrage entschieden hat. Der Entscheid über das Zuwarten fällt
grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Bei komplexen Fragen und bei Fragen
von grosser praktischer Tragweite ist die Behörde ausnahmsweise zum Zuwarten
verpflichtet (BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1755).
Für zivilrechtliche und strafrechtliche Vorfragen bestimmt § 8 Abs. 3 VRPG
ausdrücklich, dass das Verwaltungsgericht diese selbständig beurteilt. Im
vorliegenden Fall ist noch kein Verfahren bei der AKBS als sachkompetenter
Behörde hängig. Zudem ist die Frage, ob die Einmaleinlage der
AHV-Beitragspflicht unterliegt, weder komplex noch von grosser praktischer
Tragweite. Unter diesen Umständen hat das BVD die Frage zu Recht vorfrageweise
beantwortet und ist die Frage auch vom Verwaltungsgericht vorfrageweise zu beantworten.
3.1 Strittig
ist, ob es sich bei der Einmaleinlage in die PKBS bei vorzeitiger Pensionierung
im gegenseitigen Einvernehmen um einen reglementarischen Beitrag des
Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung handelt, der gemäss Art. 8 lit. a der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 des AHVG nicht zum massgebenden Lohn gehört und
damit von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Von Art. 8 lit. a AHVV erfasst
werden nur Beiträge, die aufgrund des Reglements oder der Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, dass das Reglement
eine Einlage des Arbeitgebers zulässt, sondern es muss sie grundsätzlich oder
in einem bestimmten Zusammenhang vorschreiben (BGer 9C_157/2009 vom 6. Juli
2009 E. 2.2, 9C_52/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2). Von der Beitragspflicht befreit
ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene,
jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen zu
leisten hat (BGer 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2; vgl. BGE 133 V
556 E. 7.4 S. 561). Im öffentlichen Recht besteht die Besonderheit, dass das
Gemeinwesen befugt ist, das Arbeitsverhältnis, den Anschlussvertrag und die
vorsorgerechtlichen Beziehungen durch öffentlich-rechtlichen Erlass zu regeln.
Diese Möglichkeit, alle drei Rechtsbeziehungen hoheitlich zu ordnen, darf nicht
dazu führen, dass öffentliche Arbeitgeber gegenüber der Privatwirtschaft bezüglich
der Befreiung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge von der
AHV-Beitragspflicht bessergestellt werden. Namentlich unter dem Gesichtspunkt
der paritätischen Verwaltung kann im Lichte des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an
sich auch nicht auf die Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrags- und
Vorsorgerecht verzichtet werden (BGE 133 V 556 E. 7.5 S. 561).
3.2 Aus
dem Rahmenreglement Beitragsprimat der PKBS ergibt sich keine Pflicht zur Leistung
einer Einmaleinlage bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen
Einvernehmen. Gemäss § 35 Abs. 3 der im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung vom 20./24. November 2014 geltenden Fassung des Personalgesetzes
(PG, SG 162.100) bzw. § 35 Abs. 4 der aktuellen Fassung des PG „kann“ der Arbeitgeber
bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen eine Einmaleinlage
leisten. Damit ist die Leistung einer Einmaleinlage fakultativ. Die
Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat. Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung
betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Kantons Basel-Stadt (SG 162.320) beträgt die Einmaleinlage minimal 25 %
und maximal 75 % des fehlenden Deckungskapitals. Da sich diese
Verordnungsbestimmung auf § 35 Abs. 3 PG stützt, ist davon auszugehen, dass sie
eine Minimaleinlage von 25 % nur für den Fall vorsieht, dass überhaupt eine
Einmaleinlage geleistet wird, und keine über das Gesetz hinausgehende generelle
Pflicht zur Leistung einer Einmaleinlage bei vorzeitiger Pensionierung im
gegenseitigen Einvernehmen vorsieht. Im Übrigen änderte eine solche nichts
daran, dass die Höhe der Einmaleinlage im Einzelfall ad hoc zwischen 25 % und
75 % frei vereinbart werden könnte. Zudem handelt es sich beim gestützt auf das
PG erlassenen § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt nicht um eine
vorsorgerechtliche, sondern um eine arbeitsrechtliche Bestimmung. Aus den
vorstehenden Gründen ist die Einmaleinlage in die PKBS bei vorzeitiger Pensionierung
im gegenseitigen Einvernehmen nicht als reglementarischer Beitrag im Sinne von
Art. 8 lit. a AHVV zu qualifizieren. Die übrigen Voraussetzungen der
Beitragspflicht sind zweifellos erfüllt. Damit unterliegt die Einmaleinlage in
die PKBS gemäss Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 und 2
sowie Art. 13 AHVG der AHV-Beitragspflicht. Dies entspricht auch der Auffassung
der sachkompetenten AKBS (vgl. Stellungnahme der AKBS vom 8. Mai 2018 [Vernehmlassungsbeilage
2]).
Gemäss BGE 133 V
556 ist die Pflicht zur Nachschussleistung nach Art. 105 Abs. 3 der Bundespersonalverordnung
(BPV, SR 172.220.111.3) in der bis am 31. Juli 2014 geltenden Fassung Ausdruck
des Versorgungsprinzips, wie es dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zwischen dem Bund und seinen Angestellten in verschiedener Hinsicht zugrunde
liegt. Die Regelung der vorzeitigen Pensionierung in der BPV unterscheidet sich
erheblich von derjenigen des Kantons Basel-Stadt. Zudem entschied das
Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht, wer die Arbeitgeberbeiträge letztlich
zu tragen hat. Die Behauptung des Rekurrenten, hinsichtlich der AHV-Beiträge
auf Einmaleinlagen gelte im Kanton Basel-Stadt ein Versorgungsprinzip, das den
Kanton verpflichte, auch die Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen
(Rekursbegründung Ziff. 17), entbehrt damit jeglicher Grundlage.
Mit E-Mail vom
17. Januar 2018 (Rekursbeilage 8) teilte der Leiter der Personalabteilung des
BVD dem Rekurrenten mit, es gebe eine klare Weisung des ZPD zum Thema der
AHV-Beiträge auf Einmaleinlagen. Diese basiere auf einer erfolgten
AHV-Revision. Die anfallenden AHV-Beiträge seien wie immer durch Arbeitgeber
und Arbeitnehmer je 50/50 zu tragen. Also entstünden durch die entsprechende Situation
auch dem BVD Mehrkosten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
20./24. November 2014 sei dies noch nicht bekannt gewesen und habe dies noch
nicht thematisiert werden können. Aus dieser E-Mail ergibt sich, dass dem
Leiter der Personalabteilung des BVD, der die Vereinbarung vom
20./24. November 2014 als Vertreter des BVD unterzeichnet hat, im
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht bekannt gewesen ist, dass
die Einmaleinlage der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Hingegen kann aus der
erwähnten E-Mail nicht geschlossen werden, im Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung habe der Kanton als Arbeitgeber auf Einmaleinlagen bei vorzeitigen
Pensionierungen im gegenseitigen Einvernehmen keine AHV-Beiträge entrichtet und
die diesbezügliche Praxis sei erst nachträglich geändert worden. Gemäss der
schlüssigen Darstellung des ZPD als Vertreter des BVD wurden auf die
Einmaleinlage bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen immer
Beiträge an die Sozialversicherungen erhoben. Keine Sozialversicherungsbeiträge
seien auf den bei vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers
gemäss § 35 Abs. 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
20./24. November 2014 geltenden Fassung des PG bzw. § 35 Abs. 3 der
aktuellen Fassung des PG zwingend zu leistenden Einmaleinlagen geleistet worden,
weil der ZPD davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um reglementarische
Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV handle (Vernehmlassung Ziff. 8).
Bei der vom Leiter der Personalabteilung des BVD erwähnten AHV-Revision handle
es sich um eine Arbeitgeberkontrolle, welche die Revisionsstelle der AKBS in
deren Auftrag vom 9. Januar bis 10. Februar 2017 durchgeführt habe. Dabei habe
die Revisionsstelle der AKBS festgestellt, dass auf die Einmaleinlagen auch bei
vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Diese AHV-Revision habe zur
Folge gehabt, dass der ZPD die departementalen Personalabteilungen habe
orientieren müssen, dass auf alle Einmaleinlagen Sozialversicherungsabzüge zu
erheben seien. Dies habe offensichtlich zu einer Verwirrung geführt, ändere
aber nichts daran, dass bei einer vorzeitigen Pensionierung im gegenseitigen
Einvernehmen auf den Einmaleinlagen bereits seit Jahren
Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden seien (Vernehmlassung Ziff. 26
und 41). Die Darstellung des ZPD wird dadurch bestätigt, dass der
Einspracheentscheid der AKBS vom 30. November 2017 (Vernehmlassungsbeilage 3)
nur Einmaleinlagen bei vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung des
Arbeitgebers betrifft. Die vom Rekurrenten behauptete Praxisänderung gab es
somit nicht. Zudem könnte er daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil er nicht einmal behauptet, die angebliche frühere Praxis, auf Einmaleinlagen
bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen keine AHV-Beiträge
zu entrichten, sei ihm im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom
20./24. November 2014 bekannt gewesen.
