Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.252
URTEIL
vom 25. September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...],
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gemeinderats Riehen
vom 7. Februar 2017
betreffend Bebauungsplan der
Liegenschaft D____strasse [...] und [...] sowie Linienplan E____weg (F____weg
bis D____strasse),
Riehen, Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
B____ und A____ (Rekurrierende)
sind gemeinschaftliche Eigentümer der Parzelle G____, D____strasse [...]. Mit Entscheid
des Gemeinderats Riehen vom 7. Februar 2017, welcher am
11. Februar 2017 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert wurde, wurden
der Bebauungsplan [...] betreffend die Liegenschaften D____strasse [...]
und [...] (H____/I____) sowie der Linienplan Inventar-[...] betreffend E____weg
(Abschnitt F____weg bis D____strasse) festgesetzt. Gleichzeitig wurde die
dagegen gerichtete Einsprache von B____ und A____ abgewiesen. Der
Einspracheentscheid wurde ihnen am 10. Februar 2017 eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid bzw. die beiden Planungsbeschlüsse erhoben B____ und A____, vertreten
durch [...], mit Anmeldung datiert vom 17. Februar 2017 (Postaufgabe:
18. Februar 2017) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit
der Rekursanmeldung beantragten sie zugleich die Sistierung des Verfahrens. Mit
Präsidialbeschluss vom 10. April 2017 sistierte der Regierungsrat das
Verfahren antragsgemäss bis zur Genehmigung des Planfestsetzungsbeschlusses.
Das Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte die entsprechenden Pläne am
28. Juni 2017. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 hob das
Präsidialdepartement die Sistierung des Verfahrens auf. Mit Rekursbegründung vom
- November 2017 beantragen die Rekurrierenden die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Einspracheentscheids und des
Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Riehen vom 7. Februar 2017;
zudem sei dem Bebauungsplan sowie dem Linienplan die Genehmigung des Bau- und
Verkehrsdepartements zu verweigern; eventualiter seien der Bebauungsplan und
der Linienplan zur gründlichen Überarbeitung an die Gemeinde Riehen
zurückzuweisen. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Verfügung des
Präsidialdepartements vom 17. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts ordnete mit Verfügung vom 22. Dezember
2017 die Koordination mit dem Rekursverfahren VD.2017.78 an, welches dasselbe
Anfechtungsobjekt betrifft. In der Rekursantwort vom 19. Januar 2018
beantragt die Gemeinde Riehen, vertreten durch [...], Advokat, die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom
26. Januar 2018 beantragt die beigeladene C____ AG, Eigentümerin der im
Perimeter des angefochtenen Bebauungsplanes liegenden Parzellen H____ und I____,
D____strasse [...] und [...], vertreten durch [...], Advokat, die
Abweisung des Rekurses. Innert der ihr gesetzten Frist beantragten die
Rekurrierenden keine Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Replik vom
12. April 2018 hielten sie an ihren Rechtsbegehren fest. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind im vorliegenden Verfahren die Planungsbeschlüsse des Gemeinderats der
Gemeinde Riehen vom 7. Februar 2017 betreffend den Bebauungsplan
Inventar-Nr. [...] zu den Liegenschaften D____strasse [...] und [...] (H____I____)
sowie den Linienplan Inventar-[...] bezüglich E____weg (Abschnitt F____weg bis D____strasse)
bzw. die Abweisung der gegen diese Pläne gerichteten Einsprache der
Rekurrierenden. Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26
Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert
werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von dieser Befugnis machte das
Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit Präsidialbeschluss
vom 29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit
gegeben (vgl. auch VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010
E. 1.1).
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des
angefochtenen Einspracheentscheids und als Miteigentümer der unmittelbar an den
streitgegenständlichen Bebauungsplanperimeter angrenzenden Parzelle zur Rekurserhebung
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist
begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Der
Gemeinderat Riehen setzte den Bebauungsplan [...] sowie den Linienplan [...]
mit Beschluss vom 7. Februar 2017 fest. Das Bau- und
Verkehrsdepartement genehmigte den Bebauungs- sowie den Linienplan mit
Entscheid vom 28. Juni 2017 gemäss § 114 BPG und Art. 26
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Die Genehmigung des
Bau- und Verkehrsdepartements wurde im Kantonsblatt vom
12. August 2017 publiziert. Die erfolgte Genehmigung ist
Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
(vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer
1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008; BGE 135 II 22
E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom
24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und
BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
das Ermessen des Gemeinderates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes
ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es
hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische
Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann,
wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum
Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG N 77;
VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom
2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom
2. Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom
2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007
E. 3.3).
2.1 Die
Rekurrierenden machen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
geltend. Es sei ihnen keine Einsicht in „das offenbar mit der
Ortsbildkommission abgestimmte Bebauungskonzept“ gewährt worden. Zudem seien
sie erst nach der erfolgten Genehmigung durch den Gemeinderat und nach der
erfolgten Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement über den
„jeweiligen Stand der Dinge informiert“ worden. Des Weiteren sei der
Genehmigungsentscheid des Bau- und Verkehrsdepartements nicht begründet worden
(Rekursbegründung, Rz. 43–46).
2.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass sich das Genehmigungsverfahren gemäss § 114
BPG und das Einsprache- und Rekursverfahren gemäss §§ 110 ff. BPG
unterscheiden. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 1C_357/2008 vom 5.
Dezember 2008 dazu fest: „Bundesrechtlich vorgeschrieben ist eine
zweifache Überprüfungsmöglichkeit von (kommunalen) Nutzungsplänen: Einerseits
unterliegen diese der Genehmigung durch eine kantonale Behörde (Art. 26 RPG).
Andererseits müssen sie mit einem Rechtsmittel angefochten werden können (Art.
33 RPG). Genehmigung und Anfechtung haben unterschiedliche Funktionen: Die
Genehmigung muss von Amtes wegen eingeholt werden. Sie ist eine gesamtheitliche
Beurteilung der Planung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht sowie
mit der Richtplanung. Der Genehmigungsentscheid stellt jedoch nur eine
vorläufige Kontrolle dar, an welche die Rechtsmittelbehörde nicht gebunden ist.
Ein Anfechtungsverfahren findet hingegen nur statt, wenn jemand ein
Rechtsmittel ergreift. Es ist häufig punktuell: Die Beschwerdeführer können
sich auf die Anfechtung bestimmter, für sie wesentlicher Punkte beschränken.
Der Verfahrensgegenstand im Rechtsmittelverfahren wird durch die Anträge der
Beschwerdeführer bestimmt und ist möglicherweise eingeschränkt. Der
Rechtsmittelentscheid beschränkt sich dann ebenfalls auf die angefochtenen
Punkte“ (BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 1.2, mit Hinweis auf 1P.222/2000
vom 22. November 2000, in: ZBl 102/2001 S. 383 ff. E. 3e, mit Hinweisen). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Genehmigungsentscheid spätestens im
Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt
werden (BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 1.2, mit Hinweis auf 1C_190/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2.2 und 2.2.3, ebenfalls mit
Hinweisen). Der Genehmigungsentscheid gemäss § 114 BPG ist somit
Voraussetzung für eine koordinierte Prüfung des angefochtenen
Planungsentscheides (vgl. für den vorliegenden Fall E. 1.3). Entgegen der
Ansicht der Rekurrierenden (Rekursbegründung, Rz. 6) bildet der
Genehmigungsentscheid jedoch nicht das Anfechtungsobjekt des vorliegenden
Rekurses. Anfechtungsobjekt bleibt der genehmigte Planungsentscheid bzw. der Einspracheentscheid
(vgl. E. 1.1).
Im
Genehmigungsverfahren gemäss § 114 BPG kommt im Gegensatz zum
Einspracheverfahren nach §§ 110 ff. BPG Dritten keine eigene
Parteistellung zu. Die Genehmigungsentscheide werden demgemäss alleine der
Gemeinde gegenüber eröffnet, welche den Genehmigungsentscheid einholen muss. Im
Rahmen der Prüfung der Rekurse gegen Einspracheentscheide wird zwar inzident
auch der Genehmigungsentscheid gemäss § 114 BPG, das heisst im Umfang der
vorgebrachten und gemäss § 113 Abs. 4 BPG zulässigen Rügen, geprüft.
Da der Genehmigungsentscheid gemäss § 114 BPG von der Gemeinde eingeholt
wird und damit dieser gegenüber zu eröffnen ist, besteht jedoch kein Anspruch
von Dritten auf eine separate Begründung dieses Genehmigungsentscheides.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden sind diese daher im
Genehmigungsverfahren auch nicht separat anzuhören (vgl. dazu VGE VD.2009.651
vom 12. März 2010 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Das rechtliche Gehör
wurde den Rekurrierenden im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss §§ 110 ff.
BPG rechtsgenügend gewährt.
2.3 Im
Raumplanungsrecht werden der individuelle Rechtsschutz und damit die Gewährung
des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert:
Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht
sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle
Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b).
Diese Voraussetzungen sind auch beim Erlass von Sondernutzungsplänen zu
berücksichtigen (Hettich/Mathis, in:
Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz. 1.80, mit weiteren Hinweisen). Im Planungsverfahren dient das
Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE
143 II 588 E. 3.3 S. 597; VGE VD.2016.11 vom 17. April
2018). Vorliegend wurde der Bebauungsplan mitsamt dem dazugehörigen Planungsbericht
vom 7. November 2016 bis am 6. Dezember 2016 öffentlich aufgelegt.
Die Rekurrierenden konnten in die genannten Planungsgrundlagen Einsicht nehmen
und ihre Einwände in einer Einsprache vorbringen. Diese Einwände waren sowohl
dem für den Planungsentscheid zuständigen Gemeinderat als auch der kantonalen
Genehmigungsbehörde, dem Bau- und Verkehrsdepartement, bekannt.
Die
Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids im
Planfestsetzungsverfahren wurden im Entscheid VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 in E. 2.2 dargestellt. Demgemäss kann sich der
Planungsträger im Einspracheentscheid auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt
(BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE138 I 232
E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und
136 I 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen; vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1070 ff.). Der
Gemeinderat setzte sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit den Einwänden
in rechtsgenügender Weise auseinander, indem er die wesentlichen Gründe, welche
zur Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden führten, festhielt. Die Rekurrierenden
können denn auch nicht aufzeigen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sein
soll, den angefochtenen Entscheid mit entsprechender Begründung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzufechten. Die Rekurrierenden führen in
ihrer Replik selbst aus, die Ausführungen seien in der Begründung für die Abweisung
der Einsprache durch die Gemeinde Riehen „grösstenteils nachvollziehbar unter
der – von den [Rekurrierenden] nicht geteilten – Annahme, dass die für die
Parzelle H____ zulässige Ausnutzung korrekt ermittelt worden sei“ (Replik,
S. 2). Ob dies von der Gemeinde Riehen und im Genehmigungsentscheid des
Bau- und Verkehrsdepartements zu Recht bejaht worden ist oder ob der
abweichenden Ansicht der Rekurrierenden zu folgen ist, muss im materiellen Teil
geprüft werden. Da die Entscheidgrundlagen im angefochtenen Entscheid dargelegt
wurden und den Rekurrierenden damit eine begründete Anfechtung des Entscheides
ermöglicht wurde, wurde der Anspruch der Rekurrierenden auf rechtliches Gehör
nicht verletzt.
3.1 In
materieller Hinsicht bringen die Rekurrierenden vor, die gemäss dem
angefochtenen Bebauungsplan mögliche bauliche Ausnutzung überschreite das
zulässige Mass (Rekursbegründung, Rz. 16 ff.). Damit einhergehend sei zu
Unrecht die Zuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass des Bebauungsplanes bejaht
worden und infolgedessen sei zu Unrecht keine Mehrwertabgabe erhoben worden (Rekursbegründung,
Rz. 32 und Rz. 35 f.). Nach Ansicht der Rekurrierenden hätte der
Bebauungsplan zudem nicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt
werden dürfen (Rekursbegründung, Rz. 34).
3.1.1 Der
Bebauungsplan bildet die gesetzliche Grundlage zur Erteilung von
Baubewilligungen von Gebäuden und entspricht nicht der baurechtlichen
Grundordnung und damit den allgemeinen Vorschriften des Bau- und
Planungsgesetzes. Gemäss § 101 BPG ist der Bebauungsplan ein Sondernutzungsplan,
der für ein bestimmtes Gebiet eine bessere Bebauung als die baurechtliche
Grundordnung oder die Koordination der Nutzungsplanung gewährleisten soll und
den allgemeinen Regelungen vorgeht. Er gestattet nach Bedarf von der
baurechtlichen Grundordnung abzuweichen (Ratschlag Nr. 8637 vom
7. November 1995 S. 79). Der Bebauungsplan ist ein „umfassender
Nutzungsplan“, der alles festlegen kann, was Gegenstand der Nutzungsplanung ist
(Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 767, 785). Gegenstand der bebauungsplanerischen Festlegung kann gemäss
§ 101 Abs. 2 lit. b BPG unter anderem das Mass der baulichen
Nutzung und nach § 101 Abs. 2 lit. c BPG die Lage, Grösse, Form
und Gestaltung von Bauten sein (vgl. VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009
E. 2.5.1). Demgemäss kann in einem Bebauungsplan auch eine über die
gesetzliche Grundordnung hinausgehende bauliche Nutzung festgelegt werden.
Allerdings darf ein Bebauungsplan gemäss § 106 Abs. 1 lit. c BPG
nur dann von der Exekutive, das heisst dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat,
erlassen werden, wenn der Bebauungsplan weniger als 4'000 m2
Grundstücksfläche umfasst und das vom Bau- und Planungsgesetz festgelegte Mass
der baulichen Nutzung nicht vergrössert wird. Im Planungsbericht vom
August 2017 (nachfolgend: Planungsbericht) zum Bebauungsplan wird denn
auch geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien
(Planungsbericht, Ziff. 2.2, S. 9). Die Rekurrierenden stellen nicht
in Frage, dass der Bebauungsplan im vorliegenden Fall eine kleinere
Grundstücksfläche als 4'000 m2 umfasst. Sie machen aber geltend, dass die
zulässige Nutzung überschritten werde.
3.1.2 Die
Vorschriften zum Bebauungsplan sehen für die im Bebauungsplan aufgeführten
Baufelder Wohnbauten mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von insgesamt maximal
2'286 m2 vor. Diese maximale Bruttogeschossfläche ergebe sich aus einem gemäss
Bau- und Planungsgesetz ohne Bebauungsplan zulässigen Vergleichsprojekt. Dies
würde einer Ausnützung von 0,77 entsprechen (Planungsbericht, S. 10).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausführungen im Planungsbericht zutreffen,
wonach das gemäss Bau- und Planungsgesetz festgelegte Mass der baulichen
Nutzung nicht vergrössert wird.
3.1.3 Gemäss
§ 5 BPG wird das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstückes
durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer, das heisst das
Verhältnis zwischen der Bruttogeschossfläche und der Grundstücksfläche,
bestimmt, wobei der höhere Wert massgebend ist. Die Berechnung mit einem
Vergleichsprojekt hat sich nach den Bestimmungen von § 6 BPG zu richten.
Im vorliegenden
Fall befinden sich die beiden vom Bebauungsplan umfassten Grundstücke in der Zone 2a.
Die zulässige Ausnutzungsziffer beträgt gemäss § 7 Abs. 1 BPG in der
Zone 2a 0,6. Wie den Ausführungen im Planungsbericht zu entnehmen ist,
wird diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten, was mit der Berechnung
mittels Vergleichsprojekt begründet wird (Planungsbericht, Ziff. 1.2,
S. 4). Das Vergleichsprojekt, mit welchem die baulich zulässige Nutzung
errechnet worden ist, wird auf Seite 8 des Planungsberichts zum Bebauungsplan
graphisch dargestellt. Im Genehmigungsschreiben des Bau- und
Verkehrsdepartements vom 28. Juni 2018 wird festgehalten, das der
Berechnung zu Grunde gelegte Vergleichsprojekt sei durch das Planungsamt sowie
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat geprüft worden. Die vorliegenden
Berechnungen entsprächen den baugesetzlichen Vorgaben. Damit liege keine
unzulässige Übernutzung der Parzelle vor. Dem ist, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu folgen.
3.2
3.2.1 Die
Rekurrierenden monieren zunächst, der angefochtene Bebauungsplan umfasse zwar sowohl
die Parzellen I____ als auch H____. Dennoch werde nur die zulässige Ausnutzung
sowie Bebauungsmöglichkeit für die Parzelle H____ (D____[...]) berechnet und
dargestellt. Für die Parzelle I____ (D____[...]) werde lediglich festgehalten,
dass dort weiterhin die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a gelten würden
(Rekursbegründung, Rz. 18).
3.2.2 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrierenden ist dies nicht zu beanstanden. Mit dem angefochtenen
Bebauungsplan wird die Bebaubarkeit der Parzelle I____, wie im angefochtenen
Entscheid zutreffend ausgeführt, nicht verändert. Der Einbezug der Parzelle I____
in den Bebauungsplan erfolgte gemäss den Ausführungen im Planungsbericht
ausschliesslich zur Regelung der Servitute (Planungsbericht, Ziff. 2.4, 1.1.h,
S. 12), was die Rekurrierenden weder in der Einsprache noch in der Rekursbegründung
substantiiert rügten. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3
3.3.1 In
Bezug auf die Parzelle H____ (D____[...]) machen die Rekurrierenden geltend,
eine korrekte Berechnung des Vergleichsprojekts führe nur zu einer zulässigen
Ausnutzung von ungefähr 0.70. Gemäss § 30 Abs. 1 BPG müssten in der
Zone 2a Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von
höchstens 25 m bzw. 35 m Länge und 12 m Breite gebaut werden. Das im Planungsbericht
dargestellte Vergleichsprojekt sei aber alles andere als rechtswinklig. § 30
Abs. 1 BPG regle „als übergeordnetes städtebauliches Kriterium“ die „zulässige
Gebäudeform“ (Rekursbegründung, Rz. 21 f.).
3.3.2 Die
Gemeinde Riehen zeigt allerdings zu Recht auf (Rekursantwort, Rz. 18),
dass § 30 Abs. 1 BPG entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden in
keiner Weise die geometrische Form von Gebäuden oder Gebäudegruppen
vorschreibt, sondern lediglich festhält, dass diese innerhalb von rechtwinkligen
Flächen mit den angegebenen Maximalflächen (25 m auf 12 m bzw.
35 m auf 12 m bei Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern)
erbaut werden müssen. Dies ergibt sich zudem bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung von § 30 Abs. 1 BPG, welche eben nicht verlangt, dass in
der Zone 2a nur rechtwinklige Gebäude gebaut werden dürfen. Mit dieser
gesetzlichen Bestimmung wird lediglich, aber immerhin, die maximal zulässige
Länge und Breite von Gebäuden bzw. Gebäudegruppen in der Zone 2a und deren
Ausrichtung beschränkt. Aus den von der Gemeinde Riehen eingereichten
Ausführungen der zuständigen Grossratskommission für Raumplanungsfragen geht
aber klar hervor, dass damit die geometrische Ausgestaltung von Gebäuden
innerhalb dieser vorgegebenen (rechtwinkligen) Grenzen nicht beschränkt werden
soll. Die Gemeinde Riehen weist zu Recht darauf hin, dass diese im Gesetz
vorgegebenen Maximalgrenzen für die Ausgestaltung bzw. Anordnung von Gebäuden
im Plan auf Seite 8 des Planungsberichts nachvollziehbar dargestellt worden
sind.
3.3.3 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrierenden kann sich die Form der zu bebauende
Parzelle auch nicht auf die Anforderung gemäss § 30 Abs. 1 BPG auswirken.
Das in dieser Bestimmung aufgeführte Rechteck stellt vielmehr die, unabhängig
von der Form oder Grösse einer Parzelle festgelegte, maximale Ausdehnung in
Länge und Tiefe für die Anordnung von Gebäuden bzw. Gebäudegruppen in der Zone
2a dar. Wie die Rekurrierenden selbst ausführen (Rekursbegründung, Rz. 22),
ergeben sich in der Zone 2a die von der Parzellengrösse und Anordnung abhängigen
Abstände aus § 30 Abs. 2 ff. BPG und nicht aus § 30
Abs. 1 BPG. Diese Abstandsvorschriften geltend wiederum, gemäss klarem
Wortlaut für die Gebäude selbst und nicht für die in § 30
Abs. 1 BPG enthaltene Regelung der maximalen Länge und Tiefe von Gebäuden bzw.
dem hierfür umschriebenen Rechteck. Für die Behauptung der Rekurrierenden,
wonach sich die Zulässigkeit der Ausrichtung eines Gebäudes in der Zone 2a anders
als in den anderen Zonen nicht primär nach den Abstandsvorschriften richten
soll, sondern nach der in § 30 Abs. 1 BPG geforderten Flächenbegrenzung
durch ein Rechteck, welches „vollständig innerhalb der vorgegebenen Grenzabstände
liegen“ müsse (Rekursbegründung, Rz. 26), fehlt jegliche Basis im Gesetz. Dass
sich die Abstandsvorschriften auch in der Zone 2a alleine auf Gebäude und nicht
die in § 30 Abs. 1 BPG enthaltene Flächenbeschränkung beziehen, ergibt
sich einerseits aus dem klaren Gesetzeswortlaut und auch aus der systematischen
Einordnung dieser Bestimmungen. § 30 Abs. 1 BPG, welcher eben keine
Abstandsvorschriften enthält, steht selbständig neben den nachfolgenden
Absätzen mit den Abstandsvorschriften für Gebäude. Entgegen den Ausführungen
der Rekurrierenden hat daher auch eine andere als eine rechteckige Form einer
Parzelle keinen Einfluss auf die Grösse der in § 30 Abs. 1 BPG
vorgeschriebenen maximalen Verteilfläche für Gebäude bzw. Gebäudegruppen. Die
aus der Form einer Parzelle fliessenden Beschränkungen für Gebäude ergeben sich
vielmehr, wie bereits ausgeführt, aus den Abstandsvorschriften in § 30
Abs. 2 ff. BPG. Die Gemeinde Riehen weist in ihrer Stellungnahme zu
Recht darauf hin, dass das Vergleichsprojekt selbstverständlich die
gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten müsse (Rekursantwort,
Rz. 19), was hier auch der Fall ist. Das nicht substantiierte Vorbringen
der Rekurrierenden, wonach die minimalen seitlichen Gebäudeabstände
unterschritten und eine maximale seitliche Wandlänge überschritten seien
(Rekursbegründung, Rz. 28), ist nicht nachvollziehbar. Aus den Plänen und
den Ausführungen der Gemeinde Riehen bzw. der Beigeladenen geht vielmehr das
Gegenteil hervor. Ebenso unsubstantiiert ist die Behauptung der Rekurrierenden,
wonach in diesem Fall für das Vergleichsprojekt ein Servitut berücksichtigt
worden sei (Rekursbegründung, Rz. 23). Es ist nicht erkennbar, inwiefern
für das Vergleichsprojekt bzw. dessen Zulässigkeit ein Servitut erforderlich gewesen
sein soll.
3.3.4 Aus
den obigen Ausführungen über die Zulässigkeit des Vergleichsprojekts und über
die Berechnung der gesetzlich zugelassenen Nutzung folgt, dass der Gemeinderat
Riehen für den Erlass des Bebauungsplanes zuständig gewesen ist, was auch vom
Bau- und Verkehrsdepartement in seinem Genehmigungsentscheid bestätigt worden
ist. Dass das Bau- und Verkehrsdepartement, welches als kantonale Behörde den
Bebauungsplan genehmigen muss, vorgängig einen Entwurf des Bebauungsplans bzw.
des Planungsberichts angesehen und sich zu diesem geäussert hat, ist nicht zu
beanstanden. Es ist vielmehr sinnvoll, dass die Genehmigungsinstanz in einem
frühen Zeitpunkt auf mögliche Fehler hinweist und damit eine Korrektur der
Planung ermöglicht, bevor der Planungsentscheid ergeht und dann zur Genehmigung
vorgelegt wird. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden (Replik, S. 2)
ist es auch nicht so, dass der Genehmigungsentscheid des Bau- und
Verkehrsdepartements durch das Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl.
auch E. 2.2). Mit der Behandlung des Rekurses gegen den Festsetzungsbeschluss
wird gerade zu diesem Zweck gewartet, bis der Genehmigungsentscheid ergangen
ist, damit eine koordinierte Prüfung der beiden zusammenhängenden Entscheide
vorgenommen werden kann.
3.3.5 Da
im vorliegenden Fall die gesetzlich zulässige Nutzung nicht überschritten wird,
ist auch keine Mehrwertabgabe nach §§ 120 ff. BPG zu erheben. Zudem
erfolgte die Genehmigung gemäss den obigen Ausführungen gemäss § 114
Abs. 3 BPG zu Recht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.
3.3.6 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrierenden sind der Erlass eines Bebauungsplanes und
die Rückversetzung der Baulinie planerisch sinnvoll, auch wenn sich damit die
Ausnutzung mit Vergleichsprojekt gegenüber der gesetzlichen Grundregel nicht
erhöhen lässt. Der Bebauungsplan lässt aber, wie von der Gemeinde Riehen zu
Recht ausgeführt (Rekursantwort, Rz. 21), eine sinnvollere Verteilung
dieser Ausnutzung auf der Parzelle unter Beibehaltung der für die Zone 2a
charakteristischen Bebauungsform zu. Die Rekurrierenden widerlegen ihre
Argumentation, wonach hier ein Bebauungsplan nicht sinnvoll sei, selbst, wenn
sie ausführen, die Verschiebung der Baulinie sei auf Wunsch der Grundeigentümer
der betroffenen Parzellen erfolgt, „damit die Baukörper der geplanten
Wohnüberbauung in einer quartierkonformen, städtebaulichen Setzung parallel zur
D____strasse angeordnet werden können“ (Rekursbegründung, Rz. 39). Genau
diese optimale, quartierkonforme und städtebaulich sinnvolle Verteilung der
gesetzlich zulässigen Nutzung auf der Parzelle wird mit dem angefochtenen Bebauungsplan
ermöglicht. Der angefochtene Bebauungsplan basiert auf einer sachlichen,
nachvollziehbaren Begründung und ist somit nicht zu beanstanden.
3.4
3.4.1 Weiter
monieren die Rekurrierenden eine Verletzung des Grundsatzes der
Planbeständigkeit. Es werde gegenüber dem im September 2015 beschlossenen
Zonenplan eine fundamentale Änderung des typischen Charakters des Areals vorgenommen,
was mit Art. 21 RPG nicht vereinbar sei (Rekursbegründung, Rz. 37 ff.).
3.4.2 Es
ist richtig, dass im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans in Riehen die
beiden vom Bebauungsplan betroffenen Parzellen in der Zone 2a belassen worden
sind. Der entsprechende Beschluss stammt aus dem Jahre 2015 und ist somit
jüngeren Datums. Die Rekurrierenden weisen ebenfalls zu Recht darauf hin, dass
der Erlass des angefochtenen Bebauungsplans in einem Spannungsverhältnis zum
Grundsatz der Planbeständigkeit steht, da mit diesem Bebauungsplan von der Grundordnung
gemäss der Zonenplanzuweisung abgewichen werden soll, ohne dass sich seit der
vor kurzem erfolgten Totalrevision des Zonenplans in Riehen eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse ergeben hat (vgl. dazu BGer 1C_842/2013 vom
25. August 2014 E. 2.1.2). Die Gemeinde Riehen hebt jedoch
richtigerweise hervor, dass an der grundsätzlichen zonenrechtlichen Zuteilung
der beiden betroffenen Parzellen keine Änderung vorgenommen werden soll. Denn
auf der Parzelle I____ bleiben die zonenrechtlichen Bestimmungen der
Zone 2a unverändert (Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1 lit. h). Auf der
Parzelle H____ wird gemäss den obigen Ausführungen das zulässige Mass der
Nutzung nicht geändert (vgl. dazu E. 3.3). Geändert wird im Bebauungsplan
die Ausrichtung der zulässigen vier Gebäude, welche sich alle an der
entsprechenden Ausrichtung der nördlichen D____strasse und somit nicht an der
südlichen Baulinie orientieren (Planungsbericht, Ziff. 2.2, S. 9).
Weiter werden von der Positionierungsvorschrift gemäss dem oben erwähnten
§ 30 BPG Abweichungen zugelassen, die Erstellung von drei Vollgeschossen
anstelle von zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss in den Baufeldern B, C
und D ermöglicht (Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1 lit. c) und
eine Überschreitung der zulässigen Gebäudetiefe von 12 m beim Baufeld C erlaubt
(Planfestsetzungsbeschluss, Ziff. 2.1, lit. e). Die Gemeinde Riehen
weist zu Recht darauf hin, dass die Abweichungen gegenüber der gemäss Zonenplan
zulässigen Regelbauweise von untergeordneter Natur sind (Rekursantwort, Rz. 21).
Es ist zwar richtig, dass gegenüber der Regelbauweise bei drei Baufeldern anstelle
der zwei Vollgeschosse mit einem Dachgeschoss drei Vollgeschosse zulässig sind.
Die zulässige Gebäudehöhe sowie die Gestaltung des Dachgeschosses richten sich
aber nach den zonenrechtlichen Bestimmungen. Wie dem Bebauungsplan zu entnehmen
ist, werden die gemäss diesem zulässigen Bauten die bestehende Bebauung auf der
Parzelle H____ somit nicht überragen. Aus den Vorschriften des Bebauungsplanes
kann somit keine wesentliche Änderung des Charakters der zulässigen Bauten
gegenüber der zonenrechtlichen Regelbauweise abgeleitet werden. Wie bereits
ausgeführt (vgl. dazu E. 3.1.1), stellt der hier angefochtene
Bebauungsplan gemäss § 101 BPG einen Sondernutzungsplan dar, der für ein
bestimmtes Gebiet eine bessere Bebauung als die baurechtliche Grundordnung gewährleisten
soll. Im Planungsbericht wird nachvollziehbar dargestellt, dass mit den
dargestellten Regeln im Bebauungsplan eine aus städtebaulicher Sicht
wesentliche Verbesserung und eine bessere Wohnqualität erreicht werden.
Die Gemeinde
Riehen führt zu Recht aus, dass das von der Zonenordnung ermöglichte
Nutzungsmass (dargestellt beim Vergleichsprojekt, S. 8 des Planungsberichts)
gemäss dem Bebauungsplan besser auf die gesamte Parzelle verteilt wird, womit
eine qualitativ hochstehende und damit durchaus erwünschte Nachverdichtung auf
dieses Nutzungsmass ermöglich wird. Zugleich dient der Bebauungsplan dadurch
dem raumplanerisch erwünschten haushälterischen Umgang mit dem Boden innerhalb
des Siedlungsgebiets (Rekursantwort, Rz. 22). In diesem Sinn wird denn
auch vom Bau- und Verkehrsdepartement in seinem Genehmigungsentscheid
festgehalten, dass dieses die gemäss Bebauungsplan vorgesehenen Massnahmen zur
inneren Verdichtung begrüsst. Mit der geschickten Setzung der vier Baufelder
werde die offene Baustruktur der Zone 2a ausreichend berücksichtigt, obschon
die künftigen Bauten dreigeschossig in Erscheinung treten würden. Das
Verdichtungspotential sei zwar moderat, aber quartierverträglich
(Genehmigungsentscheid BVD vom 28. Juni 2017).
Dieser
fachlichen Einschätzung ist zu folgen. Einer solchen moderaten Änderung der
Bauvorschriften gegenüber der zonenrechtlichen Regelbauweise steht das Prinzip
der Planbeständigkeit nicht entgegen (vgl. VGE VD.2010.120 vom
21. Juni 2012 E. 3.1.2.1 und E. 3.4.1). Es liegt ein
öffentliches Interesse an der durch den angefochtenen Bebauungsplan
ermöglichten Verbesserung der Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks
gegenüber der Regelbauweise. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse
der Rekurrierenden an der unveränderten Beständigkeit des gültigen Zonenplanes,
zumal sie lediglich als Nachbarn von der Änderung gemäss dem angefochtenen
Bebauungsplan betroffen sind (vgl. dazu BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E.
3.4, mit Hinweisen).
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Rügen der Rekurrierenden als
unbegründet erweisen und der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Rekurrierenden nach § 30 Abs. 1 VRPG
dessen Kosten mit einer aufgrund des Parallelverfahrens VD.2017.78 reduzierten
Gebühr von CHF 1'500.–.
Die
Rekurrierenden stellen ihre Rechtsbegehren „unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekursgegners“. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend haben die Rekurrierenden ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Zudem sind sie nicht durch einen Anwalt vertreten und könnten selbst bei
Obsiegen keine Parteientschädigung geltend machen, da zur berufsmässigen
Vertretung vor Verwaltungsgericht nur befugt ist, wer in einem kantonalen
Anwaltsregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Advokaturgesetz
[SG 91.100]).
4.2 Nach
§ 30 Abs. 1 VRPG werden zu Gunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Folglich hat die Gemeinde Riehen keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
4.3 Aufgrund
der Abweisung des Rekurses ist der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren nach § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beigeladene reichte keine Kostennote ein. Daher ist der
angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Die Beigeladene reichte eine
ausführliche und detaillierte Stellungnahme ein. Dabei mussten die komplexen
Berechnungen für das Gericht verständlich dargestellt werden. Dafür und für die
Behandlungen der gerichtlichen Zustellungen erscheint ein Aufwand von 18
Stunden angemessen. Dieser ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF
250.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen ergibt sich
somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'600.–. Zu
beachten ist, dass die Beigeladene im Parallelverfahren VD.2017.78 eine
gleichlautende Stellungnahme eingereicht hat. Aus diesem Grund ist die
Parteientschädigung hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Dies ergibt
im vorliegenden Verfahren folglich ein Honorar von CHF 2'300.–, einschliesslich
Auslagen.
Die
Mehrwertsteuer wird bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt,
wenn die obsiegende Partei durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
finanziell belastet wird. Die Beigeladene, welche gemäss UID-Register über eine
Mehrwertsteuergruppe mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die abgelieferte
Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen
(Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR
641.20]), weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss ohne entsprechenden
Zuschlag zuzusprechen ist (VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018, E. 9.7, mit
Hinweisen; vgl. auch Plüss, in:
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 17 N 75).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, in
solidarischer Verbindung.
Die Rekurrierenden haben in solidarischer
Verbindung der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'300.–, einschliesslich Auslagen, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Rekursgegnerin
Beigeladene
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.