Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.216
VD.2017.217
URTEIL
vom 30.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 18. Mai 2017
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2013 (Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, Erträge aus unbeweglichem
Vermögen, Abzug von Unterhaltskosten)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung betreffend die kantonalen
Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013 je Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit des Einzelunternehmens “[...]“ (nachfolgend Einzelunternehmen)
von CHF 105'627.–, Einnahmen aus Vermietung einer Liegenschaft in
Küsnacht/ZH von CHF 15'000.– (nachfolgend Liegenschaft Küsnacht), einen Abzug
für effektive Unterhaltskosten von CHF 10'691.– für eine Liegenschaft in
Brione sopra Minusio/TI (nachfolgend Liegenschaft Brione) sowie einen Abzug für
effektive Unterhaltskosten von CHF 20'736.– für eine Liegenschaft in Basel
(nachfolgend Liegenschaft Basel). Im Weiteren deklarierte er je Privatschulden
in der Höhe von CHF 6'468'881.– und Schuldzinsen in der Höhe von
CHF 179'180.–. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 sowie mit Mahnung
vom 7. August 2015 forderte die Steuerverwaltung Basel-Stadt
(nachfolgend Steuerverwaltung) den Rekurrenten zur Einreichung diverser Nachweise
für die in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, Privatschulden sowie Einnahmen aus der Vermietung der
Liegenschaften Küsnacht und Brione auf. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung
nicht fristgerecht nach.
Mit
Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2015 (nachfolgend Veranlagungsverfügung)
taxierte die Steuerverwaltung die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
auf CHF 210'000.– und wies davon je die Hälfte, entsprechend
CHF 105'000.–, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zürich zu. Die Mieteinnahmen
aus der Liegenschaft Küsnacht setzte die Steuerverwaltung auf CHF 60'000.–
fest. Bezüglich der Liegenschaften Basel, Brione und Küsnacht gewährte die
Steuerverwaltung die als effektive Unterhaltskosten deklarierten Abzüge in der
Höhe der Liegenschaftsunterhaltspauschale von CHF 14'400.– für die Liegenschaft
Basel, von CHF 8'800.– für die Liegenschaft Brione und von
CHF 6'000.– für die Liegenschaft Küsnacht. Im Übrigen wurden
Privatschulden in der Höhe von CHF 644'075.– und Schuldzinsen in der Höhe
von CHF 14'822.– nicht zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob der Rekurrent
Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2016 abwies (nachfolgend Einspracheentscheid). Die
Beschwerde, welche der Rekurrent gegen den Einspracheentscheid erhob, wies die
Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw.
Steuerrekurskommission) mit Entscheiden vom 18. Mai 2017 (begründete
Entscheide zugestellt am 18. August 2017) ab.
Hiergegen erhob
der Rekurrent mit Eingaben vom 18. September 2017 Rekurs und
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit denen er beantragt, die Beschwerde
sei gutzuheissen und „das Einkommen aus Selbständigkeit auf dem deklarierten Wert
von CHF 105'627.35 zu belassen“, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Mit prozessleitender Verfügung vom
22. September 2017 wurde dem Rekurrenten eine Frist zur Nachreichung
der als Beweismittel von ihm angebotenen Liste und Belege gesetzt. Dieser
Verfügung kam der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 nach
(nachfolgend Eingabe vom 17. Oktober 2017). Mit Vernehmlassungen vom
21. November 2017 beantragt die Steuerverwaltung (nachfolgend
Vernehmlassung Steuerverwaltung), der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen,
eventualiter seien diese teilweise gutzuheissen, „im Übrigen jedoch abzuweisen
und es seien die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2013 neu
auf CHF 170'000.–, davon 50% (= CHF 85'000.–) auf den Kanton
Basel-Stadt entfallend, festzusetzen“, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Steuerrekurskommission schliesst mit Vernehmlassungen
vom 15. November 2017 auf die kostenfällige Abweisung des Rekurses
und der Beschwerde (nachfolgend Vernehmlassung Steuerrekurskommission). Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) hat sich betreffend die direkte
Bundessteuer nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018
hat der vom Rekurrenten am 23. Januar 2018 mandatierte Vertreter replicando
Stellung genommen (nachfolgend Replik Rekurrent) und erklärt, der Rekurrent
halte an den in den Beschwerden vom 18. September 2017 gestellten
Rechtsbegehren fest. Eventualiter sei die Veranlagung zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei dem Eventualantrag der
Steuerverwaltung gemäss der Vernehmlassung vom 21. November 2017
stattzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatskasse.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2013 (Verfahren VD.2017.217; nachfolgend angefochtener Entscheid
kantonale Steuern) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2013
(Verfahren VD.2017.216; nachfolgend angefochtener Entscheid direkte
Bundessteuer; zusammen angefochtene Entscheide). Beide Verfahren betreffen
dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen
sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249
und 250 vom 15. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden
rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164
Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.6 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
Mit seinen
Rechtsbegehren beantragt der Rekurrent, der Rekurs und die Beschwerde seien
gutzuheissen „und das Einkommen aus Selbständigkeit auf dem deklarierten Wert
von CHF 105'627.35 zu belassen“. Damit ist die Bestätigung der Taxation
des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 210'000.–
angefochten. Aus der Begründung des Rekurses und der Beschwerde (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 14 ff.) ergibt sich jedoch, dass der Rekurrent
die Entscheide der Steuerrekurskommission auch insoweit anficht, als damit die
Taxation der Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft Küsnacht auf
CHF 60'000.– und die Verweigerung des Abzugs der deklarierten effektiven
Unterhaltskosten der Liegenschaften Basel, Brione und Küsnacht bestätigt wird.
Mit seinem
Rekurs und seiner Beschwerde bringt der Rekurrent zunächst verfahrensrechtliche
Rügen vor, die er sinngemäss mit einer Verletzung des nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Anspruchs
auf rechtliches Gehör begründet.
3.1 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; VGE VD.2016.234 vom 15. August 2017 E. 3.2). Der Anspruch ist formeller
Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise
geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer
Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die
Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die
Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
3.2
3.2.1 Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Rekurrent im
Umstand, dass er mehrmals versucht habe, „ein Gespräch mit der zuständigen
Steuerkommissarin zu führen, was aber von dieser abgelehnt“ worden sei. Dabei
wäre es in Anbetracht der Komplexität des Falles von Vorteil gewesen, „die
Problemfelder mit der Steuerkommissarin zu klären“ (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
S. 3).
3.2.2 Im
Allgemeinen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Verhandlung ein (VGE VD.2016.234 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, in: Pra 103
[2014] Nr. 45; 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f., in: Pra 94 [2005] Nr. 71). Ebenso
wenig lässt sich im Besonderen für das Veranlagungsverfahren ein solcher
Anspruch aus den Bestimmungen des DBG oder des StG herleiten (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG,
Basel 2015, Art. 126 N 23; BGer 2C_1012 und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_104 und 105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3). Eine mündliche
Äusserungsmöglichkeit kann allenfalls von Verfassung wegen geboten sein aufgrund
persönlicher Umstände, die sich nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung klären
lassen, oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als
unerlässlich erweist (VGE VD.2016.234 vom 15. August 2017 E 3.2; vgl. BGer 2C_1012
und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.2). Ein solcher Ausnahmefall ist
vorliegend nicht gegeben. Dem Rekurrenten wäre es im Veranlagungs- oder im
anschliessenden Einspracheverfahren freigestanden, seine Anliegen rechtzeitig
in schriftlicher Form bei der Steuerverwaltung geltend zu machen. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung kein persönliches
Gespräch mit dem Rekurrenten geführt hat.
3.3
3.3.1 Replicando
macht der Rekurrent geltend, die Steuerverwaltung habe das Fristerstreckungsgesuch
vom 7. September 2015 ignoriert und den Rekurrenten aktiv mit einer
falschen Auskunft davon abgehalten, während des noch laufenden
Veranlagungsverfahrens weitere Unterlagen einzureichen (Replik, Rz. 11).
3.3.2 Mit
Rückfrage vom 30. Juni 2015 wies die Steuerverwaltung den
Beschwerdeführer darauf hin, dass sie betreffend die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, die Privatschulden sowie die Einnahmen aus der Vermietung der
Liegenschaften Küsnacht und Brione noch eine Vielzahl detailliert aufgeführter
Angaben und Belege benötige, und ersuchte ihn, diese innert 30 Tagen
einzureichen (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 123 f.). Auf
dieses Schreiben reagierte der Rekurrent nicht. Mit Mahnung vom
7. August 2015 wurde der Rekurrent aufgefordert, die Unterlagen
nunmehr innert 20 Tagen, d.h. bis allerspätestens Ende August 2015,
einzureichen. Zudem wurde ihm angedroht, dass ansonsten die fraglichen
Positionen nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt werden (zum Ganzen Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.154, S. 125). Auch auf dieses Schreiben reagierte der
Rekurrent innert der angesetzten Frist nicht. Gemäss dem Einsprachebericht vom
12. August 2016 erfolgten die Veranlagung (plausibilisiert) am
3. September 2015 und der Versand der Veranlagung am
17. September 2015 (Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebericht vom
12. August 2016, Ziff. 4). Auch wenn die Veranlagungsverfügung
vom 17. September 2015 datiert, ist somit davon auszugehen, dass die
Veranlagung faktisch bereits am 3. September 2015 vorgenommen wurde.
Am 8. September 2015 rief der Rekurrent die Sachbearbeiterin der
Steuerverwaltung an und beklagte sich über die kurze Frist zur Beantwortung der
umfangreichen Rückfragen. Die Sachbearbeiterin informierte ihn, dass sie bereits
eine Ermessensveranlagung vorgenommen habe (zum Ganzen Vorakten
Steuerverwaltung, Aktennotiz von […] vom 8. September 2015). Mit am
8. September 2015 der Post übergebenem, auf den 7. September 2015
datierten Schreiben an die Steuerverwaltung machte der Rekurrent geltend, er
sei seit Anfang August 2015 und insbesondere vom 27. August 2015
bis auf weiteres zufolge einer Knieoperation im Krankenhaus, und beantrage eine
Frist bis zum 31. Oktober 2015 zur Beantwortung der Fragen (Vorakten
Steuerverwaltung, Schreiben des Rekurrenten vom 7. September 2015).
Mit Schreiben vom 10. September 2015 teilte die Steuerverwaltung dem
Rekurrenten mit, dass die Veranlagung bereits vorgenommen worden sei, gegen die
Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben und zur Begründung der Einsprache eine
Fristerstreckung beantragt werden könne (Vorakten Steuerverwaltung, Schreiben
der Steuerverwaltung vom 10. September 2015). Damit wies sie das
Fristerstreckungsgesuch des Rekurrenten sinngemäss ab. Daraus ist zum einen zu
schliessen, dass der Rekurrent nicht mit einer falschen Auskunft von der
Einreichung weiterer Unterlagen abgehalten wurde, wie von ihm behauptet
(Replik, Rz. 11). Zum anderen ist die Abweisung des
Fristerstreckungsgesuchs aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden.
Erstens wurde das Gesuch erst nach Ablauf der mit Mahnung vom
7. August 2015 angesetzten Nachfrist und damit verspätet gestellt.
Zweitens hätten die behaupteten gesundheitlichen Probleme den Rekurrenten nicht
daran gehindert, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Wenn er
die Fragen innert der mit der Rückfrage vom 30. Juni 2015 angesetzten
Frist beantwortet hätte, hätten sie ihn nicht einmal an der Fragenbeantwortung
gehindert. Schliesslich war die Veranlagung im Zeitpunkt des
Fristerstreckungsgesuchs faktisch bereits erfolgt. Im Übrigen könnte der
Rekurrent auch aus einer ungerechtfertigten Verweigerung der Fristerstreckung
nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Voraussetzungen einer
Ermessensveranlagung, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt, auch unter
Mitberücksichtigung der im Einspracheverfahren vorgebrachten Behauptungen und
Beweismittel erfüllt sind.
3.4 Den
Anspruch auf rechtliches Gehörs sieht der Rekurrent ferner darin verletzt, dass
die Steuerverwaltung die Veranlagung der Steuerperiode pro 2013 vornahm,
ohne die Steuerakten der Vorjahre beizuziehen (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 14). Wie auch die Steuerverwaltung im Rahmen
ihrer Vernehmlassung korrekt ausführt (Vernehmlassung Steuerverwaltung,
Ziff. II.2), ist der Beizug von Steuerakten vorangehender Steuerperioden
grundsätzlich nicht geboten. Die Steuerverwaltung beurteilt jede Steuerperiode
neu, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGer 2C_112 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2.3 und 6.2.3).
Mithin beschränken sich die Rechtskraftwirkungen einer Steuerveranlagung in
zeitlicher Hinsicht lediglich auf die Steuerperiode der entsprechenden
Veranlagungsverfügung (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120,
m.H. auf BGer 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 4.2.2, 2A.370/2004 vom
11. November 2005 E. 4.2, 2C_309 und 310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.10 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.3.2; siehe zum Ganzen auch VGE VD.2017.24 vom 14. April 2018 E. 3.2.2). Im Verzicht der
Steuerverwaltung auf den Beizug von Steuerakten vorangehender Steuerperioden kann
somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden.
3.5 Eine
weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Rekurrent schliesslich
sinngemäss damit, dass die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet
und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 3).
3.5.1 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt
sich nicht, dass zwingend ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden
muss. Vielmehr steht es im Ermessen der instruierenden Person, der
rekurrierenden bzw. beschwerdeführenden Partei eine Frist zur Replik zu setzen.
Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird für gerichtliche Verfahren jedoch ein
sog. effektives Replikrecht abgeleitet, welches unabhängig davon besteht, ob
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine förmliche Fristansetzung zur
Stellungnahme erfolgt oder die Eingabe ohne Hinweis auf weitere Äusserungsmöglichkeiten
lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2
- 486, 132 I 42
- 3.3.3 f. S. 47, 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Der Partei kommt somit ein Recht zu,
von allen eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f., 139 I 189
E. 3.2 S. 191 f., in: Pra 102 [2013] Nr. 112). Will eine Partei
– ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden oder eine
ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Stellungnahme erfolgt ist – zu
einer Eingabe Stellung nehmen, hat sie dies nach Treu und Glauben umgehend zu
tun oder zumindest zu beantragen, da ansonsten ein Verzicht auf das effektive
Replikrecht unterstellt wird (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105, m.H., 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Folglich genügt es in diesem Zusammenhang
zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der rekurrierenden bzw.
beschwerdeführenden Partei die eingegangenen Eingaben zur Kenntnisnahme zu
übermitteln und mit der Entscheidfällung eine angemessene Zeit zuzuwarten,
damit diese die Möglichkeit hat, eine Replik einzureichen oder diese zu
beantragen (vgl. Richner et al.,
Handkommentar zum DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer),
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 142 N 8; BGE 138 I 484 E. 2.3
S. 487, 133 I 98 E. 2.2 f.
S. 100).
3.5.2 Im vorliegenden Fall stellte die
Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Januar 2017
die Vernehmlassungen der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zu. Auf diese
Zustellung reagierte der Rekurrent nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Rekurrent auf die Wahrnehmung weiterer Stellungnahmen verzichtet hat. Die
Entscheide der Vorinstanz wurden am 18. Mai 2017 gefällt, infolgedessen
der Rekurrent genügend Zeit gehabt hätte, eine Replik einzureichen oder diese
zumindest zu beantragen. Hinzu kommt, dass es ihm als Jurist (lic. iur.)
und nach eigenen Angaben im Haupterwerb als Rechtskonsulent tätiger Person im
Mindesten zumutbar gewesen ist, sich über die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zum Replikrecht Kenntnis zu verschaffen. Die Nichtanordnung eines zweiten
Schriftenwechsels durch die Vorinstanz stellt folglich keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
3.5.3 Auch
die Rüge, die Vorinstanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und
dadurch das rechtliche Gehör verletzt (Rekurs- und Beschwerdebegründung,
S. 3 f.), ist unbegründet. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt,
lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung herleiten (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, in: Pra 103 [2014] Nr. 45, 134 I 140
E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f., in: Pra 94 [2005] Nr. 71). Da
Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf öffentliche Verhandlung
nur einräumt, wenn zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, ergibt sich der
gleiche Schluss aus dem Konventionsrecht (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
3.6 Im
Übrigen macht der Rekurrent geltend, dass die Steuerverwaltung die
nachgereichten Unterlagen gar nie geprüft habe. Diese Behauptung erweist sich als
unsubstantiiert und entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage.
3.7 Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV durch die Vorinstanzen ist demnach zu verneinen.
In seinen
weiteren Ausführungen setzt sich der Rekurrent gegen die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen zur Wehr. Aus der Veranlagungsverfügung geht hervor,
dass die Steuerverwaltung das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten als Inhaber des Einzelunternehmens auf CHF 210'000.– sowie
dessen Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft Küsnacht auf
CHF 60'000.– nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt hat. Es liegt
insofern eine partielle Ermessensveranlagung vor.
4.1 Diesbezüglich
rügt der Rekurrent, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer solchen Ermessensveranlagung
nicht vorgelegen hätten und diese damit unzulässig gewesen sei (vgl. Replik,
Rz. 8 ff.).
4.1.1 Der
steuerpflichtigen Person kommen im Veranlagungsverfahren umfassende
Mitwirkungspflichten zu. In Bezug darauf
regeln § 150 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG,
dass die Steuerbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse feststellt. Im Allgemeinen hat die steuerpflichtige
Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen (§ 153 Abs. 1 StG, Art. 126
Abs. 1 DBG). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde
eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Dabei ist nicht zwischen
zwei unterschiedlichen Tatbeständen zu unterscheiden; abgestellt wird stets auf
jenen der unzuverlässigen Unterlagen, die auf oder nicht auf dem Fehlverhalten
der steuerpflichtigen Person beruhen (Locher, a.a.O., Art. 130
N 19b f., namentlich m.H. auf Stadelmann, Beweislast oder Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen? – Eine Auslegeordnung aus richterlicher Sicht,
in: StR 2001, S. 258, 260 ff.; Blöchliger, Die Einsprache gegen die
Ermessenseinschätzung, in: StR 2008, S. 86, 86; Höhn/Waldburger,
Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, S. 944). Die
Steuerbehörde kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (zum Ganzen Art. 130
Abs. 2 DBG). Der Ermessensveranlagung liegt insofern eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit in Bezug auf die Steuerfaktoren zugrunde, die sich in
einem eigentlichen Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde manifestiert (vgl.
zum Ganzen Locher, a.a.O., Art. 130 N 11,
m.H. auf BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4). Die
Ungewissheit darf sich dabei grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen;
der Grundtatbestand, etwa, dass Einkommen aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, muss gewiss sein (BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Richner et al., a.a.O., Art. 130
N 23).
4.1.2 In
Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ist die Vorinstanz
zum Schluss gekommen, dass dessen im Veranlagungsverfahren eingereichte
Jahresrechnung und die weiteren Buchhaltungsunterlagen für die
Steuerperiode 2013 verschiedene Mängel aufwiesen, so etwa Verstösse gegen
das Periodizitätsprinzip, Verbuchung von Lebenshaltungskosten, keine klare
Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen usw. Mangels zuverlässiger Unterlagen
habe die Steuerverwaltung deshalb die Steuerfaktoren gestützt darauf nicht
ermitteln können, weshalb sie zur ermessensweisen Veranlagung habe schreiten dürfen
(zum Ganzen angefochtene Entscheide, E. 5d).
4.1.2.1 Natürliche
Personen mit Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der
Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen,
Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode, oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung
fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen beilegen (§ 152 Abs. 2 StG, Art. 125
Abs. 2 DBG). Auf Verlangen der
Steuerbehörden müssen diese ausserdem mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen bzw.
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 153 Abs. 2 StG
und Art. 126 Abs. 2 DBG).
4.1.2.2 Steuerbar sind nach
§ 19 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG alle
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 28 Abs. 1 StG
und Art. 27 Abs. 1 DBG insbesondere die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden können.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht dem
Vermögensstandsgewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Eigenkapital
zu Beginn und jenem am Ende des Geschäftsjahres unter Abzug der Privateinlagen
und Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens
wie insbesondere Privatentnahmen ergibt (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, Allgemeine
Bestimmungen, Besteuerung natürliche Personen, Therwil/Basel 2001,
Art. 18 N 2 und Richner et al., a.a.O., Art. 18
N 70). Bei selbständig Erwerbstätigen, die (allenfalls freiwillig)
tatsächlich eine Buchhaltung führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus
dem Saldo der Erfolgsrechnung (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 69 StG,
Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 DBG). An diesen Saldo sind die Steuerbehörden grundsätzlich gebunden,
sofern die Bücher ordnungsgemäss geführt worden sind (vgl. § 19
Abs. 3 i.V.m. § 69 StG, Art. 18 Abs. 3 i.V.m.
Art. 58 DBG; Behnisch, Zur Massgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: Büren [Hrsg.], Aktienrecht 1992–1997:
Versuch einer Bilanz, Zum 70. Geburtstag von Rolf Bär, Bern 1998
[nachfolgend Behnisch,
Massgeblichkeit], S. 21, 25 Fn. 16; Brülisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 58 N 12; Burkhalter, Der steuerrechtliche
Massgeblichkeitsgrundsatz im Lichte der Entwicklung des Rechnungslegungsrechts,
Diss. St. Gallen 2002, Wallisellen 2003, Rz. 38 und 126 ff.;
BGer 2C_787 und 788/2012 vom 15. Jan-uar 2013 E. 2.2). Das Kriterium der Ordnungsmässigkeit richtet sich
dabei nach sämtlichen sich aus dem Handelsrecht ergebenden geschriebenen und
ungeschriebenen Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung, wonach insbesondere
die relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch
erfasst werden, die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von
Belegen gewährleistet wird und der gesamte Prüfpfad von der Erfassung des
Buchungstatbestands über die Verarbeitung bis zur letztendlichen Darstellung
der Information, namentlich in der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Hinblick
auf allfällige Prüfungen – etwa durch die Steuerbehörden – nachprüfbar ist
(vgl. Art. 957a Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; EXPERTsuisse, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und
Rechnungslegung", Zürich 2014, Ziff. II.3.2.2; Gurtner, Neue Rechnungslegung –
Prinzipielle Massgeblichkeit oder eigenständige Steuerbilanz?, in: ASA 69
[2000/2001], S. 63, 76; Burkhalter, a.a.O., Rz. 31, je
m.w.H.). Erweisen sich die von der steuerpflichtigen Person eingereichten
Geschäftsbücher als formell ordnungsgemäss geführt, begründet die
handelsrechtliche Jahresrechnung eine widerlegbare natürliche Vermutung für die
wahrheitsgemässe Wiedergabe der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des darin
ausgewiesenen Saldos der Erfolgsrechnung (Cagianut/Höhn,
Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, Bern 1993, § 4 N 92; Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018,
§ 14 N 29 und § 19 N 7; BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1; Waibel, Die Ermessenseinschätzung bei
Selbständigerwerbenden, Diss. St. Gallen 1983, Gais 1984,
S. 118; Cagianut, Die Erfahrungszahlen und ihre
Bedeutung für die Veranlagung, in: ZBl 1961, S. 513, 518; vgl. Truog, Die natürliche Vermutung im
Steuerrecht (am Beispiel der Wehrsteuer), in: ASA 49 [1980/1981],
S. 97, 108; BGer 2A.426/2004 vom 23. November 2004 E. 2.3). Infolgedessen gilt
die materielle Richtigkeit der Jahresrechnung als bewiesen und kann somit nur
durch die Erbringung des Gegenbeweises von deren materiellen Unrichtigkeit oder
von anderen Tatsachen, welche die materielle Unrichtigkeit vermuten lassen,
umgestossen werden (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 115 N 17; Zweifel et
al., a.a.O., § 14 N 30; BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1). Haften der
Jahresrechnung jedoch erhebliche formelle Mängel an, die in ihrer Anzahl oder
Schwere unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen
bewirken, oder liegen bei einer formell einwandfreien Jahresrechnung
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschäftsbücher vor, insbesondere, weil
der darin ausgewiesene Saldo der Erfolgsrechnung einen offensichtlichen,
erheblichen und unerklärlichen Widerspruch zu den gegebenenfalls der
Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen einer bestimmten Branche
aufweist, wird von vornherein deren materielle Unrichtigkeit vermutet (Waibel, a.a.O., S. 118; Cagianut, a.a.O., S. 513, 519; Zweifel et al., a.a.O., § 14
N 31; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 130 N 12; BGer 2C_554 und 555/2013 vom
30. Januar 2014 E. 2.1, 2A.426/2004 vom
23. November 2004 E. 2.3; BGer vom 8. November 1972, in: ASA 42 [1972/1973], S. 556 ff.; vgl. Brühlmann, Die Beweiskraft der
Buchhaltung und die Ermessensveranlagung, in: ZBl 1960, S. 177,
187 f.). Die für die Veranlagung erforderlichen Steuerfaktoren gelten
damit vermutungsweise als materiell unrichtig und die Steuerbehörde kann diese
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von § 158 Abs. 2 StG und
Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagen, wobei die überprüften und für
richtig befundenen Teile der Buchhaltung zu übernehmen sind (Känzig/Behnisch,
Die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 65 – 158 BdBSt,
Basel 1992, Art. 92 N 30 ff.; vgl. BGer vom
8. November 1972, in: ASA 42 [1972/1973], S. 556 ff.; Cagianut,
a.a.O., S. 513,
519 f. sowie BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014
E. 2.3). Die nach pflichtgemässem Ermessen veranlagten Steuerfaktoren sind
dabei als verwirklicht zu betrachten, wenn die Steuerbehörde die entsprechenden
rechtserheblichen Tatsachen so wahrscheinlich wie möglich dargelegt hat. Es
gelten somit herabgesetzte Beweisanforderungen, indem anstatt des Regelbeweises
ein Beweis zu erbringen ist, welcher dem Beweismass der hohen
Wahrscheinlichkeit entspricht (Schär, Das Beweismass im Steuerrecht (I),
in: StR 1996, S. 1, 8; Locher, a.a.O., Einführung zu
Art. 122 ff. N 31; Berger,
Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75
[2006/2007], S. 185, 195; zum Ganzen vgl. VGE VD.2015.149 und 150 vom 10. April 2017 E. 3).
4.1.2.3 Zum
vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass offenbleiben kann, ob der
Rekurrent für die Steuerperiode pro 2013 nach Art. 957 Abs. 1
Ziff. 1 OR der Buchführungspflicht unterlag und damit im Sinne von
§ 152 Abs. 2 StG und Art. 125 Abs. 2 DBG
verpflichtet war, eine unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen. Denn wer,
auch ohne der handelsrechtlichen Buchführungspflicht zu unterstehen, im
Veranlagungsverfahren eine nicht ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung
einreicht, verletzt Verfahrenspflichten mit der möglichen Folge einer
Ermessensveranlagung im Sinne von § 158
Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG (vgl. Richner et al., a.a.O.,
Art. 130 N 35; Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung der Mitwirkung
des Steuerpflichtigen und der Ermessensveranlagung bei der direkten
Bundessteuer und der zürcherischen Einkommens- und Vermögenssteuer bzw.
Ertrags- und Kapitalsteuer, Habil. 1988, Zürich 1989, S. 92; StRK ZH vom 10. November 1994, in: StR 1995, S. 243 ff.; VGer ZH vom 7. Dezember 1994, in: StE 1995 B 92.3 Nr. 6). Der Hinweis
des Rekurrenten, er müsse keine doppelte Buchhaltung führen (Replik,
Rz. 14), erweist sich deshalb als unbehelflich.
4.1.2.4 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, finden sich auf den Kontoblättern, auf
welchen die Jahresrechnung des Einzelunternehmens basiert, über das Konto “2722
Villa Basel“ sowie “2723 STWEG [...] Küsnacht“ diverse als Aufwand erscheinende
Buchungen betreffend die Liegenschaften Basel und Küsnacht, ohne dass diese
jedoch als Aktivum in dessen Bilanz aufgeführt oder die Buchungen in dessen
Erfolgsrechnung übernommen worden sind (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154,
S. 38; vgl. angefochtene Entscheide, E. 5b). Hinzu kommt, dass der
Saldo dieser Konten jeweils am Ende des Geschäftsjahres auf das Konto “2700
Eigenkapital“ übertragen worden ist. Aus diesem Konto ist denn auch
ersichtlich, dass der Rekurrent Buchungen derselben Art für die Liegenschaft
Brione vorgenommen hat (zum Ganzen Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154,
S. 25). Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die Liegenschaften zum
Privatvermögen gehörten und diese einzig zur Erfassung der Kosten geführt und
die entsprechenden Konti „alle auf 0.00 gestellt“ worden seien (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 6 ff.). Es ist zwar denkbar, dass der
Rekurrent den Liegenschaftsaufwand nur deshalb in der Buchhaltung des
Einzelunternehmens erfasst hat, um einen besseren Überblick darüber zu haben.
Zudem ist erstellt, dass die Konten auf null gestellt worden sind (Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.154, S. 25). Dies ändert jedoch nichts daran, dass
privater Liegenschaftsaufwand in der Buchhaltung des Einzelunternehmens nichts
zu suchen hat, wie der Rekurrent selber zugesteht (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 7). Die Buchhaltung des Rekurrenten erweist sich
in diesem Punkt deshalb mindestens als unsystematisch und unklar und damit
nicht ordnungsgemäss erstellt. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang
weiter geltend, dass die Steuerveranlagungen pro 2010, 2011 und 2012 im
Kanton Basel-Stadt bereits erfolgt seien und die Darstellung bisher nie bemängelt
worden sei (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 7). Sinngemäss beruft er
sich damit auf ein widersprüchliches Verhalten der Steuerverwaltung, welches
einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
darstelle. Mit dieser Argumentation verkennt der Rekurrent, dass sich die Rechtskraft
einer Steuerveranlagung nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nur auf die
Steuerfaktoren bezieht, nicht aber auf die Sachverhaltsfeststellung oder die
rechtliche Qualifikation einzelner Posten, welchen lediglich die Bedeutung von
Motiven zukommt. Ferner beschränken sich die Rechtskraftwirkungen in zeitlicher
Hinsicht wie bereits erwähnt lediglich auf die Steuerperiode der entsprechenden
Veranlagungsverfügung (zum Ganzen BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120, m.H. auf BGer 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 4.2.2, 2A.370/2004 vom 11. November 2005 E. 4.2, 2C_309 und 310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.10 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.3.2).
4.1.2.5 Die
Vorinstanz hat zudem die Verbuchung eines Erfolgshonorars bemängelt, welches das
Einzelunternehmen von der B____ AG – einer vom Rekurrenten allein gehaltenen
Aktiengesellschaft – in der Höhe von CHF 40'000.– vereinnahmt hat. Im
Einzelnen hat sie dazu ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb das
Vermittlerhonorar im Konto “3080 Fremdarbeiten“ als Aufwand verbucht worden sei,
obwohl dieses gemäss Aussagen des Beschwerdeführers durch die B____ AG als
Ertrag von Herrn [...] vereinnahmt worden sei (zum Ganzen, angefochtene
Entscheide, E. 5c/aa; Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebericht vom
12. August 2016, Ziff. 5). Gemäss der zutreffenden Feststellung
der Steuerverwaltung ist aus dem Konto “6000 Honorare“ ersichtlich, dass das
Erfolgshonorar von CHF 40'000.– per 1. Januar 2014 in die B____ AG
geflossen ist (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilage 3b; Vernehmlassung
Steuerverwaltung, Ziff. II.8). Bereits in seiner Beschwerde an die Steuerrekurskommission
hat der Rekurrent erklärt, das Honorar sei zwar im Jahr 2013 erzielt, die
Gutschrift aber erst Anfang Januar 2014 in den Büchern der B____ AG
vermerkt worden, und ein Kontoblatt eingereicht, aus dem die Verbuchung des
Honorars ersichtlich ist (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 7 f.
und 24). Damit hat er rechtzeitig behauptet und bewiesen, dass das Honorar per
- Januar 2014 in die B____ AG geflossen ist.
4.1.2.6 Die
fehlende Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung des Rekurrenten hat die Vorinstanz überdies
auf die Verbuchung der Lohnauszahlungen an C____ über das Konto “4000 Gehälter“
zurückgeführt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Saldo des Kontos
über CHF 57'600.– zwar demjenigen des eingereichten Lohnblatts von C____
entspreche, allerdings die auf dem Konto vorgenommenen Abgrenzungen und
Nachbuchungen nicht nachvollziehbar seien (angefochtene Entscheide,
E. 5c/bb). Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, inwiefern die einzelnen Buchungen des Kontos in sachlicher
und zeitlicher Hinsicht gegeneinander abgegrenzt werden können. Das
entsprechende Kontoblatt unterscheidet die Buchungen und Nachbuchungen “Lohnakonto“,
“Lohn“, “Lohn netto“ und “ausstehende Gehälter 2011-2013“, ohne dass diese im
Einzelnen vom Rekurrenten, wie von der Steuerverwaltung im
Veranlagungsverfahren eingefordert, nachvollziehbar erläutert und belegt worden
sind (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 27). Die in diesem Verfahren
ins Feld geführten Argumente des Rekurrenten vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Somit erweist sich die Buchhaltung diesbezüglich im Mindesten
als nicht systematisch und unklar und damit wiederum nicht ordnungsgemäss
geführt.
4.1.2.7 Die
weiteren Beanstandungen an der Buchhaltung des Rekurrenten betreffen das Konto “4100
Miete“. Die Vorinstanz hat zu diesem Konto ausgeführt, dass darüber
verschiedene Aufwendungen aus dem Jahr 2012 verbucht worden seien und der
Rekurrent infolgedessen gegen das Periodizitätsprinzip verstossen habe
(angefochtene Entscheide, E. 5c/cc). Gemäss dem im schweizerischen
Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Selbständigerwerbender in
einer Steuerperiode das Einkommen zu versteuern, das er im entsprechenden
Geschäftsjahr erzielt hat (vgl. BGer 2C_533 und 534/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.2, 2A.55 und 56/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.1). Es dürfen demnach nicht die
Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander ausgeglichen werden, d.h. die
Ergebnisse einer bestimmten Periode dürfen nicht zugunsten oder zulasten einer
anderen Periode vermindert oder erhöht werden (BGer 2A.55 und 56/2007 vom
6. Juni 2007 E. 4.1). Damit wird zwingend eine periodengerechte
Abgrenzung von Aufwand und Ertrag verlangt (BGer 2C_533 und 534/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.2); Aufwand
und Ertrag sind periodenbezogen zu verbuchen (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht
verfasst von Philip Robinson, Zürich 2012, § 15 N 85). Dies
ergibt sich auch aus dem für eine ordnungsgemässe Buchführung massgebenden
Realisationsprinzip und damit aus den handelsrechtlichen
Buchhaltungsvorschriften (BGer 2C_533 und 534/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.2, 2C_429/2010 vom 9. August 2011 E. 2.1; Reich, a.a.O., § 15 N 85; EXPERTsuisse, a.a.O., Ziff. II.3.2.2.1 und II.3.3.3.2; vgl. Art. 957a
Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 958b Abs. 1 OR). Das
Realisationsprinzip wird schon seit langem als umfassender
Periodisierungsgrundsatz verstanden (Reich, a.a.O., § 15 N 85).
Gemäss diesem sind sämtliche Ertrags- und Kostenelemente, die in eine bestimmte
Buchhaltungsperiode fallen, dieser Periode auch tatsächlich zuzuschreiben (BGer 2C_429/2010 vom 9. August 2011 E. 2.1). Zu den Grundsätzen
ordnungsgemässer Rechnungslegung gehörte bereits vor dem Inkrafttreten von
Art. 958b OR das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung (Böckli, Schweizer Aktienrecht, mit
Fusionsgesetz, Börsengesellschaftsrecht, Konzernrecht, Corporate Governance,
Recht der Revisionsstelle und Abschlussprüfung in neuer Fassung – unter
Berücksichtigung der angelaufenen Revision des Aktien- und
Rechnungslegungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2009, § 8 N 180;
Handschin, Rechnungslegung im
Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2016, Rz. 317; Böckli, Neue OR-Rechnungslegung,
Zürich 2014, Rz. 135). Mit der zeitlichen Abgrenzung soll
sichergestellt werden, dass die Aufwendungen und Erträge ungeachtet der
Geldflüsse periodengerecht zugeordnet werden (Neuhaus/Suter,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 958b OR N 4).
Aufwand und Ertrag sind nicht in der Periode zu erfassen, in der die Zahlung
erfolgt oder die Mittel zufliessen, sondern in der sie wirtschaftlich
verursacht werden (Böckli, a.a.O., Rz. 135).
Aufwendungen und Erträge, die zeitraumbezogen anfallen, wie z.B. Aufwendungen
und Erträge aus Mieten müssen in der Buchungsperiode verbucht werden, in der
sie verursacht werden (Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und
Wertpapiere, Bucheffektengesetz, Art. 958b OR N 6; vgl. Neuhaus/Suter,
a.a.O., Art. 958b OR N 4). Wann flüssige Mittel oder ein
Zahlungsäquivalent eingehen oder bezahlt werden, ist für die zeitliche
Abgrenzung irrelevant (vgl. Böckli, a.a.O., § 8 N 181; Lipp, a.a.O., Art. 958b OR
N 4; Neuhaus/Suter, a.a.O., Art. 958b OR
N 2). Für buchführungspflichtige Personen gilt somit nach dem
Massgeblichkeitsprinzip die sogenannte Soll-Methode (Reich, a.a.O., § 15 N 72). Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden entgegen der Darstellung
des Rekurrenten (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 11 und 15 f.) im
Jahr 2013 für Selbständigerwerbende keine neuen Massstäbe für die
periodengerechte Verbuchung von Aufwand und Ertrag eingeführt. Im Bereich der
freiberuflichen Erwerbstätigkeit wird für nicht buchführungspflichtige
Steuerpflichtige, die auch nicht freiwillig nach kaufmännischer Art Buch
führen, bei einfachen, übersehbaren Verhältnissen die Ist-Methode zugelassen.
Bei dieser wird nach Massgabe der tatsächlichen Erfüllung abgerechnet (Reich, a.a.O., § 15 N 73). Im
vorliegenden Fall waren die Verhältnisse keineswegs einfach und führte der
Rekurrent nach kaufmännischer Art Buch. Folglich ist die Anwendung der
Ist-Methode ausgeschlossen. Die vom Rekurrenten behauptete durch
Liquiditätsengpässe verursachte Unmöglichkeit, monatlich anfallende Kosten
monatlich zu bezahlen (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 11), ist damit
nicht geeignet, eine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. dem
Periodisierungsgrundsatz zu rechtfertigen. Da für zwei Parkplätze im Kanton
Tessin mehrere Mieten für das Jahr 2012 erst im Jahr 2013 verbucht
worden sind (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 141), ist die
Buchhaltung somit formell unrichtig. Die Unrichtigkeit der Buchhaltung ist
ferner durch den Umstand erstellt, dass den im Tessin gelegenen Parkplätzen die
geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen ist, da der Rekurrent im Kanton
Tessin keine Betriebsstätte begründet bzw. keinen Nachweis für deren
geschäftsmässige Begründetheit erbracht hat (vgl. Einspracheentscheid,
Ziff. II.14; Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 90; angefochtene
Entscheide, E. 5c/cc).
4.1.2.8 Über
die Konten “4320 Unterhalt Fahrzeuge“, “4321 Steuern/Vers. Auto“ und “4325
Leasing Auto“ hat der Rekurrent diverse Aufwände für drei Fahrzeuge, einen
Mercedes ML 63, einen Mercedes SL 500 und einen Porsche
Cayenne im Betrag von CHF 91'279.35 verbucht (Vorakten Vorinstanz
STRK.2016.154, S. 142 ff.). Die Vorinstanz hat den
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung insofern gestützt, als diese darin zum
Schluss kam, dass die geschäftsmässige Begründetheit dieser drei Fahrzeuge
nicht nachgewiesen sei (angefochtene Entscheide, E. 5c/dd). Die Steuerverwaltung
hat sowohl in diesem als auch im vorinstanzlichen Verfahren überzeugende
Umstände dargelegt, die Zweifel an der geschäftsmässigen Begründetheit der
verbuchten Aufwände für die drei Fahrzeuge aufkommen lassen. Massgebend ist
insbesondere die Tatsache, dass das Einzelunternehmen über lediglich zwei
Mitarbeiter, nämlich den Rekurrenten und Frau C____, verfügt hat. Inwiefern vor
diesem Hintergrund drei Fahrzeuge objektiv erkennbar einem mittelbaren oder
unmittelbaren geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck dieses
Kleinstunternehmens gedient haben sollen, ist nicht ersichtlich und wurde vom
Rekurrenten nicht nachgewiesen. Der Rekurrent gesteht sogar selbst zu, dass
dessen Fahrtkosten „zugegebenermassen sehr hoch“ sind (Replik, Rz. 17). Damit
erweist sich die Buchhaltung in diesem Punkt wiederum als unrichtig. Hinzu
kommt, dass sich die Buchungen insbesondere aufgrund fehlender Belege, die von
der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren eingefordert wurden, sachlich
nicht voneinander abgrenzen lassen und ihre Höhe im Einzelnen nicht
nachvollziehbar ist. Welche Aufwände etwa mit der Position vom
18. November 2013 mit der Beschreibung “Mercedes-Benz ML63 27.09.13“ und
Beleg Nr. 439 verbunden sein sollen, ist aus den Buchhaltungsunterlagen
nicht ersichtlich.
4.1.2.9 Ein
weiteres Indiz für eine nicht ordnungsgemässe Buchhaltung des Rekurrenten hat
die Vorinstanz in den verbuchten Aufwänden im Konto “4850 Repräsentationsspesen“
gesehen. Dazu hat sie festgehalten, der Rekurrent habe zwei Coop-Belege vom
10. August und 16. September 2013 eingereicht, aus welchen
ersichtlich sei, dass nicht alle geltend gemachten Spesen geschäftsmässig begründet
seien; bei einigen Positionen würde es sich um Lebenshaltungskosten handeln
(angefochtene Entscheide, E. 5c/ee). Belege von Coop vom 10. August
und 16. September 2013 sind in den Akten nicht zu finden. Auf dem Konto
“4850 Repräsentationsspesen“ finden sich am 10. August, 16. September
und 11. Dezember 2013 Buchungen mit dem Text “Coop“, “COOP Bachletten
14.09.2013“ und “COOP“ in Höhe von CHF 968.–, CHF 829.95 und
CHF 1'529.85 mit Belegen Nr. 317, 686 und 506. Zudem wurden am
31. Dezember 2013 für “Repräsentation“ mit dem Beleg Nr. 814
CHF 23'229.35 verbucht (zum Ganzen Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154,
S. 147). Gemäss den Angaben des Rekurrenten betrifft ein Beleg von Coop
vom 12. Juni 2013 für CHF 644.75 diese Position (Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.154, S. 108). In den Akten finden sich nur zwei Quittungen
von Coop, eine vom 12. Juni 2013 über CHF 644.75 und eine vom
14. September 2013 über CHF 829.95. Damit fehlen die
Belege 317 und 506. Zumindest auf dem Beleg 686 finden sich
Aufwendungen, die offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet sind (insb.
Zahnbürsten, Zahnpasta, Duschgel, Deo, Nasenspray und Duvet). Damit ist die
Buchhaltung unrichtig. Es wäre insofern wiederum am Rekurrenten gewesen, die
geschäftsmässige Begründetheit dieser Positionen nachzuweisen. Wie die
Steuerverwaltung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt ausführte,
kommt dem Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit besondere Bedeutung zu,
wenn die entsprechenden Aufwände auch im Bereich der privaten Lebenshaltung
anfallen (Einspracheentscheid, Ziff. II.16; BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1). Der Einwand
des Rekurrenten, dass 35% der geltend gemachten Kosten ihm wieder privat aufgerechnet
würden (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 13), vermag daran nichts zu
ändern. Wenn bestimmte Aufwendungen sowohl durch die Einkommenserzielung als
auch durch private Interessen veranlasst sind bzw. sowohl geschäftlichen als
auch privaten Zwecken dienen (sog. gemischte Aufwendungen oder Mischausgaben),
sind die entsprechenden Kosten aufzuteilen in einen abziehbaren Teil und einen
nicht abziehbaren Privatanteil, wobei bei Fehlen objektiver
Aufteilungskriterien eine Schätzung vorzunehmen ist (Reich/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 25 N 16a; Reich et al., in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 27 N 10).
Ausgaben, die nur einen sehr geringen Bezug zur Erwerbstätigkeit haben, sind
vollumfänglich dem Privataufwand zuzuordnen (sog. uneigentliche Mischausgaben; Reich et al., a.a.O., Art. 27
N 10; vgl. BGer 2C_878 und 879/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.4). Die
Verbuchung eines Privatanteils rechtfertigt damit nur die Verbuchung gemischter
Aufwendungen als Geschäftsaufwand. Aufwendungen für die Befriedigung privater
Bedürfnisse, wie insbesondere Kosten für die Körperpflege, fehlt der
erforderliche enge Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn sie unter
Umständen der Erwerbstätigkeit förderlich sind. Sie sind deshalb nicht
abziehbar (Reich et al., a.a.O., Art. 27
N 11). Folglich dürfen sie auch bei der Verbuchung eines Privatanteils
nicht als Geschäftsaufwand verbucht werden.
4.1.2.10 Für
die Begründung der fehlenden Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung des Rekurrenten
hat sich die Vorinstanz schliesslich auf die in der Erfolgsrechnung verbuchten
Honorareinnahmen gestützt (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154,
S. 126 ff.). So bestehe keine Übereinstimmung zwischen dem in der
Erfolgsrechnung verbuchten Betrag von CHF 445'983.– und der Einnahmenaufstellung
des Rekurrenten über die in Zürich und Basel vereinnahmten Honorare (Vorakten
Vorinstanz STRK.2016.154, S. 130 f.), wonach Gesamteinnahmen von
CHF 478'728.– erzielt worden seien. Daraus ergäben sich Mehreinnahmen von
CHF 32'745.–, entsprechend der Differenz der Beträge in der Erfolgsrechnung
und der Einnahmenaufstellung des Rekurrenten (zum Ganzen angefochtene Entscheide,
E. 5c/ff). Dazu ist festzuhalten, dass die Gesamteinnahmen gemäss der
Aufstellung nicht CHF 478'728.–, sondern CHF 478'082.– betragen und
die Differenz damit nicht CHF 32'745.– sondern CHF 32'099.–. Im
Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen aus den nachfolgenden Gründen zu
bestätigen. In seiner Rekurs- und Beschwerdebegründung sowie in seiner Eingabe
vom 17. Oktober 2017 beruft sich der Rekurrent auf ein von ihm als “MwSt.-Liste“
bezeichnetes Beweismittel (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 13; Eingabe
vom 17. Oktober 2017, S. 2 f.); im Beilagenverzeichnis zur
Eingabe vom 17. Oktober 2017 bezeichnet der Rekurrent die
entsprechenden Beilagen 8a-b als “MwSt.“. Dabei handelt es sich um die
oberwähnte Einnahmenaufstellung, deren Einträge vom 26. August,
24. September, 21. November und vom 31. Dezember 2013 der
Rekurrent modifiziert und mit handschriftlichen Notizen ergänzt hat. Dies hat
zur Folge, dass sich der Saldo der Einnahmen nicht mehr mit jenem der Einnahmenaufstellung
deckt, welche der Rekurrent bereits im Einspracheverfahren eingebracht hatte
(Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebegründung vom 31. Januar 2016,
Beilage 7, Einnahmen 1. und 2 Semes-ter 2013). Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten in der Replik (Replik, Rz. 5) sind folglich
die Tatsachen, die sich aus der im Rahmen der Eingabe vom 17. Oktober 2017
eingereichten Liste ergeben und von der Einnahmenaufstellung abweichen, als Noven
zu qualifizieren. Darunter sind im Allgemeinen neue Tatsachen und Beweismittel
zu verstehen, die bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurden (vgl. Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 1134). Auf das Motiv des Rekurrenten, die seiner
Ansicht nach offensichtlich falschen Behauptungen zu entkräften (Replik,
Rz. 6), kann es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den
vorgebrachten Tatsachen um Noven handelt, nicht ankommen. Die Zulassung der
Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) nicht
vorgeschrieben, weil diesem mit dem Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im
materiellen Sinne vorangegangen ist. Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs-
und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des
kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2016.249 und 250 vom 15. Juni 2017 E. 2.2.2.1, VD.2015.11 vom 18. September 2015 E. 2.2). Entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist damit für die Beurteilung des Rekurses bzw. der
Beschwerde durch das Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (VGE VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f.). Daraus folgt
nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im
verwaltungsrechtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzugs nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1; VGE VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3). Anders zu entscheiden,
hiesse, einer trölerischen Prozessführung Vorschub zu leisten. Denn mit dem Novenverbot
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger im Verfahren vor der zweiten
kantonalen Gerichtsinstanz seine Verfahrenspflichten nachholt, denen
nachzukommen er im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung und im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission versäumt hat (zum Ganzen BGE 131 II 548 E. 2.3; VGE VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3). Immerhin ist von diesem
Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und
Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen
Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen
und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen
(VGE VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 f., VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509 f.). Die Differenz zwischen
den Honoraren gemäss der Erfolgsrechnung und der Einnahmenaufstellung ist
derart auffällig, dass der Rekurrent Anlass gehabt hätte, sie spätestens im
Verfahren vor der Steuerrekurskommission zu erklären. Bei den erstmals im
Rekurs vom 18. September 2017 und der Eingabe vom
17. Oktober 2017 vorgebrachten Erklärungen (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 13; Eingabe vom 17. Oktober 2017,
S. 2 f.) handelt es sich deshalb um unzulässige Noven. Im Übrigen
könnte der Rekurrent daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine
Vorbringen mögen zwar die Differenz erklären. Allerdings bestärkt der Rekurrent
mit seinen Äusserungen die Annahme, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss
erstellt wurde: Er gesteht nämlich selber zu, dass die Buchhaltung zwei und die
Liste fünf Fehler aufgewiesen haben (Eingabe vom 17. Oktober 2017,
S. 2 f.).
4.1.2.11 Als
Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Buchhaltung in den sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergebenden Punkten – insbesondere Verbuchung von Aufwänden für nicht
bilanzierte Liegenschaften; sachlich und zeitlich nicht abgrenzbare Verbuchung
von Lohnauszahlungen an eine Mitarbeiterin; keine periodengerechte Verbuchung
von Mietaufwänden; Verbuchung von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwänden für
Parkplätze im Kanton Tessin sowie für drei Fahrzeuge; Verbuchung von privaten
Lebenshaltungskosten als Repräsentationsspesen und betragsmässige Widersprüche
zwischen den verbuchten Honorareinnahmen in der Erfolgsrechnung und auf der Einnahmenaufstellung
– in einem so grossen Umfang nicht ordnungsgemäss erstellt worden ist, dass die
Steuerbehörde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht mehr einwandfrei hat ermitteln können. Infolgedessen nahm
die Steuerverwaltung zu Recht eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen § 153 Abs. 1 StG und Art. 126
Abs. 1 DBG vor.
4.1.3 Auch
betreffend die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft Küsnacht standen
der Steuerverwaltung keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung, aufgrund
derer sie die zur Veranlagung notwendigen Steuerfaktoren hätte ermitteln
können. Der Rekurrent deklarierte in der Steuererklärung pro 2013
Mieteinnahmen von CHF 15'000.–, die gemäss seinen Angaben vom Einzelunternehmen
als eine der Mieterinnen bezahlt worden seien, ohne jedoch diese Einkünfte
mittels der von der Steuerverwaltung eingeforderten Unterlagen zu belegen. Die
Steuerverwaltung befand sich in einem Untersuchungsnotstand, weshalb es zulässig
war, dass sie die Einkünfte aus der Liegenschaft Küsnacht nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagte.
4.1.4 Die
Voraussetzungen zur Durchführung einer Ermessensveranlagung lagen damit
bezüglich des Einkommens sowohl aus dem Einzelunternehmen als auch aus der
Vermietung der Liegenschaft Küsnacht vor.
4.2 Im
Weiteren macht der Rekurrent sinngemäss geltend, die Ermessensveranlagung sei
offensichtlich unrichtig (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 6 ff.;
Eingabe vom 17. Oktober 2017, S. 2 ff.; Replik,
Rz. 13 ff.).
4.2.1 Der
Steuerpflichtige kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Diese Kognitionsbeschränkung findet ihre Begründung im Umstand, dass die
Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Faktoren genau ermitteln
kann und die Ermessenseinschätzung deshalb naturgemäss eine gewisse Unschärfe
aufweist (BGE 137 I 273E. 3.2.2 S. 277). Der Unrichtigkeitsnachweis ist
in umfassender Weise durch die steuerpflichtige Person zu erbringen, so dass
damit die tatsächliche Ungewissheit beseitigt und die Ermessensveranlagung dem
wirklichen Sachverhalt angepasst werden kann (sog. qualitativer Unrichtigkeitsnachweis;
Locher, a.a.O., Art. 132
N 41 und 51 ff.). In Bezug auf die Schätzung als solche ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen,
wenn die Steuerbehörde einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch
gewürdigt hat, wenn dieser in die Augen springende Fehler oder Irrtümer
unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat
oder wenn die Schätzung mit aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls
aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (sog.
quantitativer Unrichtigkeitsnachweis; BGer 2C_796 und 797/2016 vom
3. Mai 2017 E. 3.1, m.w.H. auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts; Locher, a.a.O.,
Art. 132 N 54 ff.). Der qualitative Unrichtigkeitsnachweis ist
aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltenden
Novenschranke spätestens im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission zu erbringen (vgl. VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 f. und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f., m.w.H.; vgl. insb.
auch Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f. sowie Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 132 N 54a). Sofern wie vorliegend eine partielle
Ermessensveranlagung erfolgt ist, gelten die erschwerten Voraussetzungen zur
Anfechtung nur für die nach Ermessen festgelegten Steuerfaktoren der
Veranlagung (vgl. BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.3).
4.2.2 Die
vom Rekurrenten in der Höhe von CHF 105'627.– deklarierten Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2013 wurden von der Steuerverwaltung
ermessensweise auf CHF 210'000.– festgesetzt. Die gesamte Aufrechnung hat
das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit demgemäss um
CHF 104'373.– auf rund das Doppelte erhöht.
4.2.2.1 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Rekurrent bereits in
seiner Beschwerde an die Steuerrekurskommission rechtzeitig behauptet und
nachgewiesen, dass das im Rahmen der Ermessensveranlagung aufgerechnete Honorar
in der Höhe von CHF 40'000.– per 1. Januar 2014 in die B____ AG
geflossen ist und damit die Veranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entspricht. In Bezug auf diese Honorarzahlung kam er demnach seinen
Mitwirkungspflichten nach, mit der Folge, dass die Ungewissheit bezüglich dieses
Sachverhaltselements beseitigt werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2013 entsprechend dem
Eventualantrag der Steuerverwaltung um CHF 40'000.– zu reduzieren und auf
CHF 170'000.–, davon CHF 85'000.– (entsprechend 50%) auf den Kanton
Basel-Stadt entfallend, festzusetzen sind. Gegenüber dem deklarierten Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit beträgt die gesamte Aufrechnung deshalb CHF 64'373.–,
d.h. rund 60 %.
4.2.2.2 Im
Hinblick auf die übrigen Aufrechnungen ist die Ermessensveranlagung zu
bestätigen. Bereits durch Addition insbesondere der verbuchten Aufwände für die
zwei Parkplätze im Kanton Tessin von rund CHF 5'400.–, für etwa zwei
Drittel der gesamten Fahrzeugkosten unter Berücksichtigung des vom Rekurrenten
effektiv verbuchten Privatanteils von 26% im Betrag von rund CHF 50'000.– sowie
für etwa die Hälfte der Repräsentationsspesen von rund CHF 15'000.–
gelangt man zu einem Aufrechnungsbetrag von insgesamt rund CHF 70'000.–,
der die tatsächliche Aufrechnung um etwa CHF 5'500.– übersteigt. Vor allem
aber lässt sich aus dieser summarischen Rechnung schliessen, dass sich keine
deutlich von der Veranlagung der Steuerverwaltung abweichende Situation ergibt,
wie der Rekurrent behauptet (Replik, Rz. 17). Vielmehr erweist sich die
Schätzung der Steuerverwaltung als moderat; diese bewegt sich mithin nicht
ausserhalb des ihr zur Verfügung stehenden Spielraums. Grobe Schätzungsfehler,
wie sie der Rekurrent sinngemäss geltend macht, sind nicht ersichtlich.
4.2.3 Ebenso
keine offensichtlich unrichtige Ermessensveranlagung liegt in Bezug auf die
Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft Küsnacht vor.
4.2.3.1 Die
Liegenschaft Küsnacht befindet sich im Privatvermögen des Rekurrenten. Die
Liegenschaftserträge sind daher vollumfänglich im Kanton Zürich zu besteuern
(vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 StG sowie Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, unter Berücksichtigung des Steuerharmonisierungs- und des
bernischen sowie des tessinischen Steuergesetzes, 4. Auflage, Bern 2015,
S. 65). Die Vorinstanz hat dazu richtig ausgeführt, dass die
Steuerverwaltung in der Veranlagung von einem Repartitionswert von
CHF 900'000.– ausgegangen ist, obwohl dieser CHF 1'008'900.– (Vermögenssteuerwert
gemäss Neubewertungsverfügung vom 3. August 2012 von
CHF 1'121'000.– [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 21 f.],
multipliziert mit dem Faktor 0.9 [Repartitionswert für den Kanton Zürich von
90%]) beträgt, mit der Folge, dass sich die Schuldzinsenzuweisung aufgrund des
geringeren Aktivenanteils im Kanton Basel-Stadt erhöhend auf das steuerbare
Einkommen der kantonalen Steuern auswirkt (angefochtener Entscheid kantonale
Steuern, E. 6c/ee).
4.2.3.2 Betreffend
die direkte Bundessteuer hat die Steuerverwaltung die Einkünfte aus der
Vermietung der Liegenschaft Küsnacht statt der vom Rekurrenten
deklarierten CHF 15'000.– auf CHF 60'000.– festgesetzt. Wie die
Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, ist diese Aufrechnung nicht
offensichtlich unrichtig erfolgt. Wird unterstellt, dass der kantonale
Steuerwert der Liegenschaft Küsnacht CHF 960'857.– beträgt (Vermögenssteuerwert
gemäss Neubewertungsverfügung vom 3. August 2012 von
CHF 1'121'000.– [Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 21 f.], multipliziert
mit dem Faktor 0.9 [Repartitionswert für den Kanton Zürich von 90%], dividiert
durch den Faktor 1.05 [Repartitionswert für den Kanton Basel-Stadt von 105%]),
ergibt sich bei einem Eigenmietwert von 4.6% nach einem Abzug für Unterhaltskosten
von 10% ein Ertrag von CHF 39'780.–. Vergleicht man diesen Betrag mit
jenem der Aufrechnung, der unter Berücksichtigung eines Abzugs für
Unterhaltskosten von 10% CHF 54'000.– beträgt, geht daraus eine Differenz
von etwa CHF 14'000.– hervor (zum Ganzen angefochtener Entscheid kantonale
Steuern, E. 6c/ee). In dieser Abweichung von der Schätzung kann keine
offensichtlich unrichtige Ermessensveranlagung gesehen werden, insbesondere,
wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass der Eigenmietwert für die direkte
Bundessteuer mit einem prozentualen Zuschlag von 4.6% auf dem kantonalen
Eigenmietwert berechnet wird. Als Korrektiv zur Verwirklichung gleichwertiger Eigenmietwerte
auf Stufe der direkten Bundessteuer kommt ein Zuschlag dieser Art nur dann zur
Anwendung, wenn ein Kanton die Richtlinien der ESTV zur Ermittlung des
kantonalen Eigenmietwerts nicht angemessen berücksichtigt mit der Folge, dass
die kantonalen Eigenmietwerte unter 70% der eigentlichen Marktmiete liegen
(dazu etwa Locher, Eigenmietwertbesteuerung in der
Schweiz, in: Behnisch/Marantelli [Hrsg.], Beiträge zur Methodik und zum System
des schweizerischen Steuerrechts, Festschrift zum 70. Geburtstag von
Prof. em. Dr. iur. Peter Locher, Bern 2014, S. 333,
335 f., m.w.H.). Aus dieser Erkenntnis heraus kann der Schluss gezogen
werden, dass die kantonalen Eigenmietwerte im Steuerjahr pro 2013 generell
weniger als 70% der Marktmiete entsprachen. Hebt man den kantonalen
Eigenmietwert nach diesen Grundsätzen auf die Marktmiete an, berechnet man
m.a.W. den kantonalen Eigenmietwert mittels der obgenannten Faktoren,
allerdings mit einem Aufschlag von 30%, so beträgt dieser rund CHF 51'714.–
und die Differenz zur Schätzung somit nur noch CHF 2'286.–. Dass dieser
Betrag – unter Berücksichtigung der einer Schätzung im Rahmen einer
Ermessensveranlagung naturgemäss anhaftenden Unschärfe – auf dem Markt
erzielbaren Mieteinnahmen entspricht, zeigt auch der Drittvergleich, gestützt
auf den die Steuerverwaltung die ermessensweise Aufrechnung vornahm. Diesem
wurde eine 5.5-Zimmerwohnung in derselben Überbauung zugrunde gelegt, die für
CHF 9'000.– pro Monat zur Miete angeboten wurde. Die Steuerverwaltung
ermittelte dementsprechend den monatlichen Mietzins der 3.5-Zimmerwohnung des
Rekurrenten auf CHF 5'000.–, resultierend in jährlichen Mietzinseinnahmen
von CHF 60'000.– (zum Ganzen Vorakten Vor-instanz STRK.2016.154,
S. 91). Die Durchführung einer solchen Schätzung liegt im
Ermessensspielraum der Steuerverwaltung und ist weder in der Art noch in der
Höhe zu beanstanden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Rekurrent in
seinem Rekurs und seiner Beschwerde selber zugesteht, dass die Annahme der
Vorinstanzen für das Jahr 2013 korrekt ist, wenn er geltend macht, noch
vor ein paar Jahren wäre es möglich gewesen, eine Miete von CHF 60'000.–
pro Jahr zu erzielen (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 14).
Der Rekurs und
die Beschwerde des Rekurrenten richten sich schliesslich gegen die Verweigerung
des Abzugs der deklarierten effektiven Unterhaltskosten der Liegenschnaften
Basel, Brione und Küsnacht und die stattdessen von der Steuerverwaltung jeweils
zum Abzug gebrachte Liegenschaftskostenpauschale (vgl. Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 13 ff.).
5.1 Nach
§ 26 StG und Art. 25 DBG werden von den gesamten
steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. Bei
im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften gehören dazu namentlich die
Unterhaltskosten (§ 31 Abs. 2 lit. a StG und
§ 33 f. der Steuerverordnung [StV, SG 640.110], Art. 32
Abs. 2 DBG). Als Unterhaltskosten abziehbar sind insbesondere Kosten
für die Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende
Aufwendungen darstellen sowie Betriebskosten, d.h. jene Kosten, die mit dem
Besitz einer Liegenschaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind, sofern
diese nicht im Sinne von Art. 256b OR auf die Mieterschaft überwälzt
wurden. Betriebskosten dieser Art sind etwa wiederkehrende Gebühren für
Kerichtentsorgung, Abwasserentsorgung oder Strassenbeleuchtung, Entschädigungen
an den Hauswart oder die als Objektsteuern ausgestalteten Liegenschaftssteuern
(zum Ganzen § 34 Abs. 1 lit. c StV, Art. 1
Abs. 1 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von
Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
[SR 642.116.2]; vgl. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten
nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen,
Grüsch 1989, S. 161; BGer 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.4). Sofern tatsächliche Unterhaltskosten als Abzüge geltend
gemacht werden, stellen diese steuermindernde Tatsachen dar, für welche die
steuerpflichtige Person in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB die
objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. VGE VD.2015.149 und 150 vom 10. April 2017 E. 4.2.2.2; VGE 663/2007 vom 16. Juni 2008 E. 2.2;
649/2003 vom 20. April 2004 E. 3a; vgl. Locher, a.a.O., Einführung zu
Art. 122 ff. N 36; Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre
Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht (dargestellt am Beispiel der
direkten Bundessteuer), in: ASA 56 [1987/1988], S. 577, 624 ff.;
Zweifel et al., a.a.O.,
§ 13 N 3 und § 19 N 8 f.; BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa). Anstelle der
tatsächlichen Unterhaltskosten kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug
geltend machen (§ 37 Abs. 1 StV, Art. 2 Abs. 1
der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer [LiegenschaftskostenV; SR 642.116]). Dieser
beträgt bei Gebäuden, die zu Beginn der Steuerperiode bis zu zehn Jahre
alt sind, 10 Prozent und bei älteren Gebäuden 20 Prozent vom Bruttomietertrag
(§ 37 Abs. 1 StV, Art. 2 Abs. 2 Liegenschafts-kostenV).
Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede
Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug
wählen (§ 37 Abs. 2 StV, Art. 3 LiegenschaftskostenV).
5.2 Die
vom Rekurrenten im vorliegenden Fall eingereichten Unterlagen weisen für
sämtliche Liegenschaften tatsächliche Unterhaltskosten in einer Höhe nach, die
jeweils unter dem gewährten Pauschalabzug liegen. M.a.W. sind die abzugsfähigen
belegten tatsächlichen Kosten der Liegenschaften Basel, Brione und
Küsnacht geringer als die Pauschalabzüge.
5.2.1 Betreffend
die Liegenschaft Basel hat der Rekurrent tatsächliche Unterhaltskosten von
CHF 20'735.– deklariert, wovon insgesamt CHF 9'800.– von der
Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen worden sind (vgl. Vorakten
Steuerverwaltung, EFH [...], 4051 Basel, Liegenschaftskosten 2013;
Einspracheentscheid, Ziff. II.30). Davon entfallen CHF 3'300.– auf
Unterhaltsarbeiten der D____, die bereits in der Steuerperiode pro 2012 berücksichtigt
worden sind (vgl. Vorakten Steuerverwaltung, Rechnung D____ vom
7. April 2012; Einspracheentscheid, Ziff. II.30; Vorakten Steuerverwaltung,
EFH [...], 4051 Basel, Liegenschaftskosten 2013). In seinen Eingaben bestätigt
der Rekurrent denn auch, dass die Verbuchung der von der D____ in Rechnung
gestellten Unterhaltskosten bereits im Geschäftsjahr 2012 erfolgt ist (Rekurs-
und Beschwerdebegründung, S. 16; Eingabe vom 17. Oktober 2017,
S. 5; Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 46). Die restlichen CHF 6'500.–
sind auf Unterhaltsarbeiten mit der Bezeichnung “Reparatur Ventilblock“
zurückzuführen, die von der E____ AG erbracht worden sind (vgl. Vorakten
Steuerverwaltung, EFH [...], 4051 Basel, Liegenschaftskosten 2013).
Von der Rechnung der E____ AG vom 2. September 2013, die auf insgesamt
CHF 8'288.95 lautet (Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 47), können
für die Steuerperiode pro 2013 allerdings lediglich CHF 1'788.05
berücksichtigt werden. Wie die Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Vernehmlassung
zutreffend ausführt (Vernehmlassung Steuerverwaltung, Ziff. II.10), ergibt
sich aus der handschriftlichen Notiz auf der Rechnung vom
2. September 2013 sowie der korrespondierenden Buchung über das PostFinance-Konto
(Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 47; Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebegründung
vom 31. Januar 2016, Beilage 6, Kontoauszug PostFinance
01.12.2013 - 31.12.2013 vom 31.12.2013, Seite 5/9), dass der Rekurrent am
13. Dezember 2013 die Rechnung lediglich im Umfang von CHF 1'788.05
beglichen hat. Vor dem Hintergrund, dass auf der im Einspracheverfahren
eingereichten Aufstellung über die Liegenschaftskosten ein Vermerk “4
Teilzahlungen“ (Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebegründung vom
31. Januar 2016, Beilage 19, EFH [...], 4051 Basel,
Liegenschaftskosten 2013) und dem nachgereichten Kontoblatt des Kontos “2722
Villa Basel“ aus dem Geschäftsjahr 2014 (Vernehmlassung Steuerverwaltung,
Beilage 3, 2722 Villa Basel 2014) drei weitere Zahlungen, nämlich in
der Höhe von CHF 1'000.– vom 2. April 2014 mit der Bezeichnung “E____ AG
TZ 2.9.13“, von CHF 2'500.– vom 27. Juni 2014 mit der
Bezeichnung “E____ AG TZ“ und von CHF 2'500.– vom
13. August 2014 mit der Bezeichnung “E____ AG“ verbucht worden
sind, ist davon auszugehen, dass die Rechnung vom 2. September 2013
erst im Geschäftsjahr 2014 vollständig beglichen worden ist und insofern
die damit verbundenen Aufwände sowohl in der Steuerperiode pro 2013 als
auch in jener pro 2014 geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich,
dass die Steuerverwaltung für die Steuerperiode pro 2013 zu Recht tatsächliche
Unterhaltskosten für die Liegenschaft Basel in der Höhe von insgesamt
CHF 10'935.– unterstellt hat. Der Pauschalabzug von CHF 14'400.–
übersteigt die tatsächlichen Unterhaltskosten und dessen Gewährung erweist sich
damit als für den Rekurrenten günstigere Beurteilung. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Steuerverwaltung in der Veranlagung der Steuerperiode
pro 2013 auf den Pauschalabzug in der Höhe von CHF 14'400.– abgestellt
hat.
5.2.2 Betreffend
die Liegenschaft Brione hat der Rekurrent CHF 10'690.60 bzw. im
Einspracheverfahren mittels korrigierter Eingabe CHF 11'886.65 und
betreffend die Liegenschaft Küsnacht CHF 15'879.50 als tatsächlich
angefallene Unterhaltskosten deklariert. Davon hat die Steuerverwaltung
bezüglich die Liegenschaft Brione CHF 4383.85 und bezüglich die
Liegenschaft Küsnacht CHF 10'140.– nicht zum Abzug zugelassen (vgl.
Vorakten Steuerverwaltung, EFH [...], Brione s./Minusio,
Liegenschaftskosten 2013; Vorakten Steuerverwaltung, STWEG [...],
8700 Küsnacht, Liegenschaftskosten 2013; Vorakten Steuerverwaltung,
Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebegründung vom 31. Januar 2016,
Beilage 15, EFH [...], Brione s./Minusio, Liegenschaftskosten Konto 2721 2013),
jeweils mit der Begründung, dass es sich bei einzelnen Positionen auf der Aufstellung
über die Liegenschaftskosten um Nebenkosten (insbesondere für Strom, Heizung,
Wasser) handle, wofür der Rekurrent keine Unterlagen eingereicht habe, aus
denen ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht auf die Mieter der Liegenschaften Brione
und Küsnacht überwälzt worden sind (Einspracheentscheid,
Ziff. II.30 ff.; Vorakten Vorinstanz STRK.2016.154, S. 92). So folgt
etwa aus der Aufstellung über die Liegenschaftskosten der Liegenschaft Brione,
dass der Rekurrent diverse von der [...] in Rechnung gestellte Stromkosten als
effektive Unterhaltskosten geltend gemacht hat. Im Widerspruch dazu steht die
Regelung im Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten der
Liegenschaft Brione, wonach der Mieter die „anfallenden Betriebs- und
Nebenkosten, wie Elektrizität, Wasser, Abfallgebühren, Kabelgebühren (TV,
Radio) etc., wie bis anhin selbst - unter Entlastung des Vermieters - bezahlen“
muss (Vorakten Steuerverwaltung, Einsprachebegründung vom 31. Januar 2016,
Beilage 13, Mietvertrag für Geschäftsräume „[...]“). Der Rekurrent hält
dem lediglich entgegen, dass die Reduktionen der deklarierten
Unterhaltsaufwendungen „nicht akzeptiert werden“ (Rekurs- und
Beschwerdebegründung, S. 16); einen rechtsgenüglichen Nachweis, dass diese
Kosten nicht auf die Mieter der Liegenschaften Brione und Küsnacht
überwälzt worden sind, hat er aber nicht erbracht. Daraus folgt wiederum, dass
die Steuerverwaltung für die Steuerperiode pro 2013 zu Recht tatsächliche
Unterhaltskosten für die Liegenschaft Brione in der Höhe von insgesamt
CHF 7'502.80.– und für die Liegenschaft Küsnacht in der Höhe von
insgesamt CHF 5'739.50 unterstellt hat. Der Pauschalabzug von CHF 8’800.–
für die Liegenschaft Brione bzw. von CHF 6'000.– für die Liegenschaft
Küsnacht übersteigt die tatsächlichen Unterhaltskosten. Das Vorgehen der
Steuerverwaltung, zugunsten des Rekurrenten auf die Pauschalabzüge anstatt auf
die tieferen, nachgewiesenen effektiven Unterhaltskosten abzustellen, erweist
sich als korrekt.
6.1 Der
Rekurs und die Beschwerde sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.
6.2 Der
Rekurrent beantragt eine Reduktion des Einkommens aus selbständigem Haupterwerb
von CHF 210'000.– auf CHF 105'627.– und der Einnahmen aus der Vermietung
der Liegenschaft Küsnacht von CHF 60'000.– auf CHF 15'000.–
sowie eine Erhöhung der abzugsfähigen Unterhaltskosten der
Liegenschaften Basel, Brione und Küsnacht von insgesamt CHF 29'200.–
auf CHF 44'006.65. Das Einkommen aus selbständigem Haupterwerb wird von
CHF 210'000.– auf CHF 170'000.– reduziert. Im Übrigen werden die
angefochtenen Entscheide bestätigt. Damit obsiegt der Rekurrent im Umfang von
rund einem Viertel und unterliegt im Umfang von rund drei Vierteln. Er hat
deshalb drei Viertel der Kosten der Steuerrekurskommission und des
Verwaltungsgerichts zu tragen und im Umfang von einem Viertel Anspruch auf eine
Parteientschädigung, soweit er anwaltlich vertreten worden ist (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent war erst für die Replik vom 29. Januar 2018 im
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten.
Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand dafür zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von knapp fünf Stunden. Dies ergibt bei
einem Stundensatz, der praxisgemäss auf CHF 250.– festzusetzen ist, unter
Mitberücksichtigung der Auslagen, eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 13 Abs. 2 und §14
Abs. 1 der Honorarordnung [SG 291.400]). Daraus folgt eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 312.50 zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
und der Beschwerde werden die beiden Entscheide der Steuerrekurskommission
STRK.2016.154 und STRK.2016.155 vom 18. Mai 2017 aufgehoben, das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 170'000.–, davon
CHF 85'000.– auf den Kanton Basel-Stadt entfallend, festgesetzt und die
Sache zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt
die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 1'500.– (insgesamt CHF 3'000.–)
und die Kosten des verwaltungsrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit
einer reduzierten Gebühr von je CHF 1'875.– (insgesamt CHF 3'750.–).
Dem Rekurrenten und Beschwerdeführer wird
für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
CHF 312.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 24.05, zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.