6.1 Der
aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Grundsatz des
Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem
berechtigten Vertrauen in bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 624). Der Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage
voraus. Darunter ist ein Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das
beim betroffenen Privaten berechtigterweise bestimmte Erwartungen auslöst (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 627
und 654; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 22 N 11). Blosses
Schweigen einer Behörde vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu
schaffen (Wiederkehr, in:
Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012,
N 2032). Das Unterlassen einer Auskunft kann nur dann eine Vertrauensgrundlage
darstellen, wenn gemäss gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer
Umstände eine Auskunfts- oder Beratungspflicht besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 671; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22
N 17; Wiederkehr, a.a.O., N
2033). Vertrauensschutz setzt weiter voraus, dass der Private gestützt auf sein
berechtigtes Vertrauen in die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Dabei muss
zwischen der Vertrauensgrundlage und der Disposition als Vertrauensbetätigung
ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 659 und 663; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 22 N 12). Selbst wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind,
wird das Vertrauen des Privaten nicht oder nicht in vollem Umfang geschützt,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 664; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22
N 13).
6.2 Der
Rekurrent behauptet, er sei stets und vor allem im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung vom 20./24. November 2014 davon ausgegangen, dass die
Einmaleinlage nicht AHV-beitragspflichtig sei (Rekursbegründung Ziff. 17). Da
die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auch dem
Leiter der Personalabteilung des BVD nicht bekannt war, ist diese Behauptung
glaubhaft.
6.3 Am
20./24. November 2014 vereinbarte der Rekurrent mit dem BVD, dass er per 31.
Januar 2018 im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig pensioniert wird. Gemäss
Ziff. 1 der Vereinbarung bezahlt das BVD 75 % des fehlenden Deckungskapitals.
Betreffend die AHV-Beiträge auf dieser Einmaleinlage findet sich in der
Vereinbarung keine Regelung. Wie das BVD und der ZPD zu Recht geltend machen,
kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Einmaleinlage nicht der
AHV-Beitragspflicht unterliege oder der Arbeitgeber auch die darauf zu
entrichtenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen müsste. So unterliegt der Lohn
auch dann der AHV-Beitragspflicht und sind die AHV-Arbeitnehmerbeiträge auch
dann von dessen Lohn abzuziehen, wenn die AHV-Beitragspflicht im Arbeitsvertrag
nicht erwähnt wird. Dementsprechend beanstandete der Rekurrent nie, dass von
seinem Lohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, obwohl sein
Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2015 (Replikbeilage 2) anders als sein
Anstellungsvertrag vom 14./15. Mai 1996 (Replikbeilage 1) diese Abzüge nicht
regelt (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2018 S. 2; Vernehmlassung
Ziff. 37). Gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien
(Schreiben des Rekurrenten vom 12. Januar 2018 Rekursbeilage 7;
Rekursbegründung Ziff. 20; Vernehmlassung Ziff. 23 f. und 28 f.) wurde die
Frage, ob die Einmaleinlage der AHV-Beitragspflicht unterliegt, auch anlässlich
der Verhandlung der Vereinbarung nicht thematisiert. In Ziff. 7 der
Vereinbarung vom 20./24. November 2014 wurde festgehalten, dass der Arbeitgeber
bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des 60. Altersjahres
anstelle der Einmaleinlage eine Abfindung in der Höhe eines Jahreslohnes zu
leisten hat. Zusätzlich wurde der Bruttobetrag in CHF ausgewiesen. Da in Ziff.
1 der Vereinbarung der 75 % des fehlenden Deckungskapitals entsprechende Betrag
nicht beziffert wird, kann aus dem Fehlen des Begriffs brutto entgegen der
Auffassung des Rekurrenten nicht geschlossen werden, die Einmaleinlage
unterliege nicht der AHV-Beitragspflicht oder der Arbeitgeber müsste auch die
darauf zu entrichtenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen. Gemäss § 5 Abs. 2 lit.
f der Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt muss die Vereinbarung die Angabe der Höhe
der Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt
allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung des
Zivilstandes) enthalten. Da dieser Vorbehalt nicht die Frage der
AHV-Beitragspflicht betrifft, kann der Rekurrent aus dem Fehlen des Vorbehalts in
der Vereinbarung vom 20./24. November 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zudem war ein solcher Vorbehalt im vorliegenden Fall entbehrlich, weil der
Betrag der Einmaleinlage nicht beziffert wurde (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5 und
13). Zumindest unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent
Jurist ist und sogar anwaltlich vertreten war (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15
und 23), traf den Arbeitgeber zweifellos auch keine Auskunfts- oder
Beratungspflicht betreffend die Frage, ob die Einmaleinlage der
AHV-Beitragspflicht unterliegt. Aus den vorstehenden Gründen fehlt es an einem
Verhalten eines staatlichen Organs, das beim Rekurrenten die berechtigte
Erwartung hätte erwecken können, die Einmaleinlage unterliege nicht der
AHV-Beitragspflicht oder der Arbeitnehmer übernehme auch die darauf zu
entrichtenden Arbeitnehmerbeiträge. Damit ist Vertrauensschutz mangels
Vertrauensgrundlage ausgeschlossen.
6.4 In
seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent erstmals, dass, wenn er gewusst
hätte, dass die Einmaleinlage AHV-beitragspflichtig ist, er die Vereinbarung
vom 20./24. November 2014 „so nicht unterschrieben“ bzw. „nicht unterschrieben“
hätte, weil unter diesen Umständen das angestrebte Ziel, die Deckungslücke zu
schliessen, gar nicht erreicht werden könne (Rekursbegründung Ziff. 8 und 24).
Insbesondere in seinem Schreiben vom 12. Januar 2018 (Rekursbeilage 7) stellte
er diese Behauptung noch nicht auf. Wie das BVD (Verfügung vom 26. Februar 2018
S. 2) und der ZPD (Vernehmlassung Ziff. 40) zu Recht festhalten, lässt das
kantonale Personalrecht keinen Raum für eine freiwillige Übernahme der
AHV-Arbeitnehmer-beiträge durch den Arbeitgeber und hätte eine solche folglich
auch nicht vereinbart werden können. Zudem verpflichtete sich der Arbeitgeber
mit der Vereinbarung vom 20./24. November 2014 bereits zur maximal möglichen
Einmaleinlage. Wenn der Rekurrent nicht bereit gewesen wäre, die AHV-Arbeitnehmerbeiträge
auf der Einmaleinlage selber zu tragen, hätte er somit auf die
Frühpensionierung verzichten müssen. Dass er sich im Wissen um die
AHV-Beitragspflicht nicht hätte frühpensionieren lassen, behauptet der
Rekurrent aber nicht. Im Übrigen wäre die Behauptung, der Rekurrent, der einen
Bruttojahreslohn von CHF 163‘579.00 erzielte, hätte darauf verzichtet, drei
Jahre früher als gesetzlich vorgesehen pensioniert zu werden, nur weil er
AHV-Beiträge von CHF 8‘936.30 bezahlen muss (vgl. dazu unten E. 7.2),
völlig unglaubhaft. Dass der Rekurrent die Vereinbarung vom 20./24. November
2014 auch in Kenntnis der AHV-Beitragspflicht abgeschlossen hätte, wird dadurch
bestätigt, dass er auch nach der Information über die Beitragspflicht mit
E-Mail des BVD vom 5. Januar 2018 (Rekursbeilage 4) nicht geltend gemacht hat,
die Vereinbarung sei unwirksam, sondern sich wie vereinbart per 31. Januar
2018 hat vorzeitig pensionieren lassen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 32). Im
Übrigen ist die Behauptung des Rekurrenten, wenn er auf der Einmaleinlage
AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlen müsse, könne das Ziel, die Deckungslücke zu
schliessen, nicht erreicht werden, unrichtig, weil das BVD die in der
Vereinbarung vom 20./24. November 2014 zugesicherte Einmaleinlage im vollen
Umfang geleistet und die AHV-Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn des Rekurrenten für
Januar 2018 abgezogen hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. 30 f.). Für den
Fall, dass eine Vertrauensgrundlage bejaht würde, fehlte es aus den
vorstehenden Gründen auch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der
Vertrauensgrundlage und der Disposition des Rekurrenten.
In der Replik
behauptet der Rekurrent erstmals, er hätte die Möglichkeit gehabt, die
Vereinbarung vom 20./24. November 2014 nicht zu unterzeichnen und einen Rekurs
bei der Personalrekurskommission und eine Aufsichtsbeschwerde gegen den
Personalleiter nicht zurückzuziehen (Ziff. 13 und 32). Gemäss § 18 VRPG gilt
zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird
aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von
§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben kann die rekurrierende
Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass
bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach
der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven
zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Falls der Rekurrent aus seinen Behauptungen betreffend den Rückzug eines
Rekurses und einer Aufsichtsbeschwerde etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten
wollen, hätte er Anlass gehabt, diese bereits in der Rekursbegründung
aufzustellen. Folglich handelt es sich dabei um unbeachtliche Noven. Im Übrigen
kann den unsubstanziierten Behauptungen des Rekurrenten ohnehin nicht entnommen
werden, welcher konkrete Vorteil ihm aus den beiden erwähnten Verfahren hätte
erwachsen können.
