Additional chosen defense counsel allowed in criminal proceedings

BES.2018.154Obergericht / Einzelrichter18.09.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellate Court upheld a complaint against a prosecutor's refusal to admit a privately retained lawyer as additional defense counsel. It held that an accused person may, in principle, combine appointed defense with private defense, provided the proceedings are not unduly delayed and no other recognized reason for refusal exists. The court found no such reason here, especially since the accused sought only additional advice and a second opinion. The prosecutor was therefore ordered to admit the lawyer and issue a permanent visit permit. No court costs were charged, and the appellant received party compensation of CHF 673.10.

Omnilex-Regeste

Art. 127 Abs. 1 und 2, Art. 129 Abs. 1 StPO; Zulässigkeit einer zusätzlichen Wahlverteidigung neben der amtlichen Verteidigung: Die beschuldigte Person darf grundsätzlich mehrere Rechtsbeistände beiziehen; die gleichzeitige Vertretung durch amtliche und private Verteidigung ist nicht ausgeschlossen. Eine Verweigerung fällt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei ungebührlicher Verfahrensverzögerung oder anderen vom Bundesgericht anerkannten Gründen. Der Umstand, dass die Finanzierung der Wahlverteidigung fraglich ist, rechtfertigt für sich allein die Verweigerung nicht; ebenso wenig zwingt die Bestellung eines zusätzlichen Wahlverteidigers ohne Weiteres zum Wegfall der amtlichen Verteidigung (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.154

ENTSCHEID

vom 18. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb, […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. August 2018

betreffend Verweigerung der Zulassung einer zusätzlichen

Wahlverteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen B____ ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Als amtliche Verteidigerin wurde ihm Advokatin C____ beigegeben. Mit Schreiben vom 16. und 18. August 2018 ersuchte Advokat D____ die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zulassung als zusätzlicher Wahlverteidiger. Gleichzeitig ersuchte er um die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab.

Gegen diese Verfügung erhob B____, vertreten durch D____, mit Eingabe vom 24. August 2018 Beschwerde. Er beantragt die Zulassung von D____ als zusätzlicher Wahlverteidiger und die Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung an diesen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2018. Die amtliche Verteidigerin, C____, liess sich mit Eingabe vom 12. September 2018 zur Beschwerde vernehmen und schliesst sich, zusammengefasst, dem Anliegen ihres Mandanten an.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Sie kann aber auch zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art. 127 Abs. 2 StPO). Dabei steht es einer amtlich verteidigten Person frei, zusätzlich eine private Verteidigung zu beauftragen. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; AGE BES.2018.140 vom 20. August 2018). Dies gilt auch vorliegend. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe für ihn in diesem Strafverfahren derart viel auf dem Spiel, dass er sich eine zusätzliche Beratung und eine Zweitmeinung wünsche. Weder er noch seine Familie könnten jedoch die vollen Kosten einer Verteidigung für die erste Instanz bezahlen. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers ist legitim, wobei offen gelassen werden kann, ob und inwiefern das gewählte Mittel (Mandatierung eines zusätzlichen Wahlverteidigers) die Verteidigung insgesamt tatsächlich effektiver macht. Der Beschwerdeführer beruft sich für sein Anliegen, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu beauftragen, zu Recht auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die Gefahr einer Verfahrensverzögerung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig liegen andere vom Bundesgericht anerkannte Gründe vor, welche eine Verweigerung einer zusätzlichen Wahlverteidigung rechtfertigen würden.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich ohne Erfolg auf BGer 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012, soweit sie daraus ableiten möchte, dass vorliegend die amtliche Verteidigung bei Bestellung einer zusätzlichen Wahlverteidigung abzuberufen wäre. Im genannten Entscheid wird festgehalten, dass zwar bei Bestellung einer zusätzlichen Wahlverteidigung regelmässig das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen wird. Es wird aber zugleich klargestellt, dass dies nicht zwingend sei. Als mögliche Ausnahme wird gerade auf Konstellationen verwiesen, in denen wie vorliegend fraglich ist, ob die Finanzierung der Wahlverteidigung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte (E. 2.3.1 des Entscheids).

Was die Beschwerdegegnerin weiter gegen die Bestellung der zusätzlichen Wahlverteidigung einwendet, erweist sich zwar als valabel und von einer bestimmten Warte aus nachvollziehbar. Dies gilt etwa für die von der Beschwerdegegnerin gewünschte Verpflichtung der amtlich verteidigten Person, nach Möglichkeit zunächst Rücklagen für die Rückzahlung der staatlich bevorschussten Kosten zu bilden, bevor Mittel für eine zusätzliche Wahlverteidigung eingesetzt werden. Die Argumentation vermag jedoch nach geltendem Recht und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht durchzudringen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird ihre Rechtsposition auch durch den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 nicht entscheidend gestützt. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht über eine zusätzliche unentgeltliche (sc. pro bono) Wahlverteidigung bzw. Verteidigungsassistenz zu befinden („[…] l‘assister comme défenseur supplémentaire“[…] E. 1.4). Sie erachtete diese als zulässig und verwies darauf, dass kein Fall vorliege, in welchem die Behörden die amtliche Verteidigung zurückziehen könne, da der zusätzliche Verteidiger nicht beabsichtigen würde, den Beschuldigten alleine zu verteidigen („n’entendait pas défendre le prévenu seul“, E. 1.4). Diese Erwägung muss erst Recht gelten, wenn der zusätzliche Wahlverteidiger die Verteidigung, wie vorliegend, gar nicht alleine übernehmen kann, weil der Beschuldigte gar nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel hierzu verfügt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist Advokat D____ als privater Wahlverteidiger zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen hat.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift und die Replik ist auf ungefähr zweieinhalb Stunden zu schätzen. Hierbei zu berücksichtigen war, dass D____ unlängst eine gleichgelagerte Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht hatte, was den Aufwand in der vorliegenden Angelegenheit etwas reduziert haben dürfte (vgl. BES.2018.140 vom 20. August 2018). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist praxisgemäss somit auf CHF 625.– festzusetzen (inkl. Spesen), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 673.10.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und D____ wird als zusätzlicher Wahlverteidiger von B____ zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen.

Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 673.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

C____, Advokatin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

additional defense counselappointed defensepre-trial detentionstandingvisit permitparty compensationcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's order was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely, properly filed, and the appellant had standing to challenge the refusal.

Extrahierte Begründung

Orders and procedural acts of the prosecutor may be complained against within 10 days; the appellant was directly affected in his own interests and the appellate court had jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether a person already assisted by appointed counsel may also retain an additional chosen defense lawyer

Extrahierter Entscheid

Yes. A criminal accused may generally retain one or more defense counsel, and simultaneous representation by appointed and privately retained counsel is permissible absent unjustified delay or other recognized reasons to refuse it.

Extrahierte Begründung

The appellant sought additional advice and a second opinion, no procedural delay was asserted or apparent, and the cited Federal Supreme Court case law did not justify refusing the additional defense arrangement.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor had to issue a permanent visit permit to the additional defense lawyer

Extrahierter Entscheid

Yes, because once the additional chosen defense counsel was admitted, the prosecutor had to grant access for that counsel.

Extrahierte Begründung

The visit permit followed from the admission of the additional lawyer as defense counsel.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No ordinary court costs were charged, and the appellant received party compensation from the court treasury.

Extrahierte Begründung

Because the complaint succeeded, costs were borne by the state and compensation was awarded for the legal work performed.

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