Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.154
ENTSCHEID
vom 21.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegnerin
3
[...] Beschuldigte
2
D____ Beschwerdegegner
4-8
[...] Beschuldigte
3-7
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Oktober 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom
7. Juli 2017 erstattete die im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene
A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihre ehemalige Geschäftsführerin B____
(Beschwerdegegnerin 2), das C____ (Beschwerdegegnerin 3) sowie dessen
Vorstandsmitglieder (Beschwerdegegner 4-8) wegen vorsätzlichem unlauterem
Wettbewerb, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Letzteres nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 2).
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2017 trat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die
fraglichen Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017
Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, das Strafverfahren
gegen die Beschuldigten fortzuführen und nach Vornahme der gebotenen
Beweiserhebungen Anklage zu erheben. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen; unter o/e
Kostenfolge. Hierzu liess sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. November
2017 vernehmen und beantragte mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die
vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10.
Dezember 2017 liess sich auch die Beschwerdegegnerschaft 2-8 mit dem
sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Replik vom 12.
Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Mit Duplik vom 4. März 2017 hat die Beschwerdegegnerschaft 2-8 ergänzend
Stellung bezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(vgl. AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 1.1, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2017 selbst und unmittelbar in
ihren Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem
Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin formell
als Privatklägerin konstituiert. Entsprechend hat sie ein Interesse an der
Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben
worden, so dass darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung
durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus
den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird,
dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie
muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO
N 6–10, vgl. statt vieler auch AGE BES.2018.31 vom 1. Juni 2018 E. 2.1,
BES 2015.77 vom 14. März
2016 E 2.1).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat der angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom
7. Juli 2017 geschilderten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zur Begründung der eingereichten
Strafanzeige im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit dem Jahr 1993 die [...]
Kulturpreisverleihung für herausragende Leistungen durchführe. Im Dezember 2012
habe sie die Firma E____ der Beschwerdegegnerin 2 in [...] beauftragt, die
Veranstaltung zur Preisverleihung des [...] Kulturpreises am [...] in der [...]
Oper namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin zu organisieren und
durchzuführen. Gestützt auf den Kooperationsvertrag sei die Preisverleihung im
Jahr 2013 in [...] sowie im Jahr 2015 in [...] durchgeführt worden. Im Dezember
2016 sei es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 im
Zusammenhang mit der für das Jahr 2017 geplanten Veranstaltung am Tag der
deutschen Einheit in der F____ in [...] zu einer ersten Auseinandersetzung
gekommen. Dabei sei das von der Beschwerdegegnerin 2 im Auftrag der
Beschwerdeführerin erarbeitete Konzept massgeblich daran gescheitert, dass der [...]
Rundfunk keine Zusage für eine Live-Übertragung habe abgeben wollen. Nachdem
sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerschaft über die Art und
Weise der Planung dieser Preisverleihung nicht einig geworden sei, sei der
Beschwerdegegnerin 2 am 14. Dezember 2016 mitgeteilt worden, dass der Stiftungsrat
beschlossen habe, den Vertrag mit ihr nicht zu verlängern. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe daraufhin erklärt, dass sie die Reservation bei der F____
nicht absagen würde, weil dies der Beschwerdeführerin obliege. Es sei überhaupt
zu prüfen, ob eine Absage notwendig sei, weil die Reservation automatisch
erlösche. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 darauf hingewiesen, dass eine
einseitige Stornierung eines vom Stiftungsrat beschlossenen Projekts
stattgefunden habe, weshalb sie ein Agenturhonorar von EUR 40‘000.– geltend
mache. Am 8. April 2017 habe der Leiter der Projektgruppe F____ der
Nachfolgerin der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt, dass die F____ eine Woche
vorher den Vertrag für die Durchführung der Preisverleihung mit Personen
endverhandelt habe, die ebenfalls die Vertretungsberechtigung für die Stiftung
in Anspruch nehmen würden. Von der Beschwerdeführerin zur Rede gestellt, habe
der Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 erklärt, dass sie nicht im Namen der Beschwerdeführerin,
sondern im Namen des Fördervereins der Beschwerdeführerin mit der F____ verhandle,
der aktuell umbenannt worden sei, um Verwechslungen mit der Beschwerdeführerin auszuschliessen.
Ungefähr am 13. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin die drei Internet-Auftritte
der Beschwerdeführerin <[...]>, <[...]> und <[...]> vom Netz
genommen. Gleichzeitig sei auf <[...]>, auf der die Beschwerdeführerin
ihre Veranstaltungen beworben habe, die Webseite der Beschwerdegegnerin 3
aufgeschaltet worden, das neu anstelle der Beschwerdeführerin für den
Kulturpreis werbe, der am 3. Oktober 2017 in der F____ habe verliehen werden
sollen. Dazu seien Bilder und nicht öffentlich zugängliche Informationen der
Stiftung verwendet worden. Zudem sei das Konzept benutzt worden, dass die
Beschwerdegegnerin 2 im Auftrag der Beschwerdeführerin erarbeitet habe. Es sei
suggeriert worden, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Nachfolgeorganisation der Beschwerdeführerin
sei.
3.2
3.2.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen ungetreue Geschäftsbesorgung
nach Art. 158 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vor. Es steht nach
Auffassung der Beschwerdeführerin ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin 2
als Geschäftsführerin für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex der
Beschwerdeführerin habe sorgen müssen und ermächtigt gewesen sei, letztere zu
vertreten. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft schlicht verkenne, dass mit
der Anzeige zur Hauptsache geltend gemacht worden sei, dass sich die
Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Verhalten mutmasslich nach Art. 158 Ziff. 2 StGB
strafbar gemacht habe. Geltend gemacht worden sei explizit ein mutmasslicher
Missbrauch der eingeräumten Ermächtigung, die Stiftung zu vertreten.
3.2.2 Der
Tatbestand von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen, welches über
Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (Niggli,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 158 StGB N 9). Sowohl die
Tatvariante nach Ziff. 1 als auch jene nach Ziff. 2 setzen den Eintritt
eines Vermögensschadens voraus. Dies ist grundsätzlich möglich durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven
oder Nichtverminderung der Passiven (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 127 und 168). Als Vermögen im Sinne eines
Vermögensbestandes gilt alles, was legalerweise gegen Geld eingetauscht werden
kann (Niggli, a.a.O., Vor Art. 137
StGB N 63). Die Tathandlung von Art. 158 Ziff. 1 StGB besteht in der Verletzung
gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsichtlich
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich
spezieller Geschäfte treffen. D.h. tatbestandsmässig ist nur die pflichtwidrige
Handlung des Geschäftsführers (BGE 120 IV 190 E. 2 S. 193; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 124). Der
Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 158 StGB N 9). In Bezug auf Art. 158 Ziff. 2 StGB ist darauf
hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausser Betracht fällt, wenn der Täter zwar seine
Vollmacht überschreitet, ohne jedoch rechtlich bindende Wirkungen zu erzeugen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 160 und
166).
Vorliegend ist
mithin zunächst zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin durch die Durchführung
der Preisverleihung unter einem anderen Namen überhaupt ein Vermögensschaden
entstanden ist bzw. die Durchführung der Preisverleihung unter einem anderen
Namen ein solcher Vermögensschaden sein kann. Die Beschwerdegegnerin 2 war
beauftragt, für die Beschwerdeführerin die Verleihung des [...] Kulturpreises
zu organisieren und durchzuführen (§ 1 des Kooperationsvertrags, act. 9/11).
Eine Preisverleihung ist – wie schon der Name sagt – für die Verleiherin eine
Vergabe und nicht eine Einnahmequelle. Sie dient der Würdigung und Stimulation
von Leistungen der begünstigten Person bzw. Institution. Die Einrichtung,
welche die Verleihung vornimmt, kann nebst dem Wunsch, die Leistungen der
Begünstigten hervorzuheben, auch die Absicht haben, auf sich selber aufmerksam
zu machen. Eine Preisverleihung gehört somit im weitesten Sinn zu Aktivitäten
der public relations. Der Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und der Firma der Beschwerdegegnerin 2 war denn auch so ausgestaltet, dass nach
aussen zwar die Beschwerdeführerin als Verleiherin auftrat, sie jedoch für keinerlei
Kosten haftete. Alle Verträge waren durch die Auftragnehmerin abzuschliessen.
Sämtliche eingeworbenen Sach- und Geldleistungen standen der Auftragnehmerin
für die Veranstaltung zur Verfügung (Präambel Kooperationsvertrag, act. 9/11).
Erst ein allfälliger Überschuss nach Ausrichtung sämtlicher Kosten und des
Honorars für die Auftragnehmerin war gemäss Vertrag zwischen den Parteien
hälftig aufzuteilen (Kooperationsvertrag § 5, act. 9/11).
3.2.3 Die
Beschwerdeführerin macht als Vermögensschaden den Gewinn aus dem Verkauf von
2‘100 Sitzplätzen geltend. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 jedoch zu Recht
entgegen, dass der Verkaufserlös der Finanzierung der Durchführung der
Preisverleihung diente. Die Stiftung hätte gemäss Vertrag erst an einem Überschuss
aufgrund der Schlussrechnung partizipiert. Einen derartigen Überschuss bei den
früheren, einvernehmlich durchgeführten Preisverleihungen, hat die Beschwerdeführerin
jedoch weder behauptet noch belegt. Sie sind aufgrund der festgestellten
Zweckbestimmungen einer Kulturpreisverleihung auch nicht zu erwarten. Abgesehen
davon, dass einerseits ein pflichtwidriges Handeln der Beschwerdegegnerschaft 2-8
gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie eine rechtlich bindende Vollmachtsüberschreitung
gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht ersichtlich sind (vgl. oben E. 3.2.2), würde
andererseits eine Verurteilung sowohl aufgrund Ziff. 1 als auch Ziff. 2 von
Art. 158 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit am Nachweis eines Vermögensschadens
scheitern, weshalb die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in diesem Punkt zu
Recht erfolgt ist.
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, dass durch die Verwendung des für
sie erarbeiteten Konzepts unter Gebrauch von Bildern früherer Preisverleihungen
der Stiftung und durch die Verwertung ihrer Adresslisten sowie die Löschung
ihrer Internetauftritte durch die Beschwerdegegnerschaft 2-8 der Tatbestand
betreffend die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss
Art. 162 StGB erfüllt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu verfolgen
sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die
angeblichen Geschäftsgeheimnisverletzungen in Deutschland begangen bzw. dort
zur Kenntnis genommen worden seien, der Begehungsort gemäss Art. 8 StGB
folglich ausserhalb der Schweiz liege und somit die Prozessvoraussetzung für
die Anwendbarkeit Schweizer Rechts fehle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen,
dass mit dem sog. Erfolgsort nach Art. 8 Abs. 1 StGB die schweizerische
Strafhoheit um das Ubiquitätsprinzip auf im Ausland begangene Straftaten
erweitert werde. In der Enthüllung oder der Nutzung geschützter Geheimnisse und
in dem damit einhergehenden Verlust der Exklusivität könne bei Art. 162 StGB der
tatbestandsmässige „Erfolg“ erblickt werden. Der vorliegend angenommene
Geheimnisverrat wirke sich – angesichts der in der Schweiz erworbenen und der
durch das schweizerische Recht geschützten Geheimnisse – unmittelbar auf das
schweizerische Staatsgebiet aus. Daher sei im Sinne einer weiten Auslegung von
Art. 8 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 StGB eine schweizerische Zuständigkeit
gegeben. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin ausserdem auf zwei
Gerichtsurteile (BGE 141 IV 336 sowie BStGer SK.2014.46 vom 27. November 2015).
3.3.2 Auch
der Tatbestand betreffend die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
gemäss Art. 162 StGB findet sich im zweiten Kapitel unter den strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen. Die Verletzung eines Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses setzt grundsätzlich voraus, dass das Geheimnis einen
wirtschaftlichen Wert hat (Niggli/Hagenstein,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 162 StGB N 9). Aufgrund des
vorgängig Ausgeführten fragt es sich, ob eine Preisverleihung einen
wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da –
wie in der angefochtenen Verfügung treffend ausgeführt – die schweizerische
Zuständigkeit für die Strafverfolgung fehlt. Gemäss der Homepage der
Beschwerdeführerin erfolgten die Preisverleihungen grossmehrheitlich in
Deutschland und nur vereinzelte Veranstaltungen fanden in Belgien, Frankreich, Österreich
oder der Schweiz statt ([...], besucht am 17. September 2018). Präsidiert
wird das Patronatskomitee durch den Prinz von [...]. Auch wenn die Stiftung
ihren rechtlichen Sitz in der Schweiz hat, kann die Preisverleihung nicht als
Schweizerische Aktivität wahrgenommen werden. Dagegen spricht auch schon der
Name, da die Schweiz bekanntlich nicht Mitglied der Europäischen Union
ist, deren Logo auch die Homepage der Stiftung ziert. Der geltend gemachte
Verlust der Exklusivität wäre in erster Linie in Deutschland eingetreten. Handlungs-
und Erfolgsort liegen damit in Deutschland. Damit unterscheidet sich die Lage
wesentlich von jener in BGE 141 IV 336 (Fälschung der ausschliesslich in der
Schweiz nutzbaren Autobahnvignette) und BStGer SK.2014.46 vom 27. November 2015
(Schädigung einer Schweizer Bank mit Hauptaktivität in der Schweiz). Die
Feststellung der Vorinstanz, dass somit eine Prozessvoraussetzung fehle, ist
somit im pflichtgemässen Ermessen erfolgt.
3.4
3.4.1 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es schlichtweg unlauter
sei, vorzuspiegeln, eine Nachfolgeorganisation der Beschwerdeführerin zu sein
und unter Ausnutzung der Bilder von deren letzten Preisverleihung im Jahre 2013
für eine eigene [...] Kulturpreisverleihung Werbung zu machen. Sie führt erneut
aus, dass der Erfolg bzw. der Schaden bei der Beschwerdeführerin eingetreten
und damit die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden
gegeben sei.
3.4.2 Auch
in diesem Punkt kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d des
Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) handelt unlauter, wer
Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den
Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen
herbeizuführen. Ob eine solche Verwechslungsgefahr bestand, können mit
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nur Ermittlungen am Ort zeigen, wo
die Leistungen oder Vertragspartner verwechselt worden sein könnten.
Hinsichtlich des Vorwurfs der unlauteren Verwendung des Domainnamens der
Stiftung bzw. der Verbreitung eines unlauteren Inhalts darauf wird im Übrigen
der Erfolgsort dort angenommen, wo <[...]> bestimmungsgemäss abrufbar
ist. In der Beschwerde wird lediglich neu eine Analogie zu den Argumenten zum Geschäftssgeheimnis
angerufen, womit indessen kein schweizerischer Erfolgsort hergestellt werden
kann.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2017
als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Der Rest des Kostenvorschusses
von CHF 1‘500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die
Beschwerdegegnerschaft 2-8 hatte keine rechtliche Vertretung und es ist diesen
daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerschaft 2-8
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.