Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.77
URTEIL
vom 31.
August 2018
Beteiligte
A____, geb. […], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, welcher erstmals im Jahr 2008 und ein weiteres Mal im
Jahr 2014 in der Schweiz um Asyl ersuchte und jeweils nach Erhalt eines
Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) untertauchte,
wurde am 11. Juni 2018 in Genf festgenommen und am 12. Juni 2018 zuständigkeitshalber
dem Migrationsamt zugeführt, welches am 13. Juni 2018 Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren und am 20. Juli 2018 Ausschaffungshaft anordnete. Beide
Haftverfügungen wurden gerichtlich überprüft und je bestätigt (VGE AUS.2018.55
vom 20. Juni 2018, AUS.2018.71 vom 20. Juli 2018). Betreffend die weitere Vorgeschichte
wird auf die ausführlichen Sachverhaltszusammenfassungen in den genannten
Entscheiden sowie den Haftverfügungen des Migrationsamts verwiesen.
Mit Schreiben
vom 17. August 2018 hat A____ dem Gericht in einer in französischer Sprache
verfassten Eingabe mitgeteilt, dass er Dokumente erhalten habe, welche seine
algerische Identität belegen sowie den Nachweis seines Aufenthalts in Genf seit
dem Jahr 2008 erbringen würden. Sinngemäss führt er weiter aus, er habe versucht
mit der Kontaktstelle für Sans-Papiers in Basel in Kontakt zu treten, was allerdings
nicht geklappt habe. Das Schreiben wurde mit Instruktionsverfügung vom
24. August 2018 als Haftentlassungsgesuch entgegen genommen, es wurde A____
die unentgeltliche Rechtsvertretung für die Verhandlung gewährt und eine
Vertretung des Migrationsamts zur Verhandlung geladen.
An der heutigen
Verhandlung wurden A____ und zwei Vertreter des Migrationsamts (der zuständige
Sachbearbeiter sowie der Leiter der Abteilung Zwangsmassnahmen und
Schwarzarbeit) zur Sache befragt. Von der Rechtsvertreterin wurden ein Schreiben
des Centre Social Protestant (CSP) in Genf vom 30. August 2018 sowie ein
Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers in Basel vom 30. August 2018
zu den Akten gegeben. A____ führte zur Sache befragt unter anderem aus, er
würde sich im Falle seiner Freilassung um die Stellung eines Härtefallgesuches
für Sans-Papiers in Genf kümmern und wäre im Falle eines negativen Bescheides
bereit, die Schweiz zu verlassen. Ohnehin könne er nirgendwo hin in Europa, da
man ihn immer wieder in die Schweiz zurück schicken würde. Seine
Rechtvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die unverzügliche
Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sei. Das Migrationsamt beantragt die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
1.1 Mit
Urteil vom 20. Juli 2018 (VGE AUS.2018.77) wurde das Bestehen einer
Untertauchensgefahr in Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bejaht. Es wurde unter anderem festgehalten,
dass das zweimalige Untertauchen des A____ in der Vergangenheit schwer wiege
und er auch in Deutschland untergetaucht sei. Vorgehalten wurde ihm in diesem
Zusammenhang auch der Gebrauch von Aliasidentitäten sowie das Fehlen einer
festen Wohnadresse (E. 4.3). Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass A____
glaubhaft dargelegt habe, sich vor seiner polizeilichen Anhaltung
entschlossen zu haben, ein Härtefallgesuch für Sans-Papiers zu stellen.
Schliesslich konnte er im Juni 2018 in Genf festgenommen und den Basler
Behörden überstellt werden, weil er selber sich im März 2018 in einem Schreiben
an das SEM gewandt und um Zustellung seiner Asylgesuchsunterlagen an eine
Genfer Adresse ersucht hatte. Aus diesem Grund wurde das Migrationsamt
angehalten, A____ bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen für eine solches
Gesuch behilflich zu sein und ihm den Kontakt zur Anlaufstelle für Sans-Papiers
in Basel oder aber einer ähnlichen Organisation zu ermöglichen (E. 4.4).
1.2 A____
hat seit dem 20. Juli 2018 insofern mit dem Migrationsamt kooperiert, als er
Dokumente zur Belegung seiner Nationalität beigebracht hat. Gemäss dem an der
Verhandlung anwesenden Dolmetscher handelt es sich bei den zu den Akten
gebrachten Dokumenten um eine Geburtsurkunde, ein Strafregisterauszug aus dem
Jahr 2012 und eine Bestätigung der arabischen Identität des A____ ebenfalls aus
dem Jahr 2012. Auch haben sich mit der Beschaffung seiner Geburtsurkunde seine
bisherigen Angaben zur Identität im Rahmen der beiden Asylverfahren in der
Schweiz als richtig erwiesen. Die zukünftige Beschaffung eines Laissez-Passer
bei der algerischen Botschaft dürfte damit gemäss Auskunft des Migrationsamts
möglich sein, soweit die Dokumente als echt anerkannt werden. Deren Richtigkeit
wurde mit den Angaben des A____ nämlich insofern in Frage gestellt, als er auf
Nachfrage, weshalb diese von einem Freund im Jahr 2012 für ihn hätten beschafft
werden können, aussagte, gegen Geld sei in Algerien alles möglich.
1.3 Hingegen
hat er seit der Haftüberprüfung vor über einem Monat noch kein Härtefallgesuch
bei den Genfer Behörden eingereicht und es bleibt unklar, ob er überhaupt in
der Lage ist, die dazu erforderlichen Angaben zu machen bzw. entsprechende
Belege einzureichen (s. Informationspapier zur Aktion „Papyrus“ bei den Akten).
Im Schreiben an das Gericht vom 17. August 2018 und an der Verhandlung hat er
dazu angegeben, er habe Rechnungen, welche seinen Aufenthalt in Genf seit dem
Jahr 2008 belegen würden. Diese habe er auch dem zuständigen Sachbearbeiter
gezeigt. Dies wurde auf Nachfrage des Gerichts seitens des Migrationsamts aber
nicht bestätigt. A____ habe einzig die in den Akten befindlichen Unterlagen in
Kopie beigebracht. Auf entsprechende Fragen des Gerichts führte A____ aus, er
sei nicht krankenversichert, er habe in Genf an zwei Tagen auf dem Flohmarkt
gearbeitet und immer wieder Hilfsarbeiten für verschiedene Personen verrichtet.
Er habe in den letzten zehn Jahren an vielen Orten gelebt, sei mal für 6 oder
für 9 Monate an einem Ort untergekommen. Vor seiner Verhaftung habe er die
meiste Zeit an der Adresse gelebt, die er gegenüber dem SEM angegeben habe und
wo man ihn festgenommen habe. Er habe aber nicht immer dort sein können. Wenn
z.B. die Freundin seines Bekannten gekommen sei, habe er woanders übernachtet.
1.4 Insgesamt
ist festzustellen, dass trotz der verbesserten Kooperation des A____ mit dem
Migrationsamt eine Untertauchensgefahr angesichts der hohen Anforderungen bzw.
engen Voraussetzungen für eine Legalisierung des illegalen Aufenthaltsstatus
sowie den bisherigen diesbezüglichen Bemühungen des A____ nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden kann. Es ist vielmehr festzuhalten, dass er die für die
Stellung eines entsprechenden Gesuchs notwendigen Papiere und Belege bislang
nicht vollständig zusammenstellen hat können und ist aufgrund seiner
Äusserungen auch fraglich, ob er dies kann. Die Untertauchensgefahr erscheint
einzig insoweit abgeschwächt, als A____ geltend macht, dass er im Falle eines
Scheiterns seiner Bemühungen seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, die
Schweiz nun freiwillig verlassen werde. Diese Aussagen macht er allerdings
unter dem Druck der Haftsituation und mit dem Hinweis, dass man ihn anderorts
in Europa ohnehin in die Schweiz zurück schicken würde. Insbesondere bleiben
aber auch seine Angaben zu einem festen Aufenthaltsort vage bzw. scheint es
einen solchen festen Aufenthaltsort letztlich in den vergangenen zehn Jahren
schlicht nicht gegeben zu haben. Vor diesem Hintergrund sowie dem Verhalten des
A____ in der Vergangenheit ist trotz dem Erfüllen der Mitwirkungspflicht bei
der Identitätsklärung das Fortbestehen des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
zu bejahen.
2.1 Allerdings
stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung. Das Bundesgericht führt dazu aus: „Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für eine solche
Verzögerung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum
innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen
auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw.
erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das
sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst“ (zur
Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S. 5 und unpublizierte E. 7; 126 II 439 E.
4 S. 440 ff.; zur Durchsetzungshaft BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E.
2.2 S. 100)“ (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). Die Haft
ist immer nur dann anzuordnen, wenn ein milderes Mittel nicht in Frage kommt.
Aufgrund der schwere des Eingriffs in das Recht auf persönliche Freiheit darf
eine freiheitsentziehende Massnahme nämlich nur als letztes Mittel ergriffen
werden. Die Zulässigkeit der Anordnung milderer Massnahmen zur Sicherung des
Zwecks der ursprünglich angeordneten Haft, namentlich die Sicherstellung der
Greifbarkeit des weggewiesenen Ausländers für den Vollzug der Wegweisung,
ergibt sich dabei direkt aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ersatzmassnahmen
sind von der gesetzlichen Grundlage der Haft mitumfasst (Businger, in: Zürcher Studien zum
öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 37). Art.
64e AuG sieht als mögliche mildere Massnahme eine regelmässige Meldepflicht,
die Leistung einer finanziellen Sicherheit oder die Hinterlegung von Dokumenten
vor. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft
muss das Haftgericht die Möglichkeit milderer Massnahme tatsächlich prüfen und
sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner
Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des
Wegweisungsvollzugs gelten können (BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5.2.1.).
2.2 A____
macht geltend, dass es ihm aus dem Gefängnis heraus gar nicht möglich sei, die
für ein Härtefallgesuch notwendigen Unterlagen zusammen zu stellen. Dies werde
auch durch das Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers bestätigt (s. oben
Sachverhalt). Dazu ist auszuführen, dass sich zumindest der Grossteil der dazu
notwendigen Belege (s. Auflistung möglicher Unterlagen für Härtefallgesuche auf
dem „Merkblatt über Gesuche für Härtefallregelung“ des Migrationsamts) wie das
Migrationsamt zu Recht ausführt, auch aus der Haft organisieren lassen. Es ist A____
in der Ausschaffungshaft nämlich gestattet und möglich, zu telefonieren,
Faxschreiben zu empfangen und regelmässig Besuch zu empfangen. Zugsichert wurde
an der Verhandlung seitens des Migrationsamt diesbezüglich auch, dass etwa eine
gewünschte Zuführung zum algerischen Konsulat aus der Haft ermöglicht würde. Gemäss
Angaben der Rechtsvertreterin ist A____ in Kontakt mit der dem Gericht
bekannten Frau [...], welche ihm bei der Erstellung des Härtefallgesuchs behilflich
sei. Damit ist davon auszugehen, dass die Einreichung eines Härtefallgesuches
aus der Haft unter den gegebenen Bedingungen möglich ist, weshalb dieses
Anliegen des A____ der Haft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht entgegensteht.
2.3
Auch die Anwendung milderer Zwangsmittel vermag vor der aktuellen Situation
nicht zu greifen, nachdem A____ auch auf beharrliches Nachfragen des Gerichts
in Bezug auf seinen konkreten Aufenthaltsort äusserst vage blieb und letztlich
zugab, gar nie über einen festen Aufenthaltsort verfügt zu haben. Damit ist er
für die Behörden in Freiheit nicht greifbar. Hinzu kommt, dass A____ sich in
Genf aufhalten will, die Zuständigkeit für den Vollzug seiner Wegweisung aber
den Basler Behörden zukommt. Diesen steht es ohnehin nicht zu, über eine
Duldung des A____ im Kanton Genf zu entscheiden. Gleichwohl wurde seitens des
Migrationsamts an der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines
bei den Genfer Behörden anhängigen Härtefallgesuches und dessen Annahme durch
die Genfer Behörden die Haftsituation im Rahmen der Verhältnismässigkeit neu
überprüft wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Migrationsamts an
der Verhandlung ist jedenfalls festzustellen, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein
milderes Zwangsmittel ersichtlich ist, dass die fortdauernde
Untertauchensgefahr zu hemmen vermag. Soweit A____ in diesem Zusammenhang seine
Bereitschaft deklariert, sich freiwillig wöchentlich bei einer privaten
Organisation in Genf, namentlich der CSP, zu melden, ist festzustellen, dass
die CSP ihrerseits keine solche Bereitschaft attestiert hat, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
2.4 Angeordnet
ist die Haft noch bis zum 19. Oktober 2018. A____ befindet sich dannzumal seit
4 Monaten und 9 Tagen in Haft. Die Haft erweist sich damit auch hinsichtlich
ihrer Dauer nicht als übermässig, zumal das Migrationsamt unverzüglich nach
Eingang der Unterlagen betreffend die Identität des A____ das SEM um Einleitung
der notwendigen Schritte zur Anerkennung des A____ bei den algerischen Behörden
ersucht hat. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein Vollzug der Wegweisung
nach Algerien ist nach Erhalt eines Laissez-Passer rechtlich und tatsächlich
möglich.
Gestützt auf
diese Erwägungen ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
A____ wurde die
unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt. Seine Rechtsvertreterin ist gemäss
der dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich der Gerichtsverhandlung und einer
Nachbesprechung und Nachbearbeitung von insgesamt 4,25 Stunden zu entschädigen.
Eine Wegentschädigung wird allerdings praxisgemäss nicht gesprochen. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).d
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin des A____, [...],
werden ein Honorar von CHF 2‘062.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.–,
zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 164.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.