Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.123
ENTSCHEID
vom 25.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Juni 2018
betreffend Entfernung eines
psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten
Sachverhalt
In einem von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen unter anderem versuchter vorsätzlicher
Tötung gegen A____ geführten Strafverfahren liess dieser durch seinen amtlichen
Verteidiger mit Schreiben vom 15. Juni 2018 die Entfernung des durch Dr. B____
erstellten psychiatrischen Kurzgutachtens vom 22. Dezember 2017 aus den Akten
beantragen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wies die Staatsanwaltschaft dieses
Begehren ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Juni 2018, mit welcher A____
beantragen lässt, es sei das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22.
Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen. Eventualiter sei das psychiatrische
Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2017 durch einen vom Gericht
zu benennenden Sachverständigen (nicht Dr. B____) dahingehend zu überprüfen, ob
es den gesetzlichen Anforderungen eines Gutachtens entspricht. Subeventualiter
sei ein neues Gutachten durch eine andere sachverständige Person in Auftrag zu
geben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 3. August 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 22. August 2018
repliziert. Er hält weiterhin an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest; neu ersucht er um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 31. August 2018 hat er überdies eine
Ergänzung zur Replik eingereicht, in welcher er Ausführungen darüber macht,
dass die Staatsanwaltschaft im März 2018 einen Gutachterauftrag für eine
vertiefte Begutachtung des Beschwerdeführers zurückgezogen habe. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Im
vorliegenden Fall wendet die Staatsanwaltschaft jedoch ein, beim Antrag auf
Entfernung des psychiatrischen Kurzgutachtens aus den Akten handle es sich um
einen negativen Beweisantrag, gegen dessen Ablehnung gestützt auf Art. 394 StPO
nicht Beschwerde geführt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf ein Aktenentfernungsgesuch wegen
angeblicher Unverwertbarkeit des Beweises festgehalten, dass sich weder aus der
Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften bzw. aus
deren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen triftige Gründe ergäben, die die
StPO-Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheide der Staatsanwaltschaft nur
zuliessen, wenn sie einen irreparablen rechtlichen Nachteil bewirken könnten
(BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.8). Das Bundesgericht hat im zitierten
Fall auch das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382
Abs. 1 StPO bejaht und ausgeführt, neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse
des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang
in ein Gerichtsverfahren fänden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen würden,
könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn
besten Fall sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die
Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden. Ausserdem könnten unverwertbare
Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren entscheiderheblich
sein, so etwa wenn sie den für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen
hinreichenden Tatverdacht begründen würden (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober
2017 E. 2.9). Diese Ausführungen müssen auch im vorliegenden Fall, in dem
die Entfernung eines Gutachtens aus den Akten gestützt auf Art. 98 StPO (Berichtigung
von Daten) verlangt wird, Anwendung finden. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten, da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
Dem
Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am 17. September 2017 bei
einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] in Kriens/LU mit
einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei
dieser schwer verletzt worden sei. Als Folge dieses Vorfalls wurde der
Beschwerdeführer am 18. September 2017 im Kanton Luzern in Untersuchungshaft versetzt.
Der damals zuständige Verfahrensleiter liess bei Dr. B____ vom forensischen
Dienst [...] ein forensisches Kurzgutachten zur Frage der Fortsetzungsgefahr
und zur Frage, mit welchen Massnahmen im Fall einer Haftentlassung einer
Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne, erstellen. Im Laufe des Verfahrens
ging die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Vorfalls vom 17. September
2017 auf den Kanton Basel-Stadt über. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018
wandte sich der Vertreter des Beschwerdeführers an die neue Verfahrensleiterin
und verlangte die Entfernung des Gutachtens aus den Akten. Dieses sei eindeutig
unsorgfältig erstellt worden und weise eklatante Mängel auf. Ein Gutachten über
eine Person stelle besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 5 des
Datenschutzgesetzes dar. Würden sich Personendaten als unrichtig erweisen, so
würden die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich berichtigen (Art. 98
StPO). Bestünden unrichtige Daten, komme die ersatzlose Löschung in Betracht,
wenn keine anderen Daten zur Verfügung stünden, welche die unrichtigen Daten
ersetzen könnten. Da die Staatsanwaltschaft darauf verzichte, das falsche
Gutachten zu berichtigen, komme nur die Löschung und somit Entfernung des
Gutachtens infrage. Gegen die Abweisung seines Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft
wandte sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde an das
Appellationsgericht.
3.1 Die
Strafprozessordnung stellt im Kapitel „Sachverständige“ unter anderem Regeln
auf zur Anforderung an die sachverständige Person (Art. 183 StPO), zu
Ernennung und Auftrag (Art. 184 StPO), zur Ausarbeitung des Gutachtens
(Art. 185 StPO) und zur Form des Gutachtens (Art. 187 StPO). Der
Beschwerdeführer rügt eine Nichtbeachtung der Weisungen des Kantonsgerichts und
der Oberstaatsanwaltschaft Luzern über psychiatrische und aussagepsychologische
Gutachten im Strafverfahren, bringt aber nicht vor, dass bei der Erstellung des
forensischen Kurzgutachtens eine der in den Bestimmungen der
Strafprozessordnung vorgegebenen Ordnungsvorschriften verletzt worden ist. Zu
Recht beruft er sich deshalb für seinen Antrag auf Entfernung des Gutachtens nicht
auf Art. 141 Abs. 3 StPO (Unverwertbarkeit von Beweisen, bei deren Erhebung diese
Ordnungsvorschriften verletzt worden sind).
3.2 Der
Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Entfernung des psychiatrischen
Kurzgutachtens aus den Akten vielmehr auf Art. 98 Abs. 1 StPO, wonach die
zuständigen Strafbehörden Personendaten, die sich als unrichtig erweisen,
unverzüglich zu berichtigen haben. Voraussetzung für die Anwendung dieser
Bestimmung ist demnach, dass es sich um „unrichtige“ Personendaten handelt. Die
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
führt diesbezüglich aus: „Grundlage dieser Bestimmung bildet das in Artikel
5 DSG statuierte Prinzip, dass für die Richtigkeit von Personendaten zu sorgen
hat, wer solche bearbeitet, und dass jede betroffene Person die Berichtigung
unrichtiger Daten verlangen kann. Als Besonderheit in einem Strafverfahren ist
allerdings zu beachten, dass sich hier mitunter nicht zweifelsfrei über
Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten wird entscheiden lassen. Vielmehr kann
es gerade (auch) Aufgabe und Zweck des Verfahrens sein, diese Frage zu klären.
Absatz 1 ist deshalb so zu verstehen, dass nur Personendaten berichtigt werden,
deren Unrichtigkeit ohne Zweifel feststeht“ (BBl 2006 1085 S. 1160).
