Review of immigration detention shortened to 12 days

AUS.2018.84Verwaltungsgericht14.09.2018Modified

Zusammenfassung

The Basel-Stadt administrative court reviewed the migration office's order placing A____ in immigration detention after he was stopped at the border with forged Bulgarian identity documents. The court dispensed with an oral hearing because the detainee had waived it in writing and removal was expected within days. It held that there was a concrete risk of absconding, given the use of forged papers and previous unlawful entries despite an entry ban. Detention was therefore lawful, but the three-month duration was disproportionate; the court limited detention to 24 September 2018. No costs were charged, and the migration office had to serve the judgment in a language understandable to A____.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei voraussichtlicher Wegweisung innert acht Tagen und schriftlichem Verzicht der betroffenen Person; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Haft wegen Untertauchensgefahr. Untertauchensgefahr kann insbesondere bei Täuschungsmanövern zur Verschleierung der Identität, Verwendung gefälschter Dokumente und systematischer Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen bejaht werden (E. betreffend Untertauchensgefahr). Ist die Haft an sich rechtmässig, bleibt sie gleichwohl auf das zur Sicherung des Vollzugs erforderliche Mass zu beschränken; eine längere Dauer als die bis zur konkret bevorstehenden Wegweisung ist unverhältnismässig. Kostenfreiheit richtet sich nach dem kantonalen Zwangsmassnahmenrecht.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.84

URTEIL

vom 14. September 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von der Türkei,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. September 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...] von der Türkei, am 12. September 2018 um 11.00 Uhr beim Grenzübergang Lysbüchel bei der Ausreise durch die Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte und einem totalgefälschten bulgarischen Führerausweis, beide lautend auf B____, [...] ausgewiesen hatte,

dass das Migrationsamt am 13. September 2018 über A____ Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2018 verfügt hat, also für drei Monate,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 13. September 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, der original türkische Reisepass und die Identitätskarte wurden vom Sohn von A____ inzwischen vorbeigebracht, der Flug nach Istanbul ist für den 18. September 2018 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem der Beurteilte sich mit für € 3‘000 erworbenen, gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat und er dies tat, weil er in Deutschland wegen Betäubungsmittelhandels zu 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und am 10. Februar 2015 in die Türkei abgeschoben worden war und von der Bundesrepublik Deutschland in seinem türkischen Pass eine 10 Jahre ab Ausreise/Abschiebung gültige Wirkung der Ausweisung eingetragen wurde,

dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten (systematische Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen: er ist bereits 2016 und 2017 trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist, wo sein Sohn lebt) keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, aber nicht wie verfügt für drei Monate, sondern für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. September 2018 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

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