Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.5
Einspracheentscheid vom 9. Januar
2018
Unfallbegriff nicht erfüllt,
jedoch Leistungspflicht für eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
UVG
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Angestellter der D____
bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung (vgl. die der
Beschwerdeantwort beigelegte Administrativakte/A 1) erlitt der Beschwerdeführer
am 14. April 2017 als Teilnehmer eines Basketballspieles bei der Landung nach
einem Sprung einen Schlag ins Knie. Er habe danach nicht mehr weiterspielen
können. Das Knie sei angeschwollen und habe sich nicht mehr ganz biegen lassen
(vgl. weitere Angaben in einem am 3. Juli 2017 ausgefüllten Fragebogen, A 7).
b) Eine erste ärztliche Behandlung erfolgte am 21. April
2017 (vgl. Bericht der E____, [...], vom 16. Juni 2017, bei den der
Beschwerdeantwort beigelegten medizinischen Akten/M 3). Am 26. April 2017 wurde
in der Radiologie der F____ Klinik eine Magnetresonanztomographie (MRT; bzw.
englische Bezeichnung „Magnet Resonance Imaging“/MRI) im Bereich des rechten Knies
durchgeführt (Bericht vom 26. April 2017, sig. Stv. Chefarzt Dr. G____, M 5).
In der Beurteilung erwähnt der Bericht nebst einer ausgedehnten Chondropathie
der zentralen bis medialen Patellarückfläche eine kleine Läsion der Aufhängung
des medialen Meniskushinterhornes im Bereich der Meniskuswurzel sowie einen
erheblichen Gelenkserguss. Am 5. Juli 2017 (Operationsbericht vom gleichen
Datum, M 7) führte Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin, am
rechten Knie eine arthroskopische Operation durch.
c) In der Funktion als beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin gelangte Dr. I____, FMH Chirurgie und Sportmedizin SGSM, in
seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 (M 8) zum Schluss, die im Operationsbericht
erwähnte mediale Meniskusruptur sei vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
d) Mit Verfügung vom 11. August 2017 (A 10) verneinte
die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für gesundheitliche
Beeinträchtigungen am rechten Knie. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und der
in den medizinischen Unterlagen diskutierte Meniskusriss sei vorwiegend auf
Abnützung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 14. September
2017 Einsprache (A 11).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich Dr. J____, FMH
Chirurgie, in Eigenschaft als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin mit
Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (M 10). Am 9. Januar 2018 erging der der
Verfügung vom 11. August 2017 entsprechende Einspracheentscheid (A 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beantragt der
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Januar 2018 und die
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen
Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer
an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 29. Juni 2018 den
Verzicht auf eine Duplik.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 14. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Strittig ist, ob durch das Ereignis vom 14. April 2017 bzw. dessen
gesundheitliche Folgen der Unfallbegriff erfüllt ist.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem
objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
2.2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung (A 1)
angegeben, er habe am 14. April 2017 als Teilnehmer eines Basketballspieles bei
der Landung nach einem Sprung einen Schlag ins Knie erlitten. Er habe danach
nicht mehr weiterspielen können. Das Knie sei angeschwollen und habe sich nicht
mehr ganz biegen lassen. In einem am 3. Juli 2017 ausgefüllten Fragebogen (A 7)
gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Basketballspielen nach einem Sprung
um den Ball das Gleichgewicht verloren und sei mit dem ganzen Gewicht auf dem
linken Bein gelandet. Dabei habe er einen Schlag bzw. einen schmerzhaften Stich
ins Knie erhalten. Auf die Frage, was konkret unplanmässig oder anders als
beabsichtigt gelaufen sei, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er beim Kampf
um den Ball mit einem anderen Spieler das Gleichgewicht verloren habe und
schlecht gelandet sei.
Vorweg fällt auf, dass gemäss medizinischen Akten das rechte
Knie arthroskopisch behandelt wurde (vgl. Operationsbericht M 7). Die
Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort ihrerseits davon aus, dass der
Beschwerdeführer beim Vorfall vom 14. April 2017 mit dem ganzen Gewicht auf dem
rechten Bein schlecht gelandet ist. Auch in allen übrigen Unterlagen ist im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2017 stets vom (geschädigten)
rechten Knie die Rede. Es ist somit, und zwar auch mit Bezug auf die
nachstehend zu erörternde Subsumtion des Ereignisses unter Art. 6 Abs. 2 UVG
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Angaben vom 3. Juli
2017 irrtümlich angab, er habe einen Schlag ins linke Knie erlitten, jedoch das
rechten Knie gemeint hatte.
2.3.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff
wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE
130 V 117, 118 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder
wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] U 322/02 vom 7. Oktober 2003, E. 4.1).
Anders hingegen, wenn jemand ganz „normal“ aus der tiefen Hocke
aufsteht und dabei vom Meniskus ein Fragment abgerissen und im Kniegelenk
eingeklemmt wird, weshalb dieses blockiert bleibt. Freilich tritt schon bei
dieser „normalen“ Bewegung eine sinnfällige Veränderung der Aussenwelt ein.
Dieser äussere Faktor ist aber nicht zugleich ein ungewöhnlicher Faktor; denn
die Bewegung des Körpers ist, äusserlich betrachtet, normal verlaufen, also
nicht durch eine in der Aussenwelt begründete Ursache – z.B. Ausrutschen wegen
einer glitschigen Unterlage – in ihrem Ablauf gestört worden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.).
Wenn der Versicherte gemäss seinen Angaben mit dem ganzen
Gewicht auf dem einem Bein „schlecht gelandet“ war, so entspricht dies weder
einem Sturz, noch einem Ausrutschen oder Hinfallen. Gemäss dieser Aussage lag
die Begründung der Verletzung demnach nicht in einer „programmwidrigen“ Beeinflussung
von aussen (vgl. zum Unfallbegriff auch Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007
vom 9. Juni 2008 E. 4). Damit ist festzuhalten, dass der Vorfall vom 14. April
2017 nicht unter den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG subsumiert werden
kann.
Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem
überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch
bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von
Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon ausgegangen,
dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf Gesetzesstufe eine
Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose
übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis vorlegen kann (vgl.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung Sozialversicherungsrecht
[KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweis auf SZS 2017
S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den Nachweis erbringt, dass
die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist.
Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet
(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19.
September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
[Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der
Suva], BBl 2014 7922).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die
Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen
(vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian
Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung
2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine
vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten
Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit
Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).
Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis
gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist.
4.1.
Im Formular „Erstes Arztzeugnis UVG“ der E____ vom 16. Juni 2017 zum
Ereignis vom 14. April 2017 (M3) wird darauf verwiesen, dass der Versicherte
sich beim Basketballspiel das rechte Knie verdreht habe. Als Befund wird „DS
Patella Mc Murray positiv“ („DS“ steht für Druckschmerz) notiert. In der
Krankengeschichte der E____ (M 6) wird unter dem Datum des 21. April 2017
(Erstkonsultation) dazu näher ausgeführt, das Mc Murray-Zeichen sei positiv „im
Sinne einer Innenmeniskusläsion“. Radiologisch wird im Arztzeugnis vom 16. Juni
2017 eine grosse Knorpelläsion am rechten Knie angeführt. Es sei eine
konservative Therapie veranlasst worden.
Am 26. April 2017 wurde in der Radiologie der F____ Klinik eine
MRT des rechten Knies durchgeführt (M 5): Klinische Angabe: Verdacht auf Plica mediopatellaris,
DD Innenmeniskusläsion. Die Beurteilung lautete:
Ausgedehnte Chondropathie Grad lll-IV der zentralen bis medialen
Patellarückfläche mit Nachweis freier hyaliner Fragmente im anterioren und posterioren
Gelenkrecessus;
kleine Läsion der Aufhängung des medialen Meniskushinterhornes im
Bereich der Meniskuswurzel;
elongierte Plica mediopatellaris mit Tendenz zum medialen
femoropatellaren Impingement;
erheblicher Gelenkerguss.
Der Bericht zur Operation durch Dr. H____ am 5. Juli 2017 (M 7)
bestätigt eine Chondropathie retropatellar sowie in der Trochlea mit Grad
lll-IV. Die hypermobilen Randfragmente seien umgehend geglättet und freie
chondrale Gelenkkörper ausgespült worden. Die Chondropathie zeige eine Ausdehnung
in der Grösse eines Frankenstücks sowie in der Trochlea in der Grösse von knapp
einem 5-Frankenstück, lokalisiert retropatellar zentral sowie zentromedial. Im
medialen Kompartiment erhob der Operateur eine Ruptur des medialen Meniskuscorpushinterhorns
in der aufhängungsnahen Zone. In der Prüfung mit dem Tasthaken sei eine
deutliche Luxation des Meniskusgewebes dokumentierbar gewesen. Der Knorpelüberzug
femoral habe eine Läsion im Grad III bis IV mit 10-12 mm Durchmesser aufgewiesen,
mit hypermobilen Randfragmenten, welche umgehend geglättet worden seien. Tibial
fand sich nur eine oberflächliche Aufrauhung. Dr. H____ hielt fest, der Knorpelschaden
des medialen Femurkondylus sei unmittelbar korrespondierend zur medialen Meniskusruptur.
Es sei der „Entscheid zur späteren Meniskusnaht getroffen“ worden und zunächst seien
die Rupturränder angefrischt und eine weiterführende Knorpelglättung mit dem Synoviator
durchgeführt worden. Im Intercondylikum habe sich ein intaktes VKB mit sattem
Anspannen im Lachmanmanöver gezeigt; das HKB sei ebenso vital und stabil
gewesen. Im lateralen Kompartiment habe sich ein allseits einsehbarer lateraler
Meniskus mit fester Fixation an der Basis und normal weiterem Hiatus popliteus
sowie eine intakte Poplliteussehne gezeigt. Der Knorpelüberzug femoral und tibial
habe sich altersentsprechend normal gezeigt.
4.2.
Zu Handen der Beschwerdegegnerin haben sich drei beratende Ärzte geäussert.
Den Einschätzungen der beratenden Ärzte stellt der Beschwerdeführer in erster
Linie die Äusserungen des behandelnden Arztes Dr. H____ entgegen, der eine
leistungsbegründende Listenverletzung bejaht.
4.2.1. Dr. I____ hält in seiner Stellungnahme vom 7. August
2017 (M 8) fest, bei der im Operationsbericht erwähnten medialen Meniskusruptur
handle es sich zwar um eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c
UVG. Dieser Diagnose stellt er den seines Erachten als Hauptbefund zu taxierenden
Befund der retropatellären Chondropathie gegenüber. Dabei handle es sich nicht
um eine Listendiagnose. Weiter vertrat Dr. I____ die Ansicht, anlässlich der 12
Tage nach dem Ereignis vom 14. April 2017 durchgeführten MRT sei kein bone
bruise tibial im medialen Anteil erhoben worden. Dr. I____ gelangt darum zum
Schluss, die Listendiagnose Meniskusriss sei vorliegend vorwiegend auf
Abnützung zurückzuführen.
4.2.2. Dr. J____ schliesst sich in seinem Bericht vom 19.
Dezember 2017 (M 10) im Ergebnis Dr. I____ an. Er legt im Wesentlichen (vgl.
v.a. S. 2 Punkt 4/a) dar, Läsionen des Aufhängeapparats des medialen Meniskus seien
zwar meist nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, sondern eher
Folge einer Traumatisierung. Jedoch sei bei Fehlen ödematöser Weichteilreaktionen
in den umgebenden Geweben und unter Berücksichtigung der ausgeprägten
Chondropathie (korrespondierend zur von Dr. J____ erwähnten Luxationsstellung
des Meniskus, vgl. Bericht vom 19. Dezember 2017 S. 1 f. Ziff. 1 /a) aus
zeitlicher Sicht eher von einem Vorzustand auszugehen, eventuell in
Zusammenhang mit einem früheren Ereignis. Auf S. 2 Punkt 5 des Berichts vom 19.
Dezember 2017 hält Dr. J____ fest, Schädigungen des Aufhängeapparats des
Meniskus, wie sie hier beschrieben seien, würden in der Regel mittels Naht
versorgt, um dem Meniskus seihe Stabilität zurückzugeben. Ein solches Vorgehen
sei geplant gewesen. Im Operationsbericht werde dieser Operationsschritt aber
nicht beschrieben.
4.2.3. Dr. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
kommt in seinem zu Handen der Beschwerdegegnerin lite pendente erstatteten Bericht
vom 15. März 2018 (M 12 S. 7 Ziff. 4 ) zum Ergebnis, die Argumentation von Dr. H____
sei „von einem Post-hoc-propter-hoc-Bias geprägt“. Die Hypothese, dass die Schädigung
durch das genannte Ereignis frisch traumatisch entstanden sei, überzeuge nicht.
Alles spreche für das Vorwiegen einer längeren vorbestehenden degenerativen
Entwicklung, welche durch eine akute Überbelastung vorübergehend aktiviert,
aber nicht richtungsweisend verschlechtert worden sei.
4.3.
Die gegen die Leistungspflicht vorgetragene Argumentation der
Beschwerdegegnerin bzw. der sie beratenden Ärzte beruht im Wesentlichen auf nachfolgend
zu erörternden drei Punkten.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin zweifelt an, dass die Operation
vom 5. Juli 2017 eine Meniskusnaht beinhaltete. Im Einspracheentscheid
(S. 4 oben) wird hervorgehoben, Dr. I____ sei aufgefallen, dass der
Operationsschritt „Meniskusnaht“ im Operationsbericht von Dr. H____ nicht
beschrieben werde. Sinngemäss stellt die Beschwerdegegnerin damit in Frage,
dass Dr. H____ anlässlich der Operation vom 5. Juli 2017 am Meniskus überhaupt eine
Schadensbehebung durchgeführt hat.
Der im Operationsbericht (M 7) enthaltene Satz: „Entscheid zur
späteren Meniskusnaht, zunächst Auffrischen der Rupturränder und weiterführende
Knorpelglättung mit dem Synoviator“ könnte zwar dahingehend ausgelegt werden,
der Operateur habe den Operationsschritt „Meniskusnaht“ auf einen späteren,
unbestimmten Zeitpunkt vertagt. In seinem Bericht vom 18. Januar 2018 bestätigt
Dr. H____ (Beschwerdebeilage 2 = M 11) jedoch, dass die Operation am 5. Juli
2017 eine arthroskopische Meniskusnaht sowie Befestigung des gerissenen
Innenmeniskus mittels eines sogenannten Truespan Doppelfadenankersystems
beinhaltete. Dr. H____ stellt klar, dass Dr. I____ sowie auch Dr. J____
fälschlicherweise davon ausgingen, dass die Meniskusnaht nicht anlässlich der
Operation vom 5. Juli 2017 durchgeführt worden sei. Indem die beratenden Ärzte
und mit ihnen die Beschwerdegegnerin zu Unrecht in Frage stellen, dass am 5.
Juli 2017 eine Meniskusnaht appliziert worden ist, vermögen sie nicht darzutun,
dass der Meniskusriss überwiegend abnützungsbedingt ist.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, im Vordergrund habe
ein nicht als Listendiagnose geltender, abnützungsbedingter Knorpelschaden
gestanden.
Das Vorliegen der von den beratenden Ärzten erwähnten
Knorpelschäden, welche unstreitig keine Listenverletzung im Sinne des Art. 6
Abs. 2 UVG darstellen, zweifelt Dr. H____ nicht an. Er hält dazu in seinem
Bericht vom 18. Januar 2018 (Beschwerdebeilage 2 = M 11) fest, bereits im
Rahmen der Erstkonsultation am 13. Juni 2017 seien Reibephänomene, verursacht
durch die Knorpelschädigung beim Durchbewegen des Gelenkes, beschrieben worden.
Diese habe er explizit als nebenbefundlich auffallendes Problem
gewertet. Dr. H____ betont jedoch, dass bereits die vorbehandelnden Ärzte der E____,
Basel (vgl. Bericht vom 16. Juni 2017, M 3; erste Konsultation am 21. April
2017, vgl. M3 Punkt 1), die beschwerdeführende Meniskussymptomatik im Sinne
eines positiven Mc Murray Zeichens (sogenanntes klassisches Meniskuszeichen in
der internationalen Beurteilung) notiert hätten. Dr. H____ hält fest, der „nebenbefundlich
beschriebene Knorpeldefekt des vorderen Gelenksabschnittes würde selbstverständlich
im Rahmen der Operation mitbehandelt im Sinne eines Nebeneingriffs. Der Haupteingriff
ist aber unverändert die Befestigung des gerissenen Meniskus (Meniskusnaht)“.
Vorab Dr. I____ und Dr. J____ stellen der ihrer Ansicht nach
gegebenen Hauptdiagnose eines Knorpeldefekts den ihrer Meinung nach lediglich
als Nebendiagnose zu qualifizierenden Meniskusriss gegenüber. Wie erwähnt,
besteht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht bei Vorliegen der angeführten
Listenverletzungen, sofern sie „nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sind“. Sinngemäss legen die beratenden Ärzte ihrer Argumentation
zu Grunde, der Gesetzgeber stelle mit dem Ausdruck „vorwiegend“ darauf ab, ob
sich die Listendiagnose im gesamten Beschwerdebild als Haupt- oder Nebenbefund
darstellt. Sie verkennen damit jedoch, dass der Ausdruck „vorwiegend“ auf die gegeneinander
abzuwägenden Ursachen der jeweiligen Listenverletzung fokussiert. Es
kann darum letztlich auch offen bleiben, in welcher Rangfolge im Sinne der
Zuordnung als Haupt- und Nebenbefund der Meniskusriss und die Knorpelschäden vorliegend
zueinander stehen; entscheidend ist allein, welche überwiegende Ursache der
vorliegend zu erörternden Listenverletzung zu Grunde liegt. Der beratende Arzt Dr.
K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spricht zwar im Gegensatz
zu Dr. I____ bzw. Dr. J____ zutreffend die sich stellende Kausalitätsfrage an,
indem er in seinem Bericht vom 15. März 2018 (M 12 S. 7 Ziff. 3 ) darlegt, es müsse
ein „heute noch unbekannter Hintergrundsfaktor (Confounder) bestehen, welcher
sowohl die Degeneration des Meniskus, als auch die Degeneration des Knorpels
ausgelöst oder unterhalten hat“. Gemäss seinen Darlegungen erachtet Dr. K____
einen solchen „Confounder“ (= Störfaktor) zwar als möglich, jedoch äussert er
damit lediglich eine Vermutung. Mit diesen Ausführungen von Dr. K____ ist somit
der Nachweis nicht erbracht, dass dieser „Confounder“ und nicht das Ereignis
vom 14. April 2017 im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG die vorwiegende Ursache des
Meniskusrisses darstellt.
4.3.3. Schliesslich wird argumentiert, es fehle an Hinweisen
auf eine frische Meniskusverletzung; der Schaden müsse schon vor dem 14. April
2017 bestanden haben.
Dr. I____ legt dar, der Meniskusriss sei deshalb
abnützungsbedingt, weil sich in der 12 Tage nach dem Ereignis vom 14. April
2017 durchgeführten MRT kein bone bruise gezeigt habe. Dr. J____, ist der Auffassung,
der Meniskusriss sei vorwiegend abnützungsbedingt, weil es an ödematösen
Weichteilreaktionen in den umgebenden Geweben fehle. Dr. K____ argumentiert schliesslich
damit, es liege darum keine leistungsbegründende Listenverletzung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weil nach der Aktenlage keine frische Meniskusschädigung
im medialen Hinterhorn vorliege. Die Äusserungen aller drei beratenden Ärzte
stimmen darin überein, dass nach ihrer Auffassung zwar eine Listenverletzung vorliegt,
dass diese aber nicht erst am 14. April 2017 hervorgerufen worden sein kann. Nach
Ansicht dieser Ärzte fehlt es dafür an den von ihnen angeführten zusätzlichen Anzeichen.
Dr. K____ ergänzt die in diesem Punkt übereinstimmenden Äusserungen
aller drei beratenden Ärzte mit dem Argument, eine heute im Vordergrund
stehende Hypothese von degenerativen Meniskusschädigungen liege „in der
Degeneration der Meniskusperipherie als Ort verminderter Durchblutung bzw. Trophik“.
Dr. H____ beschreibe den Schadensmechanismus als missglückte Landung beim
Basketball nach einem Sprung, wobei der Versicherte einen Schlag ins Knie
bekommen haben soll und den Sport habe abbrechen müssen. Dr. K____ ist demgegenüber
der Auffassung, es sei „aus traumabiologischer Sicht nahezu undenkbar, dass der
beschriebene Schadensmechanismus geeignet gewesen sein sollte, eine frische
isolierte Meniskusruptur zu erzeugen“ (vgl. Bericht vom 15. März 2018 M 12 S. 5
Ziff. 4.1).