Vorliegend trägt der Beschwerdeführer seine inhaltliche Kritik am Kurzgutachten
auf gut fünf Seiten seiner Beschwerde vor. Bereits daraus wird ersichtlich,
dass es eine eingehende materielle Beurteilung des Kurzgutachtens bräuchte, um feststellen
zu können, wie es sich mit den darin enthaltenen Personendaten verhält. Von
zweifelsfrei unrichtigen Daten kann deshalb nicht die Rede sein. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.3 Wenn
Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, sieht die
Strafprozessordnung ein anderes Vorgehen vor, um diese zu beseitigen. Gemäss Art. 189 StPO
lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder
bestimmt weitere Sachverständige, wenn a. das Gutachten unvollständig oder
unklar ist, b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich
voneinander abweichen oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens
bestehen. Art. 189 StPO findet sich im 5. Kapitel („Sachverständige“) des
4. Titels („Beweismittel“) der Strafprozessordnung. Verlangt eine Partei die Ergänzung
oder Verbesserung eines Gutachtens, so handelt es sich dabei um einen
Beweisantrag. Dessen Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann mit
Beschwerde angefochten werden, wenn seine Wiederholung erst vor dem
erstinstanzlichen Gericht einen Rechtsnachteil bewirken würde (Art. 394
lit. b StPO). Dies trifft meist nicht zu, können doch in der Regel allfällige
Nachteile entweder durch einen anders lautenden Entscheid der gerichtlichen
Verfahrensleitung oder aber spätestens durch einen Endentscheid des Gerichts zu
Gunsten des Betroffenen nachträglich behoben werden. Als Ausnahmefälle ist vor
allem an Situationen zu denken, in welchen ein Beweisverlust droht, weil eine
Erhebung der beantragten Beweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich
wäre (vgl. dazu BGer 1B_94/2011 vom 5. Mai 2011). Im vorliegenden Fall weist
der Beschwerdeführer – allerdings in anderem Zusammenhang – darauf hin, dass
die durch ihn genannten Fehler im Gutachten sich direkt auf die Einschätzung
des Rückfallrisikos für die Begehung weiterer Delikte auswirken würden. Ohne diese
Fehler wäre die Rückfallgefahr viel geringer einzuschätzen. Somit wäre auch der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu verneinen. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass das forensische Kurzgutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2017 bis
anhin keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verlängerung der
Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer hatte. Das Appellationsgericht hat
als Beschwerdegericht mit Entscheid vom 28. Mai 2018 die Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers und die durch die
Staatsanwaltschaft beantragte und vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete
Verlängerung der Untersuchungshaft überprüft und sich dabei auch zur Fortsetzungsgefahr
geäussert. Es hat diese bejaht in erster Linie unter Hinweis auf die im
Strafregisterauszug und dem deutschen Zentralregisterauszug festgehaltenen
Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Erwägung, dass die aktuell
zu untersuchenden Delikte auf eine kontinuierliche Steigerung des
Gewaltpotentials des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Das
Kurzgutachten hat es nur insofern in Betracht gezogen, als die durch das Beschwerdegericht
aufgrund der erwähnten Umstände bejahte Fortsetzungsgefahr auch in
Übereinstimmung stand mit der Erkenntnis von Dr. B____, welcher dem
Beschwerdeführer ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko attestiert hat. Das Appellationsgericht
hat überdies angedeutet, dass es nebst der Fortsetzungsgefahr wohl auch das
Bestehen von Fluchtgefahr bejahen würde, diese Frage aber letztlich offen gelassen
(vgl. AGE HB.2018.23/25 vom 28. Mai 2018, E. 5.2). Die Annahme von
Fortsetzungsgefahr hat der Beschwerdeführer in der Folge beim durch ihn
angerufenen Bundesgericht nicht gerügt (vgl. BGer 1B_296/2018 vom 13.
Juli 2018, E. 2.4). Bei dieser Situation ist ein drohender Rechtsnachteil
nicht ersichtlich. Damit kann das Beschwerdegericht auf die beiden
Eventualanträge, die auf die Ergänzung oder Verbesserung des Kurzgutachtens
zielen, in Anwendung von Art. 394 lit. b StPO nicht eintreten.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Was das Gesuch um
amtliche Verteidigung betrifft, so ist die Beschwerdeinstanz nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren
selbst zuständig für deren Anordnung und Bestellung. Dabei kann die Gewährung der
amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person im
Strafuntersuchungsverfahren zwingend verteidigt werden muss und zur
Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bereits ein amtlicher Verteidiger
bestellt worden ist (vgl. BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer hat erstmals in der Replik das Gesuch um amtliche Verteidigung
gestellt. Es kann offen bleiben, ob dieser Antrag noch rechtzeitig eingereicht
worden ist, da das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist: Indem der Beschwerdeführer die Berichtigung von Personendaten verlangt, beruft
er sich offensichtlich auf eine hier nicht in Frage kommende Bestimmung. Soweit
er (sinngemäss) eine Ergänzung oder Verbesserung des Gutachtens nach Art. 189 StPO
verlangt, legt er keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.