Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. August
2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Arbeitgeberkontrolle
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Beigeladene
Gegenstand
AH.2017.7
Einspracheentscheid vom
6. Juni 2017
Abgrenzung zwischen selbständiger
und unselbständiger Tätigkeit
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2002 als sog.
Relocation-Managerin tätig (Beschwerde, S. 3). Dabei hilft sie Personen,
die vom Ausland in die Schweiz umziehen (insbesondere Fachkräften von KMUs oder
grösseren Unternehmen) bei der Wohnungssuche, in administrativen Belangen, sich
in Basel zu Recht zu finden etc. (vgl. z.B. Verhandlungsprotokoll,
S. 1 f., sowie Ziff. 4 und 5 Service Level Agreement For
Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Seit Sommer 2016 hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der
Beigeladenen; vgl. Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli
2016 und 4. August 2016, AB 1). Seither erbringt sie ‑ unter
anderem ‑ Relocation-Dienstleistungen für Kunden, die sie über die Beigeladenen
vermittelt erhält.
b)
Seit 2017 hat die Beschwerdeführerin auch mit der Firma C____ und der Firma
D____ Verträge über die Erbringung von Relocation-Dienstleistungen (Service
Level Agreement zwischen der C____ und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni
2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit der D____ vom 20. und 22. Juni 2017,
beide in den Beschwerdebeilagen [BB]).
c)
Gemäss Verfügung vom 24. Februar 2017 hatte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin in einem E-Mail vom 13. Dezember 2016 mitgeteilt,
dass sie nebst ihrer bereits registrierten Tätigkeit als Kalligraphin auch als
Relocation Consultant für die Beigeladene tätig sei. Anschliessend hat die
Beschwerdegegnerin die Unterlagen der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse
[...] weitergeleitet, damit diese den sozialversicherungsrechtlichen Status der
Beschwerdeführerin prüfe. In der genannten Verfügung schloss sich die
Beschwerdegegnerin deren Schlussfolgerung an. Sie hielt fest, dass die
Tätigkeit als Relocation Consultant unselbständiger Natur sei (BB). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2017 Einsprache (BB). Diese wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ab (BB).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom
6. Juni 2017 aufzuheben und die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin für die Beigeladene als selbständige Tätigkeit anzuerkennen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie zudem sinngemäss die Durchführung einer
Parteiverhandlung.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. November 2017
ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 27. Februar 2018 in Anwesenheit der in Begleitung erschienenen
Beschwerdeführerin und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
IV.
In einer Verfügung vom 28. Februar 2018 lädt die
Instruktionsrichterin die B____ zum Verfahren bei. Diese reicht jedoch innert
der ihr gesetzten Frist bis zum 30. März 2018 keine Stellungnahme beim Gericht
ein.
V.
Am 22. August 2018 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG]).
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Relocation Consultant für die Beigeladene als
unselbständige Erwerbstätigkeit. Dies begründet sie unter anderem mit deren
Bindung an Weisungen sowie einem Abhängigkeitsverhältnis. Auch in Bezug auf das
seit Juni 2017 bestehende Verhältnis der Beschwerdeführerin mit C____ (vgl. Service
Level Agreement vom 19. Juni 2017, BB) nimmt die Beschwerdegegnerin eine
unselbständige Tätigkeit an. Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
für die D____ (Vertrag vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und für Private
anerkennt sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ‑
vorbehaltlich des Einreichens entsprechender Belege im Einzelfall ‑ eine
selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie selbständigerwerbend
sei. Sie bringt insbesondere vor, sie habe gegenüber der Beigeladenen die Wahl,
ob sie Aufträge annehmen wolle oder nicht und es bestehe kein Konkurrenzverbot.
Wie bei anderen Beratern handle es sich nicht um eine Festanstellung. Die Beigeladene
nehme deshalb auch keine Sozialabzüge vor. Die Abrechnung erfolge durch die
Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gleich verhalte es sich in Bezug auf ihre Beziehungen
zu den Firmen C____ und D____.
2.3.
Streitig ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin
erbrachten Arbeitsleistung für die Beigeladene um eine selbständige oder
unselbständige Tätigkeit handelt.
Da sich die Verfügung vom 24. Februar 2017 und der
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 lediglich auf die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin für die Beigeladene beziehen, beschränkt sich auch das vorliegend
Verfahren auf diese Tätigkeit. Nicht zu beurteilen sind deshalb im Folgenden
die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Firma C____ und für die D____.
3.1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle
versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag
und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei
Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind (für
Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen). Die Beiträge der erwerbstätigen
versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1
AHVG).
3.2.
Die beitragsrechtliche Unterscheidung von Selbständigerwerbenden und
Unselbständigerwerbenden ist eine unabhängige Begriffsbildung und braucht sich
nicht mit dem, was üblicherweise unter einer selbständig- bzw.
unselbständigerwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169, 172
E. 3b mit Hinweisen). Entscheidend ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses
zwischen den Parteien, sondern vielmehr die äussere Erscheinungsform der wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls
gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, sie sind
jedoch nicht ausschlaggebend. Die beitragsrechtliche Stellung einer Person ist
jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 2, 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2
und 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass das Gesetz für Beitragspflichtige, welche mehrere
Erwerbstätigkeiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen
Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen
vorsieht. Vielmehr ist bei jedem Einkommen gesondert zu prüfen, ob es aus
selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 161, 167
E. 4a mit Hinweisen).
3.3.
Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet; Art. 8
Abs. 1 und 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tätigung erheblicher
Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die
Beschäftigung von eigenem Personal. Dabei besteht das spezifische
Unternehmerrisiko darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen,
welche die versicherte Person selber zu tragen hat. Auch die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein, spricht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren
Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169,
172 E. 3c mit Hinweisen).
Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist
rechtsprechungsgemäss auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen
Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten
hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit
auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines
bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht
zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das
wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der
(alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer
regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des
Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim
Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169,
172 f. E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere besteht also kein
spezifisches Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom
26. April 2011 E. 3.2). Bei einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur
geringe Investitionen erfordert, ist zumindest fraglich, ob ihr allein wegen
des geringen Unternehmerrisikos der selbständige Charakter abgesprochen werden
darf. Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist
daher nicht allein darauf abzustellen, wer das Unternehmerrisiko trägt, sondern
grundsätzlich auf die gesamten Umstände. Bei Tätigkeiten, die beispielsweise keine
kostspielige Infrastruktur und keine erheblichen personellen Mittel erfordern ‑
wie dies vielfach auf Dienstleistungen zutrifft ‑ sind insbesondere Art
und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom
Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012
vom 27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.
Zur Begründung ihrer Vorbringen bzw. einer selbständigen
Erwerbstätigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sie sei, wie alle anderen Relocation-Consultants, freischaffend. Von
der Beigeladenen sei ihr kein Konkurrenzverbot auferlegt worden. Sie könne neue
Aufträge je nach ihrer Verfügbarkeit annehmen oder ablehnen. Die Beigeladene verfüge
nicht exklusiv über die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Diese teile sie
selbst frei ein. Da die Beigeladene bei jedem Auftrag selbst entscheide, wer
den Auftrag erhält, bestehe für die Beschwerdeführerin ein unternehmerisches
Risiko. Die Aufträge würden nämlich unregelmässig erteilt. Die Beigeladene nehme
mangels Festanstellung der Beschwerdeführerin auch keine Abzüge für die
Sozialversicherungen vor. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass
sie seit mehreren Jahren eine ähnliche Geschäftsbeziehung mit der D____ führe
und seit dem 1. Juli 2017 auch für die C____ als freischaffender
Relocation-Consultant tätig sei. Daneben sei sie für einige Unternehmen auch
als selbständiger Relocation-Consultant tätig (ohne Vermittlung durch eine Relocation-Firma).
In allen Fällen betreue sie die Personen, welche vom Ausland in die Schweiz
umzögen persönlich und in eigener Verantwortung.
4.2.
Für die Qualifikation des Beitragsstatus der Beschwerdeführerin
bezüglich ihres Engagements als Relocation-Consultant für die Beigeladene, ist zunächst
der Vertrag zwischen der genannten Firma und der Beschwerdeführerin von
Relevanz (Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016
und 4. August 2016, AB 1). Auf einige Punkte davon sei nachfolgend
eingegangen:
Aus dessen Ziff. 1. geht hervor, welche
Verantwortlichkeiten die Beschwerdeführerin mit dem Eingehen des Vertrages
übernommen hat. So hat sie gemäss Ziff. 1.1. als einzige Kontaktstelle für
die von ihr betreuten in die Schweiz einwandernden Personen zu fungieren
(„Provide a single point of contact in Switzerland to the Relocating
Individual“). Dabei muss sie sich an die Instruktionen der Beigeladenen halten (vgl.
Ziff. 1.4.: „Ensure services are carried out within the Instructions and
allowances provided by B____) und jederzeit im Interesse der Beigeladenen und
ihren Kunden sowie im Interesse der migrierenden Personen handeln („At all
times act in the best interest of B____ and ist Clients and/or Relocating
Individual“; Ziff. 1.8.). Zudem muss sie allfällige Probleme oder
Beschwerden solcher Personen oder Kunden umgehend bei der Beigeladenen melden
(„Immediate escalation of any Client and/or Relocating Individual issues or
complaints to appropriate B____ contact“; Ziff. 1.3.). Auch bei Ausnahmefällen
oder zusätzlich anfallenden Kosten muss die Beschwerdeführerin die Beigeladene
umgehend informieren und deren Einverständnis abwarten, bevor sie die
betreffende Leistung erbringt („Immediately inform B____ of all exeptions and
additional costs and recieve approval before service delivery“, Ziff. 1.6.).
Schliesslich muss die Beschwerdeführerin der Beigeladenen auch in genereller
Hinsicht regelmässig rapportierten („Regular reporting as required by B____“;
Ziff. 1.10.).
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2018 führt
die Beschwerdeführerin den Ablauf eines sog. Relocation-Verfahres aus: Die
jeweiligen Kunden melden sich bei der Beigeladenen und füllen ein Formular aus.
Die Beigeladene melde sich dann bei der Beschwerdeführerin und teilt ihr mit,
um was für Personen es sich handelt und welchen Service diese erhalten sollen. Anhand
dieser Angaben sucht die Beschwerdeführerin beispielsweise eine entsprechende
Wohnung, holt die Leute vom Flughafen oder vom Bahnhof ab, organisiert eine
Schule für die Kinder, regelt administrative Belange, gibt Tipps, wo man Möbel
einkaufen kann etc. „Die Kommunikation laufe dabei immer über die Beschwerdeführerin“
(Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
4.3. Bezüglich des Kriteriums der betriebswirtschaftlichen
beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit geht aus diesen Ausführungen
hervor, dass die jeweiligen Kunden, in aller Regel Firmen, welche ausländische
Arbeitskräfte angeworben haben, sich über die Telefonnummer der Beigeladenen bei
dieser melden und dass die Beigeladene die einzelnen Aufträge an die
Relocation-Consultants weitergibt (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Als
Relocation-Consultant muss die Beschwerdeführerin dann erklären, ob sie den
angebotenen Auftrag annehmen oder ablehnen will (Verhandlungsprotokoll, S. 3;
vgl. auch Beschwerde, S. 1). Gemäss der vertraglichen Vereinbarung hat sie für
diese Rückmeldung in der Regel einen Werktag Zeit (Ziff. 2.2 des Service Level
Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1).
Die Beigeladene wird also von den Firmen direkt kontaktiert, nicht die
Beschwerdeführerin. Damit erfolgen die Vermittlung des Geschäfts sowie die Akquise
durch die Beigeladene. Sie bestimmt anschliessend auch, welchen
Relocation-Consultant sie für den jeweiligen Auftrag anfragt. Die Beschwerdeführerin
ist somit auf die Infrastruktur der Beigeladenen angewiesen bzw. erbringt ihre
Arbeitsleistung im Rahmen der fremden Arbeitsorganisation.
Zudem kann sie, ohne entsprechende Einwilligung, nur das
offerierte Paket an Dienstleistungen erbringen. Sie ist damit weisungsgebunden
und in ihrer Entscheidungsfreiheit deutlich eingeschränkt. Auch die
Rechnungstellung für die Dienstleistungen gegenüber den Kunden erfolgt über die
Beigeladene. Die Beschwerdeführerin stellt dieser bis spätestens 30 Tage nach
Abschluss ihres Auftrags eine Rechnung zu. Dabei bestimmt die Beigeladene, für
wie viele Stunden die Beschwerdeführerin entschädigt wird (vgl. Ziff. 1.9. des
Service Level Agreement For Relocation Services vom 18. Juli 2016 und 4. August
2016, [„Invoice for your services to B____ within guidelines set in this
document providing supporting documentation“], sowie dessen Ziff. 8 [„Invoicing
Instructions“], AB 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Somit tritt die
Beschwerdeführerin nicht in eigenen Namen gegen aussen auf. Sie benützt
vielmehr den Namen der Gesellschaft und agiert während der Dauer ihrer Einsätze
mit dem Logo und im Namen der Gesellschaft. Sie muss keine Werbung betreiben
und keine Kunden akquirieren und sich um weitere Aufträge bemühen.
Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin einen gewissen
Handlungsspielraum hat und sich auch hinsichtlich der konkreten Arbeitszeiten
nicht an Anweisungen der Beigeladenen halten muss. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin
verschiedene Berichterstattungspflichten und muss für die Erbringung von
Zusatzleistungen die Einwilligung der Beigeladenen einholen. Insofern kann von
einer gewissen Weisungskompetenz der Beigeladenen gesprochen werden (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.3.2.). So
erklärt die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung selbst, dass die
Beigeladene ihr mitteile, um welche Dienstleistungen es bei dem Auftrag konkret
geht (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Daraus werden nebst der
Weisungsgebundenheit eine Subordination der Beschwerdeführerin gegenüber der
Beigeladenen sowie eine betriebswirtschaftlich respektive arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit deutlich.
Der Umstand, dass es den Relocation-Consultants grundsätzlich
frei steht, die von der Beigeladenen vermittelten Aufträge anzunehmen oder
abzulehnen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. dazu schon Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00039 vom 9. Juni 2017
E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Zwar spricht dieser Umstand an sich gegen eine
Unterordnung in betrieblicher Hinsicht. Allerdings scheint es so zu sein, dass,
wer regelmässig Aufträge ablehnt, von der Beigeladenen nicht mehr
berücksichtigt wird, was de facto einer Pflicht zur Annahme der Aufträge
gleichkommt (vgl. dazu Kurt Pärli, Gutachten „Arbeits- und
sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Uber Taxifahrer/innen“, Juli 2016 mit
weiterem Hinweis sowie Urteil 8C_571/2017 des BGer vom 9. November 2017). Die
Beschwerdeführerin selbst führt dazu aus, dass es nachteilig wäre, mehrmals
Aufträge abzusagen. Sie selbst sage nie einen Auftrag ab
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie bringt ausserdem vor, sie sei auf diese
Zusammenarbeit mit Relocation-Unternehmen angewiesen (Beschwerde, S. 3). Damit
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in betrieblicher
Hinsicht faktisch untergeordnet ist, was für eine unselbständige Tätigkeit
spricht, genauso wie die dreimonatige Kündigungsfrist, die vertraglich
vorgesehen ist (vgl. Service Level Agreement For Relocation Services vom
18. Juli 2016 und 4. August 2016, AB 1, Ziff. 10). Dass die
Beschwerdeführerin Verträge über eine Tätigkeit als Relocation-Consultant mit
zwei weiteren Unternehmen hat (vgl. Service Level Agreement zwischen der C____
und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 inkl. Anhängen, und Vertrag mit
der D____ vom 20. und 22. Juni 2017, BB) und nach eigenen Angaben auch direkt
Aufträge annimmt, ohne vermittelndes Relocation Unternehmen
(Verhandlungsprotokoll, S. 5), vermag daran nichts zu ändern.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine
grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsdauer besitzt. Dennoch ist sie
bei den jeweiligen Aufträgen an die Vorgaben der Beigeladenen gebunden und deshalb
überwiegen die Indizien für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit.
4.3.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie trage ein unternehmerisches
Risiko, da die Aufträge unregelmässig verteilt würden, führt ebenfalls nicht zu
einer anderen Beurteilung der Sachlage. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Relocation Consultant stellt eine Dienstleistung dar. Aus den Akten und den
Darstellungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
weder erhebliche Investitionen, noch eine kostspielige Infrastruktur noch
weitere angestellte Personen benötigt um diese Tätigkeit auszuführen. Es
bestehen damit keine Kosten, die unabhängig vom Arbeitserfolg anfallen. Die
Beschwerdeführerin erhält unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine fixe Gebühr
von der Beigeladenen, welche wiederum das Inkasso bei den auftraggebenden
Firmen durchführt (vgl. dazu auch E. 4.2.). Die Beschwerdeführerin handelt
ausserdem nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern trägt
keinerlei Inkassorisiko. Auch wenn bei Dienstleistungen häufig keine besonderen
Investitionen z.B. in Infrastruktur notwendig sind, muss ein unternehmerisches
Risiko (vgl. dazu E. 3.3.) der Beschwerdeführerin bei einer Betrachtung
der gesamten Umstände ‑ namentlich auch aufgrund des fehlenden Inkassorisikos
‑ verneint werden.
4.4.
Was das im Einspracheverfahren thematisierte Konkurrenzverbot
betrifft, so wurde von Seiten der Beigeladenen bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin keinem solchen unterliege und auch für andere Relocation
Unternehmen arbeiten darf (Schreiben vom 26. Juni 2017, BB). Von der
Beschwerdegegnerin wird denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin
auch für andere derartige Unternehmen tätig sein darf (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese Tatsache allein ist jedoch nicht entscheidend
für die Beurteilung, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beigeladene
selbständiger oder unselbständiger Natur ist. Die Ausführungen unter
E. 4.1., 4.2, und 4.3. führen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Relocation Consultant für Beigeladene in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als unselbständig erwerbend betrachtet
werden muss.
Dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach in Bezug
auf ihre Tätigkeit als Kalligraphin als Selbständigerwerbende anerkannt ist
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) bzw. dass sie auch für die C____ und
die D____ tätig ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern, da jede Tätigkeit für
sich beurteilt werden muss (vgl. E. 3.2.). Es ist daher auch nicht von
Relevanz, wenn die Steuerbehörde bei der Steuerveranlagung das ganze Einkommen
der Beschwerdeführerin gleich behandelt haben sollte, wie sie angibt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6); zumal die Ausgleichskasse bezüglich der
beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens ohnehin nicht an die Angaben
der Steuerbehörden gebunden ist (BGE 121 V 80, 83 E. 2c und BGE 110 V 369,
371 E. 2a).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat das Einkommen der Beschwerdeführerin, welches
sie in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene erzielte nach dem Gesagten zu Recht
als Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit qualifiziert.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: