Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.19
Einspracheentscheid vom 27. April
2018
Nachweis der natürlichen
Unfallkausalität nicht erbracht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war seit 19. Dezember 2016 bei
der D____ angestellt (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 8. September 2017,
SUVA-Akte 1) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. In der
Bagatellunfall-Meldung vom 8. September 2017 (SUVA-Akte 1, bzw. Rückfallmeldung
vom gleichen Tag, SUVA-Akte 2) wird als Schadendatum der 15. Juni 2017
angegeben und als Sachverhalt bzw. Unfallbeschreibung angegeben, die
Versicherte habe „einen Seifenspender geputzt und“ habe „sich dabei den
Mittelfingen an dem Seifenspender aufgeschlagen. Aufgrund des Schmerzens“ habe
„sie ihre Hand zurückgezogen“ und „sich dabei die Unterseite ihrer Hand“ angeschlagen.
Als Verletzung wird die rechte Mittelhand angegeben.
Dr. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...],
diagnostizierte eine Ruptur des dorsalen radioulnaren Ligaments bei Status nach
axialem Aufpralltrauma und Distorsionskomponente am Handgelenk rechts am 15.
August 2017. Er attestierte mit Arztzeugnis UVG vom 25. September 2017 ab 14.
August 2017 (= Datum der Erstbehandlung) bis voraussichtlich 1. Oktober 2017
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und danach von 50% (bzw. Arbeitsaufnahme zu
50% ab 2. Oktober 2017). „Vermutlich“ ab 16. Oktober 2017 sei die (volle) Arbeitsaufnahme
möglich.
Der Kreisarzt verneinte am 14. Oktober 2017 den
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2017 und der
Arbeitsfähigkeit ab 14. August 2017 (SUVA-Akte 12).
Am 25. Oktober 2017 erfolgte ein arthroskopischer Eingriff am
rechten Handgelenk (Operationsbericht des F____, SUVA-Akte 14).
b) Mit Schreiben vom 6. November 2017 (SUVA-Akte 15)
lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab. Auf Grund der
medizinischen Beurteilung vom 14. Oktober 2017 bestehe kein sicherer oder
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2017 und
der ausgestellten vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. August 2017. Mit
ärztlicher Beurteilung vom 13. Dezember 2017 (SUVA-Akte 37) gelangte der
Kreisarzt zum Schluss, die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 zurückzuführen.
c) Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (SUVA-Akte 40)
verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 Einsprache (SUVA-Akte 44). Mit
Einspracheentscheid vom 27. April 2018 (SUVA-Akte 55) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Mai 2018 beantragt die
Versicherte, es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.
April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin
gegenüber die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei
die Sache zurückzuweisen zwecks weiterer Untersuchungen und Abklärungen. In
prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Juli 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 27. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Leistungspflicht mit Hinweis auf den fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen einem Ereignis vom 15. Juni 2017 und der ab 14. August 2017
attestierten Arbeitsunfähigkeit bzw. den am 25. Oktober 2017 operativ sanierten
gesundheitlichen Schädigungen zu Recht verneint hat.
2.2.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Heilbehandlung. Ist sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie Anspruch
auf ein Taggeld (Art. 16 UVG).
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 428 E. 1; 129
V 177, 181 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen BGE 129 V 181 ff. E. 3.1 ff. mit
Hinweisen).
2.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.
E. 1b).
2.3.1. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.3.2. Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt,
auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht
stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu
entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge
Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff., Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3).
3.1.
Zum Ereignis vom 15. Juni 2017 wird in der Unfallmeldung (vgl.
