Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.161
ENTSCHEID
vom 30.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Oktober 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ wirft B____
vor, ihn eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdächtigt zu haben,
indem dieser der Stockwerkeigentümerschaft C____ am 21. März 2016 im Rahmen der
ordentlichen Jahresversammlung ein Schreiben mit dem Titel „Renitenter
Stockwerkeigentümer, Herr A____, C____, [...] Basel“ unterbreitet habe. Das
Schreiben enthält eine 15-gliedrige Auflistung von Vorfällen rund um das Zusammenleben
in der Liegenschaft, wobei der Beschwerdeführer sich nicht korrekt verhalten haben
soll. Gestützt auf die Auflistung sollte der Stockwerkeigentümerschaft die
Einleitung eines Abmahnungsverfahrens gegen A____ beantragt werden. A____ reichte
am 6. April 2016 Strafanzeige gegen B____ wegen übler Nachrede ein.
Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____
ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei oder weil Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machten. Gegen diese Verfügung erhob A____,
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde. Er
beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt sei anzuweisen, Anklage gegen B____ zu erheben. Die Staatsanwaltschaft
liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde
beantragen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. März 2018 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung, StPO, SR. 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gebrachte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der
Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Das vom
Beschwerdeführer als ehrverletzend empfundene Schreiben enthält im Wesentlichen
15 ihn betreffende Kritikpunkte, welche nachfolgend in gedrängter Form wiedergegeben
werden: Er habe eine Kellertüre eingedrückt; er habe aus Ärger ein Kellerabteil
zu fluten versucht; er habe beim Umbau seiner Wohnung Meldepflichten verletzt; er
habe im Treppenhaus den Sicherungskasten verunstaltet und reglementswidrig ein
grosses Bild aufgehängt; er habe im Veloraum eine Wandhalterung montiert, die
so nicht zulässig sei, und einen Reparaturständer aufgestellt; er habe der
technischen Verwaltung Repressalien angedroht; er habe den Briefkasten einer
anderen Bewohnerin angebohrt; er habe beim Umbau einen giftigen Spachtel auf
der Umrandungsmauer des Hauses deponiert; er behalte sich schriftlich vor, die
Abfallordnung nicht einzuhalten; er habe mit seinem Velorad eine Wand
geschwärzt; er habe Arbeiter behindert; er habe Gerichtstermine provoziert; er
habe Handwerker durch unkoordinierte Rückfragen verunsichert und so die Auswahl
für die technische Verwaltung reduziert; er lasse die hintere Eingangstüre
(Metallgitter) trotz vieler Aufforderungen und Einbruchsrisikos im Winter
absichtlich offen stehen. Für Einzelheiten sei auf das der Strafanzeige beigelegte
Dokument verwiesen.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.83 vom 13. Juni
2018 E. 2).
3.2 Gemäss
dem Tatbestand der üblen Nachrede wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei
einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB
schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein,
d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2015.39 vom 14.
Oktober 2015 E. 3.2.1; BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2). Äusserungen,
die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als
Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler – oder in Fortführung
dieser Reihe etwa als Nachbar oder Miteigentümer – in der gesellschaftlichen
Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB.
Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten
Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch
trifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 6B_257/2016 vom
5. August 2016, E. 1.2.2).
Eine
Ehrverletzung im Sinne des geschützten Rechtsgutes muss eine gewisse Relevanz
aufweisen. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung
im Rechtssinn. Massgebend für den Wertmassstab für die Frage, ob eine
Ehrverletzung vorliegt, sind diejenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis
erhalten (Ricklin, in: Basler
Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 N 20, 27, 28).
Nicht strafbar
ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die beschuldigte Person wird dann nicht zu diesem Beweis zugelassen und ist
strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst
wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder
verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die
Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3
StGB).
Der Nachweis der
Wahrheit kann mit allen zulässigen Beweisen erbracht werden. Da diesbezüglich
die Beweislast der beschuldigten Person obliegt, ist analog zur Ausgestaltung
im Zivilrecht im Einzelfall eine sachgerechte und angemessene Risikoverteilung
vorzunehmen. Denn in dieser Konstellation stehen sich der Privatkläger und der
Beschuldigte indirekt gleich gegenüber wie in einem Zivilprozess. Als
Angemessenheitskriterien für die Risikoverteilung gelten gemäss Rechtsprechung unter
anderem die Beweismöglichkeiten bzw. die Beweisnähe der Parteien, das
Regel-Ausnahme-Verhältnis, bestimmt nach Wahrscheinlichkeitskriterien und das
Verhalten der Parteien während des Prozesses (Leu,
in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 154 N 102 ff.). Die in der Replik
vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Wahrheitsbeweis nur mit
einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erbracht werden könne,
ist demgegenüber unzutreffend. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173
Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht.
Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind
unerheblich (BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7 mit Hinweisen). Der
Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen
und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um
die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu
erachten (BGer 6B_722/2017 vom 28. August 2017, E. 1.1; BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3 S. 207).
Auch beim
Gutglaubensbeweis liegen die Beweislast und das Beweislastrisiko bei der
beschuldigten Person. Der gute Glaube allein genügt nicht, die beschuldigte
Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit ihrer Äusserung
zu glauben (BGE 124 IV 149). Die erforderliche Informations- und
Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind
jedoch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Je
schwerer der ehrenrührige Vorwurf selber wiegt und je grösser der Verbreitungsgrad
dieses Vorwurfs, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der
Abklärung des wahren Sachverhalts (Ricklin,
a.a.O., Art. 173 N 22). Der Staatsanwaltschaft kommt folglich bei der
Beurteilung des Gutglaubensbeweises ein gewisses Ermessen zu. Wenn mit grosser
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Gutglaubensbeweis vor einem
Sachgericht erbracht werden könnte, ist das Verfahren einzustellen.
3.3 Im
Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien hatte die Staatsanwaltschaft ihren
Erwägungen etwa zugrunde zu legen, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion
als technischer Verwalter der Liegenschaft verantwortlich für den Zustand und
die Ordnung rund um die Liegenschaft und damit auch Ansprechperson für
diesbezügliche Beanstandungen ist. Zu berücksichtigen war weiter, dass der
Beschuldigte die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen im Rahmen
einer Versammlung der Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen machte
und seine Funktion ehrenamtlich im Interesse der Gemeinschaft ausübt
(Einvernahme vom 09.02.17 S 3). Es kann von ihm nicht dieselbe Sorgfalt bei der
Wortwahl erwartet werden wie beispielsweise von einem Journalisten, der seine
Äusserungen professionell und gegenüber einem grossen Empfängerinnenkreis macht.
Der adressierte Personenkreis war beschränkt – elf Parteien einschliesslich des
Beschwerdeführers – und die Themen bezogen sich auf Vorgänge, welche in der
einen oder anderen Form den meisten Anwesenden bereits bekannt gewesen sein
durften, ebenso wie die Tatsache, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschuldigten durch solche Vorfälle bereits vorbelastet
war. Die fragliche Auflistung diente der Begründung eines Antrages zuhanden der
Stockwerkeigentumsgemeinschaft (s. Protokoll vom 31. März 2016). Das mit dem
Schreiben beantragte Abmahn-Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist im Reglement
zwar nicht vorgesehen. Das Reglement sieht jedoch eine Ausschlussmöglichkeit
vor. Einem solchen Verfahren hat im Sinne der Verhältnismässigkeit eine Abmahnung
voranzugehen (Reglement Ziff. 11 und 32, bei den Akten, Register „Zur Sache“). Die
Konstellation war damit – wenn auch im privaten Rahmen – vergleichbar mit der
Situation, in welcher jemand einen Sachverhalt einer Behörde zuträgt, damit
diese tätig werde. In einer solchen Situation wird nicht erwartet, dass die
Person vor der Mitteilung an die Behörde ein privates Beweisverfahren
durchführt (Ricklin, a.a.O., 173 N
22).
4.1 Die
Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer auf fünf Seiten begründeten
Einstellungsverfügung einlässlich mit den einzelnen Punkten des inkriminierten zweiseitigen
Dokuments auseinandergesetzt. Mit ihrer Beschwerdeantwort kritisiert sie, dass
der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel kaum auf die tatsächliche und
rechtliche Begründung des Entscheids eingehe, sondern vor allem Passagen
früherer Eingaben wiederhole, welche bereits Eingang ins Untersuchungsverfahren
gefunden hätten. Sie betonte, dass die Straftatbestände hinsichtlich strafbarer
Handlungen gegen die Ehre zwar die soziale Geltung des Einzelnen schütze, dass
diese aber nicht zu weit gefasst werden dürfe, da jede Person ein gewisses Mass
an Kritik hinnehmen müsse und bei der Frage nach der Art und des Masses an Achtung,
welche einem Mitmenschen geschuldet würden, auch das Verhalten der betroffenen
Person mit zu berücksichtigen sei. Diesen Ausführungen der Staatsanwalt ist
zuzustimmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ehrbegriff, welcher der
Konzeption der Ehrverletzungsdelikte zugrunde liegt, ist sogar noch etwas
einschränkender. Der gesellschaftliche Ruf, entsprechend etwa der von der
Staatsanwaltschaft angeführten sozialen Geltung, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche.
