Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.130
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Mai 2018
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. Dezember 2017 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung
von 11 km/h bei einer Fahrt am 19. August 2016) schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Überdies wurden ihm die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 8. Mai 2018 (beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingegangen am 22. Mai
2018) widersprach A____ „Ihrer Entscheidung vom 22. März 2018“ (= 1.
Mahnung zur Zahlung der mit dem Strafbefehl auferlegten Busse und Kosten). Er
habe keine Ahnung, wofür er CHF 328.60 bezahlen müsse. Die Staatsanwaltschaft
nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und überwies diese mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung
vom 28. Mai 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diese Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5.
Juli 2018 an das Einzelgericht in Strafsachen Beschwerde erhoben, welches diese
am 6. Juli 2018 zusammen mit den ergangenen Akten zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet hat. Der Verfahrensleiter hat auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Weitere Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2018 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Nur innert dieser Frist eingereichte Beschwerden können
durch das Beschwerdegericht an Hand genommen und materiell behandelt werden.
2.2 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Mai 2018 ist
am 29. Mai 2018 mit eingeschriebener Post an den Beschwerdeführer versandt
worden. Der Beschwerdeführer hat das Einschreiben weder in Empfang genommen noch
abgeholt. Auf dem Umschlag findet sich dementsprechend ein Aufkleber mit den
Vermerken „Niet afgehaald“, 18-06-2018 14:00“ und „Retour Afzender“ (vgl. den am
27. Juni 2018 beim Strafgericht angekommen Umschlag). Um zu ermitteln, ob
die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist daher zu prüfen,
wann die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als
zugestellt zu gelten hat.
2.3 Für
Zustellungen innerhalb der Schweiz gilt Folgendes: Kann eine eingeschriebene Sendung
nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten Personen
gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer
Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt
die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion
die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch
erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung
rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an
einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht
besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können.
Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten
mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer
Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen
Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten verlangt werden, dass er
seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und
allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen
Stellvertreter ernennt.
2.4 Der
Beschwerdeführer ist in den Niederlanden wohnhaft. Gemäss Art. 87
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
vom 19. Juni 1990 ist die direkte postalische Zustellung von unter anderem
Urteilen aus der Schweiz in die Niederlande zulässig (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; vgl. auch BGer 6B_541/2014 vom
23. September 2014, E. 1.3). Die Vorinstanz durfte deshalb ihren Entscheid
dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Postsendung eröffnen. Die unter Ziff.
2.3 dargelegten Grundsätze sind damit auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Niederlanden für
eingeschriebene Sendungen eine Abholfrist von zwei Wochen gilt (siehe https://www.postnl.nl/ontvangen/post-ontvangen/afhalen-op-postkantoor/).
Vorliegend ist gemäss Vermerk auf dem Umschlag die Abholfrist am 18. Juni 2018
unbenutzt abgelaufen. Mit diesem Tag gilt die Sendung als zugestellt, sofern
der Beschwerdeführer mit deren Zustellung hat rechnen müssen. Dies ist der
Fall, da er spätestens mit seinem „Einspruch“ vom 8. Mai 2018 an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat,
weshalb er mit weiteren Sendungen der Schweizerischen Behörden hat rechnen
müssen. Die zehntägige Beschwerdefrist hat somit am 19. Juni 2018 zu laufen
begonnen und am 28. Juni 2018 geendet. Die an das Strafgericht
gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 ist deshalb
nicht mehr innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingegangen. Auf
die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei dieser Situation braucht auch
nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass eine Eingabe per E-Mail die
Frist grundsätzlich nicht wahren kann, selbst wenn sie rechtzeitig eingetroffen
wäre.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens entsprechend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise
auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (teilweise ins Niederländische übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.