Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.37
ENTSCHEID
vom 26.
September 2018
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchsteller) rechtskräftig des
banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung,
der Hehlerei, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe: unter Drogen), des mehrfachenen Fahrens
trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung
und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer
Busse von CHF 500.– verurteilt worden ist (Urteile des Strafgerichts vom 15.
Januar 2014 und AGE SB.2014.37 vom 25. September 2015),
dass der Grosse Rat am 11. Mai 2016 den
Gesuchsteller in dem Sinne begnadigt hat, als er ihm den über 3 Jahre hinaus
gehenden Teil der Freiheitsstrafe gnadenweise erlassen und den Vollzug der
Reststrafe von 3 Jahren zu zwei Dritteln bedingt erlassen hat, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
dass der Gesuchsteller erstmals am 28. August 2016
beim Appellationsgericht ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF
36‘524.45 gestellt hat, wozu er am 8. September 2016 weitere Belege eingereicht
hat,
dass der Appellationsgerichtspräsident am 12.
September 2016 die Stundung der Forderung bis zum Ende des unbedingten
Strafvollzugs verfügt hat,
dass der Gesuchsteller den unbedingt vollziehbaren
Teil der Freiheitsstrafe am 26. März 2017 verbüsst hat,
dass er sein Erlassgesuch am 16. August 2017
erneuert und belegt hat,
dass der Appellationsgerichtspräsident dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. September 2017 die Möglichkeit
eingeräumt hat, an die offenen Verfahrenskosten Anzahlungen in monatlichen Raten
von je CHF 200.– zu leisten, beginnend ab 30. September 2017, wobei er die
Restforderung vorläufig für die Dauer von 12 Monaten gestundet hat,
dass der Gesuchsteller diese Raten geleistet und mit
undatiertem Schreiben (Eingang: 5. September 2018) sein Erlassgesuch nochmals erneuert
hat,
dass gemäss Art. 425 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Forderungen aus Verfahrenskosten unter
bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können,
wofür die Strafbehörde zuständig ist, und im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass
der Verfahrenskosten von demjenigen Gericht zu entscheiden sind, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat,
dass die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG,
SG 154.100) geregelt ist, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den
Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig
erklärt (statt vieler: AGE SB.2014.107 vom 25. August 2016, SB.2013.63 vom 27.
Juni 2016, je E. 1 m.H., SB.2016.74 vom 19. Februar 2018 E. 1.1),
dass das Berufungsurteil des Appellationsgerichts
am 25. September 2015 ergangen ist, weshalb das Appellationsgericht als
Einzelgericht zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs zuständig ist,
dass Art. 425 StPO festhält, dass ein Erlass von
Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person erfolgt, wobei diese derart angespannt sein müssen,
dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen
ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4; VGE
SB.2014.37 vom 9. März 2017 E. 2.1),
dass der Appellationsgerichtspräsident dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. September 2017 in Aussicht gestellt hat,
sofern er die 12 Raten zu CHF 200.– termingerecht bezahle und damit seinen
guten Willen bekunde, könne er dann ein Erlassgesuch für die Restforderung mit
aktuellen Angaben über seine wirtschaftliche Situation einreichen,
dass der Gesuchsteller entsprechend jener
Verfügung die 12 Raten bezahlt und dann erneut ein Erlassgesuch für die
Restforderung mit aktuellen Angaben über seine wirtschaftliche Situation
eingereicht hat,
dass der Gesuchsteller einer geregelten Arbeit
nachgeht mit einem Bruttosalär von derzeit monatlich CHF 4‘500.– (12 x),
dass die berufliche Situation des Gesuchstellers
allerdings eher fragil erscheint, nachdem er letztes Jahr wegen eines Burn-Out
eine Arbeitsstelle aufgeben musste und nachdem ihm jüngst an der aktuellen
Arbeitsstelle der Lohn von monatlich brutto CHF 5‘500.– auf CHF 4‘500.– gekürzt
wurde, weil er die Leistungsziele nicht erreicht hat,
dass eingedenk dessen sowie unter Berücksichtigung
des Notbedarfs und der aktuell anfallenden Steuern die wirtschaftliche
Resozialisierung des Gesuchstellers und der Schuldenabbau gegenüber
Drittgläubigern (Verlustscheine im Betrag von über CHF 100‘000.–) gefährdet
wären, wenn auch noch an der Bezahlung der noch offenen Verfahrenskosten von
CHF 34‘227.75 festgehalten würde,
dass der Gesuchsteller mit der Bezahlung der 12
Raten seinen guten Willen zur teilweisen Tilgung der Verfahrenskosten zum
Ausdruck gebracht hat und ein Festhalten an der Restforderung unbillig
erscheint, weshalb ihm diese in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen
ist, um sein wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern,
dass dementsprechend das Erlassgesuch insoweit gutzuheissen
ist, als dem Gesuchsteller die Restanz der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. September 2015 (und damit auch der ihm mit Urteil des
Strafgerichts vom 15. Januar 2014) auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen
ist,
dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Erlassgesuchs wird dem
Gesuchsteller die Restanz der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25.
September 2015 (und damit auch der ihm mit Urteil des Strafgerichts vom 15.
Januar 2014) auferlegten Verfahrenskosten erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.