Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2016.143
Verfügung vom 26. August 2016
Hilflosenentschädigung und
Intensivpflegezuschlag für einen Minderjährigen und sechs Jahren
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer wurde am [...] September 2010 mit einer
Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von
seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine
Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die
Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss
Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen
(GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom
9. Oktober 2013, IV-Akte 70), verschiedene Hilfsmittel (vgl.
verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309, 441
und 442) und später einen Assistenzbeitrag (vgl. Verfügung vom 14. Juni
2016, IV-Akte 443) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21
als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS
2016 605). Dies führte vorliegend namentlich zur Kostengutsprache für eine
ambulante Ergotherapie (Mitteilung vom 4. März 2016, IV-Akte 359).
b)
Im April 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision der
Hilflosenentschädigung ein (am 8. Mai 2015 vom Vater des Beschwerdeführers
ausgefülltes Formular, IV-Akte 207). Nach verschiedenen Abklärungen teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April
2016 (IV-Akte 408) mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades
habe. Bei einem Aufenthalt zu Hause werde ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich
ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden
übernommen. Ihre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihm ab dem 1. März
2016 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zustehe. Dagegen erhoben die
Eltern des Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand
(IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom
- Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016,
IV-Akte 455).
c)
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 472) kam die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen
für die Übernahme von Behandlungskosten für den atypischen Autismus seien nicht
gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Einwand
(IV-Akte 488).
d)
Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest.
e)
Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Assistenzbeitrag von
monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal
CHF 59‘230.60 zu (IV-Akte 514; die diesbezüglich erhobene Beschwerde
wird im gleichzeitig zu beurteilenden Verfahren IV.2016.144 behandelt).
f)
In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin
auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung
eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch Prof. Dr. D____ LL.M., Rechtsanwalt und Notar, es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag basierend auf einem
behinderungsbedingten Mehraufwand von mindestens acht Stunden pro Tag
zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. August 2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die
Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren
Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im
Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen
Störung als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich
damit mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 explizit einverstanden. Die
Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die Instruktionsrichterin sistiert das
Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2017.
d)
In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des
Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den
Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.
III.
a)
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil
IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die
Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen
anzuerkennen ist.
b)
Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, es
sei eine Entscheidung bis zum Datum der Replik zu fällen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht erklärt er, es werde kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege mehr erhoben. Dem Beschwerdeführer sei eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für seinen ehemaligen
Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 ergänzt
der Vater des Beschwerdeführers die Replik.
c)
Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September
2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.
d)
Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem
in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt. Daher findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Hilflosenentschädigung
mittleren Grades für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 bis zum
- September 2016 sowie die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags von
vier Stunden vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016, und von
sechs Stunden ab dem 1. März 2016, im Wesentlichen auf die Berichte des
Abklärungsdienstes vom 26. Februar 2016, vom 20. April 2016, vom
- August 2016 und vom 24. August 2016 (IV-Akten 343, 397, 498
und 500). Sie schliesst aus diesen insbesondere, dass beim Beschwerdeführer
nicht in allen Bereichen eine invaliditätsbedingte Hilflosigkeit festgestellt
werden könne. Im Bereich der Körperpflege geht die Beschwerdegegnerin von einem
altersentsprechenden Betreuungsaufwand und daher nicht von einer Hilflosigkeit
aus. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016, Ziff. 9 weist
die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, dass der Beschwerdeführer im
September 2016 sechs Jahre alt geworden sei und deshalb ab diesem Zeitpunkt im
Rahmen einer Revision eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
inkl. Intensivpflegezuschlag vorzunehmen sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abklärungsperson habe
lediglich die Trisomie 21 berücksichtigt, nicht aber die zusätzlich vorliegende
autistische Störung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehe
beim Beschwerdeführer in allen Bereichen alltäglicher Lebensverrichtung ein
relevanter Hilfebedarf, also auch im Bereich der Körperpflege. Er habe daher
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Auch der Intensivpflegezuschlag
sei zu tief angesetzt. Aufgrund des hohen Mehrbedarfs sei ihm bereits ab dem
- Januar 2015 ein Intensivpflegezuschlag für acht Stunden zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom
-
Januar 2015 bis zum 31. August 2016 einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag von
acht Stunden hat.
3.1.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung
haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten
bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42
Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.
3.2.
3.2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer
und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist,
also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) oder wenn die betroffene
Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl.
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem
- Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, download:
https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3950/lang:deu/category:34,
zuletzt besucht am 27. Juni 2018, N 8056). Eine Hilflosigkeit gilt
nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von
Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten
Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn
eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b),
einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege
bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. d).
3.2.2 Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der
Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136, 141 E. 1c ; vgl. auch KSIH,
N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen
umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl
derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei
einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder
indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V
136, 141 E. 1d). Im Falle von Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; vgl. dazu BGE
137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2 und Urteile des Bundesgerichts
9C_798/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5.1.1 und 9C_431/2008 vom
26. Februar 2009 E. 4.4.1, sowie KSIH, Anhang III: Richtlinien zur
Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen).
3.3.
Für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der
persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird
personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen
Lebensbereichen erleichtern (Art. 42ter Abs. 1 IVG; für
Versicherte die sich in einem Heim aufhalten vgl. Art. 42ter
Abs. 2 IVG; für die Höhe der Entschädigung bei Minderjährigen, vgl. KSIH
N 8004).
3.4.
Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,
muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen
sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch
Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung
und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der
Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson
näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht
(BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und
BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014
vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
3.5.
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen,
wird die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (ausser
bei einem Aufenthalt im Heim). Der monatliche
Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand
von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens
6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro
Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und
5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter
Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV).
Gemäss Art. 39 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive
Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im
Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung
von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Als Betreuung anrechenbar
ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der
Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische
Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen
(Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der
Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung
von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung vgl. im Weiteren KSIH,
N 8074 ff.).
4.1.
Die erste im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung
des Beschwerdeführers erfolgte Abklärung erfolgte am 16. November 2015 (Abklärungsbericht
für eine Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2016, IV-Akte 343). In
Bezug auf die Hilflosigkeit attestierte die Abklärungsperson dem
Beschwerdeführer in allen unter E. 3.2.2 aufgeführten alltäglichen
Lebensverrichtungen eine relevante Hilflosigkeit, mit Ausnahme der
Körperpflege. In diesem Bereich erachtete sie die Hilfsbedürftigkeit als
altersentsprechend. Weitere Ausführungen dazu machte sie keine
(IV-Akte 343, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den
Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) Einwand erhoben hatte,
führte die Abklärungsperson in einem Bericht vom 24. August 2016
(IV-Akte 500) aus, die Hilfe bei der Körperpflege sei bis zum sechsten
Lebensjahr nicht anrechenbar. Jedes Kind sei bis zu diesem Alter bei der
Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen. Ein allfälliger
Mehraufwand könne altersentsprechend erst nach dem 6. Geburtstag angerechnet
werden. Dabei handle es sich um einen Richterwert/Mittelwert, der in der Regel
angewendet werden müsse, auch wenn gewisse Abweichungen sowohl bei gesunden,
wie auch bei gesundheitlich eingeschränkten Kindern möglich seien. Von diesem
Richtwert dürfe nur in absoluten Sonderfällen abgewichen werden. Sie erklärte,
ein Mehraufwand wäre beispielsweise dann anrechenbar, wenn bei Schwerstbehinderten
zum Baden aus medizinischen Gründen zwei Personen notwendig wären oder
Ertrinkungs- oder Sturzgefahr bestehen würde. Zudem müssten zwingend sämtliche
Massnahmen der Schadenminderungspflicht erfüllt worden sein. Insbesondere müsse
der Hilfsmitteleinsatz (Antirutschmatte etc.) und eine adäquate Vorgehensweise
(Baden statt Duschen etc.) geprüft werden. Auch könne nur einfache und
zweckmässige Pflege angerechnet werden. Weder aus der Abklärung noch aus den Ausführungen
der Eltern, des Rechtsvertreters oder den Ärzten gehe hervor, dass für die
Körperpflege zwingend zwei Personen eingesetzt werden müssten. Eine reine
Erleichterung durch eine zweite Person würde nicht ausreichen, um den Punkt zu
erfüllen (a.a.O., S. 1 f.).
4.2.
Den Ausführungen des Abklärungsdienstes hält der Vater des Beschwerdeführer
entgegen, der Beschwerdeführer sei in allen Bereichen der Körperpflege hilflos.
