[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.151
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. August 2018
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Anlässlich der
polizeilichen Zuführung des Sohnes von A____ in den Erlenhof kam es in der
Wohnung der Familie A____ am 13. Juni 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen
den Familienmitgliedern und den Polizeibeamten, in deren Zuge sich A____ vor
ihre Kinder stellte und die Beamten von ihnen wegzuziehen versuchte.
Schliesslich wurden sowohl A____ als auch ihre beiden Kinder festgenommen und
gegen A____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung eröffnet. Am 19. Juni
2018 beantragte Advokat B____ namens und im Auftrag von A____ Einsicht in die
Untersuchungsakten. Diesem Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2018 stattgegeben und dem Rechtsvertreter für die Zustellung der gewünschten
Akten-CD eine Rechnung von CHF 65.– gestellt. A____ erstattete mit Eingabe vom
22. Juni 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen der anlässlich ihrer Festnahme
erlittenen Verletzungen und verlangte gleichentags die Aufhebung der
Beschlagnahme und die Rückgabe des Bargeldbetrags von CHF 400.–. Am 19. Juli
2018 beantragte B____, es sei seiner Mandantin die amtliche Verteidigung mit
ihm zu gewähren. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit begründeter
Verfügung vom 7. August 2018 ab.
Dagegen hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. August 2018 Beschwerde führen lassen,
mit dem Antrag, es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Anwalt B____ zu
gewähren, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren; im Unterliegensfall sei ihr die kostenlose Beschwerdebehandlung
zu bewilligen. Nachdem am 23. August 2018 ein Strafbefehl gegen die
Beschwerdeführerin ergangen war, mit welchem sie wegen Hinderung einer
Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, hat die
Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. August 2018 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Replicando hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2018 an ihren Anträgen festgehalten.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.138 vom 15. Mai
2018 E. 1.1, BES.2017.119 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin
hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.
382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.1 Unbestritten
ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist
namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt
vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.2 Mit
Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3
S. 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar
2016 E. 3.4 f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der
beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.).
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist
(Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung
ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1;
je mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als vier Monaten und
einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist
zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt
oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November
2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in
die Rechte der gesuchstellenden Person droht (sog. relativ schwerer Fall),
müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die gesuchstellende Person, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen
wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer
Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer
"empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis"
angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen).
Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen
Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei
diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall
ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz aussergewöhnliche
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar
2016 E. 3.5).
In der Lehre
wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher
sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je
näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage
der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt
(Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen,
fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe
beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme
verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die
rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln
geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften der beschuldigten
Person (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte
etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche
Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden ist, kann das Vorhandensein solcher Umstände allein allerdings
nicht in jedem Fall tatsächliche Schwierigkeiten begründen, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24.
Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1).
Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den
zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44
vom 8. September 2012 E. 3.1).
Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist
aller-dings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern
auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für
eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im
Verfahren anzusetzen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die
Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art.
132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits
sowie Art. 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung
und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung;
diese obliegt im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft (vgl. BGer
1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom 10. November 2015
E. 2.1).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat zur Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen
Verteidigung im Wesentlichen erwogen, es liege ein klarer Bagatellfall im Sinne
von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vor. Die Frage, ob der Fall in tatsächlicher oder
in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, könne offen gelassen werden,
sei aber prima vista zu verneinen (Verfügung vom 7. August 2018).
Demgegenüber
erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung als erfüllt. Sie macht geltend, neben ihrer angespannten
finanziellen Situation befinde sie sich als Bezügerin einer 100%igen IV-Rente
auch gesundheitlich in schlechter Verfassung, was im Übrigen auch zu der
vorgeworfenen Verhaltensweise beigetragen habe. Zudem seien aufgrund ihrer
zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen die Ausfällung einer nicht mehr
im Bagatellbereich liegenden, allenfalls unbedingten Strafe sowie zusätzlich
der Widerruf der Vorstrafe zu befürchten gewesen. Die gesamte Betrachtung des
Falles sei ex ante vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass nicht nur wegen
Hinderung einer Amtshandlung, sondern auch wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Beschimpfung gegen sie ermittelt worden sei, was
durchaus mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer
Geldstrafe von nicht unter 120 Tagessätzen hätte sanktioniert werden können (Beschwerde
p. 2 f., Replik p. 1 f).
