Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.80
URTEIL
vom 19.
September 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 3. September 2018
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass die über A____ verhängte Durchsetzungshaft
mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 bis zum 11. November
2018 verlängert wurde und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht dieser Verlängerung mit Verfügung vom 10. September 2018 zugestimmt
hat (Art. 78 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142,20]);
dass A____ die gerichtliche Überprüfung der
Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung
verlangt hat und diesem Antrag mit Durchführung der Verhandlung und Eröffnung
des Entscheids am heutigen 19. September 2018 rechtzeitig nachgekommen
wird (Art. 78 Abs. 4 AuG);
dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen
Voraussetzungen der Durchsetzungshaft auf den Entscheid der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.54) betreffend die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen wird;
dass A____ an der Verhandlung vorbringt, er sei
schwer krank, er sei in den vergangenen Wochen dreimal im Spital gewesen;
dass A____ an der Verhandlung darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass er seinen Gesundheitszustand mit aktuellen Arztberichten
gegenüber dem Migrationsamt zu belegen hat, soweit er daraus Rechte ableiten
will;
dass A____ ausserdem mitgeteilt wurde, dass seine
Rechtsvertreterin über sein Anliegen, dass Arztberichte Eingang in die
Migrationsakten finden sollen, vom Gericht informiert wird;
dass die Rechtsvertreterin des A____ mit schriftlicher
Eingabe vom 18. September 2018 beantragt, A____ sei unverzüglich aus
der Durchsetzungshaft zu entlassen und dazu in Wesentlichen vorbringt, die
Durchsetzungshaft sei insbesondere für Fälle gedacht, in denen „das betreffende
Herkunftsland zwangsweise ausgeschaffte Staatsangehörige nicht akzeptiert“, was
vorliegend nicht der Fall sei, da die algerischen Behörden nach Angaben des
Migrationsamts jederzeit ein Laissez-passer ausstellen würden;
dass die Rechtsvertreterin zudem mit Verweis auf
BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018 ausführt, die fehlende Kooperation sei
Tatbestandselement der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG,
weshalb eine mangelnde Mitwirkung an der Ausschaffung nicht zur Unzulässigkeit
der Ausschaffungshaft führen könne;
dass mit dieser Argumentation übersehen wird, dass
der Vollzug der Wegweisung des A____ bereits mit einer Rückführung unter dem
Regime der Vollzugsstufe 2 im März 2018 an der fehlenden Kooperation des A____,
namentlich wegen dessen Verhaltens gegenüber dem Piloten, welchen er wohl
massiv bedrohte (vgl. VGE AUS.2018.54 E. 3.3), scheiterte, und eine Steigerung
der Zwangsanwendungen zur Sicherstellung der Rückführung gemäss Auskunft des
Migrationsamt nicht möglich ist, womit der Sachverhalt sich anders darstellt,
als die im zitierten Bundesgericht beurteilte Situation, weshalb die dortigen
Erwägungen nicht auf die vorliegend zu beurteilende Sachlage zutreffen;
dass nämlich anders als im zitierten
Bundesgerichtsentscheid bislang nicht einzig eine Rückführung gemäss
Vollzugsstufe 1 gescheitert ist, weshalb anders als dort eine zukünftige
Rückführung nur unter den gleichen Bedingungen wie bereits beim misslungenen
Rückführungsversuch im März 2018 (Level 2) möglich ist und damit nur, wenn A____
sein Verhalten ändert;
dass damit die Voraussetzung der
Durchsetzungshaft, wonach es der Inhaftierte in der Hand haben muss, die Haft
durch eine Verhaltensänderung bzw. mittels Kooperation zu beenden, gegeben ist,
da entgegen den Ausführungen der Rechtsanwältin gerade keine Situation
vorliegen darf, auf die der Inhaftierte keinen Einfluss hat, wie dies im Falle
der Undurchführbarkeit aufgrund des Verhaltens der Behörden des Herkunftslandes
der Fall wäre;
dass damit die Vorbringen des A____ sowie
diejenigen seiner Rechtsvertretung an der Beurteilung der Situation, wie sie in
der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der
Durchsetzungshaft vom 10. September 2018 zum Ausdruck gebracht wurde,
nichts ändern, womit im Übrigen auf die dortige Begründung verwiesen werden
kann;
dass sich demnach die Verlängerung der
Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass A____ um unentgeltliche Rechtsvertretung
durch Rechtsanwältin [...] ersucht hat, wobei er ausschliesslich von ihr
vertreten werden wolle und auf eine Vertretung verzichte, wenn [...] diese
nicht wahrnehmen könne;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 gutgeheissen wurde, da A____
seit der erstmaligen Anordnung der Durchsetzungshaft mit Verfügung des
Migrationsamts vom 13. Juni 2018 eine solche noch nicht beansprucht hat
(s. dazu Zünd, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 79 AuG N 6; BGE 134 I
92 E. 4.2 s. 102);
dass die Rechtsvertreterin des A____ auf eine
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, dafür aber um die
Möglichkeit der Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht hat, was
ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 unter Ansetzung einer
nicht erstreckbaren Frist bis zum 18. September 2018 bewilligt wurde;
dass die schriftlichen Ausführungen der
Rechtsvertreterin Eingang in die vorliegende Urteilsbegründung gefunden haben;
dass angesichts des ausdrücklichen Wunsches des A____,
ausschliesslich von [...] vertreten zu werden, davon auszugehen ist, dass damit
seinem Anspruch auf rechtliche Verbeiständung genüge getan wurde;
dass die Rechtsvertreterin keine Honorarnote
eingereicht hat, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist;
dass aufgrund des Umstandes, dass die
Rechtsvertreterin auf eine (erneute) Akteneinsicht verzichtet und eine eineinhalbseitige
Stellungnahme mit Anträgen eingereicht hat, die Entschädigung eines Aufwandes
von eineinhalb Stunden (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) angemessen erscheint;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
weshalb keine Gerichtsgebühr erhoben wird.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
bis zum 11. November 2018 ist rechtmässig und angemessen.
Der Rechtsvertreterin des A____, [...],
werden ein Honorar von CHF 300.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% MWST
von CHF 23.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.