Er könne sich nicht (bzw. nur bedingt) selber die Hände waschen. Eine Betreuungsperson
müsse Seife nehmen und das Wasser einstellen. Da er nicht wisse, wo heiss und
wo kalt sei und ausserdem nur über eine geringe Schmerzempfindlichkeit verfüge,
bestehe die Gefahr, dass er sich verbrühe. Anschliessend müssten seine Hände
eingeseift, abgewaschen und abgetrocknet werden. Für das Putzen der Zähne
müssten dem Beschwerdeführer die Arme zurückgehalten werden, weil er sich so
stark wehre. Auch das Gesicht könne sich der Beschwerdeführer nicht selbst
waschen. Wegen seiner Xerodermie müsse der Körper des Beschwerdeführers ausserdem
täglich zweimal mit einer fetthaltigen Creme eingerieben werden. Aus demselben
Grund werde er auch dreimal wöchentlich mit einem speziellen Badezusatz gebadet.
Da der Beschwerdeführer eine deutliche Knickfussstellung und Hackenfüssigkeit, eine
atakische Bewegungskomponente, allgemeine starke Hypotonie der Muskeln und
hyperkinetisches Verhalten bzw. einen atypischen Autismus aufweise, sei die
Körperpflege recht erschwert und die Betreuungsperson müsse konstant dabei bleiben,
da auch eine starke Sturzgefährdung sowie eine Erstickungs- und Ertrinkungsgefahr
bestünden (Beschwerde, Ziff. 16 und Stellungnahme des Vaters des
Beschwerdeführers vom 18. August 2016, Beschwerdebeilage [BB] 14;
vgl. auch die Stellungnahme vom 12. September 2016, IV-Akte 527).
4.3.
Gemäss KSIH N 8020 liegt eine Hilflosigkeit im Bereich der
Körperpflege vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige
Verrichtung in diesem Rahmen (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht
selber ausführen kann. Für Kinder ab sechs Jahren ist zu berücksichtigen, dass
sie sich ab diesem Alter in der Regel nicht mehr gerne bei der Körperpflege
helfen lassen, Kontrolle und Anleitung jedoch notwendig sind. Als möglichen
Mehraufwand wird die Notwendigkeit zweier Hilfspersonen beim Baden einer
schwerstbehinderten Person ab vier Jahren genannt (KSIH, Anhang III,
Ziff. 4). Zunächst gilt es festzuhalten, dass bei Minderjährigen nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Art. 37
Abs. 4 AVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei
Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller
Gesundheit besteht. Gemäss den Richtlinien KSIH besteht ein allfälliger
Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung verglichen mit
einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters vor allem in den ersten
sechs Lebensjahren (BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts
9C_798/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5.1.1; 8C_920/2013 vom 17. Juli
2014 E. 4.6; vgl. auch Franziska Sprecher/Patrick
Sutter, Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich 2006, S. 166
mit weiteren Hinweisen).
4.4.
Der Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016 (IV-Akte 343)
ist in weiten Teilen nachvollziehbar und entspricht grundsätzlich den unter
E. 3.4. genannten Anforderungen. Dasselbe gilt für die später verfassten
Abklärungsberichte bezüglich der Hilflosenentschädigung und dem
Intensivpflegezuschlag. Allerdings fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin
relativ allgemein darauf hinweist, dass jedes Kind bis zum Alter von sechs
Jahren bei der Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen sei.
„Ein allfälliger Mehraufwand kann altersentsprechend erst nach dem 6. Geburtstag
angerechnet werden“ Es dürfe nur in absoluten Sonderfällen davon abgewichen
werden, z.B. dann, wenn Ertrinkungs- oder Sturzgefahr bestünde. Vorliegend
müssten nicht zwingend zwei Personen eingesetzt werden, sodass die Körperpflege
nicht anrechenbar sei bis zum 6. Altersjahr (IV-Akte 500). Folgt man den Schilderungen
des Vaters des Beschwerdeführers, ergeben sich zahlreiche Hinweise auf sehr
viele Hilfestellungen, die eine Betreuungsperson bei der Körperpflege des Beschwerdeführers
leisten muss. Diese Angaben werden namentlich durch das von PD Dr. E____,
Leitender Arzt der Neuroorthopädie des F____spitals [...] (F____) am
29. Januar 2016 ausgefüllte Scoreblatt für Kinder ab 4.5 Jahren in Bezug
auf Entwicklungsstörungen der Motorik F82 ICD-10 (IV-Akte 322)
unterstützt. Aus diesem Score-Blatt geht nämlich hervor, dass PD Dr. E____
beim Beschwerdeführer in sehr vielen Bereichen eine Störung (3 Punkte in einer
Skala von 0 [unauffällig/normal] bis 3 [schwer/gestört]) feststellte. Nur in
ganz wenigen Bereichen befand er den Beschwerdeführer als unauffällig oder im
Vergleich zu gleichaltrigen Kindern leichtgradig abweichend. Insbesondere bei der
Körperpflege (z.B. Nase putzen, sich waschen, duschen, kämmen usw.) hielt PD
Dr. E____ einen Score von 3 (gestört) fest. Dasselbe gilt für die ebenfalls
im Bereich „Störungen der Selbständigkeit“ geprüften Bereiche Selbstversorgung,
Aus- und Anziehen und Sozialbereich (z.B. kleine Aufträge erledigen). Nur im
Bereich Hantieren, betrug der Score eine 2 (abnorm). PD Dr. E____ erachtete
diese Störungen der Selbständigkeit als durch die Oligophrenie und die stark
ausgeprägte Entwicklungsstörung im Rahmen der Trisomie 21 des Beschwerdeführers
bedingt (IV-Akte 322, S. 3). In einem ärztlichen Zeugnis vom
20. Mai 2016 bestätigte PD Dr. E____ das Vorliegen einer komplexen
medizinischen Situation. Er erklärte, der Beschwerdeführer leide an einer
Trisomie 21, einer Hackenfüssigkeit, einer deutlichen Rumpfhypotonie mit
Knicksenkfussstellung, einer atakischen Bewegungskomponente und an einem
atypischen Autismus mit hyperkinetischem Verhalten. Seines Wissens sei auch das
Schmerzempfinden des Beschwerdeführers reduziert. Beispielsweise beim Duschen
oder Baden bestehe eine starke Sturz-, Ertrinkungs- und Verletzungsgefahr.
Dadurch sei in Sachen Körperpflege für die Eltern ein klarer Mehraufwand
vorhanden. Zur Reduktion der Gefahren sei der Beschwerdeführer im Alltag auf
eine konstante Betreuung angewiesen (IV-Akte 431, S. 2). Auch Dr. G____
und M.Sc. H____ der I____ Klinik (I____) Basel hielten in ihrem Bericht vom
25. April 2016 fest, die Entwicklung des Beschwerdeführers bezüglich der
persönlichen Hygiene (sowie der Nahrungsaufnahme und der Steuerungsfähigkeit)
sei deutlich verzögert (IV-Akte 418, S. 4).
Aus den Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers sowie
den Berichten von PD Dr. E____ und Dr. G____ und M.Sc. H____ geht
somit deutlich hervor, dass die Körperpflege des Beschwerdeführers sehr
aufwändig ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, welchen die angefochtene
Verfügung vom 26. August 2016 abdeckt (vom 1. Januar 2015 bis zum
31. August 2016), zwischen etwa vier Jahren und drei Monaten und knapp
sechs Jahre alt. Es trifft wohl zu, dass alle Kinder in diesem Alter ‑
wie vom Abklärungsdienst ausgeführt ‑ bei der Körperpflege auf direkte
und/oder indirekte Hilfe angewiesen sind (vgl. Abklärungsbericht vom
24. August 2016, IV-Akte 500). Jedoch wird aus den obenstehenden
Schilderungen (E. 4.2.) deutlich, dass im Falle des Beschwerdeführers ein
Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung verglichen mit einem
nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters besteht. Die Sturz- und
Ertrinkungsgefahr ist gross. Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Körperhygiene
müssen ausserdem praktisch vollumfänglich für ihn übernommen werden ‑ so
bei den relativ häufig auszuführenden Hygienevorkehrungen Händewaschen und
Zähneputzen. Wegen des erethischen Verhaltens des Beschwerdeführers, bzw. weil
er sich wehrt, muss er zudem festgehalten werden. Im Vergleich mit einem
gesunden Kind in diesem Alter geht dies über die normalen Hilfestellungen
hinaus. Dies wird namentlich auch durch das standardisierte Abklärungsinstrument
zur Bemessung des Assistenzbeitrags (dem sog. FAKT2) bestätigt. Im Rahmen der
ersten solchen Beurteilung wurde bezüglich des Bereichs Körperpflege
(Körperwäsche, Transfer, Zahn- und Mundpflege, periodische Körperpflege und
Kosmetik) bemerkt, dass der Beschwerdeführer vollumfängliche Hilfe benötige.
