Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.102
ENTSCHEID
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit in
französischer Sprache zugestellter Ordnungsbusse („Avis d‘Infraction“) vom
30. November 2017 wurde dem in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 20.-
wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h auf der
Autobahn A2 in Basel, begangen am 4. November 2017, um 19:29 Uhr, in einem
Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] (F), auferlegt. Mit Zahlungserinnerung
(„rappel de facture“) vom 1. Februar 2018, mit welchem der Bussgrund
nochmals dargelegt wurde, wurde der Beschwerdeführer gemahnt und aufgefordert,
die Busse zu bezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse auch
innert Frist nicht beglichen hatte, brachte die Kantonspolizei die Sache am 9.
April 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft zur Anzeige,
welche am 12. April 2018 einen Strafbefehl erliess. Der Beschwerdeführer wurde
damit unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60
wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 20.- gebüsst.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2018 Einsprache und führte
darin sinngemäss aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der
Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten, weshalb er die Aufhebung
der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens verlangte. Mit Schreiben vom
23. April 2018 machte die Staatsanwaltschaft ihn auf die fehlende Unterschrift
auf der Einsprache aufmerksam und gewährte ihm eine Nachfrist von zehn Tagen
zur Behebung des Formmangels. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die
unterschriebene Einsprache nach. Das Schreiben wurde zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber
ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Mit neben
deutscher in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. Mai 2018
stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass sich die Einsprache gegen
den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und
Strafpunkt (Busse von CHF 20.- wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum
rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt; auf die Erhebung von
Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin verlangt er wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF
208.60. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts erläuterte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2018 das Zustandekommen der
Verfahrenskosten und ermöglichte ihm mit Verweis auf die zu erwartende
Abweisung der Beschwerde deren Rückzug ohne Kostenfolge bis zum 2. Juli
2018. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen,
auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2018 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen
befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
zur Anwendung (SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden.
1.3 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben
eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE
143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton
Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings
nimmt das Appellationsgericht in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt
(vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März
2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zweifelsohne zu.
1.4 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der
Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe, nämlich
am 30. November 2017 die Übertretungsanzeige („Avis d‘Infraction“) sowie
am 1. Februar 2018 die Zahlungserinnerung („rappel de facture“), an den
Beschwerdeführer versandt worden sind. Unter diesen Umständen sei nach
ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der
Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss im Beschwerdeverfahren vor, er habe
vorgängig zum Strafbefehl weder die Übertretungsanzeige noch die sich darauf
beziehende Zahlungserinnerung erhalten. Das liege wahrscheinlich daran, dass
diese mit gewöhnlicher Post versandt wurden. Vielmehr habe er von diesen beiden
angeblichen Schreiben erstmalig anlässlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft
vom 12. April 2018 Kenntnis erhalten, dem diese als Kopien beigefügt gewesen
seien. Zur Begründung macht er geltend, dass die Schweizerische Post nicht mit
der Französischen Post zu vergleichen sei. Die beiden vorgenannten Schreiben
seien mit Sicherheit verloren gegangen oder jemand anderem ausgehändigt worden.
Dementsprechend verlange er die Aufhebung der Verfahrenskosten des
Strafbefehlsverfahrens.
3.1 Art. X
Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.934.92) erklärt die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen
oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an
Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig.
3.2 Seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.
Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in
welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es
durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der
Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand
von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August
2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein
Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
3.3 Gemäss
konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom
12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast
für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf
geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer
2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Der
Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch
aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014
E. 2.3.2, BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1). Notwendig für
den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl
der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände
berücksichtig werden (AGE BES.2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3).
Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen
Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht
angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt fast ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben
müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5, BES.2014.23 vom
13. Juni 2014 E. 2.3.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013
E. 3.3).
3.4 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der
Zahlungserinnerung, welche am 30. November 2017 und am 1. Februar 2018
mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden
(act. 4, S. 14 f. und S. 16 f.). Diese Adresse des Beschwerdeführers hat
sich aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post sowohl der
Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die genannte Adresse
haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig herausgestellt. Der
Beschwerdeführer hat diese Adresse auch in seinen Eingaben an die
Staatsanwaltschaft (act. 4, S. 27) und an das Appellationsgericht (act. 2)
selbst verwendet. Ferner kommt hinzu, dass es sich beim Zustellort [...] gemäss
Google Maps um ein freistehendes Gebäude mit Vorgarten in grüner
Einfamilienhausgegend, in ruhiger Sackgassenlage und mit grossem Abstand zur
nächsten Liegenschaft handelt, so dass die Gefahr einer versehentlichen Zustellung
in den falschen Briefkasten eines Nachbarn -
anders als beispielsweise in einem Hochhaus oder Häuserblock mit vielen
Parteien - entfällt. Aufgrund dieser
Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die
Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt
adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 30. November
2017 und am 1. Februar 2018, versandt wurden. In Anbetracht der
dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig
Gelegenheit gehabt hätte, die Ordnungsbusse fristgerecht zu begleichen und somit
die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens zu vermeiden. Seine Behauptung, er
habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendungen erhalten, erweist sich damit
als Schutzbehauptung.
3.5 Da
der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die
Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von
der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und
Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen
(§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Im
vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der
Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in der Höhe
von CHF 8.60.
Aus dem Dargelegten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu
tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und es
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten des
Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.