Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.154
ENTSCHEID
vom 18.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb, […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch […]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. August 2018
betreffend Verweigerung der
Zulassung einer zusätzlichen
Wahlverteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen B____ ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. Juli
2018 in Untersuchungshaft. Als amtliche Verteidigerin wurde ihm Advokatin C____
beigegeben. Mit Schreiben vom 16. und 18. August 2018 ersuchte Advokat D____
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zulassung als zusätzlicher Wahlverteidiger.
Gleichzeitig ersuchte er um die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung. Mit
Verfügung vom 21. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung erhob B____, vertreten durch D____, mit Eingabe vom 24. August 2018 Beschwerde.
Er beantragt die Zulassung von D____ als zusätzlicher Wahlverteidiger und die
Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung an diesen, unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde
beantragen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September
2018. Die amtliche Verteidigerin, C____, liess sich mit Eingabe vom 12.
September 2018 zur Beschwerde vernehmen und schliesst sich, zusammengefasst,
dem Anliegen ihres Mandanten an.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist von der Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in eigenen
Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich
einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt
II). Sie kann aber auch zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand
beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art.
127 Abs. 2 StPO). Dabei steht es einer amtlich verteidigten Person frei,
zusätzlich eine private Verteidigung zu beauftragen. Die gleichzeitige
Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist grundsätzlich
nicht ausgeschlossen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018, E. 2.4, mit
Verweis auf BGer 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; AGE
BES.2018.140 vom 20. August 2018). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es stehe für ihn in diesem Strafverfahren derart viel auf dem
Spiel, dass er sich eine zusätzliche Beratung und eine Zweitmeinung wünsche. Weder
er noch seine Familie könnten jedoch die vollen Kosten einer Verteidigung für
die erste Instanz bezahlen. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers ist legitim,
wobei offen gelassen werden kann, ob und inwiefern das gewählte Mittel
(Mandatierung eines zusätzlichen Wahlverteidigers) die Verteidigung insgesamt tatsächlich
effektiver macht. Der Beschwerdeführer beruft sich für sein Anliegen,
zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen, zu Recht auf die wiedergegebene
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die Gefahr einer Verfahrensverzögerung wird
nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig liegen
andere vom Bundesgericht anerkannte Gründe vor, welche eine Verweigerung einer
zusätzlichen Wahlverteidigung rechtfertigen würden.
Die Beschwerdegegnerin
beruft sich ohne Erfolg auf BGer 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012, soweit sie
daraus ableiten möchte, dass vorliegend die amtliche Verteidigung bei
Bestellung einer zusätzlichen Wahlverteidigung abzuberufen wäre. Im genannten
Entscheid wird festgehalten, dass zwar bei Bestellung einer zusätzlichen
Wahlverteidigung regelmässig das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen
wird. Es wird aber zugleich klargestellt, dass dies nicht zwingend sei. Als
mögliche Ausnahme wird gerade auf Konstellationen verwiesen, in denen wie
vorliegend fraglich ist, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung und damit das
Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung
einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte
(E. 2.3.1 des Entscheids).
Was die
Beschwerdegegnerin weiter gegen die Bestellung der zusätzlichen Wahlverteidigung
einwendet, erweist sich zwar als valabel und von einer bestimmten Warte aus
nachvollziehbar. Dies gilt etwa für die von der Beschwerdegegnerin gewünschte
Verpflichtung der amtlich verteidigten Person, nach Möglichkeit zunächst
Rücklagen für die Rückzahlung der staatlich bevorschussten Kosten zu bilden,
bevor Mittel für eine zusätzliche Wahlverteidigung eingesetzt werden. Die
Argumentation vermag jedoch nach geltendem Recht und angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht durchzudringen.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin wird ihre Rechtsposition auch durch den Bundesgerichtsentscheid
BGer 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 nicht entscheidend gestützt. In
jenem Entscheid hatte das Bundesgericht über eine zusätzliche unentgeltliche (sc.
pro bono) Wahlverteidigung bzw. Verteidigungsassistenz zu befinden („[…]
l‘assister comme défenseur supplémentaire“[…] E. 1.4). Sie erachtete diese als
zulässig und verwies darauf, dass kein Fall vorliege, in welchem die Behörden
die amtliche Verteidigung zurückziehen könne, da der zusätzliche Verteidiger
nicht beabsichtigen würde, den Beschuldigten alleine zu verteidigen („n’entendait
pas défendre le prévenu seul“, E. 1.4). Diese Erwägung muss erst Recht gelten,
wenn der zusätzliche Wahlverteidiger die Verteidigung, wie vorliegend, gar
nicht alleine übernehmen kann, weil der Beschuldigte gar nicht über die
erforderlichen finanziellen Mittel hierzu verfügt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist Advokat D____ als privater
Wahlverteidiger zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihm
eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen hat.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift und
die Replik ist auf ungefähr zweieinhalb Stunden zu schätzen. Hierbei zu
berücksichtigen war, dass D____ unlängst eine gleichgelagerte Beschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht hatte, was den Aufwand in der vorliegenden
Angelegenheit etwas reduziert haben dürfte (vgl. BES.2018.140 vom 20. August
2018). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist
praxisgemäss somit auf CHF 625.– festzusetzen (inkl. Spesen), zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 673.10.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und D____
wird als zusätzlicher Wahlverteidiger von B____ zugelassen. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 673.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
C____, Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.