Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.40
ENTSCHEID
vom 3.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. August 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 24. Oktober 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ Strafverfahren wegen einer Reihe von Delikten:
Ladendiebstähle vom 13. Oktober 2017, 16. Oktober 2017, 20. Oktober 2017, 18.
Januar 2018, 20. Januar 2018, 22. Januar 2018, 6. Februar 2018, 7. Februar
2018, 8. Februar 2018, 12. Februar 2018, 20. Februar 2018, 6. März 2018,
23. April 2018, 21. April 2018, Diebstahl vom 10. Juli 2017, Fotoautomatenaufbrüche
vom 23./24. April 2018, 25. April 2018, Fahrraddiebstahl vom 13. Juli 2017, Einschleichdiebstahl
vom 20. Oktober 2017, Einbruchdiebstähle vom 20. Juli 2018, 24. Juli 2018,
25. Juli 2018, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
vom 27. Februar 2018, Veruntreuung und Urkundenfälschung vom 6. September 2017,
anhaltende Betäubungsmitteldelinquenz (Kokainkonsum 1 g pro Tag). A____
begeht die Vermögensdelikte nach seinen Angaben, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
Am 25. Juli 2018 wurde er nachts in flagranti bei einem Einbruchdiebstahl
(zusammen mit einem Mittäter) betroffen, festgenommen und mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2018 in Untersuchungshaft bis 19.
Oktober 2018 versetzt. Mit Verfügung vom 22. August 2018 hat das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 auf
Abweisung eines von A____ am 15. August 2018 gestellten Haftentlassungsgesuchs
abgewiesen. Weiter hat es verfügt, der Beschuldigte sei im Sinne einer
Ersatzmassnahme aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sobald der Übertritt in
die Klinik […] in […] („Klinik“) terminlich festgelegt sei, und zwar unter
anderem mit den Auflagen, dass er unverzüglich stationär in die Klinik
einzutreten habe, dass er sich dort im Rahmen der Therapie aufzuhalten habe, und
dass er sich der Justiz zur Verfügung zu halten habe. Die Ersatzmassnahme wurde
vorläufig auf drei Monate befristet, und A____ wurde angedroht, bei
Zuwiderhandlung gegen diese Auflagen oder erneuter Delinquenz könne die
Ersatzmassnahme widerrufen werden und eine erneute Inhaftierung erfolgen. Am
27. August 2018 wurde A____ in die Klinik überführt. Selbigentags wurde er
wegen Verlassen des Areals und unangepasstem Agieren von der Klinik wieder zur
Verfügung gestellt und von der Kantonspolizei festgenommen. Mit Verfügung vom
29. August 2018 hat das Zwangsmassnahmengericht die am 22. August 2018
angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO widerrufen und über A____
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 24. Oktober 2018,
Untersuchungshaft verfügt. Hiergegen richtet sich die per 6. September 2018
(Eingang: 14. September 2018) datierte Beschwerde von A____, womit er die Entlassung
aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
17. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat am 21. September 2018 repliziert.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Zu
prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
2.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom
24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts
mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter
fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Zwar
handelt es sich vorliegend bei einem Teil der vorgeworfenen Delikte um geringfügige
Vermögensdelikte, für welche keine Haft angeordnet werden darf (Art. 172
Abs. 1 StGB; Art. 221 Abs. 1 StPO) – wenn diese auch unter Umständen für die
Beurteilung des Haftgrunds der Fortsetzungshaft relevant sind (s. dazu unten E. 2.2).
Vorliegend werden dem Beschwerdeführer jedoch durchaus nicht nur Übertretungen vorgehalten,
sondern im Zuge der immerhin drei Einbruchdiebstähle auch Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung, ferner Veruntreuung mit einem Deliktsbetrag von CHF 3‘480.–
sowie Urkundenfälschung (gefälschte Unterschrift auf einem Testament). Zudem
hat das gestohlene Fahrrad einen Wert von CHF 5‘000.– bis 6‘000.–. Diese
Delikte vermögen aufgrund ihrer Schwere durchaus die Anordnung von Haft zu
rechtfertigen.
2.1.3 Der
Einbruchdiebstahl in das Sommercasino und in die dortige Buvette, bei welchem der
Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter in flagranti betroffen worden ist,
ist zugestanden. Zu den Einbruchdiebstählen in zwei weitere Buvetten verweigert
der Beschwerdeführer zwar die Aussage, aber die DNA-Spuren an den Tatorten
sprechen deutlich für die Täterschaft des Beschwerdeführers, jeweils ebenfalls mit
einem Mittäter. Der Fahrraddiebstahl ist ebenso zugestanden wie eine Reihe von Diebstählen,
bei denen er ebenfalls betroffen worden ist, die durch Videoaufnahmen belegt
und die auch zugestanden sind. Dringender Tatverdacht ist somit gegeben und der
Beschwerdeführer bestreitet dies in der Beschwerde zu Recht nicht, auch wenn er
einige wenige ihm vorgeworfene Delikte nicht anerkennt, so etwa den
Einschleichdiebstahl.
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fortsetzungsgefahr bejaht.
2.2.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt
ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht
sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden
jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den
französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist
die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff.; BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte
muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz verlangt
als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederho-lungsgefahr, dass
die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl.
insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch bei
den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben,
aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die
Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von
verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund
nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
2.2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt und der Beschwerdeführer auch nicht
bestreitet, ist er langjähriger Drogenkonsument. Er ist mehrfach und
einschlägig vorbestraft, und wie vorstehend dargestellt, hat er mehrere im
vorliegenden Strafverfahren vorgeworfene schwere Straftaten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit begangen. Er ist bezüglich diverser Delikte in
den laufenden Ermittlungsverfahren geständig, und mit grösster
Wahrscheinlichkeit ist mit einer Verurteilung zu rechnen. Das
Vortatenerfordernis ist ohne weiteres gegeben. In casu geht es um intensive
Beschaffungsdelinquenz mit Vermögensdelikten aller Art. Durch sein Verhalten
wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jederzeit und auch hemmungslos
delinquiert (Geldbezüge mit Bankkarte eines Verstorbenen, gefälschtes
Testament, Einbruchdiebstähle), wodurch die Sicherheit Dritter deutlich
gefährdet wird. Gemäss eigenen Angaben begeht er Vermögensdelikte, um sich
dadurch die Drogensucht zu finanzieren (EV S. 9). Auch scheinen ihn die
erfolgten Festnahmen nicht beeindruckt zu haben. Der letzte Vorfall (Sommercasino)
ereignete sich gerade einmal zehn Tage nach der Entlassung aus dem Gewahrsam.
Damit ist eindrücklich belegt, dass selbst Inhaftierungen und der Aufenthalt im
Haus […] nicht zu einem nachhaltigen Umdenken geführt haben. Zudem hat der
Beschwerdeführer gegen die am 22. Juli 2018 durch Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts angeordneten Auflagen zur Ersatzmassnahme verstossen,
indem er kurz nach seiner Einlieferung in die Klinik in […] am 27. August
2018 das Areal verlassen hat. Bei seiner Rückkehr soll er auffällig geworden
sein, weshalb er für die Klinik nicht bzw. nicht mehr tragbar war; seine
diesbezüglichen Erklärungsversuche sind unbehelflich (nachstehend Ziff. 2.3). Soweit
der Beschwerdeführer derzeit abstinent sein sollte, wäre dies in erster Linie
auf den weitgehend geschützten Rahmen (Haft) zurückzuführen; in Freiheit indessen
ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Drogenkonsum und die
damit verbundene teils leichte, teils aber eben auch schwere sowie äusserst
intensive Beschaffungsdelinquenz wieder aufnehmen würde. Auch wenn der
Beschwerdeführer gemäss seinen Eingaben Abstinenz und gesellschaftliche Integration
anstrebt, so ist angesichts seines bisherigen Verhaltens in Freiheit und des
Bewährungsversagens die Rückfallprognose äusserst ungünstig. Die Haft unter
diesem Titel dient ausserdem der Beschleunigung des Verfahrens, da ansonsten
immer wieder mit neuen Delikten gerechnet werden muss. Zusammenfassend ist mit
der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
2.3 Betreffend
die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft ist festzuhalten, dass den
Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs in Bezug auf die zur Anklage
gelangenden Delikte eine Strafe oder allenfalls auch eine Massnahme erwartet,
welche die bis zum 24. Oktober 2018 vorläufig verfügte Untersuchungshaft bei
weitem übersteigt. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
unerheblich, ob die Strafe oder ein Teil davon bedingt wird ausgesprochen
werden können. Eine Weiterbetreuung im Haus […] oder in einer anderen
Institution ist zurzeit nicht ausreichend, um der Fortsetzungsgefahr zu
begegnen. Der Beschwerdeführer selber hat die ihm gebotene Chance einer
milderen Massnahme als Haft vertan, indem er sich unerlaubt von der Klinik
entfernt und auch unangemessen verhalten hat. Wie die Klinik schreibt, wurde
der Beschwerdeführer bei Eintritt über die Regeln aufgeklärt, und wie der
Beschwerdeführer selber schreibt, hat man mit ihm das Gelände abgelaufen, als
er in die Klinik eingeliefert worden war. Er kannte also die Grenzen genau.
Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe eine bekannte Person
gesehen, sei eine Minute lang 10 Meter vom Areal weggegangen, es habe immer
Sichtkontakt bestanden und der Mitarbeiter, der ihn gesehen habe, hätte ihn
zurückrufen sollen, so ist er nicht zu hören. Wenn der Beschwerdeführer schon
in den Genuss einer milderen Massnahme kommt, so ist von ihm zu erwarten, dass
er selber sich genau an die Auflagen hält und die Grenzen respektiert. Es ist
nicht die Aufgabe des Mitarbeiters, ihn zurückzurufen, sondern seine eigene Pflicht,
sich an die Grenzen zu halten. Das hat er nicht getan. Dabei ist auch das sehr
hohe Interesse der Klinik zu berücksichtigen, dass keine ungewollten Substanzen
ins Haus gebracht werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt
es auch kein besonderes Verdienst dar, dass er anschliessend nicht geflüchtet
ist, bis ihn die Polizei wieder geholt hat, und dass er im Untersuchungsgefängnis
höflich zum Personal ist, sondern es ist dies das Verhalten, welches von ihm erwartet
wird.
Mit dem
Abschluss der Untersuchung ist in absehbarer Zeit zu rechnen. Gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft wurden sämtliche Fälle mittlerweile von der
Kriminalpolizei an die allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft überwiesen
und die Verfahren zusammengelegt.
Zusammenfassend
erweist sich die verfügte Haft als verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).