Entscheidend bleibt demgegenüber die Feststellung von Dr. H____
in seinem Bericht vom 18. Januar 2018, es sei „eindeutig festzuhalten, dass in
der MRT ein deutlicher Gelenkerguss vorhanden ist, was eine frische
Traumatisierung unterstützt. Im Weiteren zeigt die MRT die beschriebene
Knorpelschädigung der Oberschenkelrolle unmittelbar korrespondierend (in
räumlicher Verbindung stehend) zu der Meniskusverletzung, diese weist eine
vermehrte Flüssigkeitskollektion auf was ebenso ein Hinweis der sogenannten
frischen Traumatisierung ist“.
Dr. K____ hält diesen Äusserungen von Dr. H____ entgegen, das
erste klinische Schadensbild sei 7 Tage nach dem Ereignis erstellt worden,
wobei ein ergussfreies Knie erhoben worden sei. In der Krankengeschichte der E____,
Basel (M 6), wird unter dem 21. April 2017 zwar klinisch „kein Erguss“ notiert.
Hingegen findet sich unter dem 15. Mai 2017 der Eintrag, es bestehe ein ausgeprägter
Gelenkerguss. Unter diesem Eintrag wird auf die MRT am 26. April 2017
hingewiesen, welche einen erheblichen Gelenkerguss am Knie rechts bestätigt
hatte. Gemäss den angeführten Unterlagen ist somit zu schliessen, dass der
Gelenkserguss im Intervall zwischen dem 21. und 26. April 2017 aufgetreten ist.
Auch bei diesem Verlauf steht somit fest, dass der Gelenkserguss nach
dem 14. April 2017, jedoch zeitnahe zu diesem Ereignis aufgetreten war. Auch so
fehlt es somit an einem Hinweis auf ein vorbestehendes, chronisches
Schadensbild bereits zum Zeitpunkt des 14. April 2017. Dr. K____ vermag darum
kein Indiz gegen den Charakter einer frischen Verletzung des Meniskus darzutun.
Zusätzlich plausiblisiert wird die Schlussfolgerung von Dr. H____
gemäss Schreiben vom 18. Januar 2018 durch seine Ausführungen im Schreiben vom
4. Mai 2018 (Replikbeilage). Dr. H____ sieht den Nachweis des Vorliegens
überwiegend degenerativer Veränderungen als nicht erbracht an angesichts des
Alters des Versicherten (er war zum Unfallzeitpunkt 35-jährig), sowie des
Umstandes, dass in der aktenkundigen Anamnese weder Vorerkrankungen, noch
Vorschädigungen bekannt sind. Ferner stellt Dr. H____ im Schreiben vom 4. Mai
2018 klar, dass das von den beratenden Ärzten geltend gemachte Fehlen von Begleitverletzungen
nicht für die überwiegend degenerative Natur des Meniskusschadens spricht. Dr. H____
legt dar, dass auch eine bone bruise-Läsion (Knochenkontusion/Stressödem) in
der MRT nicht zwingend nachweisbar sein muss. Damit, d.h. aufgrund des fehlenden
Nachweises einer Begleitverletzung in der MRT, ist das Vorliegen einer traumabedingten
Meniskusläsion somit nicht widerlegt.
4.3.4. Auch mit der Unterstellung von Dr. K____ im Bericht vom
15. März 2018, den behandelnden Ärzten fehle die Kenntnis über die
Gesetzesänderung des UVG per 1. Januar 2017 (einschliesslich des Art. 6 Abs. 2
UVG) und überhaupt die Kenntnis des medizinwissenschaftlichen Standes der Diskussion
zur Genese von Meniskusschäden (M 12 S. 5), sind die Darlegungen von Dr. H____
nicht widerlegt. Insbesondere mit Hinweis auf den mit der Replik eingereichten
Bericht von Dr. H____ vom 4. Mai 2018 ist festzuhalten, dass keine Zweifel
daran angebracht sind, dass der behandelnde Facharzt sowohl mit den vorliegend
interessierenden medizinischen Fragestellungen als auch dem Stand der seit 1.
Januar 2017 geltenden unfallversicherungsrechtlichen Gesetzgebung vertraut ist.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun,
dass der diagnostizierte und von Dr. H____ operativ sanierte Meniskusriss
verwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die Listenverletzung
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ist zu bejahen.
Die Sache ist darum in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
9. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Verfügung über die
Leistungen im Sinne der Erwägungen.
6.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.2.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).
6.3.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu dem ab 1. Januar 2018 geltenden Satz von 7.7%. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
reduziert oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung
der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: