Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.52
URTEIL
vom 16.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas
Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Privatkläger
vertreten durch […], Advokat, Opfer
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Februar 2017
betreffend fahrlässige
Körperverletzung (schwere Schädigung)
Sachverhalt
Auf Einsprache von
A____ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai
2016 hin hat das Strafgericht als Einzelgericht A____ mit Urteil vom 14.
Februar 2017 der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 1‘980.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1
und Art. 44 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die gegen ihn am 5. Februar
2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben einer Busse bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre,
hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht
vollziehbar erklärt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ (Privatkläger,
Opfer) hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO) dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe
seines Anspruchs hat es den Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.
Schliesslich hat das Strafgericht A____ die Kosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 23. Februar 2017 angemeldete und am 15. Mai
2017 erklärte Berufung des A____ (Berufungskläger, Beschuldigter). Er beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und kostenlosen Freispruch von der
Anklage sowie eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten. Im Beweis hat
er die Einvernahme des Opfers sowie von C____ als Zeugen beantragt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 24. August 2017 unter Verweis auf das angefochtene
Urteil dessen Bestätigung; ebenso der Privatkläger mit Stellungnahme vom 19.
September 2017. Die erste Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 24. Mai
2018 stattgefunden. Dabei wurde der Berufungskläger befragt; anschliessend ist
die Verteidigung zu Wort gelangt. Nach der Beratung des Gerichts wurde das
Verfahren ausgestellt, um das Opfer als Auskunftsperson – entgegen dem Antrag
der Verteidigung nicht aber C____ als Zeugen – befragen zu können. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP 1). Die zweite Verhandlung
vor Appellationsgericht hat am 16. August 2018 stattgefunden. Zunächst
wurde das Opfer befragt. Anschliessend wurde der Berufungskläger mit einigen Aspekten
von dessen Sachverhaltsdarstellung konfrontiert. Schliesslich sind der Verteidiger
und der Opfervertreter zu Wort gelangt. Der Verteidiger hat erneut Antrag auf Einvernahme
von C____ als Zeugen und neu auch von D____ als Zeugen gestellt; dem hat sich
der Opfervertreter nicht angeschlossen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen (VP 2). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime.
Dem Urteil liegt
im Wesentlichen der insoweit unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass der
Beschuldigte am 18. Dezember 2015 im Tramdepot der Basler Verkehrsbetriebe
(nachfolgend BVB) an der Klybeckstrasse von seinem Vorgesetzten C____ den
Auftrag erhalten hatte, das Oldtimertram Nr. 156 vom Gleis 10 auf das Gleis 9
zu „verschieben“ (fahren), um dort eine um 180° verkehrt montierte Magnetschienenbremse
richtig zu montieren. Der Beschuldigte ist losgefahren, während sich der Privatkläger
noch unter diesem Tram in der Grube befunden hat und damit beschäftigt war, die
Splinte der besagten Magnetschienenbremse zu lösen. Der Unterarm des
Privatklägers wurde beim Losfahren des Trams zwischen Rad und Schiene eingeklemmt
und musste in der Folge amputiert werden; der Privatkläger war 16 Monate
arbeitsunfähig. Fraglos und unbestritten hat das Opfer eine schwere Körperschädigung
im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten.
Die Vorinstanz
ist der Anklage gefolgt, wonach es der Beschuldigte unterlassen habe, sich vor
Fahrtantritt mittels Zurufen, Kontrollgang und Glockenschlag zu vergewissern,
ob niemand am oder unter dem Fahrzeug arbeitet oder sonstwie gefährdet werden kann.
Aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit und unter Missachtung der Dienstvorschriften
der BVB habe er das unter dem Tram arbeitende Opfer übersehen.
Der Beschuldigte
stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe sich pflichtgemäss und gemäss
Dienstvorschriften verhalten. Er habe unter das Fahrzeug geschaut, aber
niemanden gesehen, sei eingestiegen, habe einen Kontrollgang durchs Fahrzeug
gemacht, den Automaten eingeschaltet, die Glocke betätigt und sei dann
losgefahren.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt fahrlässig, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Vorausgesetzt ist also, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der
Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos
überschritten hat (vgl. statt vieler: BGE 135 IV 56f.).
Die zum
Zeitpunkt des Vorfalls geltenden „Fahrdienstvorschriften BVB/BLT,
Betriebseinrichtungen und Betriebsablauf“ vom 1. September 2014 – sie wurden
wegen dem hier zu beurteilenden Vorfall inzwischen verschärft (act. 49) – schreiben
unter dem 3. Titel „Verhalten in Betriebsanlagen und der Garage“ unter Ziff.
3.1 „Allgemeines“ folgendes vor (act. 34): „Wird ein Fahrzeug bewegt, hat sich
der Fahrer davon zu überzeugen, dass niemand am Fahrzeug arbeitet oder sonst
wie gefährdet werden könnte. Bei Tordurchfahrten ist besonders vorsichtig zu
fahren.“ In den verschiedenen Einvernahmen konkretisieren dies in Bezug auf das
Losfahren auf Gleis 10 sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte (vgl. act.
33, 116 f., 168 f.; VP 1 S. 6) und die weiteren Anwesenden: Vor dem Einsteigen muss
unter das Tram in die Grube geschaut und vor dem Abfahren muss die Glocke
betätigt werden. Man muss läuten und muss auch schauen, dass niemand unter dem
Tram ist und in der Nähe, man muss sich absichern (D____: act. 55 f.). Es ist
zu kontrollieren, ob sich jemand vor, unter, hinter und auf einem Tram
befindet, und es ist ein Glockenschlag abzugeben. Bei Gruben schaut man „in und
herum, ob jemand dort ist“ (C____: act. 46). Man muss darunter schauen, einen
Klingelton absetzen, einen Moment warten, dann wegfahren (Privatkläger: act. 74;
VP S. 8).
2.2 Der
Beschuldigte ist gemäss seiner Darstellung Inbetriebsetzungstechniker in der Hauptwerkstätte
der BVB im Klybeck. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Fahrzeuge nach Revisionen
in Betrieb zu nehmen und auch elektrische Reparaturen durchzuführen (VP 2 S.
2). Er hatte an jenem Vormittag den Auftrag erhalten, die Magnetschienenbremse
des Trams 156 auf Gleis 10 elektrisch anzuschliessen und dann das Fahrzeug gemäss
Prüfprotokoll in Betrieb zu nehmen. Das Anschliessen der Magnetschienenbremse erfolgt
von oben, also vom Fahrzeuginneren her, wo man im Fahrzeugboden hierfür einen
Deckel öffnen kann. Der Beschuldigte hat dabei festgestellt, dass die Kabel zu
kurz waren und darob vermutet, dass die Magnetschienenbremse beim
Zusammensetzen des Fahrzeugs um 180° verkehrt montiert worden war. Dies hat er
seinem Vorgesetzten C____ gemeldet (act. 116; VP 1 S. 5 ff.). Anschliessend
wurden der Privatkläger als damaliger Gruppenleiter der Abteilung Fahrwerke (VP
2 S. 4) sowie sein Stellvertreter, D____, zugezogen. Dann hat hinter dem
Fahrzeug (Lage- und Ortsangaben beziehen sich immer auf die Hauptfahrtrichtung
des Trams, vorliegend also in Richtung Tor) eine Besprechung stattgefunden, bei
welcher der Beschuldigte, der Privatkläger, C____, D____ und E____ anwesend
waren. In einem ersten Teil der Besprechung befanden sich die Beteiligten oben
von der Grube, also hinter dem Fahrzeug und links und rechts von der Grube. Im
Verlaufe dieser Besprechung sind dann der Privatkläger und D____ in die Grube
hinunter gestiegen, von wo aus sie am zweiten Teil der Besprechung teilhatten.
Die beiden waren auch gemäss Darstellung des Beschuldigten sichtbar, als sie in
der Grube waren (act. 169). Insoweit und bis hierhin lassen sich entgegen der
Auffassung der Verteidigung die Aussagen der Beteiligten ohne weiteres in
Einklang bringen (vgl. act. 53, 54; VP 1 S. 7; VP 2 S. 4, 5, 16), und die von
der Verteidigung beantragte Einvernahme von C____ und D____ erscheint insofern
nicht notwendig. Übereinstimmend sind die Aussagen der Beteiligten weiter
darin, dass man sich an der Besprechung darauf verständigt hatte, dass die
Bremse tatsächlich verkehrt montiert war und dass man das Fahrzeug von Gleis 10
auf Gleis 9 verschieben würde, um die 300 kg schwere Bremse mittels der
dortigen Hebeanlage umzudrehen; auf Gleis 10 ist solches nicht möglich. Wie auch
der Privatkläger bestätigt (VP 2 S. 6), hat der Beschuldigte von C____
den Auftrag erhalten, das Fahrzeug zu verschieben (act. 44; VP 1
S. 6). Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er sich dann mit E____ darauf
verständigt, dass Letzterer das Tor öffnen würde – dies ist Voraussetzung, um
das Tram von Gleis 10 auf Gleis 9 verschieben zu können –, und dass der
Beschuldigte fahren würde (act. 116; VP 1 S. 6).
2.3 Den
Fortgang des Geschehens beschreibt der Beschuldigte so, dass er das Werkzeug, welches
er noch in der Hand gehabt habe, auf den Werkzeugboy gelegt habe. „Dann stand
ich bei meinem Werkzeugboy, das ist beim Fahrzeug hinten links, dann habe ich
unter dem Fahrzeug geschaut, dass niemand unter dem Fahrzeug ist, von hinten
nach vorne, damit ich auch sehen kann, dass niemand etwas auf die Geleise getan
hat. Dann bin ich hinten links eingestiegen, habe einen Kontrollgang gemacht
durchs Fahrzeug, also auch eben Deckel und Sachen, die herunterfallen könnten.
Dann ging ich Richtung vorderer Führerstand. Dann habe ich den Wagenautomaten
eingeschaltet“ (VP 1 S. 6). In der Einvernahme vom 25. August 2016 hat der
Beschuldigte dies insofern präzisiert, dass er sich gebückt habe, als er unter
das Fahrzeug geschaut habe. Er habe dann einen Kontrollblick in die Spiegel
links und rechts gemacht, um sich zu vergewissern, dass sich niemand im
Gefahrenbereich aufhält. „Ich löste die Arretierung der Handbremse. Ich gab
einen Glockenschlag, schaltete ein und löste die Handbremse. Unmittelbar danach
hörte ich einen Schrei und B____ war mit seiner Hand unter dem Fahrzeug, d.h.
unter dem Rad.“ Auf verschiedene Nachfragen hin gab der Beschuldigte zu
Protokoll, als er unter das Fahrzeug geschaut habe, sei der Privatkläger nicht
unter dem Fahrzeug gewesen, er habe niemanden unter dem Fahrzeug festgestellt.
Der Privatkläger sei vielleicht zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger
gewesen, der hinter dem 156er Tram ebenfalls auf Gleis 10 gestanden und an
welchem ebenfalls gearbeitet worden sei. Zwischen dem Einsteigen und dem
Losfahren seien ca. 15 Sekunden verstrichen (act. 116 ff.). So hat der
Beschuldigte den Ablauf auch vor Vorinstanz dargestellt (act. 168 ff.),
und auf Vorhalt jener Depositionen hat er dies auch vor Appellationsgericht
bestätigt (VP 1 S. 3 ff.); den Zeitraum zwichen dem Kontrollblick und dem
Abfahren hat er dabei auf 10 – 15 Sekunden geschätzt (VP 1 S. 10). Allerdings
hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz ergänzt, „bei der Besprechung mit E____
sah ich, dass sich D____ und B____ vom Fahrzeug wegbewegten“, und zwar
nach hinten zum Anhänger. „Wegbewegt heisst unten in der Grube“; aber „dass B____
aus der Grube rauskam, habe ich nicht gesehen“ (act. 168f.). Demgegenüber hat
der Beschuldigte vor Appellationsgericht auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht
mehr daran festgehalten, den Privatkläger gesehen zu haben, wie er sich vom
Tram wegbewegt hätte; vielmehr habe er „es vernommen“, sei er „davon ausgegangen“
(VP 1 S. 7, 9). Bekräftigt hat der Beschuldigte vor Appellationsgericht aber
seine These, dass zum Zeitpunkt, als er unter das Tram geschaut habe, der
Privatkläger vielleicht hinten zwischen dem Motorwagen und dem Anhänger oder
unter dem Anhänger gewesen sei, weil er als Spezialist für Oldtimerfahrzeuge
vielleicht auch zu den Unterflurarbeiten gegangen sei, die am Anhänger
durchgeführt worden seien (VP 1 S. 8). Diesen Faden nimmt die Verteidigung auch
vor Appellationsgericht wieder auf und hält es für äusserst wahrscheinlich,
dass sich der Privatkläger erst ganz kurz vor dem Losfahren wieder unter den
Motorwagen bewegt habe, also nachdem der Beschuldigte unter das Tram geschaut
habe und eingestiegen sei (Plädoyer vom 24. Mai 2018). Das Appellationsgericht
hat anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2018 das Verfahren ausgestellt, um das
Opfer befragen zu können.
2.4 Der
Privatkläger berichtete im Untersuchungsverfahren, als er und D____ unten in
der Grube gewesen seien, hätten sie abgemacht, das Tram von Gleis 10 auf Gleis
9 zu verschieben, um die Schienenbremse umkehren zu können. D____ sollte das
Werkzeug holen. D____ habe ihm noch den Vorschlag gemacht, dass er die Splinte
noch auf Gleis 10 ausbaue, worauf er ihm gesagt habe, dass dies eine gute Idee
sei, und weshalb er von C____ eine Flachzange verlangt habe. Dieser habe ihm
die Zange in die Grube hinunter gereicht (act. 71 f.). C____ hat
bestätigt, dem Privatkläger auf Verlangen die Flachzange in die Grube hinunter
gereicht zu haben. Wozu er diese gebraucht hat, will C____ aber nicht gewusst
haben (act. 50). Angesichts des Umstands, dass C____ einerseits den Beschuldigten
angewiesen hatte, das Tram zu verschieben, und andererseits dem Privatkläger dann
die Flachzange in die Grube hinunter gereicht hat – und daher zumindest davon
ausgehen musste, dass der Privatkläger diese bestimmungsgemäss einsetzen,
mithin also am Tram arbeiten würde –, kommt C____ eine unglückliche Rolle zu
und sind seine Ausführungen teilweise unter der Prämisse zu würdigen, sich
nicht selber belasten zu müssen. Laut den Ausführungen des Privatklägers vor
Appellationsgericht und bereits vor Vorinstanz (VP 2; act. 170) habe C____
gewusst, dass er die Splinte lösen würde. Von der Einvernahme des C____ als
Zeuge vor Appellationsgericht, wie von der Verteidigung beantragt, war daher
abzusehen. D____ seinerseits hat ebenfalls bestritten, davon gewusst zu haben,
dass der Privatkläger die Splinte noch auf Gleis 10 lösen wollte (act. 56; laut
Polizeirapport soll er es aber gewusst haben [act. 25]). Damit konfrontiert,
blieb der Privatkläger indessen bei seiner Darstellung, dass eben doch D____
dies vorgeschlagen habe und bemerkte dazu, sonst wäre er nicht dort unten
geblieben, sondern wäre mit ihm nach hinten gegangen, um das Werkzeug
zusammenzustellen und zu behändigen (act. 72) – welche Bemerkung insoweit einleuchtet.
Auch die Aussagen von D____ sind somit unter dem Aspekt zu würdigen, sich nicht
selber belasten zu müssen. Auch von seiner Einvernahme als Zeuge vor Appellationsgericht
war deshalb abzusehen. Die Fragen, von wem die Idee ursprünglich stammt, die
Splinte noch auf Gleis 10 zu lösen, und wer es wie genau wusste, brauchen indessen
nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich nachfolgend ergibt.
Jedenfalls hat der Privatkläger nachvollziehbar den Grund für das gewählte
Vorgehen geschildert. Dieser besteht darin, dass es einfacher ist, die Splinte auf
Gleis 10 zu lösen als auf Gleis 9, weil auf Gleis 9 mit der Hebeanlage 25 cm
breite Balken vorhanden sind und man deswegen dort fast nicht hinzu kommt, die
Splinte zu lösen; auf Gleis 9 gibt es keine solchen behindernden Balken, und
diese Arbeit ist einfacher auszuführen (VP 2 S. 5, 12 f.). Insoweit war das
Vorgehen also sachlich begründet. Das daraufhin vorgesehene Verschieben des
Trams bei entfernten Splinten scheint dann ein Vorgang zu sein, der sich zwar möglicherweise
in einem Graubereich des Zulässigen bewegt, aber offenbar üblich ist (VP 2 S. 9
f.; vgl. act. 51). Immerhin versichert D____, dass bei dieser geringen
Geschwindigkeit nichts passiert wäre, denn die Splinte sichern die Bolzen, die
die Schienenbremse am Rahmen halten (act. 56). Auch gemäss C____ ist die
Schienenbremse lediglich eine Hilfsbremse, welche direkt auf die Schiene
heruntergelassen wird. Für den normalen Fahrbetrieb ist eine andere Bremse
verbaut, welche intakt war (act. 81). C____ hat dem Privatkläger denn auch die
Zange in die Grube hinunter gereicht. Aus dem Ganzen erhellt, dass Arbeiten wie
das Lösen der Splinte auf Gleis 10 offenbar sinnvoll und üblich waren und dass
der Privatkläger diese Arbeit entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht entgegen
jeglicher Vernunft und Erwartung in Angriff genommen hat. Andererseits ist aber
festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein aktives Wissen darüber unterstellt werden
kann, dass zuerst noch auf Gleis 10 die Splinte hätten gelöst werden sollen und
das Tram erst danach auf Gleis 9 zu verschieben gewesen wäre. Andernfalls wäre möglicherweise
(Eventual-) Vorsatz angeklagt, nicht Fahrlässigkeit.
2.5 In
der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 16. August 2018 wurde das Opfer
ausführlich befragt. Zentral war und ist die Frage, ob es überhaupt möglich
ist, dass der Beschuldigte seiner Darstellung entsprechend richtig unter das
Tram geschaut, dabei den Privatkläger aber nicht gesehen hat.
Gemäss den
Ausführungen des Privatklägers waren also die 4 Splinte dieser Schienenbremse
zu lösen. C____ habe das gewusst, er habe ihm ja die Zange hinunter gegeben. Als
er die Zange gehabt habe, habe er sofort angefangen. Einen Splint habe er schon
fast herausgenommen gehabt, als der Wagen ins Rollen gekommen sei. Zwei, drei,
vier Minuten sei er unten gewesen. Nicht nur ein paar Sekunden habe er daran
gearbeitet. Er sei nie vom Wagen weg gegangen. Auch sei er nicht für Arbeiten
am hinter dem Motorwagen 156 auf demselben Gleis 10 stehenden Anhänger
hinzugezogen worden, dort hätten keine Arbeiten stattgefunden. Der Privatkläger
bezweifelt, dass der Beschuldigte hinten links eingestiegen ist und richtig
geschaut hat. Denn dann hätte der Beschuldigte den Privatkläger, der ebenfalls
hinten links an der Schienenbremse gearbeitet hat, etwa einen Meter vom
Einstieg entfernt und mit der Hand, die auf dem Gleis zwischen den Rädern
hindurch nach aussen ragte, ebenso gesehen wie umgekehrt der Privatkläger den
Beschuldigten, wie er vorbei gegangen und eingestiegen wäre, und er hätte ihn
gehört, wie er auf dem Holzboden über seinem Kopf durch das Tram geschritten
wäre. Schliesslich hätte er auch die Glocke gehört, es habe aber kein
Glockenschlag stattgefunden (VP 2). Bei dieser ausführlichen Befragung wurde
auf das Geschehen immer wieder zurückgekommen, und der Privatkläger ist im
Wesentlichen gleichlautend bei seiner Darstellung geblieben; diese stimmt im
Wesentlichen mit seinen früheren Darstellungen überein. Der Privatkläger hat
stets und wiederholt betont, dass der Beschuldigte ihn hätte sehen müssen, wenn
er geschaut hätte, dass es keinen Glockenschlag gegeben habe, und dass er
gleich zu arbeiten angefangen habe, als er die Zange gehabt habe (act. 33, 71 ff.,
170 f.). Die Angaben des Privatklägers sind von sehr hoher Glaubhaftigkeit. Es
sind keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, dass der Privatkläger den
Beschuldigten übermässig belasten wollte – im Gegenteil, bei belastenden
Aspekten ist sein Aussageverhalten eher vorsichtig. Die Aussagen stehen auch im
Einklang mit jenen vor Vorinstanz, wonach der Beschuldigte ihn hätte sehen
müssen. Er habe die ganze Zeit an dem Splint gearbeitet. Er sei immer
gestanden. Er sei nie aus der Grube gegangen. Er habe gleich zu arbeiten
begonnen, „damit wir die Splinte noch rausmachen können“ (act. 179 ff.).
2.6 Daraus
ergibt sich, dass der Privatkläger im Zeitraum zwischen der Besprechung und dem
Losfahren des Trams sich immer in der Grube in unmittelbarer Nähe des Trams
befunden hat, und zwar zunächst unmittelbar dahinter, und dann, nachdem er die
Zange erhalten hatte, darunter; entfernt davon hat er sich nie. Folglich ist es
unmöglich, dass der Beschuldigte ihn nicht gesehen haben könnte, wenn er in solcher
Weise unter das Tram geschaut hätte, wie es die Dienstvorschriften und die Sorgfaltspflicht
von ihm verlangen. Aus der Darstellung des Privatklägers geht auch hervor, dass
er nicht erst 15 Sekunden, sondern bedeutend länger unter dem Tram gewesen sein
muss, bevor dieses losgefahren ist. Ob es 2 oder mehr Minuten (VP 2 S. 5, 8) oder
auch weniger als eine Minute (VP 2 S. 10) waren, kann offen bleiben; jedenfalls
hatte der Privatkläger einen Splint schon fast gelöst gehabt, als das Tram
losfuhr. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs geht das Gericht davon aus, dass er
sich nicht hinter, sondern tatsächlich unter dem Tram befunden hat, als der
Beschuldigte eingestiegen ist. Also hätte der Beschuldigte den Privatkläger
zwingend sehen müssen, wenn er vor dem Einsteigen pflichtgemäss unter das Tram
geschaut hätte. Die beiden haben sich nach übereinstimmenden Angaben aber gegenseitig
nicht gesehen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht oder nicht richtig
unter das Tram geschaut hat, bevor er eingestiegen ist. Aber selbst wenn der
Privatkläger noch unmittelbar hinter dem Tram gewesen wäre, wäre er bei
pflichtgemässem Kontrollblick sichtbar gewesen. Der Beschuldigte aber hat
niemanden gesehen. Das ist nur möglich, wenn er nicht richtig geschaut hat.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts, dass der
Beschuldigte bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei behauptet hat, er habe
unter das Tram geschaut.
Der Beschuldigte
kann sich nicht auf ein angebliches Vertrauen berufen, man würde erst auf Gleis
9 am Tram arbeiten, sondern er war in jedem Fall verpflichtet, unter das Tram
in die Grube zu schauen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im
Gefahrenbereich befindet. Dies umso mehr, als der Beschuldigte nach eigenen
Angaben den Privatkläger nicht aus der Grube hat kommen sehen. Es mag wohl so
sein, dass der Beschuldigte entsprechend seinen Angaben tatsächlich „davon
ausgegangen“ (VP 1 S. 7, 9) ist, dass sich der Privatkläger vom Fahrzeug
wegbewegt hat. Hierin besteht nun allerdings der strafrechtliche Vorwurf, denn
diese Annahme entbehrt fatalerweise der objektiven Grundlage, indem sich der
Privatkläger eben gerade nicht vom Fahrzeug wegbewegt, sondern sich während des
gesamten fraglichen Zeitraums in der Grube unmittelbar hinter und unter dem
Tram befunden hat, zum Zeitpunkt des Einsteigens des Beschuldigten jedenfalls
darunter. Dabei durfte sich der Beschuldigte eben nicht auf eine blosse Annahme
verlassen, sondern er war verpflichtet, sich auf eine Gewissheit zu stützen,
die er durch sorgfältigen Blick und allenfalls Zurufen in die Grube hätte
erlangen können und müssen. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass der
Beschuldigte nicht oder nicht richtig unter das Tram geschaut hat, denn sonst
hätte er den Privatkläger gesehen. Das 156er Tram misst in der Länge 9,4 m, und
damit ist es ein ausgesprochen kurzes Tram. Der Beschuldigte war laut Dienstvorschrift
verpflichtet, sich zu überzeugen, dass niemand am Tram arbeitet oder sonstwie
gefährdet werden könnte. Das bedeutet, dass er in einer Art und Weise unter das
Tram schauen musste, dass er den gesamten Bereich darunter soweit überblicken
konnte, um eben sicher zu sein, dass niemand daran arbeitet oder gefährdet
werden könnte. Diese Pflicht gilt im Übrigen ebenso bei langen Tramzügen und
unübersichtlichen Verhältnissen, womit dort die Anforderungen an die
Genauigkeit des Hinschauens einfach noch entsprechend höher sind. Da vorliegend
einerseits fest steht, dass sich das Opfer unter dem Tram befand und sogar
dessen Hand auf dem Gleis lag und zwischen den Rädern hindurch auf die
Aussenseite des Gleises bzw. des Trams hinaus ragte, und andererseits der
Beschuldigte angegeben hat, unter dem Tram niemanden gesehen zu haben, ist
daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht oder nicht ausreichend genau
unter das Tram geschaut hat, bevor er eingestiegen ist. Diese Verletzung der
Sorgfaltspflichten des Beschuldigten und der Dienstvorschriften führt zur
Bestätigung des Schuldspruchs.
2.7 Nachdem
fest steht, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht richtig
unters Tram geschaut hat, ergeben sich auch Zweifel an seiner weiteren
Darstellung, hinten links eingestiegen und durchs Tram gegangen zu sein sowie die
Glocke betätigt zu haben. Angesichts der Lage der Schienenbremse hinten links und
jener des 1 m davon entfernten hinteren linken Einstiegs erscheint es in der
Tat unerklärlich, dass der Beschuldigte und der Privatkläger nach
übereinstimmender Darstellung einander nicht gesehen haben, denn der
Beschuldigte hätte ja an der Schienenbremse mit dem daran arbeitenden
Privatkläger (und dessen nach draussen ragender Hand) vorbei gehen müssen. Zudem
konnte kein einziger Zeuge den Glockenschlag bestätigen. Die These der
Verteidigung, unter dem Schock und Schmerz habe das Opfer alles vergessen,
insbesondere den Glockenschlag, ist – ungeachtet dessen, dass das Opfer selber gewisse
schmerzbedingte Erinnerungslücken eingesteht, allerdings in einem subjektiv
weniger wichtig scheinenden Punkt, nämlich in Bezug auf die Frage, wer den
Auftrag gegeben habe, das Tram in Bewegung zu setzen, was er vielleicht gar
nicht mitbekommen habe (act. 73) – schon angesichts der über weiteste Strecken detailreichen
Schilderungen des Geschehens durch das Opfer sowohl im Untersuchungsverfahren
als auch vor Vorinstanz und vor Appellationsgericht widerlegt. Gerade ein derart
zentrales Element wie der Glockenschlag würde ihm sicher in Erinnerung
geblieben sein, und mit der Privatklägerschaft ist auch davon auszugehen, dass
er beim Erklingen der Glocke die Hand mit Sicherheit sofort weggezogen oder
dies wenigstens versucht hätte. Keiner der Anwesenden konnte zudem bestätigen,
einen Glockenschlag gehört zu haben (act. 47, VP 2 S. 3 ff). Wie laut es in der
Halle gewesen war – hierüber gehen die Meinungen auseinander, gemäss dem Beschuldigten
war es laut, gemäss Privatkläger nicht, weil es der letzte Arbeitstag vor Weihnachten
war –, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Glocke ist notorisch
als solche schon sehr laut und etwa auch bei städtischem Verkehrslärm deutlich zu
vernehmen. Entsprechendes wird auch durch die Abklärungen der
Staatsanwaltschaft (act. 79 ff.) belegt. Die Glocke ist unter dem Fahrzeugboden
installiert und befand sich damit in unmittelbarer Nähe des Kopfes des Opfers,
und dies erst noch in der Grube, welche Lage die Wahrnehmung des Glockenklangs gegenüber
von übrigen Geräuschen in der Halle akustisch noch begünstigt. Dass das Opfer die
Glocke nicht gehört hätte, wenn sie betätigt worden wäre, ist auszuschliessen
(vgl. act. 58; 75 f.; 169 ff.; VP 2 S. 3 ff.). Dass die Glocke nicht gleichsam
automatisch betätigt wird, wenn man die Handbremse löst, wie der Beschuldigte
geltend macht, wird nicht nur vom Privatkläger – der dieses Tram auch gefahren
ist – nicht bestätigt: Man muss „die Glocke mit der Fussschelle bedienen, also
am Boden auf einen Knopf drücken. Ganz mechanisch bei den Oldtimern“ (act. 74).
Auch aus dem Protokoll des Augenscheins der Staatsanwaltschaft ergibt sich,
dass mit dem Fuss die Zahnradarretierung gelöst werden muss, um die Bremse zu
lösen. „Dabei betätigt man tatsächlich, je nachdem, wie man dies macht, den
links davon im Boden verbauten Glockenauslöseknopf“ (act. 81) – je nachdem, wie
man dies macht, also eben auch nicht. Insgesamt ergibt sich also das Bild, dass
der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung sicher nicht hinten links, sondern
woanders, vermutungsweise am ehesten direkt beim Führerstand vorne links
eingestiegen ist, nachdem er das Werkzeug, das er noch in Händen hatte, auf den
ebenfalls links stehenden Werkzeugboy abgelegt hatte, und dass er losgefahren
ist, ohne die Glocke zu betätigen.
2.8 Zu
verwerfen ist schliesslich die gleichsam flankierende These der Verteidigung,
der unterlassene Glockenschlag sei nicht kausal für den Erfolg, weil er der
Freigabe der Fahrbahn diene und nicht der Warnung von Personen unter dem
Tramzug, und weil es auch nicht möglich sei, die Hand so rasch wegzuziehen,
dass sie nicht unter die Räder kommt. Erstens dient nämlich der Glockenschlag
sehr wohl auch in der Werkstatt der Warnung von allenfalls im Gefahrenbereich
befindlichen Personen, widrigenfalls er kaum von sämtlichen Beteiligten,
notabene auch vom Beschuldigten selber, auch in der Werkstatt vor dem Wegfahren
als unerlässlich stipuliert würde und widrigenfalls er auch kaum zwischenzeitlich
ausdrücklich in den Dienstvorschriften verankert worden wäre (vorstehend Ziff.
2.2). Zweitens hat der Beschuldigte das Opfer mit dem Unterlassen des
Glockenschlags jeglicher Möglichkeit beraubt, seine Hand wegzuziehen, was
gegebenenfalls reflexartig und damit ausserordentlich rasch geschehen kann. Das
Opfer hat denn in diesem Sinn auch bemerkt: „Plötzlich fuhr das Tram los, ohne
akustisch oder mündlich, dass ich hätte reagieren können. Als ich sperrte, war
es schon zu spät, ich schrie, das Tram hielt, das Rad war auf der Hand“ (act.
169). „Er hat grad eingeschaltet, da habe ich geschrien, da hat er grad
gestoppt, aber es war…, es war zu spät. Meine Hand lag schon nebendran“ (VP 2
S. 9). „Ich hatte keine Chance, habe niemanden gesehen, hatte keine Glocke,
nichts habe ich gehabt, nichts. Als es wegfuhr, war es zu spät. In einem
Bruchteil einer Sekunde war es fertig“ (VP 2 S. 11). Es ist davon auszugehen,
dass bei Ertönen eines Glockenschlags dem Opfer eine zwar kurze, dennoch aber
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit genügend lange Zeit zur Verfügung
gestanden wäre, um seine Hand reflexartig von der Schiene wegzuziehen; immerhin
hat er noch „gesperrt“, aber eben bereits zu spät. Damit ist das Unterlassen
des Glockenschlags kausal für das Abtrennen der Hand des Opfers.
2.9 Zusammenfassend
ist die Körperverletzung auf das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten
zurückzuführen, und damit ist der Schuldspruch zu bestätigen.
Die
Strafandrohung für fahrlässige Körperverletzung beträgt gemäss Art. 125 StGB
bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er wusste, dass sich der Privatkläger in
der Grube befunden hatte, und er hat ihn nicht hinauskommen sehen. Dagegen
wusste er nicht, dass der Privatkläger noch am Tram arbeiten wollte und würde.
Dies hat ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, gehörig unter das Tram zu
schauen und vor dem Abfahren einen Glockenschlag abzugeben. Beides hat er nicht
getan, und die Folgen für das Opfer sind gravierend. Zu berücksichtigen ist
dagegen die unglückliche Rolle von C____, der den Beschuldigten angewiesen
hatte, das Tram zu verschieben, und der aber auch dem Privatkläger die
Flachzange in die Grube hinunter gereicht hatte. Daher und eingedenk
einschlägiger Vergleichsfälle erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte
Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu hoch; sie ist auf angemessene 75
Tagessätze zu reduzieren. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft.
Mit der daraus abzuleitenden günstigen Prognose kann der bedingte Strafvollzug
gewährt werden, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Auferlegung einer
Busse ist abzusehen, da es sich nicht um ein Schwellendelikt handelt. Die Nichtvollziehbarerklärung
der Vorstrafe wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers in Anwendung von
Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und den Geschädigten bezüglich
der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen; dies ist zu bestätigen.
Bei der
Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass das angefochtene Urteil im
Schuldpunkt bestätigt und dass die Strafe reduziert wird. Entsprechend sind dem
Berufungskläger die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für die erste
Instanz aufzuerlegen und ist die Urteilsgebühr für die zweite Instanz zu
reduzieren. Ferner ist dem Beurteilten aus der Gerichtskasse für das
zweitinstanzliche Verfahren ein entsprechender Teil der geltend gemachten
Parteientschädigung auszurichten, zuzüglich eine Entschädigung für die
Verhandlung von 2,5 Stunden Dauer zu CHF 250.–zzgl. 7,7 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der
fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von
Art. 125 Abs. 2 sowie 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen ihn am 5. Februar 2015 neben
einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.–,
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung des B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines
Anspruchs wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF
1‘187.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Beurteilten wird aus der
Gerichtskasse für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2‘180.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Verkehr
Basler Verkehrsbetriebe (BVB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).