Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.41
ENTSCHEID
vom 15.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. September 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 7. November 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ Strafverfahren wegen sexueller
Nötigung evtl. versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigungen
(SW.2018.22208), wegen Angriffs (SW.2018.7657) und wegen Vergewaltigung/Schändung
(SW.2018.19875). Letzterem Strafverfahren liegt ein Vorfall vom 28. Juli 2018
zugrunde, bei dem die stark betrunkene Geschädigte B____ durch einen ihr
Unbekannten auf dem Weg vom [...] Pub vermeintlich nach Hause begleitet und an
einem ihr unbekannten Ort vergewaltigt worden sein soll. Die Auswertung von bei
B____ aufgefundenen DNA-Spuren führte zu A____ als möglichem Täter. Am
10. September 2018 wurde A____ vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom
12. September 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2018 über A____
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum
7. November 2018, an.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 24.
September 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 28. September 2018 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Zu
Recht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts nicht. Lediglich im Zusammenhang mit der durch die Vorinstanz bejahten
Fortsetzungsgefahr trägt er vor, dass sich Vortaten zwar auch aus dem hängigen
Strafverfahren ergeben könnten, in diesem Fall aber mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die beschuldigte Person solche Straftaten
auch begangen habe. Es könne nicht verleugnet werden, dass gewisse Indizien
gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Allerdings gebe es auch gewichtige
Punkte, welche seinen Standpunkt stützen würden. Wie es sich im Einzelnen damit
verhält, kann offen bleiben. Denn das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung
der Untersuchungshaft nicht nur mit dem besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
begründet, sondern ist zutreffend (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3) davon ausgegangen,
dass auch Fluchtgefahr gegeben ist. Da das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes genügt, braucht auf die Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr zu
bejahen ist, nicht weiter eingegangen zu werden.
2.3 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person,
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland.
(statt vieler BGer 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1.; AGE HB.2011.6 vom
28. November 2013 E. 3.1). Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Vergewaltigung/Schändung,
sexueller Nötigung (evtl. versuchte Vergewaltigung) und Angriffs ermittelt. Ihm
droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Der Beschwerdeführer
ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in seiner Heimat nach wie vor
über familiäre Bindungen (Tanten und Onkel). In die Schweiz ist er erst am 9.
Februar 2015 eingereist. Er hat sich hier in keiner Weise assimilieren können:
Er spricht Albanisch und nur wenig Deutsch sowie etwas Englisch. Die Schule hat
er nicht abgeschlossen, da er zu viele Absenzen gehabt hat. Der
Beschwerdeführer geht auch keiner Arbeit nach, sondern ist während der ganzen
Dauer seines bisherigen Aufenthalts durch die Sozialhilfe unterstützt worden
(zuerst über die Mutter, seit Erreichen der Volljährigkeit direkt). Bis vor
kurzem ist er im Besitz einer N-Bewilligung für Asylsuchende gewesen. Momentan
verfügt er über eine Bewilligung F (vorläufige Aufnahme). Allerdings ist diese
nur bis zum 16. Mai 2019 gültig. Sollte es zu einem Schuldspruch in den
hängigen Strafverfahren kommen, kann er kaum mit einer Verlängerung rechnen. Im
Gegenteil droht ihm gar die Aussprechung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs.
1 lit. h StGB. Darauf in der Einvernahme zu seiner Person vom 19. Juni 2018 angesprochen,
hat der Beschwerdeführer gemeint, er würde nicht in den Kosovo zurückkehren.
Eine Rückkehr in seine Heimat wäre für ihn das Todesurteil. Er habe dort
Probleme. Er wolle diese Probleme nicht mehr, er würde sich dann lieber selber
umbringen. Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, dass der
Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder
innerhalb der Schweiz untertauchen würde, um sich nicht nur den
Strafverfolgungsbehörden, sondern auch dem Migrationsamt zu entziehen.
Auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid
als richtig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind keine griffigen
Ersatzmassnahmen ersichtlich, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine nach
wie vor von der Sozialhilfe abhängige Mutter aus eigenen Mitteln eine Kaution
leisten könnten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund einem Monat in
Untersuchungshaft; diese ist vorerst auf total acht Wochen beschränkt. Im Falle
einer Verurteilung wegen auch nur eines der untersuchten Delikte droht ihm eine
Sanktion, welche diese Dauer deutlich übersteigen dürfte (Art. 190 StGB,
Vergewaltigung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; Art. 191
StGB, Schändung: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, Art. 189
StGB, sexuelle Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe,
Art. 134 StGB, Angriff, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Vorerst besteht demnach keine Gefahr, dass die Haft in grosse zeitliche Nähe
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rückt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist mangels Kostennote zu schätzen,
wobei ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).