Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.92
ENTSCHEID
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
Advokat Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Mai 2018
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung/Akontozahlung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde in einem Strafverfahren gegen B____, welches unter
anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung geführt wird, per 17. März
2017 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Für seine diesbezüglichen Bemühungen
machte er mit Eingabe vom 2. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein Honorar in
Höhe von CHF 41‘620.40 geltend. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde ihm eine
einmalige Akontozahlung in Höhe von CHF 10‘000.– zugesprochen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 14. Mai 2018. Es wird beantragt, die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Mai 2018 kostenfällig aufzuheben
und dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung in Höhe von CHF 30'000.– auszurichten
(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018). Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Schreiben vom 28. Mai 2018, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine (weitere)
Honorarnote ein, mit welcher ein zusätzlicher Aufwand von 48.65 Stunden bzw.
ein zusätzliches Honorar in Höhe von CHF 10‘569.95 ausgewiesen wird.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Art. 135
Abs. 3 lit. a StPO hält fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid
der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht
erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
amtliche Verteidigung hat ihr Amt mit der nötigen Sorgfalt und mit angemessenem
Aufwand auszuüben. Sie ist nicht das unkritische Sprachrohr der beschuldigten
Person und hat unsachgemässe und nutzlose Wünsche abzulehnen (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 134 StPO N 12). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und
die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete
Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1
S. 126). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE
143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Es besteht namentlich kein Anspruch auf eine
unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 3.1
S. 126; vgl. auch Lieber, a.a.O.,
Art. 135 N 6).
2.2 Eine
Akontozahlung ist dann zu gewähren, wenn durch das Zuwarten auf die definitive Honorarzusprechung
durch das erkennende Gericht die Verteidigungsrechte in Frage gestellt würden.
Mit der Akontozahlung wird nicht gleichzeitig eine Genehmigung der Honorarnote
vorgenommen. Bei der Bewilligung einer Akontozahlung handelt es sich um eine vorläufige
Massnahme und sind jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu
würdigen, wozu auch der bisher betriebene bzw. notwendige Aufwand gehört. Es
handelt sich somit um einen Ermessensentscheid. Mit der Höhe der Akontozahlung
soll auf keinen Fall das definitive Honorar in dem Sinn präjudiziert werden,
als das Gericht allenfalls genötigt sein könnte, vom amtlichen Verteidiger eine
Rückerstattung zu verlangen (vgl. BGer 1P.302/2006 vom 20. Juli 2006, E. 2.3
und 3; Lieber, a.a.O., Art. 135 N
11; AGE BES.2012.130 vom 5. Juli 2013 E. 2.1).
3.1 Beim
Appellationsgericht als Beschwerdegericht sind innerhalb von drei Monaten fünf
Beschwerden, davon zwei Haftbeschwerden, von A____ in der Sache B____
eingegangen (HB.2018.23, HB.2018.25, BES.2018.40, BES.2018.91 und BES.2018.94).
Im Verfahren BES.2018.91 wurde trotz einer 15-seitigen Rechtsschrift mit 39
Seiten Beilagen das Begehren um amtliche Verteidigung wegen Aussichts-losigkeit
abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren BES.2018.94 musste das geltend gemachte
Honorar erheblich gekürzt werden. In den zusammengelegten Haftbeschwerdeverfahren
wurde festgestellt, dass sich die Rechtsschrift in grossem Umfang mit
Beweiswürdigungen befasse, welche nicht ins Haftverfahren gehörten (eine
diesbezügliche Beschwerde wurde mittlerweile durch das Bundesgericht abgewiesen,
wobei zufolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
verweigert worden ist [vgl. BGer 1B_296/2018 vom 13. Juli 2018]).
3.2 Als
Beispiel für unnötige Eingaben darf auf jene vom 22. Mai 2018 in den vorgenannten
Haftbeschwerden hingewiesen werden, mit welcher der Verteidiger vor Ablauf der
Vernehmlassungsfrist für die Staatsanwaltschaft, welche fünf Arbeitstage
betrug, darum ersuchte, der Staatsanwaltschaft keine nachperemptorische Frist
zu gewähren. Dies mit Hinweis darauf, dass sich sein Klient schon lange in Haft
befände, was dem Beschwerdegericht, da es sich bereits um die zweite
Haftbeschwerde in der gleichen Sache handelte, bestens bekannt war. Eine solche
Eingabe darf mit Fug als völlig unnütz bezeichnet werden und zeugt von
überschiessender Mandatsführung.
3.3 Bei
der Honorarnote vom 4. Juni 2018, welche zur Illustration des vom
Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands eingereicht worden ist, fällt auf,
dass für eine Stellungnahme zur Haftentlassung am 10. und 11. Mai 2018
insgesamt 16.5 Stunden als Aufwand aufgeführt werden. Dies nota bene
nachdem der Rechtsvertreter bereits zu zwei Haftverlängerungen Stellung bezogen,
selber ein Haftentlassungsgesuch und zwei Haftbeschwerden eingereicht hatte.
3.4 In
der vorgenannten Zusammenstellung vom 4. Juni 2018 werden auch Bemühungen aufgeführt,
welche ganz offensichtlich die diversen Beschwerdeverfahren betreffen. Der Aufwand
für die Beschwerdeverfahren ist indes in jenen Verfahren geltend zu machen und
nicht zum Aufwand des Hauptfalles zu rechnen.
Allein aufgrund der
soeben referierten Umstände kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden,
sie habe ihr Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Akontozahlung
überschritten bzw. in unzulässiger Weise ausgeübt. Es ist ihr nicht zuzumuten
und angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung auch nicht zulässig,
dass sie akribisch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen analysiert und
begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht. Ferner ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Usanz des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für
den Kanton Basel-Stadt nicht verbindlich.
Entsprechend
diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben werden
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).