Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.64
URTEIL
vom 30.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. März 2017
betreffend Überlassen
eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen
Ausweis
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. März 2017 des Überlassens
eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Kosten des Verfahrens im
Betrage von CHF 371.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im
Falle der Berufung CHF 200.–) auferlegt.
Mit Eingabe vom
2. März 2017 hat die anwaltlich vertretene A____ Berufung gegen dieses
Urteil anmelden lassen. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat sie
am 13. Juni 2017 eine Berufungserklärung einreichen lassen, mit der sie
das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht und einen Freispruch von der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), unter
o/e-Kostenfolge, eventualiter die Beiordnung von Advokat [...] als amtlichen
Verteidiger, verlangt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli
2017 wurde der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Verteidigung begründet
abgewiesen. Mit Eingabe vom 11. September 2017 hat die Berufungsklägerin
ihre Berufung schriftlich begründet. Aus der Begründung ergeht, dass die
Berufungsklägerin im Sinne eines Eventualantrags für den Fall der Bestätigung
des Schuldspruchs um eine Aufhebung der zusätzlich zur bedingt vollziehbaren
Geldstrafe verhängten Verbindungsbusse ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt. Weiter beantragte ihre Vertreterin von der Pflicht zum Erscheinen
zur Berufungsverhandlung befreit zu werden, woraufhin ihr das Erscheinen
freigestellt wurde.
An der
Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2018 ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person
und zur Sache befragt worden. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ist zum
Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme
an der Verhandlung verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit
rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist als
Beschuldigte nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs
an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis ist der mit Strafbefehl vom 26.
September 2016 erhobene Vorwurf, die Berufungsklägerin habe am 10. Februar
2014, vor 23:08 Uhr, an einem unbekannt gebliebenen Ort, ihrem Ehemann, [...],
den Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] im Wissen überlassen, dass
diesem der erforderliche Führerausweis entzogen worden war, woraufhin dieser
das Fahrzeug über die Autobahn A3 in Basel gelenkt habe.
2.2 Die
Vorinstanz kommt in der Begründung des angefochtenen Urteils zusammengefasst zum
Schluss, dass aufgrund der Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes
sowie den vorhandenen Beweise und Indizien davon auszugehen sei, dass sich die
Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt nicht wie geltend gemacht in
einer gesundheitlichen Notfallsituation befunden habe. Eine solche habe weder
in objektiver Hinsicht noch aus subjektiver Sicht im Sinne einer falschen Vorstellung
über die gesundheitliche Verfassung der Berufungsklägerin bestanden. Vielmehr
seien deren Beteuerungen sowie diejenigen ihres Ehemannes als Schutzbehauptungen
zu werten, weshalb die Berufungsklägerin ihrem Ehemann ohne Not das der
gemeinsamen Tochter gehörende Fahrzeug für die Heimfahrt überlassen habe
(Urteil S. 7 f.).
Die Berufungsklägerin
lässt zusammengefasst mit schriftlicher Berufungsbegründung rügen, die Vorinstanz
sei zu Unrecht von divergierenden Aussagen zwischen den Ehegatten ausgegangen. Es
sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz auf Grund der eingereichten
medizinischen Unterlagen eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Berufungsklägerin und somit eine Notstandssituation, die einen
Fahrerwechsel erforderlich gemacht habe, verneint habe. Vielmehr sei es so,
dass aufgrund der Angaben im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel
(USB) vom 12. Februar 2014 und der Angaben im Polizeirapport vom 11.
Februar 2014 als objektiviert zu gelten habe, dass eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin zum Ereigniszeitpunkt vorgelegen
habe. Es sei zwar unklar, ob diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes
derart gravierend gewesen sei, dass ein unverzügliches Verbringen der
Berufungsklägerin ins Spital notwendig gewesen sei. Es dürfe aber nicht
übersehen werden, dass die Ehegatten in medizinischer Hinsicht unbedarft seien
und das Schlimmste befürchtet hätten. Subjektiv sei die Berufungsklägerin von
einer erhöhten Gefahr für ihre Gesundheit ausgegangen und habe in dieser
Situation in Kauf genommen, dass ihr Ehemann den Personenwagen lenkte, obwohl
ihm der Führerschein zu diesem Zeitpunkt entzogen worden war. Es wäre deshalb
einzig eine fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG denkbar. Dazu müsste ihr
aber vorgehalten werden, sie habe die von ihr erwartete Aufmerksamkeit in der
entsprechenden Situation nicht ausgeübt. Die fahrlässige Begehung des
Strafvorwurfs sei aber nicht angeklagt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.
An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin
aus, diese habe sich am besagten Abend in einem rechtfertigenden Notstand befunden.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, es habe objektiv keine Notstandslage
bestanden, sei vom Vorliegen eines Putativnotstandes auszugehen. So oder so sei
die Berufungsklägerin kostenlos freizusprechen. Subeventualiter sei von einem
entschuldbaren Notstand auszugehen und es sei deswegen eine mildere Strafe zu
verhängen.
Damit sind die
Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes sowie die vorhandenen Beweise
und Indizien im Berufungsverfahren einer erneuten gerichtlichen Würdigung zu
unterziehen. Von besonderem Interesse sind dazu die Aussagen der Ehegatten zu
den Kernpunkten der behaupteten Ereignisse, namentlich zum Ort des
Fahrerwechsels, zur gefahrenen Wegstrecke und zum Gesundheitszustand der Berufungsklägerin
sowie die medizinischen Unterlagen.
2.3 Die
Berufungsklägerin wollte sich in den Aussagen nicht auf einen konkreten Ort des
Fahrerwechsels festlegen lassen und sagte erst auf beharrliches Nachfragen aus,
dass es wohl vor der Gartenstadt in Münchenstein dazu gekommen sei (act. 30).
Die Angaben des Ehemannes betreffend die gefahrene Wegstrecke und den Ort des
Fahrerwechsels fielen dreimal anders aus: Nachdem er gemäss den Angaben im
Polizeiprotokoll vom 11. Februar 2014 (act. 17 ff.) zuerst als Beifahrer mit
der Berufungsklägerin durch Birsfelden gefahren sein und erst unmittelbar vor
der Autobahnauffahrt beim Schwarzwaldtunnel den Fahrerwechsel unternommen haben
will, behauptete er in seiner ersten unterschriftlich protokollierten
Einvernahme (Einvernahme vom 7. März 2014 act. 22 ff.), sie seien von Reinach
nach Münchenstein gefahren, wo der Fahrerwechsel erst nach Münchenstein
stattgefunden habe (act. 25). An der Strafgerichtsverhandlung behauptete
er nochmals abweichend von seinen bisherigen Angaben, der Fahrerwechsel habe
bereits vor Münchenstein stattgefunden. Er sei bei Reinach auf die Autobahn
aufgefahren (Prot. HV act. 151). Auffällig ist weiter, dass im Polizeirapprot
festgehalten wurde, die Ehegatten hätten zuerst nach Hause und dann ins Spital
fahren wollen (act. 19). Auch wenn die ersten Angaben des Ehemannes dazu einzig
aus dem nicht von ihm unterzeichneten Polizeirapport ergehen, spricht vieles
für die korrekte Aufzeichnung der am Tag des Vorfalles gemachten Angaben,
schliesslich stimmt der Bericht in anderen Punkten mit späteren Aussagen der
Ehegatten überein. Rapportiert wurde etwa der von beiden Ehegatten auch im
späteren Verfahren übereinstimmend geschilderte Besuch bei Bekannten in
Reinach, die von beiden Ehegatten bestätigte Auskunft, die Berufungsklägerin
habe seit ein paar Tagen ihre (Herz)medikamente nicht mehr eingenommen oder das
von beiden Ehegatten geltend gemachte Schlangenlinien- bzw. Zickzackfahren der
Berufungsklägerin vor dem Fahrerwechsel (act. 19). Schliesslich passt der Ort
der Anhaltung (Horburgtunnel Fahrtrichtung Grossbasel) besser zu der im Polizeirapport
vermerkten Angabe, man habe zuerst nach Hause fahren wollen, da sich der
Wohnort der Ehegatten im St. Johann Quartier am anderen Ende des Horburgtunnels
befindet. Jedenfalls ist weder von Reinach, von Münchenstein oder von Birsfelden
her kommend, der Weg durch den Horburgtunnel die kürzeste Wegstrecke um zum USB
zu gelangen. Damit scheint wenig wahrscheinlich, dass die Angaben der Ehegatten
zur gefahrenen Wegstrecke, dem Ort des Fahrerwechsels sowie zum primären Ziel
ihrer Fahrt (nach Hause) im Polizeirapport falsch erfasst wurden. Mit der im
Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussage betreffend die gefahrene Wegstrecke am
ehesten übereinstimmend ist schliesslich das Resultat der Auswertung der Überwachungskameras
durch die Polizei, wonach der Ehemann von der Einfahrt Zürcherstrasse her auf
die Autobahn A2 in Richtung Deutschland aufgefahren und im Anschluss im
Normalfahrstreifen der A3 weiter Richtung Frankreich gefahren sei (act. 20).
Damit ist erstellt, dass die Aussagen der Ehegatten in Bezug auf die gefahrene
Wegstrecke, den Ort des Fahrerwechsels sowie das eigentliche Ziel ihrer Fahrt widersprüchlich
und damit wenig glaubhaft sind. Zudem legen die im Polizeirapport vermerkten
Angaben sowie der Ort der Anhaltung nahe, dass die Ehegatten ursprünglich
zuerst nach Hause fahren wollten, was gegen eine medizinische Notfallsituation
spricht.
2.4
2.4.1 Den
Gesundheitszustand der Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt schildern
beide Ehegatten (zunehmend) dramatisch. Der Berufungsklägerin sei schlecht
gewesen, sie habe fast erbrechen müssen, sie habe Doppelbilder gesehen und sei
nicht mehr korrekt gefahren (act. 19, 25, 29 ff., Prot. HV act.151 f.). Der
Ehemann behauptete gar, die Berufungsklägerin sei zu Boden gefallen (act. 25).
Solches hat die Berufungsklägerin hingegen nie erwähnt. Es passt auch nicht in
den restlichen von den Ehegatten geschilderten Ablauf, wonach ein Fahrerwechsel
stattgefunden habe, nachdem es der Berufungsklägerin übel geworden sei, während
sie den Personenwagen gelenkt habe. Insbesondere aber findet der von den
Ehegatten geschilderte akut verschlechterte Gesundheitszustand während der
Autofahrt keine Bestätigung in den beigebrachten medizinischen Unterlagen.
2.4.2 Der
Austrittsbericht des USB vom 12. Februar 2014 (act. 40 und 43) hält als Diagnose
„diffusen Schwindel unklarer Ätiologie“ seit 17:00 Uhr des 10. Februar 2014,
mit Kopfschmerzen, Übelkeit und intermittierendem Doppelsehen fest. Die
Aufnahme der Patientin sei wegen Bauchschmerzen beim Autofahren erfolgt. Bei
der Anamnese habe diese Doppelbilder für wenige Minuten angegeben. Erwähnt
werden weiter Schwindel, gelegentliche Doppelbilder und Spannungskopfschmerzen
seit Jahren. Die jahrelange Symptomatik sei gemäss Patientenangaben „eher
weniger vorhanden“. In der Beurteilung wird festgehalten: „Wir sahen eine
wache, allseits orientierte, kreislaufstabile, leicht hypertone Patientin in
schmerzbedingt reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. In der
klinischen Untersuchung ergaben sich keine fokalneurologischen Defizite. Das
Labor wies die vorbekannte Transaminasenerhöhung auf. Keine Erhöhung der
Infektparameter. Es erfolgte eine CT/A des Schädels, welche unauffällig war. In
Zusammenschau der Befunde werteten wir die Schwindelsymptomatik als am ehesten
funktioneller Genese. Im Verlauf gab die Patientin eine Besserung der
Beschwerden an, sodass wir sie nach Hause entliessen“ (act. 43).
Mit diesem
Bericht ist erstellt, dass die Berufungsklägerin sich zumindest bei Eintreffen
im USB nicht in einem in irgendeiner Form akut kritischen sondern in einem stabilen
Zustand befand, sie aber ein subjektives Unwohlsein bekundete. Eine direkte Ursache
der angegeben Beschwerden wurde nicht gefunden. Die seitens der Verteidigung
als möglicher Grund der behaupteten gesundheitlichen Krise vorgebrachte Erhöhung
der Transaminasewerte im Blut der Berufungsklägerin wird im Bericht als bereits
vorbestehend bzw. „vorbekannt“ ausgewiesen. Anders als von den Ehegatten gegenüber
den untersuchenden Strafbehörden ausgesagt, ergeht zudem aus dem Bericht, dass
die Berufungsklägerin gegenüber den abklärenden Ärzten die für den
Fahrerwechsel geltend gemachten Symptome des Doppeltsehens, Drehschwindels und
der Übelkeit als bereits seit 17:00 Uhr des 10. Februar 2014 vorhanden deklarierte.
Der angeblich akute Vorfall bei der Heimfahrt findet folglich keine Bestätigung
in diesem Bericht.
2.4.3 Ins
Recht gelegt wurde ausserdem das vom 25. Februar 2014 datierende ärztliche
Zeugnis des Dr. med. [...] (act. 42). Darin wird bestätigt, dass die
Berufungsklägerin „aufgrund Krankheit“ beim Unterzeichnenden in Behandlung sei.
Die Berufungsklägerin habe am 10. Februar 2014 als Lenkerin ihres Fahrzeugs auf
der H18 Richtung Basel eine kurzzeitige Übelkeit mit Drehschwindel und
Doppeltsehen erlebt. Aufgrund dieser Beschwerden habe sie auf den
Pannenstreifen ausweichen und das Fahrzeug anhalten müssen. Aus Angst vor einem
Hirnschlag habe ihr Ehemann die Lenkung des Fahrzeuges übernommen, um die Berufungsklägerin
schnellstmöglich ins USB zu fahren. Die Abklärungen im USB hätten einen
Hirnschlag nicht bestätigt. Erklärend führt der Arzt weiter aus: „Als Ursache
dieser Kreislaufreaktion ist eine zu starke Wirkung eines blutdrucksenkenden
Medikamentes anzunehmen, weshalb dieses durch ein anderes (schwächeres) ersetzt
wurde“.
Die
Ursachenerklärung dieses ärztlichen Attests steht im Widerspruch zu den diesbezüglich
konstanten und übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten, die Berufungsklägerin
habe vor dem inkriminierten Zeitpunkt für einige Tage ihr blutdrucksenkendes
Medikament nicht eingenommen. Dafür spricht auch die Feststellung im Austrittsbericht
des USB, die Patientin sei „leicht hyperton“ (act. 43). Gegen die Richtigkeit
der gegenüber dem Hausarzt gemachten Angaben spricht weiter, dass im Attest
nochmals eine andere Wegstrecke beschrieben wird und der Fahrerwechsel gar auf
dem Pannenstreifen erfolgt sein soll. Solches wurde weder von der Berufungsklägerin
noch vom Ehemann in diesem Zusammenhang je erwähnt. Auch die Angst des
Ehemannes, die Berufungsklägerin habe einen Hirnschlag erlitten, findet sich ausschliesslich
in diesem Attest. Es handelt sich offensichtlich um ein auf den gegenüber dem
Hausarzt gemachten Angaben der Berufungsklägerin basierendes
Gefälligkeitsattest, aus welchem die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Im Gegenteil verheddert sie sich damit wie aufgezeigt in weitere
Widersprüche. Gegen die behauptete Notsituation spricht in diesem Zusammenhang
auch, dass die Berufungsklägerin am Tag nach dem Ereignis gemäss eigenen
Aussagen wieder ihre Arbeit aufnahm (act. 29) und den Hausarzt gemäss dem Datum
auf dem Arztzeugnis offenbar erst zwei Wochen nach dem Vorfall konsultierte.
2.4.4 Die
Berufungsklägerin macht weiter geltend, auch aus dem Polizeirapport vom
10. Februar 2014 ergebe sich, dass es ihr zum inkriminierten Zeitpunkt
nicht gut gegangen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Polizeibeamten zu Recht
die vor Ort gemachten Angaben der Ehegatten primär nicht in Frage stellten und
dementsprechend sofort die Sanität anforderten. Denn es liegt nicht in deren Kompetenz,
den Gesundheitszustand der Berufungsklägerin zu hinterfragen, zumal dieser den
Beamten gegenüber dramatisch geschildert wurde. Folglich ist damit allerdings
der angeblich akut verschlechterte Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ebenfalls
nicht erstellt.
2.5 Damit
ist in Würdigung der Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes sowie
den vorhandenen Berichten übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon
auszugehen, dass es sich bei der Erklärung der Berufungsklägerin, ein Fahrerwechsel
habe aufgrund einer akuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands
stattgefunden, um schnellstmöglich zur Notaufnahme des USB zu gelangen, um eine
reine Schutzbehauptung handelt. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass zum
inkriminierten Zeitpunkt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine
Notlage vorlag, womit sich Ausführungen zum Notstand erübrigen. Inwieweit ein
Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen könnte, erschliesst sich dem Gericht nicht und
wurde an der Gerichtsverhandlung seitens der Verteidigung auch nicht weiter
ausgeführt.
3.1 Es
bleibt folglich bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Überlassens eines
Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1
lit. e SVG. Das dafür ausgefällte Strafmass wird im Falle einer Bestätigung des
Schuldspruchs von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Es kann dazu auf die
korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f.).
Bemängelt wird hingegen das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu der bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Die Verhängung
einer Verbindungbusse sei vorliegend nicht notwendig, da kein
spezialpräventiver Charakter erkennbar sei (Plädoyer S. 5).
3.2 Die
im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Verbindungsbusse (Art.
42 Abs. 4 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) dient der Entschärfung der
sogenannten „Schnittstellenproblematik“ zwischen den Bussen für Übertretungen
und bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Mithin soll dem Umstand
entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen minderschweres
Delikt begeht, bspw. die erlaubte Parkzeit überschreitet, im unmittelbaren
Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art.
42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch das Ausfällen
einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll mit der
zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich
demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188
E. 3.2 S. 189).
3.3 Das
Aussprechen einer Verbindungsbusse durch die Vorinstanz erweist sich mit Blick
auf die beiden genannten Funktionen als richtig. Schliesslich wiegt der festgestellte
Verstoss der Berufungsklägerin gegen das Gesetz wesentlich schwerer als etwa
ein Überschreiten der zulässigen Parkdauer und wurde sie wegen eines
vergleichbaren Sachverhalts bereits schon einmal in zweiter Instanz verurteilt,
wenngleich damals von einer Strafe Umgang genommen wurde (AGE SB.2014.113 vom
17. Juni 2015). Hingegen erweist sich die Höhe der Verbindungsbusse von
CHF 800.– im Vergleich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe von CHF 300.–
als unverhältnismässig hoch, da der Verbindungsbusse gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der aufgeschobenen Geld- oder
Freiheitsstrafe immer nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Die
Verbindungsbusse hat deshalb in der Regel nicht höher als 20% der Geld- oder
Freiheitsstrafe auszufallen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der
Verbindungsstrafe im Bereich tiefer Strafen diesfalls nur noch symbolische Bedeutung
zukommen würde (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 und E. 3.4.4 S. 191).
Aufgrund der Höhe der aufgeschobenen Geldstrafe von insgesamt CHF 300.– rechtfertigt
sich das Aussprechen einer Busse von CHF 150.–, da die Anwendung der
20%-Regel zum nicht erwünschten Resultat einer symbolischen Strafe führt. Im
Falle der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse wird eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angeordnet, bemessen auf der Grundlage des
auf CHF 30.– festgelegten Tagessatzes für die bedingt vollziehbare
Geldstrafe (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).
Damit dringt die
Berufungsklägerin einzig in Bezug auf ihre Rüge betreffend die Verbindungsbusse
durch und unterliegt folglich grösstenteils. Sie hat deshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens im Umfang von 90% zu tragen. Dementsprechend werden ihr eine
um 10% reduzierte Urteilsgebühr auferlegt und eine Parteientschädigung im
Umfang von 10% der dazu eingereichten Honorarnote ihrer Verteidigung aus der
Gerichtskasse bezahlt. Für eine Abänderung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids besteht kein Anlass.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungsklägerin A____ wird
des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen
Ausweis schuldigt erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von
CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt
in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit.
e SVG, Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
von CHF 371.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 630.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung von CHF 146.40 (inkl.
Auslagen und MWST von 8 % und 7,7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.