Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.121
ENTSCHEID
vom 18. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch
[...], [...]
und durch
[...], […]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 14. Juni 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Nach
Strafanzeigen wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls stellte C____, Angestellte
der Boutique ihrer Eltern „D____“, [...], am 21. November 2017 Strafantrag
u.a. gegen B____ (Beschwerdegegner). In der Folge wurden Einvernahmen mit diesem
und weiteren Personen durchgeführt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels
Beweises der Mittäterschaft bzw. Teilnahme am versuchten Diebstahl zum Nachteil
des E____ (Inhaber der Boutique „D____“) am 13. November 2018 (recte 2017)
(„und früheren Diebstähle[n]“) ein.
Mit Eingabe vom 26.
Juni 2018 hat E____ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhoben und
sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Mit Verfügung
vom 2. Juli 2018 gewährte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018
reichte der Beschwerdeführer die nachträglich unterzeichnete Version seiner Beschwerde
ein. Mit Stellungnahme vom 2. August 2018 beantragte die Jugendanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 7. August 2018 gesetzte Frist zur Replik liess der
Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Mit Eingabe vom 17. September 2018
liess sich die Mutter des Beschwerdegegners zu der Beschwerde und der Stellungnahme
der Jugendanwaltschaft vernehmen. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und
der Jugendanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Wo
das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 Abs.
1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Bestimmungen der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuwenden. Einstellungsverfügungen
unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 322
Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 StPO damit der Beschwerde. Für deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition.
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 3 JStPO und
Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer, zu dessen
Nachteil die angezeigten Diebstähle begangen worden sein sollen, zu, so dass er
zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2014.66 vom 16. Februar
2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die falsche Bezeichnung der Eingabe als
„Einsprache“ schadet nicht. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE
BES.2018.54 vom 27. August 2018 E. 1.2, mit Hinweis). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2.2 Sollte
der Beschwerdeführer dies verkannt haben, ist er allerdings darauf hinzuweisen,
dass Anfechtungsobjekt nur die Einstellungsverfügung VJ.2017.529 vom 14. Juni
2018 in Bezug auf den Beschwerdegegner sein kann. So ist in der Beschwerde denn
auch lediglich auf diese Verfügung verwiesen und nur diese der Beschwerde
beigelegt worden. Ob und inwiefern vom Beschwerdeführer angezeigte Delikte in
Bezug auf andere beschuldigte Personen von der Jugendanwaltschaft zu verfolgen
sind, kann insofern nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde sein.
1.3 Die
Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung
ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,
sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.
2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1
S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom
17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
2.1.2 Dies
bedeutet aber nicht, dass beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw.
Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur
Beurteilung an das Sachgericht überwiesen werden soll. Vielmehr fällt es in den
Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung
notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage
darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und
Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In
diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise
unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen
ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die
Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel
auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der
nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die
Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat
sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen,
sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine
Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können,
die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2012.77
vom 8. Oktober 2013 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne
eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft daher über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012, E. 2.1).
2.1.3 Die
genannten Voraussetzungen gelten Kraft gesetzlichen Verweises gemäss dem
erwähnten Art. 3 Abs. 1 JStPO auch für die
Jugendanwaltschaft (vgl. AGE BES.2018.54 vom 27. August 2018 E. 2). Diese sieht
ausserdem nach Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO von einer Strafverfolgung ab,
wenn die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) gegeben und Schutzmassnahmen entweder
nicht notwendig oder bereits angeordnet sind. Dies ist nach Art. 21 Abs. 1 lit.
b JStG insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld des Jugendlichen und die
Tatfolgen gering sind (AGE BES.2016.167 vom 27. März 2017 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Mit
Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner „mangels Beweises der Mittäterschaft bzw. Teilnahme“
am versuchten Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdeführers in dessen Boutique „D____“
am 13. November 2018 (recte 2017) ein. Im Ingress ist weiter von früheren
Diebstählen die Rede. Eine genaue Datumsangabe erfolgt indessen nicht. Es wird
lediglich auf den Faszikel „SW 2017 11 644“ verwiesen. Die Begründung der Einstellung
des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner setzt sich denn auch hauptsächlich
mit dem angezeigten Vorfall vom 13. November 2017 auseinander. Es wird im
Wesentlichen erwogen, dass zwei Jugendliche an diesem Tag die Boutique des
Beschwerdeführers in Basel betreten hätten. Dort hätten sie sich in den ersten
Stock begeben und das Fensterbrett in Richtung [...] freigeräumt, um Kollegen
Kleidungsstücke herunterzuwerfen und dann damit zu verschwinden. Weil eine
Verkäuferin Verdacht geschöpft habe und heraufkam, um nach dem Rechten zu
schauen, hätten die Jugendlichen von ihrem Plan abgesehen und das Geschäft
wieder verlassen wollen. Es sei offensichtlich, dass die beiden Jugendlichen zur
Durchführung ihres Plans Helfer vor dem Fenster benötigt hätten. In der Tat
seien sie auch mit einer grösseren Gruppe unterwegs gewesen. Beide Jugendliche
hätten zwei Personen aus dieser Gruppe benannt, welche Kleider hätten auffangen
sollen. Eine dritte Person aus der Gruppe der vor dem Geschäft wartenden
Personen habe diese Personen ebenfalls genannt. Dabei wird in der angefochtenen
Verfügung auf F____ Bezug genommen, der ebenfalls zu dieser Gruppe gehört habe,
jedoch nicht genannt worden sei und bestreite, bei diesem Diebstahl eine Rolle
gespielt zu haben. Demnach lässt sich gemäss Vorinstanz nicht nachweisen, dass
er sich an diesem Diebstahl habe beteiligen sollen. Obwohl von der
Jugendanwaltschaft namentlich F____ genannt wird, muss im Zusammenhang mit der
Einstellungsverfügung damit offensichtlich der Beschwerdegegner gemeint sein. In
Bezug auf frühere Diebstähle (wiederum ohne Zeitangabe) wird lediglich in einem
Satz ausgeführt „[…] auch für die Beteiligung an früheren, nach demselben
Muster ausgeführten Diebstählen, gibt es keine konkreten Hinweise“.
2.2.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass seine Tochter und seine Ehefrau am Montag,
9. November, kurz vor Ladenschluss um 18.30 Uhr alleine in seinem Geschäft
gewesen seien und die beiden Angeklagten und einen weiteren Mittäter als
einzige Personen im Geschäft gehabt hätten. Sie hätten den Diebstahl mehrerer
Artikel anhand der vorhandenen leeren Kleiderbügel sofort zweifelsfrei
feststellen können. Auch sei das Fenster, das ein paar Minuten vorher noch
geschlossen gewesen sei, da der obere Verkaufsraum schon für den bevorstehenden
Ladenschluss geschlossen und auch die Lichter schon gelöscht gewesen seien,
weit geöffnet gewesen. Der obere Verkaufsraum sei für die später von seiner
Tochter und seiner Frau eindeutig identifizierten Personen extra noch einmal
geöffnet und Licht gemacht worden. Ausser diesen Personen sei niemand mehr im
Ladengeschäft gewesen. Dies sei inklusive ausführlicher Personenbeschreibungen
am Mittwoch, 11. November 2018 (recte 2017), von seiner Tochter bei der Polizei
zur Anzeige gebracht worden. Trotz dieser eindeutigen Beweislage sei das
Verfahren eingestellt und die oben geschilderte Anzeige vom 11. November 2017
in der Einstellungsverfügung nicht einmal erwähnt worden, obwohl seine Tochter
diesbezüglich mehrmals bei der Jugendanwaltschaft angerufen habe. Die gleichen
Personen seien am 13. November 2018 (recte 2017) erneut in sein Geschäft gekommen,
um nochmals gemäss gleichem Muster zu stehlen. Die Personen seien von seiner
Mitarbeiterin und seiner Lehrtochter aufgrund der abgegebenen Beschreibung
sofort erkannt und beim bandenmässigen Diebstahl durch seine Lehrtochter, die
sich in den oberen Verkaufsraum begab, gestört worden. Am Samstag, 18. November
2018 (recte 2017), seien dieselben Personen erneut nach Ladenschluss vor dem
Geschäft erschienen und hätten versucht, es zu betreten, um seine Tochter
einzuschüchtern. Die Tochter habe gerade noch abschliessen und den Nachbarn zu
Hilfe rufen können, da es eine bedrohliche Situation gewesen sei und seine
Tochter Angst gehabt habe, da sie alleine im Geschäft gewesen sei. Die Polizei
habe ihr mitgeteilt, dass sie erst einschreiten könne, wenn etwas passiert sei.
Die gestohlenen Artikel seien in einer Liste zusammengestellt und der
Jugendanwaltschaft per E-Mail übermittelt worden. Der Beschwerdeführer ist weiter
der Auffassung, dass aufgrund der starken Verdachtsmomente eine
Hausdurchsuchung hätte angeordnet werden müssen. Aus seiner Sicht handle es
sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um einen mehrfach versuchten und
einmal erfolgreich organisierten Diebstahl mit anschliessender Einschüchterung
seiner Tochter. Der Beschwerdeführer ist mit der Verfahrenseinstellung nicht
einverstanden, es sei denn, die Jugendlichen würden ihr Fehlverhalten einsehen
und sich entschuldigen.
2.3 Die
Einstellungsverfügung ist im Ergebnis zu bestätigen, wobei die Jugendanwaltschaft
darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt, welcher Grundlage der
angefochtenen Verfügung bildet, sehr unsorgfältig und äusserst knapp
dargestellt wurde und das Gericht diesen durch das Studium der Akten weitgehend
selber erfassen musste. Dem Faszikel SW 2017 11 644 kann dabei im Wesentlichen entnommen
werden, dass es offenbar um 4 Fälle geht: Den Diebstahl von Ende Oktober 2017
(1 Herrenlumber), den Diebstahl ca. eine Woche vor dem 13. November 2017
(drei Kleidungsstücke, Art und Wert unbekannt), den Diebstahl vom 13. November
2017 (Herrenbekleidung für CHF 800.–) sowie den versuchten Diebstahl von
Herrenbekleidung vom 16. November 2017. Weiter kann den Akten entnommen
werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 15. November 2017 auf der
Polizeiwache Spiegelhof eine Diebstahlsanzeige erstattet hat. Dabei wurde von
ihr ausgeführt, dass am 13. November 2017, kurz vor Ladenschluss, drei ihr
nicht bekannte Personen, von denen sie in der Folge ein Signalement abgegeben
habe, Herrenbekleidung für ca. CHF 800.– gestohlen hätten. Bereits Ende
Oktober 2017 habe man in der Boutique zum ersten Mal den Diebstahl eines
Lederlumbers festgestellt. Die Mitarbeiterin, die diesen Diebstahl festgestellt
habe, vermute, dass eine Gruppierung von ca. 8 Teenagern für diesen
verantwortlich sei. Es sei dann nochmals ein weiterer Diebstahl geschehen, da
man drei leere Kleiderbügel festgestellt habe. Was dabei gestohlen worden sei,
hätte man nur sagen können, wenn man eine aufwändige Bestandesaufnahme
durchgeführt hätte, was aber nicht gemacht worden sei. Zur Täterschaft in Bezug
auf diesen Diebstahl könne man keine Angaben machen. Am 13. November 2017
seien nun wieder Kleidungsstücke gestohlen worden. Bei der Täterschaft habe es
sich um drei junge Männer, wobei einer schwarze Hautfarbe gehabt habe, gehandelt.
Der Jugendliche mit der schwarzen Hautfarbe habe vor den anderen beiden Jugendlichen
das Geschäft verlassen. Nachdem auch die beiden anderen den Laden verlassen hätten,
habe man festgestellt, dass im oberen Stock die Fenster offenstanden und zwei
Kleiderbügel leer gewesen seien, so dass der Schluss nahe liege, dass das Diebesgut
aus dem Fenster geworfen und unten auf der Strasse in Empfang genommen worden
sei. So habe man nämlich auch die Diebstahlssicherung umgehen können.
Am 16. November
2017 requirierte die Eigentümerin der Boutique G____ die Polizei erneut und
teilte um 16.58 Uhr mit, dass sich 4 Personen im Geschäft verdächtig benehmen
würden. Als die avisierte Polizei vor Ort eintraf, wurde ihr von einer Angestellten
berichtet, dass sie von der Arbeitskollegin den Auftrag erhalten habe, in den
zweiten Stock zu gehen, da der Verdacht bestehe, dass von den dort sich
aufhaltenden 2 Personen etwas gestohlen werde. Sie habe dann zwei Männer gesehen
und glaube, dass einen der beiden bereits als Mittäter eines Diebstahls, der
vor ca. einer Woche im Laden stattgefunden habe, dabei gewesen sei. Sie habe
dann die beiden angesprochen und ihnen gesagt, dass sie das sein lassen und
lieber gehen sollten. Gleichzeitig habe sie gesehen, wie eine Gruppe von Jugendlichen,
die sie vor dem Geschäft aufgehalten hätte, davon gerannt sei. Die beiden im
Laden habe sie dann bis zum Eintreffen der Polizei zurückhalten können. Bei den
beiden Personen handelte es sich um H____ und I____, wobei letzterer dunkle
Hautfarbe hat. Noch während die Polizei mit der Sachverhaltsabklärung
beschäftigt war, kam schliesslich ein Mitarbeiter der Bewachungsfirma J____ mit
den Personen F____, B____ und K____ ins Geschäft und erklärte, dass er diese
Personen nach dem Davonrennen zurückgeholt habe. Dabei habe die Mitarbeiterin der
Boutique der Polizei bekannt gegeben, dass es sich bei den Personen H____ und F____
möglicherweise um Personen handle, die bereits am letzten Diebstahl vom 13.
November 2017 beteiligt gewesen seien. Von der Geschädigten C____ wurde gegen
alle 5 Personen Strafantrag gestellt, so dass von der Jugendanwaltschaft gegen
sämtliche 5 Personen ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
In der Folge wurden gemäss Faszikel SW 2017 11 644 F____ (am 6. Dezember
2017 und 26. Februar 2018), K____ (am 18. Januar 2018), der Beschwerdegegner
(am 1. Februar 2018), H____ (am 5. Februar 2018), I____ (am 6. Februar 2018) und
nach Hinweisen auf weitere möglicherweise involvierte Personen auch L____ (22.
Februar 2018) und M____ (22. Februar 2018) als Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft
befragt. Nachdem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 1.
Februar 2018 ausgesagt hatte, dass L____, I____, H____ und M____ darüber
geredet hätten, wie sie zusammen einen Diebstahl begehen wollen und man dabei
auch besprochen habe, wer was zu tun habe, nämlich H____ und I____ sollten in
den Laden gehen, während L____ und M____ draussen warten sollten bis die beiden
das Diebesgut oben aus dem Fenster werfen, wurde der Beschwerdegegner am 14.
März 2018 mit L____ konfrontiert. Dabei hat er seine früheren Angaben mehr oder
weniger bestätigt. Diese Aussagen decken sich auch mit den Angaben, die H____
gemacht hat. So hat dieser zugegeben, dass er zusammen mit I____ hätte in den
Laden gehen und die Kleider aus dem Fenster werfen sollen, während sie draussen
von L____ und M____ aufgefangen worden wären. Auch I____ hat gleichlautende
Angaben gemacht. M____ hat ebenfalls zumindest eingeräumt, dass man zuvor über
einen Ladendiebstahl geredet habe.
Der Beschwerdegegner bestreitet an irgendeinem Ladendiebstahl in der
Boutique in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Wie von der
Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2018 richtig dargelegt,
wird der Beschwerdegegner diesbezüglich auch von keinem der befragten Jugendlichen
belastet. Ebenfalls befindet er sich nicht unter denjenigen Personen, die eine
Mitarbeiterin der Boutique am 16. November 2017 gegenüber der Polizei als
möglichen Mitbeteiligten an einem Vorfall, der vor dem 16. November 2017
stattgefunden haben soll, bezeichnet hat. Mit der Beschwerde werden keine
Anhaltspunkte geltend gemacht, welche auf eine Tatbeteiligung des
Beschwerdegegners schliessen lassen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2017 (Kontrolle des
Beschwerdegegners in Zusammenhang mit vorgängig verdächtigem Benehmen von H____
und I____) mangels erhärteten Tatverdachts, der eine Anklage rechtfertigt, zu
Recht eingestellt worden. Für seine Beteiligung an allenfalls bereits früher
begangenen Delikten gibt es überdies auch keinen einzigen Hinweis darauf, dass
er damals überhaupt vor Ort gewesen ist. Insofern drängte sich mangels hinreichenden
Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auch zu keinem Zeitpunkt
die Notwendigkeit auf, am Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung
durchzuführen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie aufgrund zusätzlicher
Ermittlungen am mangelnden Tatverdacht bezüglich des Beschwerdegegners noch
etwas Relevantes geändert werden könnte.
2.4 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass bei erfolgter Anklageerhebung ein Freispruch
durch das Jugendgericht praktisch sicher wäre. Die Jugendanwaltschaft ist bei
dieser Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Anklageerhebung in
Bezug auf den Beschwerdegegner nicht gerechtfertigt und das Strafverfahren
entsprechend einzustellen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde aber unsorgfältig
und unpräzise formuliert. Nicht nur stimmen die Jahresangaben nicht und ist
statt vom 13. November 2017 vom 13. November 2018 die Rede. Vielmehr
wurden etwa auch Namen verwechselt bzw. wird statt vom Beschwerdegegner von F____
gesprochen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Einstellungsverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner, welcher sich offenbar nur
am 16. November 2017 in Tatnähe zu einem gleichentags begangenen
Diebstahlversuchs befand, dieses Datum mit keinem Wort erwähnt wird. Schliesslich
wurden auch die früheren Diebstähle nicht spezifiziert, womit weder für den
Anzeigesteller noch für die beschuldigte Person ohne weiteres nachvollziehbar
wird, von welchen Vorfällen überhaupt die Rede ist. In ähnlichem Stil ist die
Stellungnahme der Jungendanwaltschaft formuliert. Wenn in der Einstellungsverfügung
frühere Diebstähle erwähnt werden und auf die Verfahrensnummer SW 2017 11 644
Bezug genommen wird, so ist zu sämtlichen Diebstählen, von denen in diesem
Faszikel die Rede ist, Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen gehen die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu Lasten des
Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.