Bagatellunfall-Meldung vom 8. September 2017, SUVA-Akte 1) angegeben, die
Versicherte habe „einen Seifenspender geputzt und“ habe „sich dabei den
Mittelfingen an dem Seifenspender aufgeschlagen. Aufgrund des Schmerzens“ habe
„sie ihre Hand zurückgezogen“ und „sich dabei die Unterseite ihrer Hand“
angeschlagen. Als Verletzung wird die rechte Mittelhand angegeben. In der
Beschwerde wird die Beschreibung des Unfallhergangs in den wesentlichen Punkten
nicht modifiziert. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Bemerkung
(Beschwerde S. 4), es wäre „UVG-rechtlich unerheblich, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr exakt erinnern kann, ob die Verletzung auf eine
Kontusion/Distorsion oder ein Abbiegen des Handgelenks (oder einer Kombination
von beidem) zurückzuführen ist, da beides das Resultat der plötzlichen ‚Reaktion‘
bzw. der Bewegung auf das Anschlagen des Mittelfingers war, welche dann zu den
Handverletzungen geführt hatten“. Sonstige Hinweise auf eine von der
ursprünglichen Beschreibung des Hergangs in der Unfallmeldung vom 8. September
2017 abweichenden Hergang oder überhaupt eines anderen Hergangs zu einem
anderen Zeitpunkt, werden seitens der Beschwerdeführerin nicht angeführt. Es
ist damit auch davon auszugehen, dass der umfangreiche, zwischen der Beschwerdeführerin
und einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin (G____) in einer Fremdsprache
(vermutlich Serbisch, jedoch in lateinischer Schrift vgl. z.B. SUVA-Akten 54 S.
5 f., vgl. auch Aktennotiz vom 15. Juni 2017, SUVA-Akte 43) elektronisch
geführten Schriftwechsel diesbezüglich ebenfalls keine näheren Anhaltspunkte
liefern könnte.
Auch die aktenkundigen Arztberichte geben im Wesentlichen keine
abweichende Schilderung des Hergangs wieder. Sowohl in der Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 8. September 2017 als auch in der am gleichen Tag erstellten Unfallfallmeldung
UVG (SUVA-Akten 1 und 2) wird als Datum des Schadensereignisses der 15. Juni
2017 angegeben. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wird auf den 14. August
2017 gelegt und zum Sachverhalt „Rückfall des Unfalls am 15.06.2017“ angegeben.
Dr. E____ attestiert gemäss Arztzeugnis (SUVA-Akte 3 S. 4, nicht datiert, im
maschinellen Aufdruck wird ein „Dok-Datum“ vom 1. September 2017 und ein
Eingangs-Datum vom 8. September 2017 registriert) eine volle Arbeitsunfähigkeit
ab 14. August 2017. Im Arztzeugnis vom 25. September 2017 (SUVA-Akte 10) hält
er fest, dass die Erstbehandlung bei ihm am 14. August 2017 erfolgte. In diesem
Arztzeugnis steht zum Hergang am 15. Juni 2017: „An der Arbeit mit rechter Hand
Finger an Schrank geschlagen und wahrscheinlich verstaucht/verdreht, genauer
Mechanismus nicht erinnerlich“. Dr. E____ überwies die Beschwerdeführerin an
das F____. Im ersten Sprechstundenbericht des F____ vom 29. August 2017
(SUVA-Akte 25 S. 9 f. = 35 S. 2 f.) wird in der Anamnese sinngemäss ebenfalls
Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 genommen. Der Bericht hält fest, dass
es „wohl vor rund 2,5 Monaten zu einem axialen Anprallen an einen kleinen
Schrank mit den Langfingern, mit einschiessenden Schmerzen im Handgelenk“
gekommen sei. Ob zusätzlich eine Distorsion oder ein Abbiegen des Handgelenkes
erfolgt sei, sei der Versicherten nicht mehr erinnerlich. Seit diesem Zeitpunkt
bestünden Schmerzen ulnokarpal. In der Beurteilung hält der Bericht fest, das
Trauma sei nun 2,5 Monate zurückliegend mit nur leichtem Ansprechen unter
Ruhigstellung. Es erfolge nun zur Komplettierung des Status ein konventionelles
Röntgenbild sowie zum Ausschluss einer TFCC-Läsion (TFCC: triangulärer fibrokartilaginärer
Komplex bzw. in Englisch Triangular fibrocartilage complex) ein Arthro-MRI.
3.2.
Zum weiteren Verlauf ist den Berichten des F____ das Folgende zu
entnehmen:
Gemäss MRI-Befund der rechten Hand vom 30. August 2018 (SUVA-Akte
9 = 25 S. 1 f. = 35 S. 8 f.) waren der Bildgebung ein dorsaler Kapselschaden
und eine Kapselschwellung im DRUG (=Distales Radio-Ulnar-Gelenk oder unteres
Speichen-Ellen-Gelenk) mit einer Ruptur des dorsalen radioulnaren Ligaments zu
entnehmen. Es liege weder ein Nachweis eines perforierenden Schattens des
Discus triangularis, noch einer ossären Läsion oder eines Bone bruise vor. Auch
die ECU-Sehne (Extensor-carpi-ulnaris-Sehne) sei intakt.
Der Sprechstundenbericht vom 13. Oktober 2017 (SUVA-Akte 13 = 25
S. 7 f.) notiert, seit der letzten Konsultation (vgl. Sprechstundenbericht vom
7. September 2017, SUVA-Akte 6 = 25 S. 5 f.) zeige sich zunächst ein guter Rückgang
der Schmerzsymptomatik unter Ruhigstellung in der Bowers-Schiene. Nun seit
einiger Zeit werde eher wieder Schmerzverstärkung dorsalseitig auf Höhe des
Handgelenkes angegeben. Es habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 1. September
2017 bis zum 1. Oktober 2017 bestanden. Ab dem 2. Oktober 2017 sei eine solche zu
50% attestiert. Unter „der erbrachten Arbeitsfähigkeit“ sei jedoch eine deutliche
Beschwerdezunahme zu verzeichnen gewesen.
Am 25. Oktober 2017 wurde die Versicherte im F____ an der rechten
Hand operiert (Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, SUVA-Akte 14 = 25 S. 3
f. = 35 S. 4 f., Operateurin Dr. H____., OÄ). Zur Indikation hält der Operationsbericht
fest: „Ausschöpfen der konservativen Therapie bei Status nach Distorsion- und
Kontusionstrauma. Im Arthro-MRI zeigt sich eine aufgeblähte dorsale Kapsel mit
dorsalem Kapselschaden und vermutlich Läsion des dorsalen radioulnaren Ligaments,
bei klinisch stabilem Handgelenk. Keine vermehrte Translation bei der
Untersuchung. Die Beschwerden wurden nur gering besser; auch nach guter
Einhaltung des Erlaubten“ Gestützt darauf erfolgte der Entscheid zur
Arthroskopie und offener Refixation. Intraoperativ wurde ein dorsaler „Kapselschaden
mit Partialläsion des Subsheaths des 6. Strecksehnenfaches im Sinne einer
Ablösung vom Knochen mit eingeschlagenem Kapselgewebe auf Höhe des TFCC des
Handgelenks rechts bei Status nach Distorsion-Kontusionstrauma Mitte Juni 2017“
erhoben.
Im Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2017 (SUVA-Akte 35 S. 6
f.) hält das F____ als Befund „absolut reizlose Operationsnarben bei St. n.
Arthroskopie sowie Zugang zwischen dem 5. und 6. Strecksehnenfach dorsalseitig“
fest. Die Sensibilität im Bereich des Ramus dorsalis bzw. Nervus ulnaris wird
als leicht vermindert angegeben, ansonsten keine Dysästhesie und/oder Allodynie.
Die Bewegung ist noch sehr stark eingeschränkt. Die Medikation sei fortzusetzen
und die Ergotherapie zu intensivieren. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit
(100%) wurde bis einschliesslich 27. Januar 2018 verlängert. Eine weitere
Verlängerung erfolgte gemäss Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2018
(SUVA-Akte 44 S. 15 f.) bis 15. Februar 2018.
Die angeführten Sprechstundenberichte äussern sich nicht mehr
näher zum Ereignis vom 15. Juni 2017. Einzig in einem zusätzlichen Schreiben
vom 6. Dezember 2017 (SUVA-Akte 35) nimmt die Operateurin (Dr. H____) Bezug auf
das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 betreffend Ablehnung
der Leistungen (SUVA-Akte 15). Sie legt dar, im Schreiben vom 6. November 2017
gehe die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, es liege eher ein
Krankheitsgeschehen vor und dass kein sicherer beziehungsweise wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang mit einem Unfall zu sehen sei. Dr. H____ verweist darauf, es
habe sich bei der Operation eine übliche Läsion mit Verletzung beziehungsweise
Teilverletzung des 6. Strecksehnenfaches sowie mit Einriss der Gelenkskapsel
gezeigt, jedoch sei keine Läsion des Diskus beziehungsweise des TFCC gefunden
worden, welcher zum Teil natürlich auch degenerativ bedingt sein könne. Dr. H____
ersucht die Beschwerdegegnerin zwar um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs,
jedoch ergibt sich auch aufgrund dieser Darlegungen zum Unfallhergang bzw. der
Kausalität nichts Näheres.
3.3.
Der Kreisarzt verneinte am 14. Oktober 2017 den Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2017 und der Arbeitsfähigkeit ab 14. August
2017 (SUVA-Akte 12). Mit ärztlicher Beurteilung vom 13. Dezember 2017
(SUVA-Akte 37 = SUVA-Akte 56) gelangte der Kreisarzt erneut zum Schluss, die
von der Versicherten geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 zurückzuführen.
In der Beurteilung vom 13. Dezember 2017 hielt er im Einzeln
fest, der dorsale Kapselschaden im DRUG mit Ruptur des dorsalen radioulnaren
Ligaments, welches im Rahmen der Operation vom 25. Oktober 2017 refixiert
wurde, könne nicht durch das geschilderte Ereignis hervorgerufen werden. Sollte
das geschilderte Ereignis die Ursache für eine Ruptur des genannten Ligaments
sein, wäre es initial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu starken
Beschwerden gekommen. Der Kreisarzt verweist auf das Intervall ab 15. Juni 2017
bis zur Erstbehandlung durch Dr. E____ am 14. August 2017. Die Versicherte habe
sich somit erstmalig zwei Monate nach dem Ereignis einer ärztlichen Behandlung
unterzogen. Der Kreisarzt folgert, das beschwerdefreie Intervall spreche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine akute Traumatisierung des Ligaments
am 15. Juni 2017. Bandrupturen führten regelhaft zu heftigen immobilisierenden
Schmerzen. In der Beschwerde (S. 3) wird zwar dargelegt, die Versicherte habe
trotz der Schmerzen gearbeitet, u.a. aus Angst, ansonsten die Anstellung zu
verlieren. Sie habe „auf die Zähne“ gebissen, bis sie die Beschwerden nicht
mehr ertragen habe. Es finden sich diesbezüglich aber keine Hinweise in den
Akten, welche diese Darstellung bestätigen.
Der Kreisarzt kommt zum Schluss, es liege mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Körperschädigungen vor, welche sich auf das Ereignis
vom 15. Juni 2017 zurückführen lasse. Biomechanisch müsse eine Verletzung,
welche Teile der dorsalen Bandstrukturen zerreisst, im Rahmen eines ausgeprägten
Hyperflexionstraumas und Rotationstraumas im Handgelenk entstanden sein. Ein derartiges
Ereignis werde jedoch in keinem der vorliegenden Berichte geschildert. Die Versicherte
selbst könne sich nicht an den genauen Hergang erinnern.
3.4.
Zu erinnern ist an die unter Erw. 2.2 angeführte Praxis, wonach Ursachen
im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Nach Darstellung des Kreisarztes muss der angetroffene Schaden aber
zurückzuführen sein auf eine Verletzung „welche Teile der dorsalen
Bandstrukturen zerreisst“, sie muss „im Rahmen eines ausgeprägten
Hyperflexionstraumas und Rotationstraumas im Handgelenk entstanden sein“. Mit
einem solchen Ereignis lässt sich jedoch der von der Beschwerdeführerin
geschilderte Vorfall vom 15. Juni 2017 nicht zur Deckung bringen. Der Vorfall
vom 15. Juni 2017 beinhaltet somit nicht die „Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nicht
als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann“.
Wohl mag, was auch der Kreisarzt nicht in grundsätzlich Frage
stellt, – ein nicht näher bestimmtes – anderes Ereignis als mögliche Ursache
für den vorgefundenen Schaden in Betracht fallen. Da es aber an jeder
gesicherten sachverhaltlichen Grundlage für ein solches anderes Ereignis fehlt,
kann die blosse Möglichkeit, dass sich ein solches anderes Ereignis zugetragen
haben könnte, nicht zur Bejahung der Leistungspflicht führen.
Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang als notwendiges
sachverhaltliches Element zur Begründung der Leistungspflicht nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist
ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar
in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) aus.
Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen
Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen
Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: