Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.37
ENTSCHEID
vom 28.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. August 2018
betreffend Konkurseröffnung nach Art.
166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG (Beschwerdeführerin)
bezweckt die Führung eines Fachgeschäfts für Sport. Mit Entscheid vom 16.
August 2018 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die
Beschwerdeführerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine
Forderung der B____ (Gläubigerin).
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. In verfahrensmässiger Hinsicht hat sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Verfügung vom 23. August
2018 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch zunächst ab; mit Verfügung vom
24. August 2018 zog er seine Verfügung in Wiedererwägung und gewährte der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die
auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung bereits am 15.
August 2018 und damit vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt. Daher habe
das Zivilgericht am 16. August 2018 zu Unrecht den Konkurs über sie eröffnet.
Die Parteien
können in der Beschwerde neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem
erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
Satz 2 SchKG). Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die
Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er
seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen; dies wird gemäss Art. 174
Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung
verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; OGer ZH
PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2; Diggelmann,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 174 N 7 und 12).
Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der
Gläubigerin zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen
am 15. August 2018 und damit vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Bestätigung
des Konkursamts Basel-Stadt vom 20. August 2018 [bei den Beschwerdebeilagen]).
Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Zivilgericht hätte den
Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die
Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 16. August 2018 wird aufgehoben.
Es wäre Aufgabe
der Beschwerdeführerin gewesen, dem Zivilgericht gegenüber darzulegen und durch
Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der
Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Zivilgerichtsverhandlung vom 16. August 2018 nicht
erschienen. Das Zivilgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt
zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der
Konkursforderung – zu forschen. Das Zivilgericht als Konkursgericht hat zwar
die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl.
Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon,
an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_571/2010 vom
2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 255 N 1; Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht.
Trotz Gutheissung der Beschwerde hat sie daher die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO) sowie die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 350.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2018 (KB.2018.228)
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–
und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.