Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.78
URTEIL
vom 25. September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gemeinderats Riehen
vom 7. Februar 2017
betreffend Bebauungsplan der
Liegenschaft D____strasse [...] und [...] sowie Linienplan E____weg (F____weg
bis D____strasse),
Riehen, Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
A____ und B____
(Rekurrierende) sind gemeinschaftliche Eigentümer der Parzelle G____E____[...].
Mit Entscheid des Gemeinderats Riehen vom 7. Februar 2017, welcher am
11. Februar 2017 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert wurde, wurden
der Bebauungsplan [...] betreffend die Liegenschaften D____[...] und [...] (H____/I____)
sowie der Linienplan Inventar-[...] betreffend E____weg (Abschnitt F____weg bis
D____strasse) festgesetzt. Gleichzeitig wurde die dagegen gerichtete Einsprache
von A____ und B____ abgewiesen. Der Einspracheentscheid wurde ihnen am 9. Februar 2017
eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid bzw. die beiden Planungsbeschlüsse erhoben A____ und B____, vertreten
durch [...], Advokat, mit Anmeldung vom 20. Februar 2017 und Begründung
vom 10. März 2017 Rekurs an den Regierungsrat. Mit der Rekursbegründung
beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des Einspracheentscheids und des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Riehen vom
7. Februar 2017; zudem sei dem Bebauungsplan sowie dem Linienplan die
Genehmigung zu verweigern; eventualiter seien der Bebauungsplan und der Linienplan
zur gründlichen Überarbeitung an die Gemeinde Riehen zurückzuweisen. Der
Regierungsrat überwies den Rekurs mit Verfügung des Präsidialdepartements vom
29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Auf Gesuch der
Gemeinde Riehen, vertreten durch [...], Advokat, vom 24. April 2017
hin sistierte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit
Verfügung vom 26. April 2017 bis zum Vorliegen des
Genehmigungsentscheids zum angefochtenen Bebauungs- sowie Linienplan durch das
Bau- und Verkehrsdepartement bzw. durch den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 21. November 2017 informierte die
Gemeinde Riehen das Gericht über die inzwischen erfolgte Genehmigung durch das
Bau- und Verkehrsdepartement. Daraufhin wurde die Sistierung mit Verfügung vom
22. November 2017 aufgehoben. In ihrer Rekursantwort vom
19. Januar 2018 beantragt die Gemeinde Riehen die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragt
auch die beigeladene C____ AG, Eigentümerin der im Perimeter des angefochtenen
Bebauungsplanes liegenden Parzellen H____ und I____D____strasse [...] und [...],
vertreten durch [...], Advokat, die Abweisung des Rekurses. Innert der ihr
gesetzten Frist beantragten die Rekurrierenden keine Durchführung einer
Parteiverhandlung. In der Replik vom 16. April 2018 hielten sie an
ihren Rechtsbegehren fest. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind im vorliegenden Verfahren die Planungsbeschlüsse des Gemeinderats der
Gemeinde Riehen vom 7. Februar 2017 betreffend den Bebauungsplan
Inventar-Nr. [...] bezüglich der Liegenschaften D____strasse[...] und [...]
(H____/I____) sowie den Linienplan Inventar-[...] bezüglich E____weg (Abschnitt
F____weg bis D____strasse) bzw. die Abweisung der gegen diese Pläne gerichteten
Einsprache der Rekurrierenden. Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide
im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben
werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100)
kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert
werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen werden. Von dieser Befugnis machte das Präsidialdepartement
vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom
29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch
VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 1.1).
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des
angefochtenen Einspracheentscheids und als Miteigentümer der unmittelbar an den
streitgegenständlichen Bebauungsplanperimeter angrenzenden Parzelle zur Rekurserhebung
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Der
Gemeinderat Riehen setzte den Bebauungsplan [...] sowie den [...] mit Beschluss
vom 7. Februar 2017 fest. Das Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte
den Bebauungs- sowie den Linienplan mit Entscheid vom 28. Juni 2017 gemäss
§ 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG,
SR 700). Die Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements wurde im Kantonsblatt
vom 12. August 2017 publiziert. Die erfolgte Genehmigung ist
Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
(vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer
1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008; BGE 135 II 22
E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom
24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und
BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
das Ermessen des Gemeinderates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes
ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es
hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische
Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann,
wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum
Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG N 77;
VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom
2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015
E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und
627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3).
2.1 Die
Rekurrierenden machen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
geltend. Es sei ihnen keine Einsicht in „das offenbar mit der
Ortsbildkommission abgestimmte Bebauungskonzept“ gewährt worden und es gehe aus
den Unterlagen nicht hervor, ob die Bebauung gleichzeitig auszuführen sei oder
ob sie aus mehreren Einheiten bestehe (Rekursbegründung, Rz. 26-28).
2.2 Die
Gemeinde Riehen weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das für den
Bebauungsplan massgebliche Bebauungskonzept in den Vorschriften des
Bebauungsplans und im Planungsbericht eingehend dargestellt sei. Es gebe kein
zusätzliches oder davon abweichendes Bebauungskonzept. Zudem ergäben sich aus
dem Bebauungsplan selbstverständlich keine Verpflichtungen zur Verwirklichung
des Projekts bzw. zu einer allfälligen Teilverwirklichung. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern dadurch das rechtliche Gehör der Rekurrierenden verletzt
worden sei (Rekursantwort, Rz. 8 f.).
2.3 Den
Ausführungen der Gemeinde Riehen, mit welchen sich die Rekurrierenden in der
Replik nicht auseinandersetzen, ist zu folgen. Im Raumplanungsrecht werden der
individuelle Rechtsschutz und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs in
Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert: Nutzungspläne werden
öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein
Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Diese
Voraussetzungen sind auch beim Erlass von Sondernutzungsplänen zu
berücksichtigen (Hettich/Mathis, in:
Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz. 1.80, mit weiteren Hinweisen). Im Planungsverfahren dient das
Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 143 II 588
E. 3.3 S. 597; VGE VD.2016.11 vom 17. April 2018). Vorliegend sind
diese Voraussetzungen erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
geht das Gestaltungskonzept, welches gemäss Angabe der Gemeinde Riehen im
Planungsbericht mit der Ortsplanung entwickelt worden ist, aus dem
Planungsbericht mit den erforderlichen Angaben hervor. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb den Rekurrierenden Einsicht in von der Eigentümerschaft der Parzelle
bzw. einem Architektenteam zuvor ausgearbeitete städtebauliche Studien gewährt
werden soll, welche nicht Teil der Planungsdokumente des Planungsträgers, das
heisst der Gemeinde Riehen, sind. Die Gemeinde Riehen stellte im
Planungsbericht transparent dar, wie das Konzept mit dem Ensemble von vier
Baukörpern entstanden ist. Die für die Entscheidfindung und damit auch deren
Anfechtung erforderlichen Unterlagen und Grundlagen wurden den Rekurrierenden im
Planauflageverfahren zugänglich gemacht.
2.4 Wenn
die Rekurrierenden in ihrer Replik erstmals zusätzlich die Rüge vorbringen, das
rechtliche Gehör sei zudem dadurch verletzt, dass der angefochtene Entscheid
nicht ausreichend begründet sei (Replik, Rz. 8 f.), ist dieser
Einwand verspätet und nicht mehr zu behandeln (vgl. VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.3.3). Zudem ist zu beachten, dass die Rekurrierenden
auch nicht behaupten, dass ihnen eine fehlende Begründung der
Planungsbeschlüsse bzw. des Einspracheentscheides verunmöglicht hätte, ihren
Rekurs zu begründen. Die Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids
im Planfestsetzungsverfahren wurden im Entscheid VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 in E. 2.2 dargestellt. Demgemäss kann sich der
Planungsträger im Einspracheentscheid auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt
(BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE 138 I 232
E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und
136 I 229 E. 5.2 S. 236, je mit weiteren Hinweisen; aus der
Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1070 ff.).
Diesen Anforderungen trägt der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2017,
in welchem sich die Gemeinde Riehen mit den in der Einsprache der Rekurrierenden
aufgeworfenen Rügen auseinandersetzt, vollumfänglich Rechnung.
2.5 Demzufolge
verletzte die Gemeinde Riehen den Anspruch der Rekurrierenden auf rechtliches
Gehör nicht.
3.1
3.1.1 In
materieller Hinsicht bringen die Rekurrierenden vor, dass die gemäss dem
angefochtenen Bebauungsplan mögliche bauliche Ausnutzung das zulässige Mass
überschreite (Rekursbegründung, Rz. 10 ff.).
3.1.2 Der
Bebauungsplan bildet die gesetzliche Grundlage zur Erteilung von
Baubewilligungen von Gebäuden und entspricht nicht der baurechtlichen
Grundordnung und damit den allgemeinen Vorschriften des Bau- und
Planungsgesetzes. Gemäss § 101 BPG ist der Bebauungsplan ein Sondernutzungsplan,
der für ein bestimmtes Gebiet eine bessere Bebauung als die baurechtliche Grundordnung
oder die Koordination der Nutzungsplanung gewährleisten soll und den
allgemeinen Regelungen vorgeht. Er gestattet nach Bedarf von der baurechtlichen
Grundordnung abzuweichen (Ratschlag Nr. 8637 vom
7. November 1995 S. 79). Der Bebauungsplan ist ein „umfassender
Nutzungsplan“, der alles festlegen kann, was Gegenstand der Nutzungsplanung ist
(Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 767, 785). Gegenstand der bebauungsplanerischen Festlegung kann gemäss
§ 101 Abs. 2 lit. b BPG unter anderem das Mass der baulichen
Nutzung und nach § 101 Abs. 2 lit. c BPG die Lage, Grösse, Form
und Gestaltung von Bauten sein (vgl. VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 2.5.1).
Demgemäss kann in einem Bebauungsplan auch eine über die gesetzliche
Grundordnung hinausgehende bauliche Nutzung festgelegt werden. Allerdings darf
ein Bebauungsplan gemäss § 106 Abs. 1 lit. c BPG nur dann von
der Exekutive, das heisst dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat, erlassen
werden, wenn der Bebauungsplan weniger als 4'000 m2 Grundstücksfläche
umfasst und das vom Bau- und Planungsgesetz festgelegte Mass der baulichen
Nutzung nicht vergrössert wird. Im Planungsbericht vom August 2017
(nachfolgend: Planungsbericht) zum Bebauungsplan wird denn auch geltend gemacht,
dass diese Voraussetzungen erfüllt seien (Planungsbericht, Ziff. 2.2,
S. 9). Die Rekurrierenden stellen nicht in Frage, dass der Bebauungsplan
im vorliegenden Fall eine kleinere Grundstücksfläche als 4'000 m2 umfasst.
Sie machen aber geltend, dass die zulässige Nutzung überschritten werde.
3.1.3 Gemäss
§ 5 BPG wird das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstückes
durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer, das heisst das Verhältnis
zwischen der Bruttogeschossfläche und der Grundstücksfläche, bestimmt, wobei
der höhere Wert massgebend ist. Die Berechnung mit einem Vergleichsprojekt hat
sich nach den Bestimmungen von § 6 BPG zu richten.
Im vorliegenden
Fall befinden sich die beiden vom Bebauungsplan umfassten Grundstücke in der Zone
2a. Die zulässige Ausnutzungsziffer beträgt gemäss § 7 Abs. 1 BPG in
der Zone 2a 0,6. Wie den Ausführungen im Planungsbericht zu entnehmen ist,
wird diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten, was mit der Berechnung
mittels Vergleichsprojekt begründet wird (Planungsbericht, Ziff. 1.2, S. 4).
Das Vergleichsprojekt, mit welchem die baulich zulässige Nutzung errechnet
worden ist, wird auf Seite 8 des Planungsberichts zum Bebauungsplan graphisch
dargestellt. Im Genehmigungsschreiben des Bau- und Verkehrsdepartements vom
28. Juni 2018 wird festgehalten, dass das der Berechnung zu Grunde
gelegte Vergleichsprojekt durch das Planungsamt sowie das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
geprüft worden sei. Die vorliegenden Berechnungen entsprächen den
baugesetzlichen Vorgaben. Damit liege keine unzulässige Übernutzung der
Parzelle vor. Dem ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu
folgen.
3.1.4 Die
Rekurrierenden machen geltend, dass bei der Berechnung der zulässigen Nutzung
ein unüberbauter Landstreifen mit einer Fläche von 594 m2
mitberücksichtigt worden sei, welcher Ende 2015 von der Parzelle I____
abparzelliert und zu der neu zu bebauenden Parzelle H____ übertragen worden
sei. Dieser Streifen sei für die Zulässigkeit der bestehenden Ausnutzung der
Parzelle I____ erforderlich; die Abparzellierung würde dazu führen, dass die
Parzelle I____ übernutzt sei (Rekursbegründung, Rz. 13 f.).
3.1.5 Die
Gemeinde Riehen und die Beigeladene weisen aber zu Recht darauf hin, dass die
Abparzellierung der vorgenannten Fläche und deren Übertragung zur Parzelle H____
rechtskräftig vollzogen worden ist und daher im vorliegenden Verfahren
betreffend die Prüfung der Zulässigkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht
mehr geprüft werden kann. Der angefochtene Bebauungsplan sieht für die Parzelle
I____ unbestrittenermassen keine gegenüber dem Bestand höhere Nutzung vor. Die
auf dieser Parzelle zulässige Ausnutzung wird durch den angefochtenen
Bebauungsplan nicht geändert. Vielmehr wird diesbezüglich auf den Bestand hingewiesen.
Der Einbezug der Parzelle I____ in den Bebauungsplan ist gemäss den
Ausführungen im Planungsbericht überhaupt nur erfolgt, damit Dienstbarkeiten zur
Parzelle H____ geregelt werden können (Planungsbericht, Ziff. 2.4, 1.1.h, S. 12).
Im Übrigen weist die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2018 in
Rz. 23 ff. mit überzeugenden Ausführungen darauf hin, dass auch die
(rechtskräftige) Mutation aus dem Jahr 2015 nicht zu einer unzulässigen
Übernutzung der Parzelle I____ geführt hat. Diese Ausführungen werden in der
Replik nicht mehr substantiiert bestritten bzw. implizit anerkannt (Replik,
Rz. 23). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.2
3.2.1 Zu
prüfen ist somit alleine, ob die im Bebauungsplan für die Parzelle H____
festgelegte maximale Bruttogeschossfläche von 2'286 m2, welche
gemäss Bebauungsplan in den Baufeldern A bis D zulässig ist, mit der
Maximalnutzung gemäss der gesetzlichen Regelung übereinstimmt.
3.2.2 Das
der Berechnung zu Grunde liegende Vergleichsprojekt wurde auf Seite 8 des
Planungsberichts graphisch dargestellt. Da sich die Parzelle in der Zone 2a
befindet und sowohl zur D____strasse als auch zum E____weg eine Baulinie besteht,
wurde zu Recht von einer Blockrandbebauung mit zwei Vollgeschossen und einem
Dachgeschoss ausgegangen. Die Vermassungen der Vollgeschosse und der Dachgeschosse
sind im Plan auf Seite 8 des Planungsberichts ausgeführt. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden in Rz. 12 der Rekursbegründung ist somit
keineswegs „unklar“, wie die Gemeinde Riehen die zulässige Bruttogeschossfläche
anhand eines Vergleichsprojekts berechnet hat. Die Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche
eines Vergleichsprojekts ist vielmehr schlüssig. Es ist zwar richtig, dass die
detaillierte Herleitung der Berechnung der im Plan angegebenen Flächen des
Vergleichsprojekts erst in der Stellungnahme der Beigeladenen ausführlich
dargestellt wird. Dies ist aber entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
nicht zu beanstanden. Es ist, wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 2.4),
unter Beachtung der verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung eines
Entscheids im Planfestsetzungsverfahrens zulässig, die wesentlichen Elemente
der Begründung der Zulässigkeit des Entscheids auszuführen. Dies wurde im
vorliegenden Fall mit der graphischen Darstellung des Vergleichsprojekts mit
den darin enthaltenen Flächenangaben gemacht. Das Nachreichen einer
detaillierten Herleitung dieser Flächenangaben im vorliegenden Rekursverfahren
ist daher nicht zu beanstanden. Die ausführlichen und detaillierten
Berechnungen der Bruttogeschossfläche in der Vernehmlassung der Beigeladenen
werden von den Rekurrierenden nur noch pauschal bestritten bzw. sogar als „in
gewissen Teilen als nachvollziehbar“ anerkannt (Replik, Rz. 8). Es ist
aber nicht ersichtlich, in welchen anderen Teilen die Berechnungen der
Beigeladenen nicht nachvollziehbar oder gar inhaltlich nicht zutreffend sein
sollten. Auf die Berechnungen und deren Herleitung kann somit abgestellt
werden, zumal diese sowohl von den kommunalen als auch den kantonalen
Fachinstanzen geprüft und für richtig befunden worden sind.
3.3
3.3.1 Die
Rekurrierenden machen weiter geltend, dass das Vergleichsprojekt den
Vorschriften über die Anordnung von Gebäuden gemäss §§ 9 bis 33 BPG
widerspreche. Insbesondere sei § 30 BPG verletzt (Rekursbegründung,
Rz. 19 f.; Replik, Rz. 11 f.).
3.3.2 Die
Rekurrierenden legen aber weder in der Rekursbegründung noch in der Replik
substantiiert dar, welche der Vorschriften in den §§ 9 bis 33 BPG genau
verletzt worden sein soll. Eine Verletzung einer bestimmten Norm wird von den Rekurrierenden
alleine in Bezug auf § 30 BPG substantiiert geltend gemacht
(Rekursbegründung, Rz. 20; Replik, Rz. 12). Auf die übrigen lediglich
pauschal geltend gemachten angeblichen Gesetzesverstösse des Vergleichsprojekts
ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3.3 In
Bezug auf § 30 BPG machen die Rekurrierenden geltend, dass Gebäude bzw.
Gebäudegruppen gemäss § 30 Abs. 1 BPG in der Zone 2a „innerhalb
rechtwinkliger Flächen von höchstens 25 m Länge und 12 m Breite
gebaut werden“ müssten. Das vorliegend herangezogene Vergleichsprojekt sei aber
alles andere als rechtwinklig (Rekursbegründung, Rz. 20). Das
Vergleichsprojekt widerspreche damit der zulässigen Form von Gebäuden in der
Zone 2a (Replik, Rz. 12).
3.3.4 Die
Gemeinde Riehen zeigt allerdings zu Recht auf (Rekursantwort, Rz. 15),
dass § 30 Abs. 1 BPG entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden in
keiner Weise die geometrische Form von Gebäuden oder Gebäudegruppen
vorschreibt, sondern lediglich festhält, dass diese innerhalb von rechtwinkligen
Flächen mit den angegebenen Maximalflächen (25 m auf 12 m bzw.
35 m auf 12 m bei Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern)
erbaut werden müssen. Dies ergibt sich zudem bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung von § 30 Abs. 1 BPG, welche eben nicht verlangt, dass in
der Zone 2a nur rechtwinklige Gebäude gebaut werden dürfen. Mit dieser
gesetzlichen Bestimmung wird lediglich, aber immerhin, die maximal zulässige
Länge und Breite von Gebäuden bzw. Gebäudegruppen in der Zone 2a und deren
Ausrichtung beschränkt. Aus den von der Gemeinde Riehen eingereichten
Ausführungen der zuständigen Grossratskommission für Raumplanungsfragen geht
aber klar hervor, dass damit die geometrische Ausgestaltung von Gebäuden
innerhalb dieser vorgegebenen (rechtwinkligen) Grenzen nicht beschränkt werden
soll. Die Gemeinde Riehen weist zu Recht darauf hin, dass diese im Gesetz
vorgegebenen Maximalgrenzen für die Ausgestaltung bzw. Anordnung von Gebäuden
im Plan auf Seite 8 des Planungsberichts nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden verstösst das zur Berechnung der
zulässigen Bruttogeschossfläche herangezogene Vergleichsprojekt nicht gegen
§ 30 BPG.
3.4
3.4.1 Weiter
monieren die Rekurrierenden eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit.
Es werde gegenüber dem im September 2015 beschlossenen Zonenplan eine
fundamentale Änderung des typischen Charakters des Areals vorgenommen, was mit
Art. 21 RPG nicht vereinbar sei (Rekursbegründung,
Rz. 21 f.).
3.4.2 Es
ist richtig, dass im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans in Riehen die
beiden vom Bebauungsplan betroffenen Parzellen in der Zone 2a belassen worden sind.
Der entsprechende Beschluss stammt aus dem Jahre 2015 und ist somit jüngeren
Datums. Die Rekurrierenden weisen ebenfalls zu Recht darauf hin, dass der
Erlass des angefochtenen Bebauungsplans in einem Spannungsverhältnis zum
Grundsatz der Planbeständigkeit steht, da mit diesem Bebauungsplan von der Grundordnung
gemäss der Zonenplanzuweisung abgewichen werden soll, ohne dass sich seit der
vor kurzem erfolgten Totalrevision des Zonenplans in Riehen eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse ergeben hat (vgl. dazu BGer 1C_842/2013 vom
25. August 2014 E. 2.1.2). Die Gemeinde Riehen hebt jedoch
richtigerweise hervor, dass an der grundsätzlichen zonenrechtlichen Zuteilung
der beiden betroffenen Parzellen keine Änderung vorgenommen werden soll. Denn
auf der Parzelle I____ bleiben die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a
unverändert (Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1 lit. h). Auf der Parzelle H____
wird gemäss den obigen Ausführungen das zulässige Mass der Nutzung nicht
geändert (vgl. dazu E. 3.2). Geändert wird im Bebauungsplan die
Ausrichtung der zulässigen vier Gebäude, welche sich alle an der entsprechenden
Ausrichtung der nördlichen D____strasse und somit nicht an der südlichen
Baulinie orientieren (Planungsbericht, Ziff. 2.2, S. 9). Weiter
werden von der Positionierungsvorschrift gemäss dem oben erwähnten § 30
BPG Abweichungen zugelassen, die Erstellung von drei Vollgeschossen anstelle
von zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss in den Baufeldern B, C und D
ermöglicht (Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1 lit. c) und eine
Überschreitung der zulässigen Gebäudetiefe von 12 m beim Baufeld C erlaubt (Planfestsetzungsbeschluss,
Ziff. 2.1, lit. e). Die Gemeinde Riehen weist zu Recht darauf hin,
dass die Abweichungen gegenüber der gemäss Zonenplan zulässigen Regelbauweise
von untergeordneter Natur sind (Rekursantwort, Rz. 18). Es ist zwar
richtig, dass gegenüber der Regelbauweise bei drei Baufeldern anstelle der zwei
Vollgeschosse mit einem Dachgeschoss drei Vollgeschosse zulässig sind. Die
zulässige Gebäudehöhe sowie die Gestaltung des Dachgeschosses richten sich aber
nach den zonenrechtlichen Bestimmungen. Wie dem Bebauungsplan zu entnehmen ist,
werden die gemäss diesem zulässigen Bauten die bestehende Bebauung auf der
Parzelle H____ somit nicht überragen. Aus den Vorschriften des Bebauungsplanes
kann somit keine wesentliche Änderung des Charakters der zulässigen Bauten
gegenüber der zonenrechtlichen Regelbauweise abgeleitet werden. Wie bereits
ausgeführt (vgl. dazu E. 3.1.2), stellt der hier angefochtene
Bebauungsplan gemäss § 101 BPG einen Sondernutzungsplan dar, der für ein
bestimmtes Gebiet eine bessere Bebauung als die baurechtliche Grundordnung gewährleisten
soll. Im Planungsbericht wird nachvollziehbar dargestellt, dass mit den
dargestellten Regeln im Bebauungsplan eine aus städtebaulicher Sicht
wesentliche Verbesserung und eine bessere Wohnqualität erreicht werden.
Die Gemeinde
Riehen führt zu Recht aus, dass das von der Zonenordnung ermöglichte
Nutzungsmass (dargestellt beim Vergleichsprojekt, S. 8 des Planungsberichts)
gemäss dem Bebauungsplan besser auf die gesamte Parzelle verteilt wird, womit
eine qualitativ hochstehende und damit durchaus erwünschte Nachverdichtung auf
dieses Nutzungsmass ermöglich wird. Zugleich dient der Bebauungsplan dadurch
dem raumplanerisch erwünschten haushälterischen Umgang mit dem Boden innerhalb
des Siedlungsgebiets (Rekursantwort, Rz. 19). In diesem Sinn wird denn
auch vom Bau- und Verkehrsdepartement in seinem Genehmigungsentscheid festgehalten,
dass es die gemäss Bebauungsplan vorgesehenen Massnahmen zur inneren Verdichtung
begrüsst. Mit der geschickten Setzung der vier Baufelder werde die offene
Baustruktur der Zone 2a ausreichend berücksichtigt, obschon die künftigen
Bauten dreigeschossig in Erscheinung treten würden. Das Verdichtungspotential
sei zwar moderat, aber quartierverträglich (Genehmigungsentscheid BVD vom 28.
Juni 2017).
Dieser
fachlichen Einschätzung ist zu folgen. Einer solchen moderaten Änderung der
Bauvorschriften gegenüber der zonenrechtlichen Regelbauweise steht das Prinzip
der Planbeständigkeit nicht entgegen (vgl. VGE VD.2010.120 vom
21. Juni 2012 E. 3.1.2.1 und E. 3.4.1). Es liegt ein öffentliches
Interesse an der durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten
Verbesserung der Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks gegenüber der
Regelbauweise. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der
Rekurrierenden an der unveränderten Beständigkeit des gültigen Zonenplanes,
zumal sie lediglich als Nachbarn von der Änderung gemäss dem angefochtenen
Bebauungsplan betroffen sind (vgl. dazu BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E.
3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.5
3.5.1 In
Bezug auf die, im Widerspruch zu § 113 Abs. 4 BPG, erstmals im vorliegenden
Rekursverfahren erhobene Rüge der mangelnden guten Gesamtwirkung gemäss § 58
BPG (Rekursbegründung, Rz. 22) ist darauf hinzuweisen, dass im
Bebauungsplan lediglich einzelne Vorschriften über die An- und Einordnung von
möglichen Gebäuden gegenüber der zonenkonformen Regelbauweise angepasst werden.
Eine Überprüfung der Einhaltung von § 58 Abs. 1 BPG, wonach „Bauten,
Anlagen, Reklamen und Bemalungen […] mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten
[sind], dass eine gute Gesamtwirkung entsteht“, hat somit in erster Linie bei
der Beurteilung eines konkreten Baubegehrens zu erfolgen. Der Bebauungsplan
sieht hier zusätzlich zu den Vorgaben des Bau- und Planungsgesetzes vor, dass
bei der Architektur der Wohnüberbauung und Aussenraumgestaltung eine
Gesamtkonzeption zu berücksichtigen ist. Auch Nebenbauten müssen sich gemäss
den Bauvorschriften zum Bebauungsplans gut in die Gesamtkonzeption einfügen und
auch die Aussenräume haben eine qualitativ hochstehende Gestaltung aufzuweisen
(Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1 lit. f und g sowie Ziff. 2.2
lit. j). Die Gemeinde Riehen hat damit aufgezeigt, dass sie auf die
Einhaltung der Vorschriften zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung hohen Wert
legt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Punkt der angefochtene Bebauungsplan
im Widerspruch zur Ästhetikgeneralklausel von § 58 BPG stehen soll.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Rügen der Rekurrierenden als
unbegründet erweisen und der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Rekurrierenden nach § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten mit einer aufgrund des Parallelverfahrens VD.2017.252 reduzierten Gebühr
von CHF 1'500.–. Zudem haben sie ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen.
4.2 Nach
§ 30 Abs. 1 VRPG werden zu Gunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Folglich hat die Gemeinde Riehen keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
4.3
Aufgrund der
Abweisung des Rekurses ist der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren nach § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beigeladene reichte keine Kostennote ein. Daher ist der angemessene
Aufwand vom Gericht zu schätzen. Die Beigeladene reichte eine ausführliche und
detaillierte Stellungnahme ein. Dabei mussten die komplexen Berechnungen für
das Gericht verständlich dargestellt werden. Dafür und für die Behandlungen der
gerichtlichen Zustellungen erscheint ein Aufwand von 18 Stunden angemessen. Dieser
ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen. Unter
Berücksichtigung notwendiger Auslagen ergibt sich somit eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'600.–. Zu beachten ist, dass die
Beigeladene im Parallelverfahren VD.2017.252 eine gleichlautende Stellungnahme
eingereicht hat. Aus diesem Grund ist die Parteientschädigung hälftig auf die
beiden Verfahren aufzuteilen. Dies ergibt im vorliegenden Verfahren folglich
ein Honorar von CHF 2'300.–, einschliesslich Auslagen.
Die
Mehrwertsteuer wird bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt,
wenn die obsiegende Partei durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird. Die Beigeladene, welche gemäss UID-Register über eine
Mehrwertsteuergruppe mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die abgelieferte
Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug
bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes
[MWSTG, SR 641.20]), weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss ohne
entsprechenden Zuschlag zuzusprechen ist (VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018, E.
9.7, mit Hinweisen; vgl. auch Plüss,
in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 17 N 75).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, in
solidarischer Verbindung.
Die Rekurrierenden haben in solidarischer
Verbindung der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'300.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Rekursgegnerin
Beigeladene
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.