Strafrechtlich geschützt wird die ethische Integrität. Strafbar ist
insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (Ricklin, a.a.O., vor 173 N 18, mit
Hinweis auf BGE 76 IV 29).
4.2 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, in seinen ihn
betreffenden Äusserungen nicht nur übertrieben, sondern ihn bewusst in seiner
Ehre angegriffen zu haben, in „fast schon systematischer Weise“. Sämtliche
Äusserungen des Beschuldigten hätten einzig und alleine dazu gedient, ihn in
unnötiger Weise in seiner Ehre zu verletzen. Bei jeglichen Geschehnissen in der
Liegenschaft sei der Verdacht automatisch auf ihn gelenkt worden. Bei vielen
Anschuldigungen sei aber nicht das Geringste nachgewiesen und es habe auch kein
dringender Verdacht gegen ihn bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe zu
einseitig und pauschal zu Gunsten des Beschuldigten argumentiert.
Die mit der
Beschwerde erhobene Kritik erweist sich weitgehend als unbegründet. Angesichts
der ausführlich und detailliert begründeten Einstellungsverfügung, worin die
Staatsanwaltschaft die inkriminierten Passagen des streitgegenständlichen
Schreibens Punkt für Punkt thematisiert, kann nicht von einer pauschalen
Abfertigung der Anschuldigungen die Rede sein. Die einzelnen Schlussfolgerungen
der Staatsanwaltschaft stützen sich insbesondere nicht bloss auf Aussagen des
Beschwerdegegners, sondern beziehen den Kontext und gegebenenfalls weitere
Beweismittel ein, wie Fotos, Korrespondenz, das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft
sowie lebensnahe Erwägungen zu Wahrscheinlichkeiten, wie sie etwa auch ein Sachgericht
im Rahmen einer Beweiswürdigung vornehmen würde. Die Standpunkte des
Beschwerdeführers werden redaktionell zwar nicht in jedem Unterpunkt wiedergegeben.
Hieraus kann jedoch nicht auf eine einseitige Argumentation geschlossen werden.
Vielmehr bildete der Standpunkt des Beschwerdeführers gerade den Ausgangspunkt des
Verfahrens und der Verfügung. Die Begründung der Einstellung der
Staatsanwaltschaft hält einer rechtlichen Überprüfung stand und auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit den nachfolgenden Ergänzungen und
Präzisierungen zu einzelnen Punkten.
5.1 Auch
im Beschwerdeverfahren muss zunächst der Einwand des Beschwerdeführers abgewiesen
werden, wonach die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners vorwiegend
(oder gar, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, „einzig und alleine“) dem
Zweck gedient hätten, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen, was dem
Beschwerdegegner den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis verunmöglichen würde
(Art. 173 Ziff. 3 StGB). Offenkundig standen die Feststellungen im Zusammenhang
mit dem Bestreben, das Zusammenleben unter den Stockwerkeigentümer zu verbessern
bzw. Probleme betreffend das Zusammenleben in der gleichen Liegenschaft
anzugehen (weshalb eine Abmahnung des Beschwerdeführers eingeleitet werden
sollte). Sie wurden vom technischen Verwalter verfasst und an die Stockwerkeigentümerschaft
gerichtet. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis würden dem Beschwerdegegner somit vor
einem Sachgericht klarerweise offenstehen. Die Staatsanwaltschaft war demgemäss
ebenfalls gehalten, über den hypothetischen Ausgang eines Wahrheits- oder
Gutglaubensbeweises zu befinden.
5.2 Bezüglich
des Punkts „Flutungsversuch im Keller von Frau D____“ ist der rechtlichen
Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zuzustimmen. Ergänzend ist
anzufügen, dass sich bei einer Gesamtsicht der Verfahrensakten der Eindruck
festigt, dass der Beschwerdeführer rund um die Angelegenheiten des Hauses zu
eigenmächtigem Handeln neigt. Dies belegen neben Vorgängen, bei welchen die
Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als gelungen einschätzen durfte (dazu
noch unten, E. 5.1 und 5.5) die Schriftsätze des Beschwerdeführers (Fristsetzung
an den Beschwerdegegner zur Behebung eines Schadens, Brief vom 12. Januar 2016;
Aufforderung an die Mieterschaft, wegen überhöhter Gebühren für die
Waschmaschinenbenützung zu klagen, ohne Datum; Verbot an den Beschwerdegegner,
vor seiner Wohnung zu erscheinen, Schreiben 13. Januar 2016; Aufforderung
an den Beschwerdegegner, die giftigen Abfälle sofort zu entfernen, ansonsten
Anzeige erfolge, ohne Datum; Informationsbegehren an Handwerker, undatiert; und
anderes mehr; bei den Akten „zur Sache“, hinten). Damit durften die Aussagen
des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer bei ihm wegen des nassen
Velos reklamiert und er selber den Sprenger aus dem Kellerschacht herausgenommen
habe und dass der Sprenger nicht von sich aus hineinrutschen konnte, von der
Staatsanwaltschaft als glaubhaft qualifiziert werden. Für diese Aussagen ist
somit der Wahrheitsbeweis erbracht bzw. würde dieser vor dem Sachgericht
höchstwahrscheinlich gelingen. Aus diesen Tatsachen durfte der Beschwerdegegner
aufgrund der Gesamtumstände weiter aber auch die Schlussfolgerung ziehen, dass
der Beschwerdeführer den Sprenger absichtlich in den Schacht gesteckt hat.
Damit wäre das Gelingen des Gutglaubensbeweises vor dem Sachgericht ebenfalls
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Wertung „böswillig“,
textlich eindeutig bezogen auf die Verwendung des Rasensprengers, dürfte sodann
aus Sicht desjenigen, der in gutem Glauben von dem vorgebrachten Sachverhalt ausgeht,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Sachgericht noch als
sozialadäquate Kritik bewertet werden. Denn es ist tatsächlich unter jedem
Titel verpönt, wegen eines nassen Velos – ein Velo ist als Fahrzeug sowieso
Wind und Wetter ausgesetzt – eine Überschwemmung eines Kellerabteils in Kauf zu
nehmen.
5.3 Falls
die Feststellung, dass der Umbau des Badezimmers des Beschwerdeführers nicht
entsprechend den Vorschriften bei Umbauten vorab gemeldet und Abfall vor der Liegenschaft
deponiert worden sei, überhaupt ehrenrührig ist, müsste mit grösster
Wahrscheinlichkeit vom Gelingen des Wahrheitsbeweises ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass er die Liegenschaftsverwaltung nicht mittels des
erforderlichen offiziellen Formulars über den Umbau informiert hat, womit vom
Gelingen des Wahrheitsbeweises auszugehen ist (vgl. zum Beweisgegenstand Hasenböhler in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm
et al., 3. Aufl. 2016, Art. 150 N 15 ff.). Analog zur Beweislast bei der
Untersuchungsmaxime im Zivilrecht kann zudem der Wahrheitsbeweis als erbracht
gelten, wenn die nicht beweisbelastete Partei allein im Besitz des
Gegenbeweises ist oder zu sein behauptet, jedoch diesen Beweis nicht vorlegt
(wie vorliegend die behaupteten E-Mails).
5.4 Bezüglich
der Äusserung, dass der Beschwerdeführer eine Wand, mutmasslich beim Hinuntertragen
eines Velos über den Treppenzugang, geschwärzt habe, ist mit Verweis auf das
oben Ausgeführte festzuhalten, dass Solches nicht geeignet ist, die strafrechtlich
geschützte Ehre von jemandem anzugreifen, und zwar mangels genügender Relevanz
des Vorwurfs und weil dadurch niemand direkt oder indirekt in seiner sittlichen
Ehre bzw. dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen wird.
5.5 Bezüglich
des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die im Rahmen einer Modernisierung angekündigten
Arbeiter der Firma Cablecom mit einem Zutrittsverbot schikaniert, sind die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem Hinweis zu ergänzen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage wäre, allfällig benötigte
Zusatzinformationen, die seine Belange betreffen, jeweils selbst einzuholen.
Davon zeugen die den Akten beiliegenden Briefe, die von ihm verfasst worden
sind. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen, er habe nur erfahren
wollen, was genau in seiner Wohnung passiere, nicht zu überzeugen und kann das
Zutrittsverbot tatsächlich nur auf das Erschweren der Arbeiten abgezielt haben.
Soweit in dem Vorwurf überhaupt die strafrechtlich geschützte Ehre tangiert ist
– allenfalls durch das Wort „schikaniert“ –, müsste vom Gelingen des Wahrheitsbeweises
bzw. von einer sozial noch hinzunehmender Äusserung von Kritik ausgegangen
werden, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu
beanstanden ist.
5.6 Im
letzten Punkt wird dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner vorgeworfen, die
hintere Eingangstür zur Liegenschaft „trotz vieler Aufforderungen und dem im
Winter erhöhten Einbruchsrisiko […] bösartig, bewusst und absichtlich“ offen
stehen zu lassen. Mit der Erwiderung des Beschwerdeführers, dass die Hintertür
erst ab 22 Uhr mit dem Schlüssel abzuschliessen sei, bestreitet der Beschwerdeführer
nicht, die Türe zuweilen offen stehen zu lassen. Damit dürfte der
Wahrheitsbeweis diesbezüglich gelingen, und zwar unabhängig davon, ob
das Reglement ein Abschliessen vorschreibt oder nicht. Dass eine
Reglementsverletzung vorliegt, wird im kritisierten Schreiben in diesem Punkt
nicht behauptet, es ist lediglich von nicht beachteten Aufforderungen die Rede.
Abgesehen davon ist der Vorwurf, jemand lasse Türen offen stehen, gar nicht ehrenrührig.
Ehrenrührig könnte allenfalls wiederum das Adverb „bösartig“ sein. Der
Beschwerdegegner hatte allerdings angesichts der zahlreichen Beschwerden, die
er gegenüber der Gemeinschaft anbringen musste, bei absichtlichem Offenstehenlassen
einer Türe durchaus Anlass, dies als bösartig – etwa im Sinne von renitent,
stur oder unzugänglich – zu bezeichnen.
Nicht zu
beanstanden ist im Übrigen das vom Beschwerdeführer ebenfalls noch kritisierte
Wort renitent, welches schlicht der Bezeichnung in einer offenbar in der
Stockwerkeigentümerschaft benützten (und im fraglichen Dokument referenzierten)
Wegweisung mit dem Titel „Vorgehen gegen renitente Stockwerkeigentümer“
entspricht. Dass in Anbetracht dieser Terminologie ein Stockwerkeigentümer,
gegen den eine Abmahnung erfolgen soll, als renitent bezeichnet wird, liegt
darin veranlagt und würde von einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht als Ehrverletzung qualifiziert werden.
5.7 Für
die an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnten weiteren einzelnen Punkte
kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend
kann zum inkriminierten Schreiben Folgendes festgehalten werden: Auch wenn bei
einzelnen Kritikpunkten von aussen betrachtet in der Wortwahl teilweise
zumindest diskutable bewertende Begriffe verwendet worden sind (etwa
„bösartig“), erreichen diese angesichts der Gesamtumstände, des eng begrenzten
Empfangskreises und der Konfliktgeschichte, welche vom Beschwerdeführer – wie
seine Schreiben belegen – nicht unerheblich angeheizt wird, nicht eine Bedeutung,
die sie als Ehrverletzung erscheinen liessen, und zwar weder direkt noch in
ihrer Gesamtheit indirekt. Es liegt in der Anlage eines solchen
„Sammelberichts“, dass viele Punkte zusammen aufgeführt werden, ansonsten ein Mahnprozedere
bei wiederholten kleineren – nicht im Einzelnen, aber zusammen betrachtet erheblichen
– mutmasslichen Verstössen gar nie eingeleitet werden könnte. Gegen aussen
überwiegt insgesamt der Eindruck eines funktionalen Berichts, der den
Kritisierten zwar als konfliktgeneigten und sich mitunter womöglich nicht
korrekt verhaltenden Nachbarn und Stockwerkeigentümer, aber nicht als eine charakterlich
nicht ehrbare Person erscheinen lässt. Ein Sachgericht würde deshalb, und weil
punktuell in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung auch das
Gelingen des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises zu erwarten wäre, mit grösster
Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gelangen. Daher hat die
Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 800.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.