Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.86
ENTSCHEID
vom 13.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
C____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch A____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2017 erstattete C____ Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung
bzw. Ehrverletzung. Diese Anzeige erfolgte als Reaktion auf eine Strafanzeige
der KESB Leimental vom 2. Oktober 2017 gegen C____ wegen Verdachts auf
versuchte Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Nötigung zum
Nachteil von B____. In der Folge wurden sowohl C____ als auch B____ durch die
Staatsanwaltschaft einvernommen, ausserdem wurde D____ als Zeuge befragt. Am 1.
Dezember 2017 wandte sich C____ erneut mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft,
womit sie Bezug auf ihre Strafanzeige vom 5. Oktober 2017 (recte: 11. Oktober 2017)
nahm und nochmals bekräftigte, dass sie eine Strafuntersuchung wegen übler
Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und falscher Anschuldigung gegen B____
wünsche.
Mit Verfügung
vom 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das Strafverfahren gegen
C____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Nötigung als
auch das Strafverfahren gegen B____ wegen Ehrverletzung ein.
Während B____
die Verfahrenseinstellung in Sachen C____ akzeptiert hat, hat C____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfügung in Sachen B____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) am 3. Mai 2018 Beschwerde führen und deren
Aufhebung beantragen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom
13. Juni die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 27. August 2018
hat die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festgehalten. Der Beschwerdegegner
hat mit Eingabe vom 18. September 2018 die Glaubwürdigkeit des Zeugen D____ in
Frage gestellt und dazu Beilagen eingereicht. Seine Stellungnahme hat er mit
Eingabe vom 20. September 2018 ergänzt.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a
StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. April 2018 hat
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 fristgemäss Beschwerde
erhoben.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie im Sinne
von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung
oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der
Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall
ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist
es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen
würde (Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Hintergrund
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Entscheid der KESB Leimental (nachfolgend:
KESB) vom 5. Januar 2016, mit welchem der Beschwerdegegner als
Vertretungsbeistand der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zur
Wahrung der Kindsinteressen im Nachlassverfahren ihres am 19. November 2015
verstorbenen Ehemannes [...] eingesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin war mit
der Mandatsführung nicht einverstanden und beantragte bei der KESB die Absetzung
des Beschwerdegegners und die Einsetzung von A____ bzw. die Aufhebung der Beistandschaft.
Diese Anträge wurden von der KESB am 22. Juni 2017 abgewiesen. Aus der
ausführlichen Entscheidbegründung geht hervor, dass eine Beistandstandschaft
zwingend sei und die Mutter wegen des möglichen Interessenkonflikts zwischen
ihr und den Kindern als gesetzliche Erben keinen Anspruch darauf habe, dass ihr
eigener Rechtsvertreter auch als Beistand der Kinder eingesetzt werde. Von der
KESB kritisiert wurde bezüglich des zwischen dem Erblasser und der
Beschwerdeführerin abgeschlossenen Erbschaftsvertrags, dass dem vom Erblasser als
Vermögensverwalter eingesetzten D____ auf Lebzeiten ein umfassendes
Bestimmungsrecht hinsichtlich des Erbschaftsvermögens sowie ein jährliches Honorar
von CHF 120‘000.– zugedacht worden war, was rechtlich unzulässig sei. Dieser Entscheid
der KESB wurde von A____ im Auftrag der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter
ihrer drei Kinder an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergezogen. Dieses
trat auf die Beschwerde indessen nicht ein, weil der Kindsmutter – nachdem
bereits mit Entscheid vom 5. Januar 2016 ein Interessenkonflikt festgestellt
und daher für die drei Kinder ein Beistand eingesetzt worden war – für die
Kinder keine Beschwerdelegitimation mehr zukam.
2.3 Am
14. September 2017 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens zu einer Auseinandersetzung. Über
diesen Vorfall liess der Beschwerdegegner am 15. September 2017 der KESB
zunächst eine Mail und dann eine Aktennotiz zukommen. Die KESB erstattete in
der Folge am 2. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf versuchte Gewalt
und Drohung gegen Behörden sowie versuchte Nötigung zum Nachteil des
Beschwerdegegners. Nachdem die Beschwerdeführerin von dieser Anzeige Kenntnis
erhalten hatte, erstattete sie ihrerseits am 11. Oktober 2017 Strafanzeige
gegen den Beschwerdegegner. Sie warf ihm falsche Anschuldigung und Ehrverletzung
vor und stützte sich auf seine Notiz, welche sich in den Akten der KESB
befunden habe und von welcher sie Kenntnis erhalten habe, als ihrem
Rechtsvertreter auf Aktengesuch hin die Akten zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin
machte geltend, der Beschwerdegegner habe sie bei der Darstellung des Vorfalles
vom 14. September 2017 wider besseres Wissen falsch beschuldigt.
2.4
2.4.1 Im
Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft fand am 16. November 2017
gestützt auf die vom Beschwerdegegner erstellte Aktennotiz eine Zeugenbefragung
des als Vermögensverwalter eingesetzten Freundes des Erblassers, D____, statt. Dieser
gab zu Protokoll, am Anfang nur lautes Gerede gehört zu haben, worauf er von
seiner Pizzeria ins […] getreten sei. Der Abstand zwischen ihm und der
Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdegegner habe ca. 20 Meter betragen. Dennoch
habe er relativ viel vom Gesprochenen verstanden. Als die beiden Kontrahenten
quasi „Nase an Nase“ gestanden seien, habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin bedrängt, worauf sie einen Schritt zurück gemacht und ihm
eine Ohrfeige versetzt habe. Auf Nachfrage zum Bedrängen erklärte D____: „Sie
stand und er lief direkt vor sie hin, worauf sie einen Schritt zurück tat und
eine Ohrfeige gab.“ (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2017 p. 5). Er
habe die Beschwerdeführerin dann vom Beschwerdegegner weggenommen, worauf jener
erklärt habe, er werde deswegen keine Meldung machen. Der Zeuge D____ führte
weiter aus, er habe die Beschwerdeführerin beruhigen müssen, Drohungen oder
Beschimpfungen habe er keine gehört. Auf Frage nach dem Aggressor erklärte er: „Wenn
eine Frau so bedrängt wird, denke ich, ist eine solche Abwehrmassnahme nach meinem
Dafürhalten in Ordnung, wenn man auch die ganze Vorgeschichte nicht kennt.“ (Einvernahmeprotokoll
vom 16. November 2017 p. 5).
2.4.2 Eine
Einvernahme mit dem Beschwerdegegner als Beschuldigtem fand am 28. November
2017 statt. Seine Aussagen stimmten im Kerngeschehen mit den Angaben in Mail
und Aktennotiz vom 15. September 2017 überein. Er erklärte, die
Beschwerdeführerin habe ihn angesprochen, sie sei sehr aufgebracht gewesen und
habe ihm Vorwürfe gemacht. Er habe ihr zu verstehen gegeben, sie werde von
ihren Beratern schlecht beraten, womit er gemeint habe, sie werde „über den
Tisch gezogen“ (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2017 p. 2 f.), daraufhin
habe sie ihn massiv beschimpft, ihn mehrfach mit dem Tod bedroht und ihm
schliesslich eine Ohrfeige verpasst, bevor sie von D____ weggezogen worden sei.
Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, die erste Drohung sei von
der Beschwerdeführerin gegen ihn ausgesprochen worden, als der Zeuge D____ sich
noch ausser Hörweite befunden habe; so habe die anfängliche Distanz zum Zeugen
etwa 30 Meter betragen. Er bestritt dezidiert, die Beschwerdegegnerin seinerseits
bedrängt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2017 p. 6: „Bedrängt
habe ich sie überhaupt nicht, sie kam mir nach, kam auf mich zu, sehr nahe und
machte auch einen Schritt auf mich zu.“). Schliesslich betonte er, zwar habe er
den Vorfall der KESB gemeldet, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin
sei indessen nicht von ihm, sondern von der KESB erstattet worden (Einvernahmeprotokoll
vom 28. November 2017 p. 4).
2.4.3 Schliesslich
wurde auch die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2017 als Beschuldigte in
Anwesenheit ihres Rechtsvertreters A____ einvernommen. Sie räumte ein, ihre
Strafanzeige sei eine Reaktion auf die Anzeige der KESB gewesen und führte aus,
so etwas lasse sie sich nicht gefallen (Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember
2017 p. 2). Zur Auseinandersetzung gab sie zu Protokoll, sie habe den
Beschwerdegegner zufällig gesehen und ihn zur Rede gestellt. Sie habe ihm
vorgeworfen, ihre Kinder nicht korrekt zu vertreten und gegen sie zu arbeiten.
Er habe entgegnet, er arbeite nicht gegen sie, sondern gegen ihre Berater und
sei anschliessend auf sie zugekommen. Dadurch habe sie sich bedrängt gefühlt
und ihm aus Notwehr eine Ohrfeige versetzt, worauf D____ sie weggezogen habe.
Sie habe den Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt beschimpft oder bedroht
(Einvernahmeprotokoll vom 12. Dezember 2017 p. 3 ff.).
2.5 Mit
Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen die Beschwerdeführerin
wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Auch im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede wurde gleichentags
wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen die Einstellung verfügt.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen
falscher Anschuldigung und übler Nachrede mit der Begründung eingestellt, dass Rechtfertigungsgründe
die Straftatbestände unanwendbar machten. In ihren Erwägungen hat die
Staatsanwaltschaft indessen ausgeführt, es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb
offen bleiben müsse, wie sich das Treffen vom 14. September 2017 genau
abgespielt habe und wer was gesagt habe. Dem ist zu folgen. So zeigt bereits
die Entstehungsgeschichte der Strafanzeige der Beschwerdeführerin – welche
unbestrittenermassen als Reaktion auf die Anzeige der KESB erfolgte – dass sie
ihre Gegenanzeige hauptsächlich damit begründete, so etwas müsse sie sich
„nicht gefallen lassen“; dies lässt eine gewisse Rachemotivation nahe liegend
erscheinen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die
Einsetzung des Beschwerdegegners als Beistand ihrer Kinder offenbar von Anfang
an nicht genehm war. So hatte sie bereits mehrfach versucht, ihn absetzen zu
lassen, was indessen misslungen war. Vor diesem Hintergrund drängt sich die
Vermutung auf, dass sie mit ihrer Strafanzeige die Gelegenheit gekommen sah,
sich seiner aus ihrer Sicht ungebührlichen Einmischung endgültig zu entledigen.
3.2 Inhaltlich
hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, die Aussagen der
Beschwerdeführerin seien nicht grundsätzlich glaubhafter als diejenigen des
Beschwerdegegners. Namentlich hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche
Angaben zum Grund der Ohrfeige, die sie dem Beschwerdegegner versetzte, gemacht.
Während sie in ihrer Strafanzeige vom 11. Oktober 2017 angab, sie habe dem
Beschwerdegegner eine Ohrfeige verabreicht, nachdem dieser ihre Berater massiv
diffamiert und schlecht gemacht habe, erklärte sie anlässlich der Einvernahme
vom 12. Dezember 2017, sie sei vom Beschwerdegegner körperlich bedrängt
worden, worauf sie ihn aus Notwehr geschlagen habe (Einvernahmeprotokoll vom
12. Dezember 2017 p. 4 f.).
Auffallend ist,
dass sich gewisse Schilderungen aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdeführerin (Beilage
5 zur Strafanzeige) in den Aussagen des als Zeugen befragten D____ wörtlich wiederfinden,
so die Begründung, die Ohrfeige sei als Notwehrreaktion eines nicht näher
geschilderten Bedrängens durch den Beschwerdegegner erfolgt (Gesprächsnotiz vom
14. September 2017: „Herr B____ kam mir sehr naher und bedrängt mich. Frau C____
gab eine Notwehr Ohrfeige an Herr B____.“, Einvernahmeprotokoll vom 16.
November 2017 p. 3 Auss. D____: „…da Herr B____ sie bedrängte, bis er so vor
ihr stand. Sie machte einen Schritt zurück und gab ihm eine Ohrfeige.“). Auf
den Umstand, dass der Zeuge D____ als massgeblich in den Erbschaftsfall
involvierte Person nicht als unabhängiger Zeuge gelten kann und seine Aussagen
daher mit Vorsicht zu geniessen sind, hat die Staatsanwaltschaft (und auch der
Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 18. September 2018) zutreffend
hingewiesen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdegegner nachvollziehbar erklärt,
das von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrängen ergebe mit Blick auf die
Tatsache, dass nicht er etwas von ihr gewollt habe, sondern im Gegenteil sie
ihn angesprochen und zur Rede gestellt habe, wenig Sinn. Was schliesslich die
Motive anbelangt, so liegt bei der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, auf
der Hand, dass es sich bei ihrer Anzeige um eine Reaktion auf die Strafanzeige
der KESB handelt, welche von bereits länger bestehenden Ressentiments gegen den
Beschwerdegegner beeinflusst waren. Dagegen ist beim Beschwerdegegner kein Grund
für eine falsche Darstellung des Zusammentreffens ersichtlich. Dafür spricht im
Übrigen auch die Tatsache, dass er nicht selbst Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin erstattet hat, sondern die KESB.
3.3 Alles
in allem ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, es stehe
Aussage gegen Aussage. Daraus folgt, dass die Straftatbestände der falschen
Anschuldigung und der Verleumdung nicht nachgewiesen sind und schon aus diesem
Grund eine Verfahrenseinstellung hätte ergehen müssen. Vor diesem Hintergrund
erübrigt sich die von der Staatsanwaltschaft zusätzliche Prüfung von
Rechtfertigungsgründen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage im Falle einer Anklageerhebung ein
Freispruch weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch und damit die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht
eingestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
KESB Leimental
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.