7.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die auf die Einmaleinlage in die
PKBS von CHF 158‘867.80 entfallenden AHV-Arbeitnehmerbeiträge zu Recht dem Lohn
des Rekurrenten für Januar 2018 belastet worden sind.
7.2 Gemäss
der Verfügung vom 26. Februar 2016 entfielen auf die Einmaleinlage von CHF
158‘867.80 AHV-Arbeitnehmerbeiträge von CHF 9‘902.15. Gemäss dem ZPD ist dieser
Betrag unrichtig und belaufen sich die auf der Einmaleinlage geschuldeten
Arbeitnehmerbeiträge auf CHF 8‘936.30, wie Vernehmlassungsbeilage 1 entnommen
werden kann. Die fehlerhafte Bezifferung in der Verfügung sei darauf
zurückzuführen, dass in der Lohnabrechnung für Januar 2018 die auf dem ordentlichen
Einkommen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht gesondert von den auf
der Einmaleinlage geschuldeten ausgewiesen worden seien und versehentlich auch
die auf dem ordentlichen Lohn geschuldeten Beiträge in die Verfügung übernommen
worden seien (Vernehmlassung Ziff. 3). Diese Erklärung ist insoweit nicht ganz
nachvollziehbar, dass die Summe von AHV-Beitrag und ALV-Zusatzbeitrag gemäss
der Lohnabrechnung für Januar 2018 nicht CHF 9‘902.15, sondern bloss CHF
9‘708.85 beträgt. Zudem umfassen die auf der Einmaleinlage geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge sowohl gemäss der Lohnabrechnung für Januar 2018
als auch gemäss der Berechnung des ZPD (Vernehmlassungsbeilage 1) nicht nur den
AHV-Beitrag, sondern auch den ALV-Zusatzbeitrag. Im Übrigen besteht jedoch kein
Anlass, an der Darstellung des ZPD zu zweifeln. Folglich ist in teilweiser Gutheissung
des Rekurses festzustellen, dass die auf die Einmaleinlage entfallenden AHV-
und ALV-Arbeitnehmerbeiträge nicht CHF 9‘902.15, sondern CHF 8‘936.30
betragen. Im darüber hinausgehenden Umfang entfallen die
Sozialversicherungsbeiträge gemäss der Lohnabrechnung für Januar 2018 auf das
ordentliche Einkommen des Rekurrenten. Dass diese Beiträge vom Rekurrenten zu
tragen sind, ist unbestritten. Folglich ändert die teilweise Gutheissung des
Rekurses im Ergebnis nichts daran, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gemäss
der Lohnabrechnung für Januar 2018 zu Recht vom Lohn des Rekurrenten abgezogen
worden sind.
8.1 Gemäss
§ 40 Abs. 4 PG ist das Verfahren bei Rekursen gegen die in § 40 Abs. 1 PG
genannten Verfügungen ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Die im vorliegenden
Verfahren angefochtene Verfügung gehört nicht zu den in dieser Bestimmung
erwähnten. Nicht in den direkten Anwendungsbereich von § 40 Abs. 4 PG fallende
Verfahren personalrechtlicher Art sind jedoch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
in analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anlehnung an Art. 114
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.– kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018
E. 3.1, VD.2017.66 vom 27. September 2017 E. 7, VD.2016.191 vom 30. Mai
2017 E. 4.1). Der Streitwert des vorliegenden Rekurses liegt unter dem genannten
Betrag. Folglich ist das Verfahren kostenlos.
8.2 Die
Korrektur des Betrags der auf die Einmaleinlage entfallenden
AHV-Arbeitnehmerbeiträge beträgt weniger als zehn Prozent des in der
angefochtenen Verfügung genannten Betrags. Zudem ist die Korrektur im Ergebnis
folgenlos. Aus diesen Gründen sind die Kosten trotz der teilweisen Gutheissung
des Rekurses wie im Falle eines vollständigen Unterliegens des Rekurrenten zu
verteilen. Folglich hat er in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird festgestellt, dass die auf die Einmaleinlage in die Pensionskasse
Basel-Stadt von CHF 158‘867.80 entfallenden AHV- und ALV-Arbeitnehmerbeiträge
von CHF 8‘936.30 korrekt dem Januarlohn 2018 belastet worden sind.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Für das Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Bau- und Verkehrsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.