Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.142
ENTSCHEID
vom 14.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], DE-[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juli 2018
betreffend Abschreiben der
Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 10. November 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter
einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und zu
einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Mit Schreiben
vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl. Mit Vorladung vom 8. Juni 2018 (zugestellt am 11. Juni 2018) wurde
der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 17. Juli 2018, 17 Uhr, vorgeladen.
Kurz vor der Hauptverhandlung informierte der Beschwerdeführer die Kanzlei des Strafgerichts
telefonisch dahingehend, dass er noch immer auch dem Weg nach Basel per Autostopp
sei. Er schaffe es daher nicht mehr zur Hauptverhandlung und wolle sich deswegen
von der Hauptverhandlung dispensieren lassen (Protokoll, Akten S. 115).
Nachdem der
Beschuldigte um 17:40 Uhr immer noch nicht zur Verhandlung erschienen war,
schrieb der Einzelrichter die Einsprache mit Verfügung vom 17. Juli 2018
infolge des Nichterscheinens an der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 356
Abs. 4 StPO ab (unter Verzicht auf Kosten). Der Beschuldigte habe keine
wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen vorbringen können und solche seien
auch nicht ersichtlich.
Gegen diese
Verfügung richtet sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018,
mit welchem er beim Strafgericht Basel-Stadt um einen neuen Termin ersuchte. Sinngemäss
wird damit die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 17. Juli 2018
beantragt. Dieses Schreiben hat das Strafgericht als Beschwerdeschreiben
entgegen genommen und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August
2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
17. Juli 2018, mit welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl als
zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 393 StPO N 12). Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 17. Juli
2018, 17 Uhr, erhalten hat, und dass er an diesem Tag bis 17.40 Uhr nicht zur
Verhandlung erschienen ist (Akten S. Protokoll, Akten S. 112; Vorladung und
Zustellung, Empfangsquittierung durch die Mutter des Beschwerdeführers am 11.
Juni 2018, Akten S. 107-109)
Gemäss
Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die
Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und
sich auch nicht vertreten lässt. In diesem Fall wird der Strafbefehl zum Urteil
und erwächst in Rechtskraft (Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er am Tag der
Hauptverhandlung per Autostopp nach Basel gereist sei und sich deshalb verspätet
habe. Er habe sich jedoch kurz vor der Hauptverhandlung (am 17. Juli 2018) beim
Strafgericht Basel-Stadt telefonisch entschuldigt und sinngemäss um
Dispensation von der Hauptverhandlung gebeten.
2.3 Das
Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Verfügung vom
17. Juli 2018 und in seiner Eingabe vom 6. August 2018 aus, dass der
Beschwerdeführer trotz erhaltener Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben sei. Dies habe gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge,
dass die Einsprache als zurückgezogen abgeschrieben werde und der Strafbefehl
in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer habe mit der ersten Ankündigung
einer Hauptverhandlung vom 23. März 2018 und nochmals mit der Vorladung vom 8.
Juni 2018 von der Möglichkeit zur Dispensation von der Hauptverhandlung
Kenntnis erhalten. Ebenso sei der Termin der Hauptverhandlung frühzeitig
bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt,
entweder den Termin der Hauptverhandlung verschieben zu lassen oder aber ein Dispensationsgesuch
einzureichen. Weiter reiche die telefonische Mittelung des Beschwerdeführers
kurz vor der Hauptverhandlung, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm
nicht zur Hauptverhandlung, weder für die Anerkennung eines wichtigen Grunds für
eine Dispensation noch für eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen zur
Hauptverhandlung aus. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sei
selbstverschuldet, und dieser sei mit der Vorladung vom 8. Juni 2018 auf
die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Nichterscheinens ohne vorgängige
Dispensation hingewiesen worden.
Der vorstehend
wiedergegebenen Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin ist in allen Teilen zuzustimmen.
Die kurzfristige telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vor der Hauptverhandlung
am 17. Juli 2018, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm
nicht zur Hauptverhandlung, vermag keine Grundlage für eine Dispensation
darzustellen. Ein wichtiger Grund, welcher zu einer Dispensation führt, liegt
beispielsweise bei Krankheit vor (vgl. Wyder,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17). Dass
es dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zur Hauptverhandlung gereicht
hat, weil er zum fraglichen Zeitpunkt erst bei der Anreise per Autostopp nach
Basel war, kann demgegenüber klarerweise nicht als wichtiger Grund gelten. Wer
per Autostopp zu einer Gerichtsverhandlung anreisen möchte, muss dafür genügend
Zeit einrechnen, zumal niemand davon ausgehen darf, vom ersten Autolenker
mitgenommen zu werden und direkt zum Ziel gefahren zu werden. Ein Entscheid,
per Autostopp zur Gerichtsverhandlung anzureisen, ist – etwa im Gegensatz zu
einer Erkrankung – eine Wahl. Diese Wahl lässt darauf schliessen, dass man es
eben darauf ankommen lässt, ob eine bestimmte Ankunftszeit erreicht wird oder nicht.
Ein solches Verhalten wird von Art. 336 Abs. 3 StPO nicht erfasst. Ein
Fernbleiben, das auf dieses Verhalten zurückgeht, muss dementsprechend auch als
unentschuldigt gelten.
Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe dem Gericht zuvor mitgeteilt, an welchen Tagen
er ohnehin in Basel sei, ändert daran nichts. Er war zwar von der
Gerichtskanzlei aufgefordert worden anzugeben, wann er wegen Ferien, Militär
oder aus anderen Gründen abwesend sei. Daraufhin hatte er der Gerichtskanzlei
Zeiträume angegeben, in welchen er „in Basel“ sei, ohne andere Termine unter Angabe
der erwähnten Gründe auszuschliessen (Akten S. 105). Wenngleich wünschenswert
sein mag, dass Terminwünsche bei der Ansetzung einer Verhandlung berücksichtigt
werden, kann ein Wunschtermin weder garantiert noch eingefordert werden, weil
die Terminierung von Verhandlungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Die
Terminansetzung durch das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Wochen Zeit gehabt, darauf zu
reagieren. Auch am Verhandlungstag selbst hatte er zeitlichen Spielraum, da die
Verhandlung nicht etwa am frühen Morgen, sondern auf 17 Uhr angesetzt worden
ist. Schliesslich wurde 40 Minuten auf ihn gewartet. Wenn danach das
Verfahren zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist das angesichts der Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht zu
beanstanden.
Mit Recht hat das
Einzelgericht in Strafsachen das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldigtes
Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge
hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 10.
November 2017 in Rechtskraft erwächst.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.