Insbesondere müsse ständig beaufsichtigt und sogar festgehalten werden, wenn er
z.B. duschen oder die Zähne putzen müsse. Auffällig ist, dass aus dem Bericht
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne diese Aufsicht und Hilfe
beispielsweise einfach aus der Dusche laufen oder die Zahnbürste wegwerfen
würde (IV-Akte 509, S. 17 f.). Auch im Abklärungsbericht
Assistenzbeitrag vom 2. März 2016 (IV-Akte 350, S. 6 f.) wurde
festgehalten, dass vollumfängliche Hilfe bei der Körperwäsche nötig sei.
Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gesunden
Minderjährigen mehr Hilfeleistung braucht lässt sich auch am ambulanten Abklärungsbericht
vom 9. März 2016 von Dr. G____ und M.Sc. H____ der I____ erkennen,
wonach, das Entwicklungsalter des Beschwerdeführers anhand eines Verfahrens für
Kinder bis drei Jahre habe ermittelt werden müssen. Nach Einschätzung des
Kindsvaters betrügen die Entwicklungsalterwerte in den Bereichen körperliche
Entwicklung, Sehen und Greifen, Hören und Sprechen, Selbständigkeit und Gefühle
und Gemeinschaftsfähigkeit zwischen 10 und 27 Monate (IV-Akte 418,
S. 7). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon rund fünfeinhalb
Jahre alt. Die etwas mehr als ein Jahr zuvor vom Zentrum für Frühförderung des
Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt (ZFF) durchgeführte Abklärung
hatte bereits ähnliche Resultate ergeben. Die Abklärungsperson war damals schon
zum Schluss gekommen, bei einem Lebensalter von 50 Monaten lägen die
Entwicklungsalterwerte des Beschwerdeführers unter einem 50%-Niveau
(IV-Akte 319, S. 3). Im Bericht der Primarstufe [...] vom
22. September 2016 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer entwicklungsmässig
auf dem Stand eines zweijährigen sei (IV-Akte 568). Diese Ergebnisse
stellen einen weiteren Hinweis darauf dar, dass der Beschwerdeführer mehr Hilfe
benötigt als andere Kinder in seinem Alter. Aus diesen Gründen ist vorliegend
auch bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen im Bereich der Körperpflege
von einer relevanten Hilflosigkeit auszugehen. In diesem Punkt kann daher nicht
auf die erwähnten Abklärungsberichte abgestellt werden. Ab dem
6. Geburtstag des Beschwerdeführers geht die Beschwerdegegnerin selbst
klar von einem ausgewiesenen Hilfebedarf und einem Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades aus (vgl. Abklärungsbericht vom
31. August 2017, IV-Akte 689).
Damit erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die weiteren diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die Aktenlage zur Beurteilung
der sich vorliegend stellenden Fragen bezüglich der Hilflosigkeit des
Beschwerdeführers genügt, ist auch der Antrag auf ein Gerichtsgutachten in diesem
Punkt hinfällig.
4.5.
Mit der Anerkennung einer Hilflosigkeit hinsichtlich der
Körperhygiene ist der Beschwerdeführer in allen Lebensverrichtungen in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedarf überdies der
dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung. Gemäss Art. 37
Abs. 1 IVV liegt daher bereits ab dem 1. Januar 2015 eine
Hilflosigkeit schweren Grades vor. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend
einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
5.1.
Umstritten ist ferner die Höhe des Intensivpflegezuschlags für den Beschwerdeführer.
Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2016
wurde ein täglicher Mehraufwand von 4 Stunden und 33 Minuten festgehalten (IV-Akte 343,
S. 9). Dieser wurde mit Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung
vom 20. April 2016 infolge einer Korrektur auf 5 Stunden 36 Minuten erhöht
(IV-Akte 397, S. 5). Im Abklärungsbericht vom 24. August 2016 nahm
die Abklärungsperson Stellung zum Einwand gegen den Vorbescheid vom
28. April 2016. Sie hielt grundsätzlich am zuvor festgestellten
Mehraufwand fest. Ab dem 1. März 2016 hob sie diesen jedoch auf 6 Stunden
und 9 Minuten an (IV-Akte 500, insbesondere S. 2 f.).
5.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege aufgrund
der Mehrfachbehinderung bereits ab dem 1. Januar 2015 ein Mehraufwand von
mehr als acht Stunden am Tag vor. Demzufolge habe er bereits ab diesem
Zeitpunkt einen entsprechenden Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Er
führt aus, bei welchen Bereichen bzw. Teilbereichen von einem höheren
Zeitaufwand auszugehen sei, als vom Abklärungsdienst bzw. der
Beschwerdegegnerin angenommen.
5.3.
5.3.1 Wie bereits unter E. 4.4. (mit Hinweis auf
E. 3.4.) festgestellt, kann weitgehend auf die Abklärungsberichte, welche
als Grundlage für die Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags
dienten, abgestellt werden. Auch bezüglich des bei den einzelnen alltägliche Lebensverrichtungen
anzurechnenden Zeitbedarfs kann auf die Berichte des Abklärungsdienstes abgestellt
werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. der Eltern in der Replik stellen
eine von den Bericht des Abklärungsdienstes abweichende Ansicht dar. Dies
genügt jedoch nicht, um vom Ergebnis des Abklärungsdienstes abzuweichen. Somit
ist bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung
auf die Zeitangaben des Abklärungsdienstes abzustellen. Anders sieht es
hinsichtlich der Hilflosigkeit im Bereich der Körperhygiene aus. Dort muss ‑
wie bei der Hilflosenentschädigung ‑ eine Korrektur gemacht werden. In
der Berechnung des Zeitaufwands wurde keine Zeit für die Körperpflege einberechnet,
da auch kein Hilfebedarf in diesem Bereich angenommen wurde. Da nach dem oben
Gesagten auch im Bereich der Körperpflege von einer anrechenbaren Hilflosigkeit
auszugehen ist, muss dies auch beim Intensivzuschlag berücksichtigt werden. Im
Gegensatz zum angerufenen Gericht verfügt die Beschwerdegegnerin über
Fachpersonen, welche dazu ausgebildet sind, den entsprechenden Zeitaufwand zu
bemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin diese Bemessung im Bereich
der Körperpflege ‑ soweit notwendig (vgl. unten E. 5.5.) nachträglich
vorzunehmen.
5.3.2 Hinsichtlich des Überwachungsbedarfs macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er benötige behinderungsbedingt eine
besonders intensive Überwachung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
seien nicht nur zwei, sondern vier Stunden behinderungsbedingter Überwachungsbedarf
anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass Kinder bis zum sechsten
Altersjahr auch ohne gesundheitliche Einschränkung altersentsprechend überwacht
werden müssten (vgl. z.B. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016,
IV-Akte 343, S. 9).
Gemäss KSIH ist die persönliche Überwachung in der Regel bei
Kindern unter sechs Jahren nicht in Betracht zu ziehen; eine besonders
intensive Überwachung nicht unter acht Jahren, da auch ein gesundes Kind in dem
Alter Überwachung braucht (vgl. KSIH N 8078 und Anhang III). Bei erethischen
Kindern und Kindern mit frühkindlichem Autismus oder mit medikamentös nicht
einstellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situation
schon ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008
vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1). Weitere explizite Ausnahmen gelten
bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen und bei Atemproblemen (vgl. KSIH
Anhang III).
Das Erfordernis der persönlichen Überwachung gilt insbesondere
dann als erfüllt, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet
und/oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität
aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Kindern im
gleichen Alter übersteigt (KSIH N 8078.1 und N 8078.2). Eine
besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der
Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft
gefordert wird. Das heisst, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer
Nähe der betroffenen Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer
massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen führen würde. Aufgrund der
geforderten 1:1 Überwachung bzw. Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum
anderen Aktivitäten widmen. Zum Schutz der versicherten Person müssen
Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, die aber nicht zu einer
unzumutbaren Situation der Umgebung führen dürfen (KSIH, N 8079).
Die KSIH nennt unter anderem folgendes Beispiel als Fall einer
besonders intensiven Überwachung (KSIH, N 8079):
„Ein Kind
kann keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen.
Es ist auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu
reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder
fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit
erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit
bereit sein einzugreifen.“
5.4.
Wie bereits unter E. 4.2. und E. 4.4. erwähnt, leidet der
Beschwerdeführer neben der Trisomie 21 an einem atypischen Autismus und zeigt
erethisches Verhalten. Zudem finden sich in den Akten an verschiedenen Stellen
Ausführungen zur vom Beschwerdeführer benötigten Aufsicht und Betreuung.
Beispielsweise wies Dr. J____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, in seinem
Bericht vom 7. Dezember 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch
keinen Sinn für Gefahren habe. Er müsse den ganzen Tag über begleitet werden.
Im Strassenverkehr laufe er plötzlich auf die Strasse und laufe den Eltern
unvermittelt weg. Aufgrund seiner grossen Distanzlosigkeit würde er auch sofort
mit fremden Menschen mitgehen. Da er Gefahren im Alltag nicht richtig einschätzen
könne und unberechenbar sei, sei er ständig selbstgefährdet (er werfe am Tisch
mit Geschirr und Nahrung umher, greife nach Messern und sonstigen gefährlichen
Gegenständen etc.). Die Eltern müssten daher auch bei diesen Dingen viel
aufmerksamer sein als bei einem gesunden Kind im selben Alter. Zusammengefasst
müsse der Beschwerdeführer den ganzen Tag begleitet und ‑ im Gegensatz zu
gesunden Kindern seines Alters ‑ durchwegs im Auge behalten werden
(IV-Akte 298, S. 2).
Aus dem Bericht der Primarstufe [...] vom 22. September
2016 ergibt sich folgende Zusammenfassung (IV-Akte 568):
„A____ ist
vergleichsweise sehr betreuungsintensiv und muss jederzeit engmaschig beaufsichtigt
werden, d.h. wir dürfen ihn keine Minute aus den Augen lassen. […] Er anerkennt
noch kaum Regeln und Grenzen. Gefahren für sich oder andere kann er nicht
erkennen und danach handeln. Er läuft/rennt weg, geht zu wildfremden Menschen,
würde mit ihnen mitgehen, er hört nicht auf seinen Namen, wenn er gerufen wird.
Zu seiner Sicherheit ist er bei Ausflügen angeschnallt im Rollstuhl, da er noch
nicht zuverlässig an der Hand geht und keinerlei Gefahren durch Autos sieht.
Auch innerhalb des Kindergartens benötigt er konstante Aufsicht, Er steckt dies
in den Mund, z.B. Pinsel mit Farbe, Knete, Steine, klettert auf Fenstersimse
und Regale, hantiert am Feuerlöscher. Im Pausenareal klettert er auf das Klettergerüst
und lässt sich rückwärts fallen. Auch Wasser übt eine grosse Anziehungskraft
aus, A____ setzt sich gerne in Pfützen oder taucht seine Arme bis zu den
Ellenbogen in den Brunnen- er muss danach frisch angezogen werden.“
Eine sehr ähnliche Schilderung findet sich im etwas später
Verfassten Bericht der Primarstufe [...] vom 10. Juli 2017
(IV-Akte 666, S. 2). Diese beiden Berichte der Primarstufe wurden
verfasst, nachdem der Beschwerdeführer das sechste Lebensjahr bereits erfüllt
hatte. Sie decken sich jedoch mit den bereits früher verfassten Berichten des
Kinderarztes Dr. J____ und auch des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin.
Dieser hatte sowohl in seinem Abklärungsbericht vom 7. März 2013
(IV-Akte 35, S. 10 f.), als auch im Abklärungsbericht vom
26. Februar 2016 (IV-Akte 343, S. 8) festgehalten, dass der
Beschwerdeführer dauernde Überwachung benötige (weil er keine Gefahren erkenne
usw.). Nichts anderes berichten die Eltern des Beschwerdeführers (vgl.
insbesondere Bericht vom 12. September 2016, IV-Akte 527, S. 7).
Im Übrigen geht auch der Abklärungsdienst ab dem 6. Geburtstag von einer besonders
intensiven Überwachung (4 Std./Tag) aus ‑ namentlich wegen der Notwendigkeit
einer 1:1 Überwachung bzw. Betreuung des Beschwerdeführers (Abklärungsbericht
vom 31. August 2017, IV-Akte 689).
Damit ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem in
N 8079 der KSIH erwähnten Beispiel. Der Beschwerdeführer weist zu Recht
auch auf eine Ähnlichkeit mit den Umständen im Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013
vom 25. Februar 2014. hin. Das Bundesgericht hatte den Anspruch eines an
einer leichten Bewegungsstörung und frühkindlichem Autismus leidenden Kindes
auf einen Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Auch in diesem Fall kannte das
Kind keine Gefahren, musste ausserhalb der Schule und der Wohnung an der Hand
geführt werden, hatte keine Berührungsängste und brauchte eine dauernde
Überwachung (E. 8.2.2.2 des Urteils). Das Bundesgericht bejahte die
Notwendigkeit einer besonders intensiven Überwachung (E. 8.2.2.3 des
Urteils).
Im Gegensatz zum Kind im erwähnten Urteil war der
Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und
dem 31. August 2016 noch nicht sechs Jahre alt. Dennoch wird aus den
beispielhaft zitierten und erwähnten Berichten deutlich, dass sein Bedarf an
Überwachung und Betreuung denjenigen eines gesunden Kindes gleichen Alters
massiv übersteigt. So ist undenkbar, dass er ‑ wie andere Kinder ‑
ab einem gewissen Zeitpunkt selbständig in den Kindergarten hätte gehen können.
Der Beschwerdeführer leidet zwar nicht unter einem
frühkindlichen, sondern einem atypischen Autismus, daneben aber zusätzlich an
Trisomie 21 sowie verschiedenen weiteren gesundheitlichen Problemen, die ihn
einschränken (vgl. E. 4.2.). In Anbetracht des grossen Betreuungs- und
Überwachungsbedarfs ist er daher gleich zu behandeln wie ein Kind mit
frühkindlichem Autismus, bei dem schon ab vier Jahren ein Überwachungsbedarf
anerkannt werden kann (KSIH, Anhang III). Es ist daher beim Beschwerdeführer
bereits ab dem 1. Januar 2015 ein besonders intensiver Überwachungsbedarf
anzuerkennen. Demnach sind ‑ in Abweichung von den Berichten des
Abklärungsdienstes ‑ für die Überwachung nicht nur zwei, sondern vier
Stunden Mehraufwand anzurechnen.
5.5.
5.5.1 Infolge des Gesagten beträgt der Intensivpflegezuschlag ab
dem 1. Januar 2015 zwei Stunden mehr als die bereits berücksichtigten 5
Stunden 36 Minuten (vgl. E. 5.1.). Zwei der vier Stunden für die Überwachung
sind bereits in den 5 Stunden und 36 Minuten enthalten. Dies ergibt ein Total
von 7 Stunden und 36 Minuten. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die für die
Hilfe bei der Körperpflege benötigte Zeit. Diese ist vorliegend entscheidend
dafür, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf
einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 6 oder
mindestens 8 Stunden hat. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von
mindestens sechs Stunden ist ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu
prüfen, wie viel Zeit für die Hilfe bei der Körperpflege anzurechnen ist (vgl.
E. 5.3.1).
5.5.2 Ab dem 1. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin
auf einen anrechenbaren Mehraufwand von 6 Stunden und 9 Minuten ab (vgl. E.
5.1.). Durch die Berücksichtigung eines Überwachungsaufwandes von 4 Stunden,
ergibt sich ab dem 1. März 2016 ein Mehraufwand von 8 Stunden und 9 Minuten.
Damit hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ohnehin einen Anspruch auf
einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8
Stunden ‑ unabhängig davon, welcher zeitliche Aufwand bezüglich der
Körperpflege zu berücksichtigen ist.
5.5.3 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar
2015 und bis zum 29. Februar 2016 abschliessend zu prüfen. Sie muss dem
Beschwerdeführer allerdings jedenfalls einen Intensivpflegezuschlag für mindestens
6 Stunden ausrichten. Für die Zeit zwischen dem 1. März 2016 und dem
31. August 2016 sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Der
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit ohnehin einen Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 26. August 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2015 eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Ab dem 1. März 2016
hat sie dem Beschwerdeführer zudem einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand
von mindestens 8 Stunden zu bezahlen. Bezüglich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag
vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 hat sie weitere Abklärungen
im Sinne der Erwägungen zu treffen und anschliessend neu darüber zu verfügen.
Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden ist auch
ab dem 1. Januar 2015 ausgewiesen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur. Die Parteikosten werden für die Bezahlung des bis Anfang Mai 2017
mandatierten Rechtsvertreters zugesprochen. Dieser hat die Beschwerdeschrift
verfasst. Die Replik wurde von den Eltern des Beschwerdeführers erarbeitet. Es
ist davon auszugehen, dass etwa zwei Drittel des Aufwandes für einen Fall im
Rahmen der Erarbeitung der Beschwerde (inkl. Besprechungen mit der Klientschaft,
Aktenstudium etc.) anfallen. Vorliegend erscheint daher ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8% (CHF 176.--; Mehrwertsteuersatz bis zum
31. Dezember 2017) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung
schweren Grades sowie ab dem 1. März 2016 einen Intensivpflegezuschlag für
einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden auszurichten.
Bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 bis zum
29. Februar 2016 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, weitere Abklärungen
im Sinne der Erwägungen zu tätigen und anschliessend neu über den Anspruch zu
verfügen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: