Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.105
URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Carl Gustav
Mez
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...] Berufungsklägerin
c/o
[...],
Beschuldigte
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juli 2016
betreffend Diebstahl,
geringfügigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2016 wurde A____(Berufungsklägerin)
des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu zehn Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. Juli 2015 bis
zum 18. August 2015 (23 Tage), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 150.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde sie
zu mehreren Schadenersatzzahlungen verurteilt (CHF 329.– an C____,
CHF 480.– an D____ sowie CHF 100.– an E____). Ferner wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und der Berufungsklägerin unter Verrechnung
mit ihrem Kostendepot von CHF 127.10 Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘005.– sowie
eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 400.– auferlegt.
Die
Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____ hat am 19. Juli 2016 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 2. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Es wird die vollumfängliche Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat indes am 13. März 2017 zur Berufungsbegründung
Stellung bezogen. Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und
die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 wurden die Berufungsklägerin
sowie G____(als Auskunftsperson) H____ (als Zeugin), I____ (als
Auskunftsperson) und J____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangte
die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass sie gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Mit
Verfügung des erstinstanzlichen Verfahrensleiters vom 8. Juli 2016 (Akten S.
530) wurde der Antrag auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Sinne von
Art. 130 lit. c StPO abgewiesen. Die Berufungsklägerin macht geltend,
dass trotz Erforderlichkeit keine notwendige Verteidigung eingesetzt worden
bzw. diese nach der Haftentlassung widerrufen worden sei (Berufungsbegründung
Ziff. I).
2.2 Gemäss
Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person (notwendig) verteidigt
werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme
mehr als zehn Tage gedauert hat. Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO muss eine
Person verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme
oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im konkreten
Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen
Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der
Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130
StPO N 18). Die beschuldigte Person bedarf auch dann zwingend einer
Verteidigung, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder
aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und
die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des
Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die
Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein
Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die
beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2.3
2.3.1 Bezüglich
der Erforderlichkeit einer Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist
festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten
auf jede Frage hin „Paroli“ bietet und sich nichts anhängen lässt. Sämtliche
Vorwürfe werden von ihr nicht nur bestritten, sondern es wird jeweils unverzüglich
eine andere Version, gemäss welcher sie sich nicht strafbar gemacht hätte, präsentiert.
Als ihr das Ereignis in der Kantonsschule [...] (vgl. AS Ziff. 8 und nachfolgend
E. 10) vorgehalten wird, führt sie beispielsweise aus, sie selber sei es
gewesen, die gesehen habe, wie jemand ein Portemonnaie gestohlen habe und sie
habe die betreffende Person sogar beschrieben. Am Schluss habe die Polizei aber
den Spiess umgedreht und sie beschuldigt (vgl. Akten S. 546 f.). Zudem versteht
es die Berufungsklägerin auch, sich durchaus adäquat und stringent auszudrücken
(vgl. diesbezüglich auch die identischen Feststellungen im Beschluss der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt St. Gallen vom 9. November
2016 [Akten S. 651]). Dass die Berufungsklägerin IV-Bezügerin ist, eine
Beistandschaft besteht und sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung keinen festen Wohnsitz hatte, stellt für sich alleine noch keinen
Grund dar, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO anzuordnen,
zumal die Berufungsklägerin selbst jede psychische Erkrankung konsequent in
Abrede stellt (Akten S. 543).
2.3.2 Indessen
fällt auf, dass die Berufungsklägerin sämtliche Vorhalte nicht nur konsequent
abstreitet, sondern alle Personen, die sie irgendwie belasten, als manisch oder
psychisch krank bzw. als drogenabhängig tituliert. Genauso krank seien auch
sämtliche Polizeiorgane, die mit ihr zu tun gehabt hätten (vgl. Akten S. 542
ff.). Der Berichterstattung der Medien lässt sich zudem entnehmen, dass sich
die Berufungsklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eher auffällig
verhalten habe (vgl. Akten S. 627 ff.). Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei
Schwyz hält in einem Rapport denn auch fest, dass die Berufungsklägerin auf ihn
einen psychisch labilen Eindruck gemacht habe (Akten S. 243).
2.3.3 Offenbar
hatte auch der erstinstanzliche Gerichtspräsident gewisse Zweifel an der
(geistigen) Gesundheit der Berufungsklägerin, fragte er doch nach, ob jemals
ein Gutachten über sie in Auftrag gegeben worden sei (Akten S. 543).
Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin schon
mehrfach in anderen Kantonen (St. Gallen, Aargau, Luzern) in strafrechtlichen
Untersuchungen befunden und keine der Strafverfolgungsbehörden den Eindruck
gehabt hat, die Berufungsklägerin müsste einer psychiatrischen Begutachtung
unterzogen werden. Erst das vom Kanton Basel-Landschaft in Auftrag gegebene
Gutachten vom 26. September 2016 schaffte vorerst Klarheit in Bezug auf die
psychische Verfassung der Berufungsklägerin. Dass eine psychiatrische
Behandlung stattfand oder ein entsprechender Befund vorlag, ergibt sich aus den
dem erstinstanzlichen Verfahrensleiter zur Verfügung stehenden Akten nicht.
2.3.4 Insgesamt
ergibt sich nicht unvermeidlich der Eindruck, dass die Berufungsklägerin aus
psychischen Gründen ihre Interessen nicht selbst hätte wahrnehmen können, zumal
das Bundesgericht kürzlich feststellte, dass gesundheitliche Probleme bzw. eine
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres zu einem
Anwendungsfall von Art. 130 lit. c StPO führten (BGer 1B_192/2018 vom 17.
Juli 2018 E. 2.3). Obwohl es sich vorliegend sicherlich um einen Grenzfall
handelt, kann von einem krassen Verfahrensfehler, der zu einem
Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die Aussagen der Berufungsklägerin führen
müsste, nicht ausgegangen werden. Da die Depositionen der Berufungsklägerin nicht
urteilsrelevant gewesen sind und sie die Tatvorwürfe bis zuletzt – auch unter
Beigabe eines notwendigen Verteidigers vor der zweiten Instanz – stets bestritten
hat, handelt es sich bei vorliegender Diskussion ohnehin vornehmlich um einen
akademischen Streit.
2.4
2.4.1 Bezüglich
notwendiger Verteidigung wegen mehr als zehn Tage dauernder Untersuchungshaft (Art.
130 lit. a StPO) ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach ihrer
Versetzung in die Untersuchungshaft (dieser dauerte vom 26. Juli 2015 bis zum
18. August 2015) seit dem 28. Juli 2018 anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem
war sie bei sämtlichen Einvernahmen der Strafverfolgungsbehörden durch eine
Advokatin begleitet (durch K____ [Akten S. 56 ff.] bzw. L____ [Akten S. 205
ff.]). Im Anschluss an die Befragung in Basel vom 18. August 2015 wurde
die Berufungsklägerin aus der Untersuchungshaft entlassen (Akten S. 148).
Mit der Haftentlassung wurde die amtliche Verteidigung unter dem Titel von Art.
130 lit. a StPO indes hinfällig (vgl. dazu Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 130 N 14a).
2.4.2 Eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende
Massnahme hat der Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht aufgrund
ihrer Vorstrafen – gedroht, sodass eine notwendige Verteidigung auch nicht
gestützt auf Art. 130 lit. b StPO anzuordnen gewesen wäre.
3.1 Der
Berufungsklägerin wird bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfen, am
11. Juni 2015, um ca. 11.30 Uhr, die Räumlichkeiten der [...] betreten zu
haben, obwohl ihr dort schon mehrfach mündlich ein Hausverbot erteilt worden sei.
Sodann habe sie sich in den ersten Stock begeben und aus dem dort sich
befindlichen Kühlschrank eine Frischhaltebox samt Inhalt (zwei Lachsbrötchen)
im Wert von ca. CHF 32.‒ entnommen.
3.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 293 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten, S. 544 f.) auch im Berufungsverfahren, die
Frischhaltebox an sich genommen und die Lachsbrötchen verspeist zu haben.
Vielmehr sei die Frischhaltebox ihre Tupperware gewesen. Sie habe sich nichts
zu Schulden kommen lassen (Verhandlungsprotokoll S. 5, 8, 13; vgl. auch
Berufungsbegründung Ziff. II.1).
3.3 Die
bezüglich dieses Anklagepunktes als Auskunftsperson einvernommene F____ schildert
den Vorfall an der heutigen Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten
identisch wie dazumals unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei (vgl.
Akten S. 285 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 7). Es gibt keinerlei Anlass, an den
konstanten und äusserst glaubhaften Depositionen von F____ zu zweifeln, zumal kein
Grund ersichtlich ist, warum diese die Berufungsklägerin falsch belasten
sollte. Auch der Polizeirapport – namentlich die Feststellung, dass der Geruch
von geräuchertem Lachs an der Frischhaltebox eindeutig feststellbar gewesen sei
(vgl. Akten S. 290) – lässt an dem die Berufungsklägerin belastenden
Sachverhalt keine Zweifel offen (vgl. zum Beweiswert derselben BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2.1;
OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Darüber hinaus entspricht
das Vorgehen dem modus operandi (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2, 5.3.2, 6.4.5,
9.3.3 sowie E. 10.3.2) der Berufungsklägerin (Diebstahl in einem Büro bei einer
sozialen Institution, die öffentlich zugänglich ist). Ferner ist auch eine
Verwechslung ausgeschlossen. F____ hat die Berufungsklägerin anlässlich der
heutigen Verhandlung einerseits sehr präzis beschrieben und sie an der von der
Verteidigung beantragten Gegenüberstellung andererseits auch eindeutig identifiziert
(Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). An der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen
damit keine Zweifel.
3.4
3.4.1 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses
Sachverhaltsabschnitts wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich
die Berufungsklägerin mit der Frischhaltebox (und deren Inhalt) einen ganz
bestimmten – relativ wertlosen – Gegenstand aussuchte. Da für die Anwendbarkeit
der privilegierenden Bestimmung von Art. 172ter Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die subjektive Seite bzw.
die Vorstellung der Täterin bezüglich des Wertes der entwendeten Sache massgebend
ist (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 172ter
N 6), ergeht daher „bloss“ ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB).
3.4.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet, von einem Hausverbot gewusst zu haben (Akten S.
296). Laut polizeilich rapportierter Aussage der [...] der [...] sei der
Berufungsklägerin indes mehrmals mündlich ein Hausverbot mitgeteilt worden.
Selbiges kann F____ an der heutigen Berufungsverhandlung nicht bestätigen
(Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass der
Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. August 2015 schriftlich
ein Hausverbot ausgehändigt wurde (Akten S. 298). Insgesamt kann jedoch nicht
mit rechtsgenüglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der
Berufungsklägerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall vom 11. Juni 2015 ein
Hausverbot eröffnet worden war, sodass in dubio ein Freispruch von der Anklage
des Hausfriedensbruchs zu ergehen hat.
3.5 Weder
im Ermittlungsverfahren noch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ist eine die Berufungsklägerin belastende Person als Zeugin bzw.
Auskunftsperson einvernommen worden. Es können somit – wie von der Verteidigung
geltend gemacht (Berufungsbegründung Ziff. I.8) – keine Teilnahmerechte
verletzt worden sein. Da der Sachverhalt indessen von der Berufungsklägerin
bestritten wird, musste sie mit der sie belastenden Person – F____ –
konfrontiert werden. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeholt,
sodass dem Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls keine formellen Einwände
entgegenstehen.
4.1 In
Anklagepunkt 2 wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich am 16. Juni 2015,
um 17.29 Uhr, ohne Berechtigung in das Zimmer 112 der ihr unbekannten M____ im
Spital und Pflegeheim [...] in Basel begeben zu haben. Dort habe sie einen
Schrank geöffnet und daraus ein Portemonnaie mitsamt CHF 20.‒ Inhalt
behändigt.
4.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 545),
sich überhaupt auf die Station, wo sich die Geschädigte befand, begeben zu
haben. Vielmehr sei sie in der Cafeteria gewesen, weil dort gegen Abend Kuchen
zum halben Preis angeboten worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5, 9, 13;
vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.2).
4.3
4.3.1 Die
bezüglich dieses Anklagepunktes als Zeugin einvernommene H____ schildert das
Ereignis in der heutigen Hauptverhandlung folgendermassen: Der Vorfall habe
sich um etwa 17.00 Uhr ereignet. Als sie (die Zeugin) an die Zimmertüre von
Frau M____ gekommen sei, sei eine schwarz gekleidete Frau, die zudem eine
riesige Tasche mit sich geführt habe, schnell aus dem Zimmer herausgerannt. Sie
habe Frau M____ gefragt, wer das gewesen sei. Diese habe ihr geantwortet, dass
sie die Frau nicht kenne, diese habe aber in ihrem Schrank „herumgefummelt“. Sie
(die Zeugin H____) habe beobachten können, dass die Schranktüre ein bisschen
offen gestanden sei, was für die pingelige Frau M____ eher untypisch gewesen
sei. Sie habe dann im Schrank nachgeschaut und bemerkt, dass das Portemonnaie von
Frau M____ gefehlt habe. Sie könne das Fehlen des Geldes eindeutig in
Zusammenhang mit der schwarz gekleideten Frau bringen (Verhandlungsprotokoll S.
8).
4.3.2 Obwohl
H____ die Berufungsklägerin bei der Fotokonfrontation anlässlich ihrer
Einvernahme vom 13. Oktober 2015 (Akten S. 339 ff.) nicht erkannte (indes
eine der Berufungsklägerin gleichende Person als ähnlich bezeichnete), kann
Dritttäterschaft aufgrund ihrer heutigen Beschreibung ([...]) und der heutigen
Gegenüberstellung, an welcher die Zeugin die Berufungsklägerin eindeutig
identifizierte, ausgeschlossen werden (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.). Dazu
kommt die Tatsache, dass die Berufungsklägerin das [...] gemäss Printscreens
der dortigen Videoüberwachung am Tattag um 17:29:44 Uhr betrat und um 17:41:58
Uhr [...] verliess (Akten S. 306 ff.). Es gibt darüber hinaus auch keinerlei
Anlass, an den äusserst glaubhaften Depositionen von H____ zu zweifeln, zumal –
auch hier – kein Grund ersichtlich ist, warum diese die Berufungsklägerin
falsch belasten sollte. Darüber hinaus entspricht das Vorgehen auch in diesem
Anklagepunkt dem modus operandi der Berufungsklägerin (Diebstahl in einem
Patientenzimmer bei einer sozialen Institution, die öffentlich zugänglich ist).
An der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen damit keine Zweifel.
4.4
4.4.1 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin bezüglich dieses Vorfalls des
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil,
S. 9). Anders als in Anklagepunkt 1 suchte sich die Berufungsklägerin hier nicht
einen ganz bestimmten ‒ relativ wertlosen Gegenstand ‒ aus. Vielmehr
entwendete sie ein Portemonnaie, in welchem sich wenig, aber auch viel Geld (erfahrungsgemäss
gerade bei älteren Menschen wie Frau M____) befinden kann (die Schwelle, an
welcher ein geringfügiger Diebstahl zu einem „normalen“ Diebstahl wird, beträgt
gemäss BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 CHF 300.‒). Es ist mit Sicherheit
davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin nicht nur die konkret erbeuteten
CHF 20.‒, sondern vielmehr auch mehr als CHF 300.‒ entwendet hätte,
wenn sich derart viel Geld im Portemonnaie der Geschädigten befunden hätte. Im Sinne
der bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) ergeht daher ein
Schuldspruch wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
4.4.2 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin darüber hinaus auch des
Hausfriedensbruchs schuldig. Indes kann der Berufungsklägerin nicht mit
rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden, dass ihr vor dem Vorfall vom
16. Juni 2015 tatsächlich ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Pflegeheims
[...] eröffnet worden ist (vgl. dazu auch E. 11). Betreffend einen möglichen
Hausfriedensbruch bezüglich des Zimmers von M____ liegt kein Strafantrag vor.
Es ergeht daher ein Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs.
4.5 H____
ist am 13. Oktober 2015 (vgl. Akten S. 335 ff.) und damit zu einem
Zeitpunkt befragt worden, als die Berufungsklägerin bereits zu dieser Sache
durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden war. Deren Teilnahmerecht (Art.
147 Abs. 1 StPO) ist damit verletzt worden. Da der Sachverhalt von der
Berufungsklägerin bestritten wird, musste sie mit der sie belastenden Person
konfrontiert werden. Da dies anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
nachgeholt wurde und die Aussagen von H____ aus ihrer Einvernahme vom 13.
Oktober 2015 auch nicht zu Lasten der Berufungsklägerin verwendet wurden,
stehen einem Schuldspruch auch keine formellen Einwände mehr entgegen.
5.1 Im
Weiteren wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, am 7. Juli 2015, um 17.30 Uhr,
die Büroräumlichkeiten der Firma [...] in [...] (AG) betreten und aus einem im
- Stock gelegenen Büro aus dem Portemonnaie von I____ CHF 100.‒ Bargeld
behändigt zu haben (Anklageschrift Ziff. 3).
5.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 373 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten, S. 545) auch im Berufungsverfahren, sich überhaupt im
Gebäude der [...] aufgehalten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5, 13;
vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.3).
5.3
5.3.1 I____
wurde in der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt. Sie sagte wie in
ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2015 (Akten S. 358 ff.) auch
heute aus, die Berufungsklägerin in ihrem Büro in unmittelbarer Nähe ihrer
Handtasche angetroffen zu haben. Bei der anschliessenden Kontrolle hätten CHF 100.‒
aus ihrem Portemonnaie gefehlt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).
5.3.2 Es
gibt auch hier keinen Anlass, an den äusserst glaubhaften Aussagen von I____ zu
zweifeln, zumal wiederum kein Grund ersichtlich ist, warum diese die
Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Es sind auch keine Gründe
ersichtlich, warum sich die Berufungsklägerin vor dem Hintergrund ihrer
persönlichen Verhältnisse (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.) und ihrer
bekannten Vorgehensweise – wenn nicht aus Anlass eines Diebstahls – in einem
Gebäude bzw. in einem Büro einer [...]-Firma aufhalten sollte. Darüber hinaus musste
die Berufungsklägerin ihrem modus operandi entsprechend keine Hindernisse
überwinden, um in das neben einem Altersheim gelegene Gebäude zu gelangen (die
Türen waren aufgrund der Hitze offen). Zudem wurde das Bargeld wie im Vorfall
im Pflegezentrum [...] (vgl. E. 4) aus einem Portemonnaie entnommen.
5.3.3 Da
die Geschädigte die Berufungsklägerin im Vorverfahren im Rahmen einer
Fotokonfrontation und auch heute mit grosser Sicherheit als Täterin
identifizieren (Akten S. 358 ff; Verhandlungsprotokoll S. 8 f.) und sie heute auch
sehr charakteristisch beschreiben konnte ([...]), kann eine Verwechslung
ausgeschlossen werden und ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt.
5.4 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 9). Da der
Vorsatz der Berufungsklägerin auf das Erlangen einer möglichst hohen Beute
gerichtet war, ist der Schuldspruch wegen Diebstahls vor dem Hintergrund der
bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) nicht zu beanstanden. Da
das Gebäude der [...] offensichtlich kein öffentlich zugängliches Gebäude ist
und auch ein Strafantrag vorliegt (Akten S. 353), ist der Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs ebenfalls nicht zu kritisieren.
5.5 I____
ist am 29. Juli 2015 von der Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson befragt
worden (Akten S. 358 ff.). Bei polizeilichen Befragungen ist ein
Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es sind somit keine Teilnahmerechte verletzt
worden. Die Befragung ist damit nicht zu beanstanden und bleibt verwertbar. Da
die Geschädigte I____ in der heutigen Verhandlung als Auskunftsperson befragt
wurde, wurde auch das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin nicht verletzt.
Den Schuldsprüchen stehen damit keine formellen Einwände entgegen.
6.1 Bezüglich
Ziff. 4 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, am 26. Juli
2015, kurz vor 15.30 Uhr, im Pflegezentrum [...] in [...] (AG) aus dem Zimmer, in
welchem N____ wohnte, aus einem Safe (den Schlüssel dazu im Wert von CHF
10.‒ habe sie unmittelbar zuvor behändigt) CHF 28.‒ Bargeld
entnommen zu haben.
6.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet auch hier, etwas Unrechtes getan zu haben. Sie sei
zwar im Pflegezentrum [...] gewesen, sie habe aber die Cafeteria gesucht. Dazu
sei sie mit dem Lift in den zweiten Stock gefahren. Dort habe sie ihre
Reisetasche stehen gelassen und in der Folge (weiter) schauen wollen, wo die
Kantine sei. Sie sei dann wieder in das Erdgeschoss gefahren. Sie habe aber ihr
Gepäck holen wollen und sei dazu wieder in den zweiten Stock gefahren. Dort
habe sie den Lift verlassen. Es seien sofort zwei Leute auf sie zugekommen und
hätten sie „geschnappt“. Sie hätten von ihr wissen wollen, was sie hier mache.
Dann sei ein älterer Herr gekommen. Dieser habe auf sie gezeigt und gesagt:
„die ist es, die hat meinen Schlüssel“ (vgl. Akten S. 388 ff., 545 f.; Verhandlungsprotokoll
S. 6, 13; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.4).
6.3
6.3.1 Aus
dem Polizeirapport ergibt sich, dass N____, als er sich auf der Toilette befand,
bemerkte, dass eine Frau sein Zimmer betrat und sich an seinem Wandschrank zu
schaffen machte. Daraufhin habe er sofort das Pflegepersonal gerufen, die Frau
sei aber schon verschwunden gewesen. Plötzlich habe sich die Lifttüre geöffnet
und die Frau sei (wieder) auf der Etage erschienen. Auf seinen Hinweis, wonach
soeben die Frau, die sich in seinem Zimmer aufgehalten habe, aus dem Lift
gestiegen sei, habe das Personal diese zurückgehalten, bis die Polizei gekommen
sei. Den Polizeibeamten gegenüber habe N____ sodann angegeben, dass der
Schlüssel zum Tresor fehle. Dieser habe sich an besagtem Tag (einem Sonntag)
nicht mehr öffnen lassen. Am folgenden Tag habe man den Tresorschlüssel aber im
Nottreppenhaus im zweiten Untergeschoss gefunden. Dieses Treppenhaus befinde
sich neben dem Lift, welchen die verdächtige Frau benutzt hatte. Man habe dann im
Tresor nachgeschaut und feststellen müssen, dass aus dem Portemonnaie von N____
CHF 28.– fehlten (vgl. Akten S. 379 ff.).
6.3.2 Die
Schilderung von N____ gegenüber den Polizeibeamten, wonach er die Berufungsklägerin
dabei antraf, wie sie sich an seinem Wandschrank zu schaffen machte, ist
glaubhaft, zumal die Berufungsklägerin selber einräumt, sich auf der
entsprechenden Etage aufgehalten und dort ihr Gepäck abgestellt zu haben. Zudem
ist abermals kein Falschbezichtigungs-Motiv ersichtlich. Darüber hinaus passt
der Fund des Tresor-Schlüssels im Nottreppenhaus neben dem Lift, zum im
Polizeirapport geschilderten Sachverhalt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der
Schlüssel sonst in den Liftschacht hätte gelangen können. Darüber hinaus stellt
auch ein Polizeirapport ein anerkanntes Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E.
3.2.1; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Da das sich
Einschleichen in Gebäude respektive Altersheime zum Zwecke des Diebstahls der
Vorgehensweise der Berufungskläger entspricht, ist der inkriminierte
Sachverhalt auch hier erstellt. Da die Berufungsklägerin „in flagranti“
erwischt wurde, kann auch Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.
6.4
6.4.1 Die
Verteidigung rügt, die Berufungsklägerin sei nie mit dem Geschädigten N____
konfrontiert worden. Damit müsse schon aus formellen Gründen ein Freispruch
erfolgen (Berufungsbegründung Ziff. I.8 und Ziff. II.4).
6.4.2 Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte
Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr
Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die Beschuldigte in die Lage
versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den
Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f.,
131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).
6.4.3 Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich
absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151
E. 3.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation der Beschuldigten
mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Erforderlich
war in diesen Fällen jedoch, dass die Angeschuldigte zu den belastenden
Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft
wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 480 ff.). Daraus schloss das Bundesgericht später, es sei im Lichte der
konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer
Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte
durch schutzwürdige Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich die Beschuldigte
trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte (BGE
133 I 33 E. 4.2 S. 43 f., 132 I 127 E. 2 S. 128 ff.).
6.4.4 Im
Fall Pesukic gegen die Schweiz erwog der EGMR (Urteil des EGMR Pesukic
gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, [Nr. 25088/07], § 43 ff.),
die Verwertbarkeit einer Aussage des nicht unmittelbar konfrontierten (Haupt-)Belastungszeugen
verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK dann nicht, wenn sie als
Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den
Schuldspruch zwar nicht ausreiche, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht
begründe, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermöge. Ebenso
wie der EGMR hat es das Bundesgericht auch zugelassen, auf eine belastende
Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig
wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 105 Ia 396
E. 3b S. 397, 124 I 274 E. 5b S. 285 f.).
6.4.5 Die
Berufungsklägerin wurde im Vorverfahren (Akten S. 388 ff.), vor der Vorinstanz
(Akten, S. 545 f.) und auch im Rechtsmittelverfahren (Verhandlungsprotokoll S.
6) zum streitgegenständlichen Vorfall befragt. Sie bestritt ihre Täterschaft
konsequent damit, dass sie sich nie im Zimmer von N____ aufgehalten habe. Dessen
Aussagen lassen sich indes – wie bereits erwähnt – mit dem Fund des
Tresor-Schlüssels im Nottreppenhaus neben dem Lift zu einem wesentlichen Teil objektivieren.
Zudem ist abermals auf den allzu gut bekannten modus operandi, der sich wie ein
roter Faden durch das ganze Verfahren zieht, hinzuweisen. Die Aussagen von N____
sind damit nicht als einziges und ausschlaggebendes Beweismittel im Sinne der
konventionsrechtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren.
Kommt dazu, dass eine Befragung von N____ angesichts seines fortgeschrittenen
Alters (er ist mittlerweile 85 Jahre alt) und der Tatsache, dass der Vorfall nun
bereits über drei Jahre zurückliegt, nicht zielführend erscheint, zumal eine
Verwechslung aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts ausgeschlossen
werden kann. Insgesamt liegen damit besondere Umstände vor, unter denen auf eine
Konfrontation der Berufungsklägerin mit dem Geschädigten N____ verzichtet
werden kann.
6.5 Das
Strafgericht sprach die Berufungsklägerin des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig (vorinstanzliches Urteil, S. 9). Da der Vorsatz der
Berufungsklägerin auf das Erlangen einer möglichst hohen Beute gerichtet war
(sie schloss immerhin einen Tresor auf), ist der Schuldspruch wegen Diebstahls vor
dem Hintergrund der bereits dargestellten Praxis (vgl. E. 3.4.1) nicht zu
beanstanden. Da das Zimmer von N____ geschlossen und damit offensichtlich nicht
gewünscht war, dieses zu betreten und auch ein Strafantrag vorliegt (Akten
S. 386), ist der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ebenfalls nicht zu
kritisieren.
6.6 Da
in Bezug auf diesen Vorfall niemand (weder der Geschädigte noch das
Pflegepersonal oder der Hauswart der Alterssiedlung) befragt wurde, konnten
keine Teilnahmerechte verletzt werden, sodass einem Schuldspruch keine
(weiteren) formellen Einwände entgegenstehen.
7.1 Am
19. August 2015, nota bene einen Tag nach ihrer Haftentlassung (vgl. E. 2.4.1),
wurde die Polizei wegen der Berufungsklägerin erneut requiriert. Eine
Ladenaufsicht des Warenhauses „[...]“ berichtete der Polizei, dass sie in der
Lebensmittelabteilung beobachtet habe, wie die Berufungsklägerin mehrere
Gegenstände in eine Plastiktasche verstaut, an der Kasse indes einen davon, eine
Packung Bündnerfleisch im Wert von CHF 10.90, nicht bezahlt habe
(Anklageschrift Ziff. 5; vgl. Akten S. 403 ff.).
7.2 Nachdem
die Berufungsklägerin den requirierten Polizeibeamten gegenüber angab, das
Fleisch versehentlich in der Tasche vergessen haben (Akten S. 406), machte sie
im Vorverfahren geltend, (auch) dieser Diebstahl werde ihr angehängt (Akten S.
546). An der heutigen Hauptverhandlung behauptete sie dann, dass sie das
Fleisch in einem Migros-Budget-Sack gehabt habe und solches vom [...] nicht
angeboten werde (Verhandlungsprotokoll S. 5, 13).
7.3 Nur
schon das unstetige Aussageverhalten und der Umstand, dass die
Berufungsklägerin bei ihrer Festnahme lediglich eine Barschaft von CHF 6.40 auf
sich hatte (Akten S. 405), das Bündnerfleisch aber CHF 10.90 kostete, belegt
ausreichend, dass sie weder willens noch fähig war, das Fleisch an der Kasse zu
bezahlen. Dass eine Ladenaufsicht die Polizei requiriert, wenn das
entsprechende Produkt nicht vom eigenen Warenhaus stammt, kann ausgeschlossen
werden, zumal die Berufungsklägerin damit bereits von der fünften Person unrechtmässig
einer Straftat bezichtigt würde. Darüber hinaus hätte die Berufungsklägerin
diesen Umstand – wenn dem tatsächlich so wäre – den anwesenden Polizeibeamten
mit Sicherheit mitgeteilt bzw. hätten diese den Hinweis überprüft und
entsprechend rapportiert. Wenn die Berufungsklägerin zudem tatsächlich
vergessen hätte, die Ware zu bezahlen, dann ist nicht erklärbar, warum sie dies
nicht tat, nachdem sie vom Laden-Detektiv auf frischer Tat ertappt worden ist
(im Formular „Diebstahls-Meldung“ ist eine eigene Rubrik „Ware nachträglich
bezahlt“ abgedruckt; vgl. dazu Akten S. 404). Darüber hinaus ist – wie bereits
mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3 und 6.3.2) – auch ein Polizeirapport als
taugliches Beweismittel gemäss Strafprozessordnung zu qualifizieren.
7.4 Es
ergeht mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10) ein
Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 172ter StGB).
7.5
7.5.1 Aufgrund
des klaren Beweisergebnisses und der Tatsache, dass der Vorfall nun bereits
über drei Jahre zurückliegt, sodass sich die Ladenaufsicht kaum mehr an diesen
einzelnen Vorfall erinnern dürfte, kann im Lichte der bereits dargestellten
konventionsrechtlichen- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu
E. 6.4) auf eine Konfrontation der Berufungsklägerin mit der Ladenaufsicht verzichtet
werden.
7.5.2 Da
in Bezug auf diesen Vorfall niemand befragt wurde, konnten keine
Teilnahmerechte verletzt werden, sodass einem Schuldspruch auch in diesem Fall
keine (weiteren) formellen Einwände entgegenstehen.
8.1 Der
Berufungsklägerin wird im Weiteren vorgeworfen, am 10. Dezember 2015, um 19.23
Uhr, in der C____ in Luzern drei Parfüms im Wert von insgesamt CHF 329.‒
an sich genommen, das Geschäft indes ohne die Ware bezahlt zu haben, wieder
verlassen zu haben (Anklageschrift Ziff. 6).
8.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 408 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten, S. 546) auch im Berufungsverfahren, nicht bezahlte
Ware in ihrer Tasche verstaut zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 13;
vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.6).
8.3 Der
Vorfall wurde indessen von der Überwachungskamera der C____ aufgezeichnet und
in der heutigen Hauptverhandlung visualisiert. Auf dem Video ist mit
rechtsgenüglicher Sicherheit ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zur
Videozeit 19:26:47-50 einen Gegenstand vom Verkaufstisch nimmt und in ihrer
Tasche verstaut. Davon, dass sie einen eigenen Gegenstand auspackte und dann
wieder in ihre Tasche steckte (Verhandlungsprotokoll S. 6), kann bei dieser
Sequenz keine Rede sein. Etwas auffällig ist sodann bei Videozeit 19:27:27-40,
wie die Berufungsklägerin zuerst ein „Kosmetik-Täschli“ öffnet, dieses
zurückstellt, dann einen (weiteren) Gegenstand in die Hände nimmt, umherschaut,
diesen wieder zurückstellt (?) und sich sodann zu ihrer Tasche bückt. Aufgrund
der Position der Kamera kann in diesem Fall nicht mit rechtsgenüglicher
Sicherheit auf einen Diebstahl geschlossen werden. In dubio ebenfalls nicht von
einem Diebstahl kann bei Videozeit 19:30:55-19:31:05 ausgegangen werden. Es ist
zwar ersichtlich, dass die Berufungsklägerin mit einem grösseren Gegenstand zu
ihrem Gepäck zurückkehrt. Indes ist unklar, woher dieser Gegenstand stammt. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei – wie von ihr geltend gemacht – um
eine mitgebrachte Sache handelte, welche die Berufungsklägerin wieder in ihrer
Tasche verstaute.
8.4 Aufgrund
des Beweisergebnisses (der Berufungsklägerin kann bloss ein einzelner Diebesgriff
nachgewiesen werden) ergeht in dubio „bloss“ ein Schuldspruch wegen
geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB).
8.5 Laut
Aufstellung der C____ (vgl. Akten S. 416) sind ihr zwei Geschenk-Sets im Wert
von CHF 105.– bzw. CHF 123.– sowie ein Hugo Boss-Parfum im Wert von CHF 101.–
abhandengekommen. Aufgrund des Beweisergebnisses bzw. der Unkenntnis darüber,
welches Parfum Gegenstand des Diebesgriffs und somit des Schuldspruches wegen
geringfügigen Diebstahls war, muss die von der C____ geltend gemachte
Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).
9.1 Im
Weiteren wird der Berufungsklägerin zum Vorwurf gemacht, sich am 4. Januar
2016, um ca. 12.00 Uhr, in das D____ in [...] (LU) begeben zu haben. Dort habe
sie zwischen 12.00 Uhr und 13.30 Uhr mehrere private Zimmer [...] betreten und
insgesamt ca. CHF 480.‒ Bargeld behändigt (Anklageschrift Ziff. 7).
9.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 424 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten, S. 546) auch im Berufungsverfahren, Geld genommen zu
haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 13 f.; vgl. auch Berufungsbegründung
Ziff. II.7).
9.3
9.3.1 Die
Leiterin der betroffenen [...], J____, wurde in der heutigen Berufungsverhandlung
als Auskunftsperson befragt. Sie sagte wie in ihrer polizeilichen Einvernahme
vom 14. Januar 2016 (Akten S. 424 ff., 434) auch heute aus, dass ihr am
Tattag eine ihr visuell bekannte Frau (die sich bereits zuvor mehrfach [unbefugt]
in den Räumlichkeiten des D____ aufgehalten und schon häufiger Polizeieinsätze
ausgelöst hatte) aufgefallen sei. Nach dem Mittagessen sei die Frau dann zum
Gebäudetrakt der [...] hinausgekommen. Später, aber noch am gleichen Tag, habe
man feststellen müssen, dass etwa CHF 480.‒ Bargeld (herrührend aus
mehreren Zimmern von [...]fehlen würden (Verhandlungsprotokoll S. 10 ff.).
9.3.2 J____
hat der Polizei nicht nur im Januar 2016 ein auf die Berufungsklägerin
passendes Signalement abgegeben (vgl. Akten S. 427). Vielmehr hat sie die
(mutmassliche) Täterin auch heute charakteristisch und zur Berufungsklägerin
passend beschrieben („hatte immer [...] dabei“; vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 11). Darüber hinaus hat sie die Berufungsklägerin bei einer Gegenüberstellung
vom 14. Januar 2016 und auch heute eindeutig als die dazumals angetroffene
Person identifiziert (Akten S. 427; Verhandlungsprotokoll S. 12). Es ist
damit erstellt, dass es sich bei der am Tattag im D____ angetroffenen Frau um
die Berufungsklägerin handelte.
9.3.3 Angesichts
des bestens bekannten modus operandi und des engen zeitlichen Konnexes zwischen
der Anwesenheit der Berufungsklägerin im D____ und der Feststellung des
fehlendes Geldes sowie aufgrund der Tatsache, dass der Tattag (ein Montag) ein
Ruhetag war und sich deshalb keine andere (fremde) Person im D____ aufhielt,
steht ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin die beanzeigten CHF
480.‒ entwendet hat, zumal abermals kein Grund ersichtlich ist, warum J____
die Berufungsklägerin falsch belasten sollte. Die Täterschaft der
Berufungsklägerin ist damit auch in diesem Anklagepunkt erstellt.
9.4 Die
rechtliche Qualifikation der Tat als Diebstahl und Hausfriedensbruch
(vorinstanzliches Urteil, S. 10) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass,
sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
9.5 Aufgrund
des Beweisergebnisses wird die Berufungsklägerin zu CHF 480.– Schadenersatz an
das D____ verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
9.6 J____
ist am 14. Januar 2016 von der Kantonspolizei Luzern als Auskunftsperson
befragt worden (Akten S. 424 ff., 434). Bei polizeilichen Befragungen ist
ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es sind somit keine Teilnahmerechte
verletzt worden. Da J____ in der heutigen Verhandlung als Auskunftsperson
befragt wurde, wurde auch das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin nicht
verletzt. Den Schuldsprüchen stehen damit keine formellen Einwände entgegen.
10.1 Im
Weiteren soll die Berufungsklägerin am 14. Januar 2016, um 17.00 Uhr, die
Kantonsschule [...] in [...] (LU) betreten und aus der kurzzeitig
unbeaufsichtigten Handtasche bzw. aus dem sich darin befindlichen Portemonnaie
von E____ CHF 100.‒ behändigt haben (Anklageschrift Ziff. 8).
10.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 440 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten, S. 546 f.) auch im Berufungsverfahren, Geld
entwendet zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 6, 14; vgl. auch
Berufungsbegründung Ziff. II.8).
10.3
10.3.1 Laut
polizeilich rapportierten Aussagen der Geschädigten, sei diese nach einem
Toiletten-Besuch zu ihrer kurzzeitig unbeaufsichtigten Tasche zurückgekehrt und
habe gesehen, wie eine Frau darin herumgewühlt habe. Als die Unbekannte E____
kommen sah, habe sie sich schnell entfernt. Sie (die Geschädigte) habe diese unverzüglich
auf den Diebstahl angesprochen. Indes habe die Unbekannte einen solchen energisch
abgestritten. E____ habe die Frau dann zurückgehalten, bis die Polizei vor Ort
erschienen sei. Die Polizei verbrachte die Tatverdächtige in der Folge auf den
Polizeiposten in [...]. Im Portemonnaie der Berufungsklägerin wurden eine
100er-Note und eine 50er-Note ineinander zusammengefaltet gefunden. Eine
weitere 100er-Note befand sich separiert vom anderen Bargeld in einem kleinen
Innenfach in der Handtasche der Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 443,
448 f.).
10.3.2 Angesichts
dessen, dass die Geschädigte die Berufungsklägerin dabei beobachtete, wie sie
ihre Handtasche durchwühlte, sie gleich darauf das Fehlen von Geld in ihrem
Portemonnaie entdeckte und die Berufungsklägerin tatsächlich eine 100er-Note in
einem speziellen Fach abgetrennt in ihren Effekten hatte, ist der Tatvorwurf
erstellt, zumal kein Anlass besteht, an den äusserst glaubhaften Depositionen
der Geschädigten zu zweifeln und (einmal mehr) keinerlei Grund ersichtlich ist,
warum ausgerechnet die Berufungsklägerin falsch belastet worden sein soll. Ferner
ist auf den bestens bekannten modus operandi hinzuweisen (Diebstahl in einer
öffentlichen Institution, ohne dabei grössere Widerstände überwinden zu
müssen). Da die Berufungsklägerin auf frischer Tat ertappt wurde, kann auch
Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie
habe jemand anderen den Diebstahl verüben sehen (vgl. Akten S. 547;
Verhandlungsprotokoll S. 6), ist vor diesem Hintergrund als reine
Schutzbehauptung zu werten.
10.4 Die
rechtliche Qualifikation der Tat als Diebstahl (vorinstanzliches Urteil,
S. 11) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, sodass darauf
verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
10.5 Aufgrund
des Beweisergebnisses wird die Berufungsklägerin zu CHF 100.– Schadenersatz an E____
verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
10.6
10.6.1 Aufgrund
des mehr als klaren Beweisergebnisses kann im Lichte der bereits dargestellten
konventionsrechtlichen- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu
E. 6.4) auf eine Konfrontation der Berufungsklägerin mit E____ verzichtet
werden.
10.6.2 E____
ist im Rahmen einer polizeilichen Befragung am 14. Januar 2016 von der
Kantonspolizei Luzern als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 448
f.). Bei polizeilichen Befragungen ist ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen. Es
sind somit keine Teilnahmerechte verletzt worden.
11.1 Schliesslich
wird der Berufungsklägerin mit ergänzender Anklageschrift vom 30. März 2016 vorgeworfen,
am 12. Februar 2016, um ca. 18.35 Uhr, ohne ersichtlichen Grund das Spital und
Pflegeheim [...] in Basel betreten und mehrere Pa-tientenzimmer aufgesucht zu
haben. Dabei sei sie der von einer Mitarbeiterin ausgesprochenen Aufforderung,
das Gebäude umgehend zu verlassen, nicht nachgekommen und im Gebäude verblieben.
11.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten, S. 546 f.)
auch im Berufungsverfahren, sich unrechtmässig in das Pflegeheim [...] begeben
zu haben bzw. dort zu Unrecht verblieben zu sein (Akten S. 547; Verhandlungsprotokoll
S. 6, 14; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. II.9).
11.3
11.3.1 Gemäss
eines Briefes des Sicherheitsbeauftragten des Pflegeheims [...], O____, an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2016 (Separatbeilage S. 32)
konnte der Berufungsklägerin aufgrund des Fehlens von Name und Wohnort bisher kein
explizites Hausverbot erteilt werden. Damit scheidet ein Schuldspruch gestützt
auf Art. 186 Variante 1 StGB („gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus
unrechtmässig eindringen“) aus.
11.3.2 In
Bezug auf die identische Tatbestands-Variante fehlen Strafanträge von einzelnen
Patienten betreffend das Betreten ihrer jeweiligen Zimmer, sodass auch diesbezüglich
kein Schuldspruch erfolgen kann.
11.4
11.4.1 Gemäss
einem E-Mail von O____, vom 3. Juli 2015 (Separatbeilage S. 21), wird den
Mitarbeitenden des „[...]“ für den Fall, dass die Berufungsklägerin dort wieder
auftauchen sollte, empfohlen, diese in ein Gespräch zu verwickeln und damit die
Zeit bis zum Eintreffen der Polizei zu überbrücken.
11.4.2 Vor
diesem Hintergrund ist in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin am
Tattag in ein Gespräch verwickelt worden ist, um das Eintreffen der Polizei
abzuwarten. Der Nachweis, die Berufungsklägerin habe ein Hausverbot verletzt,
ist damit auch bezüglich Art. 186 Variante 2 StGB („trotz der Aufforderung
eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilen“) nicht erbracht.
11.5 Damit
ist die Berufungsklägerin bezüglich der ergänzenden Anklageschrift vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
12.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls (Art.
139 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die
mehrfachen geringfügigen Diebstähle (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) stellen Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden
sind.
12.2 Das
Strafgericht sprach in Abwägung aller Umstände eine auf zehn Monate bemessene
Freiheitsstrafe sowie eine Busse in Höhe von CHF 150.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Auf die zutreffenden
Ausführungen betreffend das objektive Verschulden (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 11 f.) und die Täterinnenkomponenten (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 12) kann ohne weiteres verwiesen werden.
12.3
12.3.1 Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wurde die
Berufungsklägerin des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt (vgl. Akten S. 778 ff.; aktueller Strafregisterauszug vom
31. Juli 2018).
12.3.2 Da
die Berufungsklägerin die mit Urteil vom 11. Januar 2018 geahndeten Taten
gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Akten S. 661
ff.) zwischen Dezember 2015 und Juni 2016 verübte, also bevor sie mit dem
angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 12. Juli 2016 verurteilt wurde
(zeitliches Erfordernis) und vor dem Hintergrund ihrer prekären finanziellen
Situation (vgl. schon vorinstanzliches Urteil, S. 12) auch im vorliegenden
Verfahren nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Erfordernis der
Gleichartigkeit der Sanktionen), ist heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 auszusprechen (vgl. zu
den Voraussetzungen der Zusatzstrafe BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.;
AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5; Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13).
12.3.3 Die
Berufungsklägerin ist dabei so zu stellen, wie wenn am 11. Januar 2018
sämtliche Delikte beurteilt worden wären. Von der so errechneten Gesamtstrafe
sind sodann die vom Baselbieter Strafgericht ausgefällten sechs Monate Freiheitsstrafe
in Abzug zu bringen (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 385). Dabei sind mit dem Strafgericht
Basel-Landschaft (auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Taten) in subjektiver Hinsicht das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten von P____
vom 26. September 2016 bzw. vom 22. Mai 2017 zu beachten. Aufgrund
der dabei diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. dazu im Einzelnen Akten
S. 669 ff. bzw. 765) geht der Gutachter von einer schweren Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit aus. Damit erscheint das (subjektive) Verschulden der
Berufungsklägerin als minder schwer und es muss ihre vorliegend auszusprechende
Strafe neben dem Strafrabatt für die Zusatzstrafe zusätzlich gemildert werden (Art. 19
Abs. 2 StGB).
12.4
12.4.1 Im
Baselbieter Strafverfahren wurde die Berufungsklägerin des gewerbsmässigen
Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Die heute
zu sanktionierenden Diebstähle wären bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit kaum
ins Gewicht gefallen, da vorliegend einerseits „bloss“ fünf neue Diebstähle
dazu kommen (das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte die
Berufungsklägerin im Rahmen der Gewerbsmässigkeit wegen neun einzelnen
vollendeten und wegen eines versuchten Diebstahls) und andererseits die
Deliktshöhe bei den hier zu beurteilenden Delikten deutlich geringer ist, als
dies im Kanton Basel-Landschaft der Fall war. Die vorliegend zusätzlich zu
sanktionierenden drei Hausfriedensbrüche wären angesichts der fünf
diesbezüglichen Schuldsprüche im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls nicht
wesentlich straferhöhend zu gewichten gewesen.
12.4.2 Insgesamt
ist vor dem Hintergrund des bereits erwähnten doppelten Strafrabatts davon
auszugehen, dass bei gemeinsamer Betrachtung eine Freiheitsstrafe von höchstens
sieben Monaten ausgesprochen worden wäre. Abzüglich der sechs Monate gemäss
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 ist
vorliegend eine Freiheitsstrafe von rund knapp einem Monat auszusprechen.
12.4.3 Für
die geringfügigen Diebstähle ist nach Abzug wegen schwer beeinträchtigter
Steuerungsfähigkeit und eines Abzugs aufgrund der heute auszusprechenden
Zusatzstrafe eine gegenüber der Vorinstanz leicht erhöhte Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
12.5
12.5.1 Die
Berufungsklägerin befand sich zwischen dem 26. Juli 2015 und dem 18. August
2015 während insgesamt 23 Tagen in Untersuchungshaft. Art. 51 StGB legt fest,
dass das Gericht die ausgestandene Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe
anzurechnen hat.
12.5.2 Mit
der von der Berufungsklägerin in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft von
knapp einem Monat kann die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe von ebenfalls
knapp einem Monat als getilgt betrachtet werden. Dabei entfallen 21 Tage
auf die Freiheitsstrafe und zwei Tage auf die für die Busse in Höhe von
CHF 200.– vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
12.6
12.6.1 Die
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 ausgesprochene
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB
aufgeschoben und die Berufungsklägerin gemäss Art. 59 StGB in die [...]
eingewiesen (vgl. Akten S. 778 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 25. August 2018;
Zwischenbericht von P____ vom 24. August 2018). Die Massnahme läuft nun gestützt
auf Art. 59 Abs. 4 StGB bis auf weiteres während maximal fünf Jahren, wobei im
Laufe des Monats Oktober eine Standortbestimmung vorgesehen ist
(Verhandlungsprotokoll S. 3).
12.6.2 Angesichts
der geringen Höhe der in diesem Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigt
es sich vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. des
Übermassverbots (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht, eine weitere Massnahme im Sinne
von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, zumal den psychischen Probleme der
Berufungsklägerin mit der Unterbringung in [...] gebührend Rechnung getragen
wird.
13.1 Die
Berufungsklägerin beantragt, mit Ausnahme des Mobiltelefons, welches [...]
zugeordnet werden konnte, alle eingezogenen Gegenstände an sie herauszugeben
(Verhandlungsprotokoll S. 14).
13.2 Gemäss
Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (Akten S. 163 ff.) wurden unter
anderem mehrere Mobiltelefone, Armbanduhren, Halsketten und Fingerringe
beschlagnahmt. Es ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die diversen Gegenstände aus den verschiedenen Vermögensdelikten, die die
Berufungsklägerin im Laufe der Zeit begangen hat (vgl. aktueller Strafregisterauszug
vom 31. Juli 2018), stammen. Die Gegenstände, die einen Bezug zur Kirche
aufweisen (es wurde auch ein Rosenkranz, ein Kreuz sowie ein Bibelbuch
beschlagnahmt), sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem
Ereignis im D____ (vgl. dazu E. 9) zuzuordnen. Von rechtmässigem Eigentum der längere
Zeit auf der Strasse lebenden und eine IV-Rente beziehenden Berufungsklägerin
kann in allen Fällen nicht ausgegangen werden. Die eingezogenen Gegenstände
bleiben daher zu Handen wes Rechts beschlagnahmt.
14.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
14.2 Da
die Berufungsklägerin aufgrund des ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen
Sachverhalts weiterhin verurteilt wird (sie wird in keinem Anklagepunkt
vollumfänglich freigesprochen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Indessen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um einen Viertel zu
reduzieren. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 2‘005.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 300.–. Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 127.10 werden damit
verrechnet.
15.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
15.2 Die
Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als dass sie anstatt
wegen Diebstahls in zwei Fällen „bloss“ wegen geringfügigen Diebstahls schuldig
gesprochen wird (Anklageschrift Ziff. 1 und 6). Vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs wird sie in drei Fällen freigesprochen (Anklageschrift Ziff.
1, 2 und ergänzende Anklageschrift). Zudem erreicht sie im Vergleich zum Urteil
des Strafgerichts eine mildere Bestrafung. Vor dem Hintergrund des soeben
Referierten und der Tatsache, dass dem Appellationsgericht im
Berufungsverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),
erscheint eine leichte Reduktion der Urteilsgebühr angemessen. Der Berufungsklägerin
werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, zuzüglich der Kosten des
Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 5‘948.‒, auferlegt.
Dem amtlichen
Verteidiger der Berufungsklägerin, B____, ist für die zweite Instanz aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich
viereinhalb Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung, auszurichten.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des mehrfachen
Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Wochen
Freiheitsstrafe (getilgt durch 21 Tage Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse
von CHF 200.‒ (getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft),
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in
Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 2, 51 und
106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
A____ von der Anklage des Hausfriedensbruchs (AS Ziff.
1, 2 sowie ergänzende Anklageschrift) freigesprochen.
Die
Berufungsklägerin wird zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
CHF 480.‒ an D____;
CHF 100.‒ an E____.
Die Schadenersatzforderung der C____ in
Höhe von CHF 329.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das beigebrachte Mobiltelefon (Pos. 7)
wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben. Die im Übrigen
beigebrachten Gegenstände bleiben zu Handen wes Rechts beschlagnahmt.
A____ trägt die Kosten von CHF 2‘005.‒ und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
der Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von CHF 5‘948.‒, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Die als Kostendepot beschlagnahmten CHF 127.10
werden mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 57.‒,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 346.95 (8 % auf CHF 2‘121.40 sowie
7,7 % auf CHF 2‘302.25), somit total CHF 4‘770.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____
(nur Sachverhalt, E. 1, 8, 12 und 13, Dispo und
Rechtsmittelbelehrung)
D____
(nur Sachverhalt, E. 1, 9, 12 und 13, Dispo und
Rechtsmittelbelehrung)
E____
(nur Sachverhalt, E. 1, 10, 12 und 13, Dispo und
Rechtsmittelbelehrung)
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Landschaft
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
P____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).