2.4 Das
Vorbringen der Verteidigung, wonach eine über dem Bagatellbereich liegende,
allenfalls unbedingte Strafe zur Debatte gestanden habe, ist unberechtigt. Zwar
war gegen die Beschwerdeführerin ursprünglich ein Strafverfahren zusätzlich
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung
eingeleitet worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. Juni 2016). Bereits mit
Verfügung vom 7. August 2018 hatte die Staatsanwaltschaft jedoch den
Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Beschwerdeführerin lediglich
noch wegen Hinderung einer Amtshandlung ermittelt werde und dafür eine bedingte
Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Aussicht gestellt. Inwiefern darin ein
Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben liegen soll, ist nicht
ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass B____ erst am 19. Juli 2018 –
nachdem er bereits Akteneinsicht genommen und die Einvernahme der
Beschwerdeführerin begleitet hatte – die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ermittlungen praktisch
abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin bei Erhebung
ihrer Beschwerde am 20. August 2018 keinen Grund mehr zur Annahme, sie habe mit
einer über dem Bagatellbereich liegenden Strafe zu rechnen. Ist somit mit der
Staatsanwaltschaft von einem klaren Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs.
3 StPO), bleibt im Sinne der obigen Erwägung zusätzlich zu prüfen, ob besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (E. 2.2).
2.5 Es
ist aktenkundig und ergibt sich insbesondere aus der Verfügung der IV-Stelle
vom 21. November 2014, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter
schweren psychischen Problemen leidet (vgl. ihre Auss. zur Person vom 14. Juni 2018).
So kann sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bezieht eine volle
Invalidenrente. Zudem ist sie in Bezug auf Wohnen, medizinische Versorgung,
administrative Angelegenheiten und Finanzen auf eine umfassende Beistandschaft
angewiesen (vgl. Entscheid der KESB vom 24. August 2017). Die
Staatsanwaltschaft hat jedoch zu Recht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin
dem Strafverfahren nicht hilflos gegenüberstand. So hat sie mit korrekter
rechtlicher Begründung die Beschlagnahme ihres Geldes angefochten (vgl. Eingabe
vom 22. Juni 2018). Ebenso hat sie aufgrund der beim Polizeieinsatz erlittenen
Verletzungen eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht (vgl. Strafanzeige
vom 22. Juni 2018). Zwar sind beide Eingaben in einer Sprache abgefasst, die
wohl nicht von der nicht deutschsprachigen Beschwerdeführerin selbst stammen
dürfte. Sie belegen aber, dass die Beschwerdeführerin offenbar durchaus in der
Lage ist, sich wo nötig zielgerichtet Hilfe zu organisieren. Schliesslich
offenbart auch die Einvernahme vom 14. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin
sich mühelos artikulieren und ihren Standpunkt verständlich darlegen kann. Vor
diesem Hintergrund wären selbst bei einem unbedingten Vollzug der zehntägigen Geldstrafe
die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht
erfüllt, zumal sie in finanziellen Belangen auf die Unterstützung ihres
Beistandes zählen darf. Gemäss Strafbefehl vom 23. August 2018 ist ihr für die
ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden, so dass
sich der Beizug eines (amtlichen) Verteidigers erst recht nicht aufdrängt.
2.6 Aus
dem Dargelegten folgt, dass zum einen ein Bagatellfall vorliegt und zum anderen
der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereitet, denen die Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht
gewachsen wäre.
3.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher
abzuweisen. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten
an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu
verzichten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
amtlichen Verteidigung. Diese wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit belegt
ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Auch
wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erweist sie sich nicht als
offensichtlich aussichtslos. Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin neben ihrer IV-Rente keine weiteren Einkünfte erzielt, womit
ihre Hablosigkeit nachgewiesen ist (vgl. Verfügung IV-Stelle vom 21. November
2014). Folglich ist ihr für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche
Verteidigung mit Advokat B____ zu gewähren.
3.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 28. September 2018
einen Aufwand von total 3,5 Stunden zu CHF 200.– geltend. Dies erscheint
angemessen. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 98.– sowie 7,7%
Mehrwertsteuer. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 859.45, welcher dem
amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–, einschliesslich Auslagen
von CHF 98.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).