Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.117
URTEIL
vom 15.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Abteilung Sucht, Clarastrasse 12,
4058 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Rechtsabteilung
Claragraben 55, 4005 Basel
Schweizerische Bundesbahnen
SBB
SBB AG, Schaden- und
Strafrechtszentrum,
Inselquai 10, 6002 Luzern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. August 2016
betreffend Störung von Betrieben,
die der Allgemeinheit dienen,
Schreckung der Bevölkerung und
Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 31. August 2016 wurde A____ der Störung von Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen, der Schreckung der Bevölkerung und der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu
14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde
darauf angerechnet. Zudem wurde ihm eine Busse von CHF 100.– auferlegt. Bezüglich
Störung des Eisenbahnverkehrs wurde das Verfahren eingestellt. A____ wurde
gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich nach
Entlassung aus der Sicherheitshaft in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) zu begeben zwecks Einleitung einer Alkohol- und Drogentherapie,
die so lange zu dauern habe, wie es die behandelnde Fachperson bzw. der
behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis zum Ende der Probezeit.
Weiter wurde der Beurteilte behaftet bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderungen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) im Betrage von CHF
1‘358.10 und der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) im Betrage von CHF
2‘449.50. Ein von der Polizei sichergestelltes Flachmesser wurde eingezogen.
Dem Beurteilten wurden zudem die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 31‘033.90 sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch [...] mit Eingabe vom 5. September 2016
Berufung an. Am 21. November 2016 erfolgte die Berufungserklärung, am 21. März
2017 die schriftliche Berufungsbegründung. Die Schuldsprüche blieben
unangefochten. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen das Strafmass,
die Beschlagnahme des sichergestellten Flachmessers und die Auferlegung der
Verfahrenskosten. Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen,
eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Das mit dem
erstinstanzlichen Urteil eingezogene Flachmesser sei dem Beschuldigten unverzüglich
auszuhändigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu maximal 2/3
aufzuerlegen bzw. angemessen herabzusetzen und zu erlassen. Im Eventualfalle
sei die Forderung zu stunden.
Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf die
Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
In der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
seine Verteidigerin sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend werden die Schuldsprüche nicht angefochten. Angefochten werden die
Strafzumessung (ohne die Busse für die Übertretung), die Einziehung des Flachmessers
sowie die Verlegung der Verfahrenskosten.
2.1 Die
rechtskräftigen Schuldsprüche gründen zusammengefasst auf dem nachfolgend
wiedergegebenen, nicht mehr strittigen Sachverhalt: Der Berufungskläger betrat
am 5. Dezember 2015 gegen 21.40 Uhr mit einem Koffer die Wartehalle des Bahnhofs
SNCF in Basel. Als er von einem Angestellten der Securitrans angesprochen wurde,
gab er an, nach Frankreich ausreisen zu wollen. Der Securitrans-Mitarbeiter
erklärte ihm, dass keine Züge mehr fahren würden, die Zollstelle geschlossen
sei und dass er ihn nun einer Kontrolle unterziehen wolle. Hierauf nahm der
Berufungskläger sein Mobiltelefon hervor und begann, darauf zu tippen, wobei er
anmerkte: „Ihr werdet sehen, was nun passieren wird, in knapp neuneinhalb
Minuten wird es soweit sein“. Hierauf forderte der Securitrans-Mitarbeiter
Verstärkung an. Daraufhin entfernte sich der Berufungskläger rückwärtsgehend
von seinem Koffer und sagte zum Securitrans-Mitarbeiter, falls ihm und seinen
Kollegen das Leben etwas bedeuten würde, würden sie nun besser gehen. Er
spiegelte vor, die Zündvorrichtung einer Bombe im Koffer werde diese in neun
Minuten zur Explosion bringen. Dann verlangte er, mit einer Person aus der
Politik zu verhandeln, griff in seine Jackentasche und holte einen
vermeintlichen Zünder hervor, den er sogleich hinter seinem Rücken versteckte.
Die andere Hand streckte er dabei in die Höhe und rief „Allahu Akbar!“. Er
konnte von der Verstärkungspatrouille der Transportpolizei festgenommen werden.
Auch den Angehörigen dieser Patrouille gegenüber äusserte er, er habe die Bombe
im Koffer bereits gezündet – er könnte sie aber auch vom Mobiltelefon aus
fernzünden. Er sei gerade in der Türkei gewesen, wo er sich Uran besorgt habe.
Er habe den Koffer nach Paris bringen wollen, aber nun habe man ihn halt nicht
gehen lassen. Er habe auch noch einen Komplizen, der die Bombe nötigenfalls
später noch zünden könne. Auf dem Polizeiposten SBB verlangte er später, dass
man ihm die Handschellen lockere und ein Flugzeug zur Verfügung stelle. Dann
werde er erzählen, was im Koffer sei und wie die Bombe deaktiviert werde. Andernfalls
sage er nichts. Durch sein Verhalten veranlasste er Absperrungen im und rund um
den Bahnhof SBB/SNCF, die Aufbietung des wissenschaftlichen Forschungsdienstes
der Stadtpolizei Zürich zur Entschärfung der Bombe, die Umleitung des
BVB-Verkehrs und den Einsatz von Ersatzbussen. Im Koffer konnte schliesslich
keine Bombe festgestellt werden.
2.2 Die
Vorinstanz fällte gestützt darauf mit einwandfreier rechtlicher Begründung
Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,
Schreckung der Bevölkerung und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (für den ebenfalls unstrittigen Marihuanakonsum im
Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 5. Dezember 2015). Diese Schuldsprüche sind
bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit der Berufung
wird die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten beziehungsweise als zu
streng kritisiert. Der Berufungskläger lässt beantragen, er sei zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen,
eventualiter zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren)
(vgl. dazu Wiprächtiger, in Basler
Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2013, Art. 47 N 9).
3.2 Die
Vorinstanz hat zunächst den Strafrahmen korrekt festgelegt. Sowohl der
Strafrahmen für die Schreckung der Bevölkerung als auch derjenige für die Störung
von Betrieben, die der Öffentlichkeit dienen, sehen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe vor (Art. 239 Ziff. 1 sowie 258 StGB). Der Deliktsmehrheit trug
sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung. Dazu sprach sie die
(rechtskräftig gewordene) Busse aus.
3.3 Mit
ihren weiteren Erwägungen hat die Vorinstanz ihre Strafzumessung sorgfältig und
transparent begründet. Sie hat das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb
des Strafrahmens als eher schwer bezeichnet. Sie hob in ihren Erwägungen hierzu
insbesondere hervor, dass die Tat in einer Zeit erfolgt sei, in welcher die
Öffentlichkeit durch schwere Terroranschläge erschüttert worden sei. Tatsächlich
verübte der Berufungskläger seine Bombendrohung nur zwei Wochen nach dem weltweit
Entsetzen erzeugenden Terroranschlag auf den Club Bataclan in Paris. Er stellte
dabei zumindest assoziativ sogar eine Verbindung zu jenem Terrorakt her, indem
er erwähnte, mit der Bombe nach Paris reisen zu wollen. Die Vorinstanz wies in
ihren Erwägungen weiter zutreffend auf die Gefahr hin, dass durch solche Taten Nachahmungstäter
animiert würden. Dem ist beizufügen, dass als verheerender Nebeneffekt eine
allmähliche öffentliche Abstumpfung droht, die die Erfolgschancen eines
potentiellen Täters erhöht, der gerade mit einer solchen Abstumpfung und einem
Nachlassen öffentlicher Wachsamkeit rechnet. Diese Umstände schlagen
hinsichtlich des Tatverschuldens negativ zu Buche.
3.4 Zu
Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigte die Vorinstanz unter dem Aspekt
des objektiven Tatverschuldens, dass über die Umtriebe hinaus kein weiterer
Schaden entstanden sei. Dem ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als sich die Tat
von noch schwereren hypothetischen Formen der Tatbegehung abgrenzt, etwa von
Konstellationen, in denen eine Massenpanik entsteht oder tausende Reisende
aufgehalten werden (was vorliegend beides nicht zutraf). Wenn die Verteidigerin
im Berufungsverfahren rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem hohen
Schaden ausgegangen, geht sie indessen fehl. Die durch den Polizeieinsatz und
den Beizug des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich entstandenen
Kosten beliefen sich auf über CHF 18‘000.–. Dass der von den Privatklägerinnen
(SBB und BVB) als Zivilforderung geltend gemachte Betrag nur rund CHF 4‘000.– beträgt,
ändert somit nichts an der Feststellung, dass insgesamt hohe Kosten entstanden
sind. Neben den finanziellen Folgen sind es vorliegend aber noch mehr die
praktischen Tatfolgen, welche das Tatverschulden als erheblich erscheinen
lassen. Die Bombendrohung zog einen Grosseinsatz von Sicherheitskräften, die
Teilsperrung des Bahnhofs sowie die Umleitung diverser Linien des öffentlichen
Verkehrs sowie ein Rangiermanöver eines Güterzugs (zur Abfangung einer
allfälligen Druckwelle) nach sich.
3.5 Nicht
zutreffend ist Feststellung der Vorinstanz, dass das Motiv der Tat völlig
unklar sei. Der Berufungskläger gab selbst an und es geht auch aus dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten hervor, dass die Drohung einen dysfunktionalen Versuch darstellte,
dem gefühlten Druck zu entkommen, der für den Berufungskläger dadurch
entstanden war, dass er am Vortag seine Unterkunft hat verlassen müssen (vgl.
dazu forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. […] vom
13. Juli 2016, Akten S. 411, Gutachten S. 47). Es lag somit aus
subjektiver Sicht ein „Befreiungsschlag“ vor, der allerdings zum Scheitern
verurteilt war. Entgegen der Verteidigung macht diese Motivlage die Tat jedoch
nicht zur bloss eventualvorsätzlich begangenen Tat. Die Wirkung war
einkalkuliert. Darin lag gerade die Idee des „Befreiungsschlags“. Der
Berufungskläger erhoffte sich eine Stärkung seiner Position bzw. die Erlangung von
Verhandlungsmacht. Allenfalls wäre – im Ergebnis ohne Auswirkung auf das
Verschulden – von einem direkten Vorsatz zweiten Grades auszugehen, bei welchem
die Schreckung der Bevölkerung und Störung der Betriebe zwar nicht primärer
Zweck der Tat waren, aber gleichwohl als notwendige Nebenfolge des Tatplans
gewollt und mit eingeplant wurden. Auch diese Vorsatzform wird von
Art. 12 Abs. 2 StGB als gleichwertige Vorsatzform ohne
Verschuldensprivileg erfasst (dazu Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar zum Strafrecht 1, 3. Auflage 2013, Art. 12
N 47).
3.6 Besondere
Prüfung erforderte die Strafzumessung hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit
die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war. War
der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht
die Strafe (Abs. 2 der Bestimmung).
Die Vorinstanz
hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten eine leichtgradige
Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit auch der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten angenommen (Diagnose des Gutachters: Alkohol- und
Cannabisabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch; weder organische noch
organisch-psychische Störungen, volle Einsichtsfähigkeit, vgl. Gutachten S. 51
ff.). Hierfür ist sie im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen,
dass die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt 2,3 ‰ betrug. Die
Feststellungen sowie Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind in diesem Punkt nicht
zu beanstanden, und auf die entsprechenden Ausführungen kann mit den
nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;
vorinstanzliches Urteil S. 11). Dass der Berufungskläger eine beträchtliche
Alkoholtoleranz hat, kann entgegen der Kritik der Verteidigerin nicht ernsthaft
bezweifelt werden. Dies wird vom Berufungskläger selbst auch gar nicht bestritten.
Neben den von der Vorinstanz aufgeführten Anzeichen hierfür (Urteil S. 11) kann
auf die den Akten beiliegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. März 2011 verwiesen werden. Demnach war es dem Berufungskläger
möglich, mit einer Alkoholisierung von 3,7 ‰ eine Anwaltskanzlei
aufzusuchen und eine Aussage über angebliche Drogengeschäfte zu machen (Akten
S. 12). Dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 2010. Dass die
Alkoholtoleranz seither bis zum Tatzeitpunkt abgenommen hätte, kann
notorisch ausgeschlossen werden. Solches wird auch gar nicht behauptet.
Auch die Art und
Weise, wie der Berufungskläger seine Drohung schrittweise eskalierte, weist
auch einen erheblichen verbleibenden Teil an Steuerungsfähigkeit hin. Trotz
Alkoholisierung wusste er den dramatisierenden Effekt eines vorgetäuschten Countdowns
auszunützen („in knapp neuneinhalb Minuten“). Zudem war er in der Lage, die
Handhabung eines vermeintlich hinter dem Rücken gehaltenen Zünders vorzuspielen
und mit einem Komplizen zu drohen, welcher im Falle seiner Festnahme noch
eingreifen könnte. Alle diese Umstände zeugen davon, dass der Berufungskläger
trotz Alkoholisierung in einem erheblichen Umfang fähig geblieben war, rationale
Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Statt vom Plan abzulassen, hat er
indessen seine verbleibende Urteilskraft dazu verwendet, seine Drohung
plastischer zu machen und zuzuspitzen. Die Verteidigerin verlangt im
Berufungsverfahren wie schon vor der Vorinstanz angesichts dieser Umstände
vergeblich, dass dem Berufungskläger eine mittelgradige Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit zu attestieren sei. Hierfür liefern weder die Tatumstände
noch das Gutachten eine Grundlage. Es besteht auch kein Grund, vom Gutachten
abzuweichen, welches sich in allen Teilen als schlüssig und nachvollziehbar
erweist. Der Gutachter hatte, anders als die Verteidigerin in ihrem Plädoyer insinuiert
(Plädoyernotizen S. 5), durchaus Kenntnis davon, dass der Explorand vor der Tat
auch Temesta® eingenommen hatte (Gutachten S. 41). Dass ein Zeuge ausgesagt
hatte, er würde bezüglich des Berufungsklägers „als Laie sagen, es sei eine
psychische Erkrankung“ (Plädoyernotizen S. 4), vermag das psychiatrische
Fachgutachten in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Somit bleibt es bei einer
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit.
3.7 Der
Berufungskläger lebt von Sozialhilfe und trinkt nach eigenen Angaben in der
Berufungsverhandlung täglich 4-5 Liter Bier. Von einem Rückfall spreche er nur,
wenn er dazu Schnaps oder Whiskey trinke. Er habe eine Freundin, die zu ihm
schaue. In letzter Zeit habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen
und demnächst müsse er sich die Gallenblase entfernen lassen. Danach werde er
nicht mehr weiter trinken können. Immer wieder begebe er sich im Zusammenhang
mit seiner Sucht in die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind damit im Wesentlichen gleich
wie vor der Vorinstanz, welche diese in ihre Strafzumessung einbezogen und angemessen
berücksichtig hat. Ihre Feststellungen haben unverändert Geltung (Urteil des
Strafgerichts S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.8 Wenn
die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen und Erwägungen eine
Einsatzstrafe von 18 Monaten festgelegt und diese dann zufolge leichtgradig
verminderter Schuldfähigkeit reduziert hat und in Berücksichtigung sämtlicher
Umstände auf 14 Monate Freiheitsstrafe gekommen ist, erscheint diese Bemessung
der Strafe im Ergebnis nachvollziehbar und korrekt. Die Strafzumessung im Berufungsverfahren
fällt, mit ergänzendem Verweis auf die obigen Ausführungen, nicht anders aus.
3.9 Nichts
gegen dieses Strafmass ableiten lässt sich schliesslich aus den von der
Verteidigung angeführten Gerichtsurteilen (Plädoyer S. 8). Von Vornherein
unergiebig ist diesbezüglich ein Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 6. April
2016, weil es keine Urteilsmotive enthält. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts
6B_928/2013 vom 31. März 2014 lässt sich nichts gegen das vorliegende
Strafmass ableiten. Wie die Verteidigung anführt, wies das Bundesgericht damit
eine Beschwerde ab gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 28.
September 2011 ab, mit welchem eine Person wegen Drohung, Brandstiftung,
mehrfacher versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs und Schreckung der
Bevölkerung zu (ebenfalls) 14 Monaten Freiheitsstrafe (sowie zur Absolvierung
einer stationären Therapie) verurteilt wurde. Dieses Urteil spricht
offensichtlich nicht gegen die vorliegende Strafzumessung.
3.10 Somit
ist der Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die
ausgestandene Haft ist darauf anzurechnen. Bei der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bleibt es bereits aufgrund des strafprozessualen
Verschlechterungsverbots, zumal nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat (Art.
391 Abs. 2 StPO).
3.11 Bestand
hat auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung an den Beschuldigten,
eine Alkohol- und Drogentherapie zu bestreiten bzw. diese fortzusetzen. Nur
unter dieser Voraussetzung erachtete die Vorinstanz die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs als möglich, worin ihr beizupflichten ist. Der Berufungskläger
akzeptierte die Weisung ausdrücklich (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 3).
Beantragt wird
schliesslich die Herausgabe eines Flachmessers, welches gemäss Dispositiv des
angefochtenen Urteils eingezogen wurde. Wie die Vorinstanz noch zu Recht
festgehalten hat, steht das durch der Polizei am 4. Dezember 2015 im damaligen Logis
des Berufungsklägers nach einer Streitigkeit unter Hausgenossen sichergestellte
Flachmesser nicht im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Delikten
(Akten S. 191). Auch eine anderweitige deliktische Verwendung ist nicht
bekannt. Das Messer war damals gemäss § 52 des kantonalen Polizeigesetzes
sichergestellt , aber entgegen dem Eindruck, den die Anklageschrift erwecken
mag, nicht in diesem Verfahren beschlagnahmt worden (vgl. Akten S. 191). Somit
kann es im vorliegenden Verfahren entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht
eingezogen werden. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem (untergeordneten) Punkt
zu korrigieren.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– (in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche
Verteidigerin wird gemäss ihrer Kostennote und in Anwendung des üblichen
Stundenansatzes von CHF 200.– entschädigt. Der Berufungskläger ist verpflichtet,
dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Über ein begründetes Kostenerlassgesuch oder einen Abzahlungsplan wäre zum
gegebenen Zeitpunkt, aufgrund einer verbindlichen Dokumentation der
finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers, separat zu entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
(Art. 239 Ziff. 1 StGB), Schreckung der Bevölkerung (258 StGB) und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe);
Einstellung des Verfahrens bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs;
Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderungen der Basler Verkehrs-Betriebe im Betrage von
CHF 1‘358.10 und der SBB AG im Betrage von CHF 2‘449.50;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird verurteilt zu 14 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 5. Dezember 2015 bis zum 31. August 2016 (270 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Dem Beurteilten wird gemäss Art. 44
Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich in die UPK Basel zu
begeben zwecks Weiterführung einer Alkohol- und Drogentherapie, die so lange zu
dauern hat, wie es die behandelnde Fachperson für notwendig erachtet, längstens
bis zum Ende der Probezeit.
Von der Einziehung des Flachmessers
(inkl. Plastikscheide) wird abgesehen.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 31‘033.90 sowie eine
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Urteil von CHF 3‘500.– sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.50,
zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘416.25 und 7,7 % MWST auf den
Betrag von CHF 1‘628.25 (Gesamtbetrag CHF 3‘283.20) zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Kantonspolizei Basel-Stadt (betr. sichergestelltes Messer)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Verkehr und Unfalluntersuchungsstelle
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, Dr. med. […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).