Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.73
URTEIL
vom 31. August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 20. März 2018
betreffend Entscheid des Gemeinderats
betreffend den Rekurs vom 15. Februar 2018 gegen eine Verfügung der
Sozialhilfe Riehen vom 2. Februar 2018 betreffend Anrechnung des 13.
Monatslohns an die
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) beantragte mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 an die Sozialhilfe
der Gemeinde Riehen sinngemäss, es sei ihm der 13. Monatslohn in Höhe von
brutto CHF [...], den er im Rahmen seiner [...]lehre erarbeitet habe, zu
belassen und nicht an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe anzurechnen.
Die Sozialhilfe teilte dem Rekurrenten am 12. Januar 2018 schriftlich mit, dass
ein allfälliges Erwerbseinkommen inklusive des 13. Monatslohns gemäss Unterstützungsrichtlinien
an die Unterstützungsleistungen anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 29. Januar
2018 beantragte der Rekurrent die nochmalige Prüfung seines Begehrens. Mit Verfügung
vom 2. Februar 2018 lehnte die Sozialhilfe dieses Gesuch ab. Am 15. Februar
2018 reichte der Rekurrent dagegen Rekurs ein und verwies für die Begründung
auf sein Schreiben vom 21. (recte 29.) Januar 2018. Mit Stellungnahme vom 21. Februar
2018 beantragte die Sozialhilfe die Abweisung des Rekurses. Mit Entscheid vom
20. März 2018 lehnte der Gemeinderat den Rekurs ab.
Hiergegen richtet
sich der vom Rekurrenten am 30. März 2018 an die Gemeindeverwaltung Riehen erhobene
Rekurs, welchen das Präsidialdepartement am 4. Mai 2018 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. Darin verlangt er sinngemäss die Gutheissung
seines Antrags um Erlass der Anrechnung des 13. Monatslohns bzw. die Aufhebung
des Entscheides des Gemeinderates vom 20. März 2018.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 4. Mai 2018 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, was ihn gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3
1.3.1 Mit
der Rekursbegründung hat der Rekurrent gemäss § 16
Abs. 2 VRPG seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62
vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom
30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene
Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne
gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden
kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt
wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs
nicht eingetreten (VGE VD.2016.117 vom 15. August
2016 E. 1.3.2; VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 305).
1.3.2 Der
Rekurrent hat seinen Rekurs mit der Eingabe vom 30. März 2018 nur rudimentär
begründet. Insbesondere fehlt die inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im Entscheid des Gemeinderates. Immerhin verweist er in seiner Rekursbegründung
vom 30. März 2018 auf die Begründung in seinem Schreiben an den Gemeinderat vom
21. Januar 2018, welches er als nicht unterschriebene Kopie (und mit einem
gegenüber der ursprünglichen Eingabe anderem Datum versehen), als Beilage
eingegeben hat. Die Begründungsanforderungen können daher als knapp erfüllt
angesehen werden, zumal es sich um einen Laienrekurs handelt. Auf den Rekurs
wird eingetreten.
2.1 Der
Rekurrent beantragt sinngemäss, es sei ihm der 13. Monatslohn zu belassen und
nicht an die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Er begründet
seinen Antrag damit, dass es einem jungen Menschen in Ausbildung, vor allem zum
[...], bei welcher er durchschnittlich 175 Stunden im Monat arbeite, nicht
zumutbar sei, dass die Sozialhilfe einem Steine in den Weg lege. Ausserdem sei
er auch Vater und Sportler. In drei Monaten habe er seine Lehrabschlussprüfung,
auf die er sich maximal konzentrieren müsse. Es sei eine Zumutung ihm
gegenüber, den 13. Monatslohn anzurechnen, dies würde sich negativ auf ihn und
seinen psychischen Zustand auswirken. Weiter bringt er vor, die Sozialhilfe sei
dazu verpflichtet, dem Klienten eine faire Unterstützung zu leisten, ebenso
solle die Lebensqualität nicht leiden.
2.2 Wer
bedürftig ist, hat gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese erstreckt sich auf die Sicherung des
sozialen Existenzminimums (§ 7 Abs. 1 SHG). Das zuständige Departement regelt
nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe, wobei
es sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
orientiert (§ 7 Abs. 3 SHG). Gestützt darauf hat das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt die
Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen.
2.3 Die
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip.
Gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen
Person der öffentlichen Sozialhilfe vor. Konkretisierend regelt § 8 Abs. 1 SHG,
dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe die Einkünfte der
bedürftigen Person einzubeziehen sind.
Als Grundsatz
gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der
unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft und Rechtsnatur (Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S.
424). Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig
oder dauerhaft erzielt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gründen im
Wesentlichen in Anreizüberlegungen (z.B. Einkommensfreibetrag) oder dem
spezifischen Charakter und Zweck gewisser Zuwendungen (z.B. Leistungen aus
Genugtuung; Wizent, a.a.O., S
424). Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als
Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]-Richtlinien E. 1.1; Wizent, a.a.O., S. 426).
Gemäss URL 12.1
werden Einkommen an die Unterstützungsleistungen angerechnet, soweit sie den
Betrag von CHF 150.– pro Monat überschreiten. Auf Erwerbseinkommen (inkl. 13.
Monatslohn) wird ein Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal
CHF 400.– pro erwerbstätiger Person gewährt. „Ausgenommen vom Freibetrag sind
Erwerbsersatzeinkommen (Renten/Taggelder), Entgelte, die in offensichtlicher
Weise unter den marktüblichen Ansätzen liegen und deren zugrunde liegende Tätigkeit
die Integration in den ersten Arbeitsmarkt behindert, Entgelte aus der
Hilflosenentschädigung, Kinder- und Ausbildungszulagen, Stipendien,
Arbeitsentgelt im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs usw.“.
2.4 Wie
oben dargelegt (E. 2.3), geht jegliches Einkommen, also auch der 13. Monatslohn,
welches der Sozialhilfebezüger erzielt, der fürsorgerischen
Unterstützungsleistung vor (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a SHG). Denn grundsätzlich
soll jede mündige Person ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, Notlagen auszugleichen (Wizent, a.a.O., S. 13). Junge Erwachsene
in Ausbildung werden in denjenigen Fällen unterstützt, in denen die Einnahmen
(z.B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen (SKOS-Richtlinien Ziff. H.I
1-2 S. 164) und keine Dritten leistungspflichtig sind.
Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten sichert die Sozialhilfe ihm keine bestimmte
Lebensqualität, sondern „diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für
seine physische Existenz und für ein Mindestmass an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“ (SKOS-Richtlinien
Kap. A.I-I, S. 22; Wizent, a.a.O.,
S. 83). Zur materiellen Grundsicherung gehören v.a. die Kosten für die allgemeine
Lebenshaltung, die Unterkunft und für die medizinische Grundversorgung (Wizent, a.a.O., S. 322). In Bezug auf
die allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören zur Grundsicherung „die gängigsten
Ausgaben eines bescheiden geführten Haushalts“ (Wizent,
a.a.O., S. 291). Zu diesen gehören Ferien grundsätzlich nicht (vgl. e contrario
die Ausgabenpositionen gemäss SKOS-Richtlinien Kap. B.2-1, S. 57; Wizent, a.a.O., S. 292).
Der Rekurrent begründet
sein Begehren mit der anstrengenden [...]lehre und der bevorstehenden Lehrabschlussprüfung
bzw. damit, dass die Anrechnung sich negativ auf ihn und seinen psychischen Zustand
auswirken würde. Auch wenn das Anliegen des Rekurrenten nachvollziehbar ist,
ist nicht ersichtlich und wird mit der Rekurseingabe auch nicht vertieft
begründet, inwiefern er aufgrund seiner persönlichen Situation von der
Anrechnung seines Einkommens inklusive des 13. Monatslohnes besonders betroffen
wäre. Vielmehr hat er durch die Ausrichtung seines Lohnes in 13.
Monatsbetreffnissen Vorteile, da ihm so jährlich 13 Freibeträge angerechnet
werden. Würde ihm sein Jahreslohn in 12 entsprechend höheren Monatslöhnen
ausbezahlt, könnte er nicht davon profitieren. Die gegenüber den
SKOS-Richtlinien grosszügigere Vorschrift in den kantonalen URL, welche einen
Freibetrag auf den 13. Monatslohn gewährt, ist daher zum Vorteil des
Rekurrenten. Im Übrigen ist die Vorschrift 12.1 der URL klar formuliert und
lässt der kommunalen Sozialhilfebehörde keinen Spielraum. Insofern kann den
Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden.
2.5 An
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um einen
Lehrlingslohn handelt. Beim Lehrvertrag handelt es sich um einen „zeitlich
befristeten Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass nicht die entgeltliche
Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung den massgebenden Inhalt bilden“ (Streiff/von Känel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 344 N 2). Auch wenn
die Hauptpflicht des Arbeitgebers damit in der Ausbildung besteht, ist die
Bezahlung eines Lohnes üblich (Streiff/von
Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 344 N
2). Der Lehrvertrag gilt insoweit als normale Anstellung (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art.
344 N 2). Vor diesem Hintergrund kann der vom Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz vertretenen Auffassung, wonach „bei Vorliegen eines Lehrverhältnisses
anstelle eines Einkommensfreibetrages eine Integrationszulage zu gewähren“ ist,
nicht gefolgt werden (EGV SZ 2006 S. 197 ff. = VGE 809/06 vom 30. März 2006,
Regeste und E. 2.7; vgl. auch Wizent,
a.a.O., S. 425 insbes. Fn 1558 mit Hinweis auf die in den Kantonen
uneinheitliche Praxis). Diese Einschätzung erfolgt vorliegend insbesondere auch
deshalb, weil es sich beim Rekurrenten nicht um einen minderjährigen Lehrling,
welcher noch bei seinen Eltern wohnhaft ist, handelt. Der Lehrlingslohn im
dritten und letzten Lehrjahr reicht zwar noch nicht aus, um die
Lebenshaltungskosten voll zu decken, ist aber doch mehr als ein „Sackgeld“.
Dafür erfüllt der Rekurrent ein 100%-Pensum inklusive Schule.
Zwar gilt für
junge Erwachsene vom 18. bis vollenden 25. Altersjahr in zweifacher Hinsicht (einerseits
die berufliche und soziale Integrationsförderung sowie andererseits tiefere
Bedarfsansätze) ein sozialhilferechtliches Sonderregime (Wizent, a.a.O., S. 385). Dieses kommt aber
vorliegend aufgrund des Alters des Rekurrenten (Jahrgang 1991) nicht zur
Anwendung.
3.1 Nach
dem vom Rekurrenten ebenso als verletzt gerügten Individualisierungsprinzip (§
4 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SHG], SG 890.100) soll die im Einzelfall notwendige
sowie sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe gemeinsam mit den
hilfesuchenden Personen festgelegt werden. Damit verlangt das
Individualisierungsprinzip in erster Linie die Betrachtung der konkreten
Bedürftigkeit (Wizent, a.a.O., S. 252).
Gemäss den SKOS-Richtlinien Kapitel A.4 verlangt das
Individualisierungsprinzip, dass „Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall
angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch
den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen. Basis dazu
bilden eine systematische Abklärung der wirtschaftlichen, persönlichen und
sozialen Situation der hilfesuchenden Person und der daraus abgeleitete
Hilfsplan“.
3.2 Das
Anliegen des Rekurrenten, den 13. Monatslohn nicht an die Einkünfte anzurechnen
und ihm damit vor den Abschlussprüfungen einige Ferientage zu ermöglichen, ist von
seiner Warte aus verständlich. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch
nicht begründet geltend gemacht, inwiefern der Rekurrent aufgrund seiner
persönlichen Situation von der Anrechnung seines gesamten Erwerbseinkommens
besonders betroffen wäre. Als junger Erwachsener, der sich mit 26 Jahren in einer
Lehrlingsausbildung befindet und damit ein 100%-Pensum zu erfüllen hat, würde
er wohl gerne in ähnlicheren finanziellen Lebensverhältnissen wie Gleichaltrige
leben wollen. Aufgrund seiner teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm dies nicht
möglich. Er steht jedoch kurz vor den Lehrabschlussprüfungen, womit die mögliche
Loslösung von der Sozialhilfe zumindest absehbar ist. Damit ist er nicht mehr
als andere unterstütze Personen von der Anrechnung des 13. Monatslohnes
betroffen und hat realistische Aussicht auf eine Verbesserung seiner Situation
innert kurzer Frist.
Der Rekurrent
moniert im Weiteren die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, wird vom Rekurrenten nicht ausgeführt, worin ein solcher Verstoss
liegen soll. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich und es kann auf das vor-instanzliche
Urteil (S. 5 Ziff. 11) verwiesen werden.
Gemäss den
Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. Da der Rekurrent von der Sozialhilfe
unterstützt wird, wird ihm auch ohne förmliches Gesuch die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, auch wenn es sich um einen Grenzfall zum aussichtslosen
Rekurs handelt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Gebühr von CHF 500.– geht zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Riehen
Gemeinde Riehen, Gemeinderat
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.