Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
BES.2018.108
BES.2018.109
DG.2018.21
ENTSCHEID
vom 7. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
C____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
Gegenstand
Beschwerden gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Mai 2018 betreffend
Nichtanhandnahme (VT.2018.9601/VT.2018.9602) (BES 2018.108/2018.109)
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt
(DG.2018.21)
Sachverhalt
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 29. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf die
Strafanzeige vom 20. März 2018 von A____ (Beschwerdeführer) gegen B____
(Beschwerdegegner 1) und C____ (Beschwerdegegner 2) wegen Diebstahls, „Falschaussage“
und „Prozessbetrug“ nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien (VT.2018.9601 und VT.2018.9602). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde an das
Appellationsgericht und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen.
Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen
Unbekannt, eventuell den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2,
aufzunehmen (Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109). Weiter wurde
beantragt, dass die Strafuntersuchung an einen unbefangenen Staatsanwalt
abzugeben sei (Ausstandsgesuch DG.2018.21). Die Kosten dieses Verfahren seien
dem Staat aufzuerlegen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni
2018 wurde das Verfahren betreffend Ausstandsgesuch DG.2018.21 mit den
Beschwerdeverfahren BES.2018.108 und BES.2018.109 zusammengelegt. Am 13. Juni
2018 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und stellte hinsichtlich des
beanzeigten Diebstahls den Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, hinsichtlich der beanzeigten Tatbestände des
(Prozess-)Betrugs sowie des falschen Zeugnisses den Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 15. Juni
2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wie der Spruchkörper im
Verfahren nach welchem Reglement bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14.
Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf das Organisationsreglement
des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass der Verfahrensleiter als Abteilungsvorsitzender
der Gruppe Strafrecht die Zuteilung der Fälle vornimmt. Der Beschwerdeführer
hielt mit Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen ist frist- und
formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, sofern diese durch
die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 3.1, BES.2017.21
vom 17. November 2017 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen).
1.2.2 Der
Beschwerdeführer ist damit in Bezug auf jene beanzeigten Delikte zur Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018 legitimiert, durch
die er persönlich betroffen bzw. unmittelbar berührt ist. Das betrifft den
Betrug sowie das falsche Zeugnis, soweit diese Delikte zum Nachteil des Beschwerdeführers
begangen sein sollen (vgl. zur Beschwerdelegitimation betreffend das falsche
Zeugnis AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 4, mit Hinweisen).
Keine
Beschwerdelegitimation besteht demgegenüber hinsichtlich der Delikte, die zum
Nachteil anderer Personen begangen wurden. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller
kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer seine
Beschwerdelegitimation damit begründet, dass sich die angefochtene Verfügung
auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne, verkennt er, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 zutreffend bemerkt,
dass sich lediglich der Geschädigte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als
Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann und damit allenfalls nur die D____
AG als Eigentümerin der angeblich entwendeten Unterlagen (soweit es sich dabei
tatsächlich um Originale und nicht etwa um Kopien von solchen handelte) legitimiert
wäre, Parteirechte wahrzunehmen bzw. Beschwerde zu erheben. Dritte, deren
Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden,
sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch
nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind
somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. AGE BES.2017.105 vom 22.
Februar 2018 E. 3.3). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die D____, der
die Unterlagen abhandengekommen sein sollen, per 1. Juli 2015 durch Fusion von
der E____ AG übernommen wurde. Die seither als juristische Person nicht mehr
existierende D____ AG kann deshalb gar keine rechtlichen Handlungen mehr
ausüben. Da die E____ AG nicht von Gesetzes wegen, sondern durch
privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die Rechtsnachfolge der D____ AG angetreten
hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft hinsichtlich
der D____ AG nicht erfüllt (vgl. eingehend BES.2016.11 vom 24. Juni 2016
E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 162). Der Beschwerdeführer substantiiert
auch replicando nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als „ehemaliger
Verwaltungsrat“ und Organ noch legitimiert sein sollte, zugunsten der
inzwischen aufgelösten D____ AG zu klagen. Dass der Diebstahl als
Offizialdelikt grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen wäre, was gemäss der angefochtenen
Verfügung im Rahmen einer ersten Anzeigeprüfung geschehen ist, ändert in diesem
Zusammenhang nichts. Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschuldigten
wegen Diebstahls an die Hand zu nehmen, ist schliesslich auch darauf
hinzuweisen, dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der
Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig
beurteilter Beschwerdeverfahren war (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018, BES.2016.11
vom 24. Juni 2016, BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011).
1.3 In
Bezug auf die Nichtanhandnahme betreffend den Diebstahl bzw. die Anstiftung zum
Diebstahl kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. „Beschädigt“
und unmittelbar berührt wäre einzig die D____, die inzwischen aufgelöst wurde
und in Ermangelung einer gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht mehr Privatklägerin
sein kann. Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, dass der Staatsanwalt F____ infolge
Befangenheit die Untersuchung nicht hätte durchführen dürfen, sondern den Fall
an eine unabhängige Staatsanwaltschaft hätte weitergeben müssen. Er begründet
dies im Wesentlichen damit, dass er immer noch Partei in der Angelegenheit
Strafanzeige Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerdeführer und damit vorbefasst
sei. Eine mögliche Strafuntersuchung betreffend die widerrechtlich beschafften
Akten würde seinen Fall negativ beeinflussen können, weshalb er kein Interesse
daran haben könne, die Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Nach all dem, was
der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft habe erleben müssen, scheine
diese den Rechtsstaat nicht so ernst zu nehmen.
2.1.1 Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die
Beschwerdeinstanz. Zuständig zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist somit
das Beschwerdegericht als Einzelgericht (vgl. E. 1.1; AGE DG.2017.35 vom
27. November 2017 E. 1.1, BE.2011.22 vom 19. August 2011 E. 5.2).
2.1.2 Bei
der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Dass der Staatsanwalt F____ eine
andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer, stellt für sich alleine
keinen Ausstandsgrund dar. Umstände die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, werden weder vom
Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. So ist der
Staatsanwalt F____ nicht vorbefasst. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 und des
Beschwerdegegners 2 präjudizierten und präjudizieren das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht. Bereits im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass
die vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Aktenkopien sowohl nach alter als auch
nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten sind (vgl. AGE SB.2015.9
vom 30. Oktober 2017 E. 11.3 in fine). Auch sonst ist nicht ersichtlich,
welchen Einfluss der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 und
den Beschwerdegegner 2 auf das inzwischen vor dem Bundesgericht geführte
Verfahren gegen Beschwerdeführer haben sollte. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben,
ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Das Ausstandsgesuch
ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
2.2 Der
Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft neben der Anzeige betreffend
Diebstahl eine Anzeige betreffend „Falschaussage“ und eine Anzeige betreffend „Prozessbetrug“
eingereicht.
2.2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von
Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen
vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2018.31
vom 1. Juni 2018 E. 2.1, BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2.2 Hinsichtlich
der Falschaussage wird dem Beschwerdegegner 1 in der Strafanzeige vorgeworfen,
dass das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer gefällt worden sei, weil der
Beschwerdegegner 1 vor Strafgericht als Zeuge behauptete, nichts von
Franchisezahlungen gewusst zu haben, als er die Jahresrechnungen der D____ genehmigte.
Im Berufungsverfahren habe er jedoch das Gegenteil ausgesagt. Somit habe er als
Zeuge entweder am Strafgericht oder am Berufungsgericht bewusst eine falsche
Zeugenaussage gemacht. An der Strafgerichtsverhandlung habe der
Beschwerdegegner 1 behauptet, erst 2008 von den Franchisezahlungen erfahren zu
haben.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung angeführt, dass dem Vorwurf des falschen Zeugnisses
bereits die beanzeigte Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Gemäss dem vom
Beschwerdeführer zitierten Verhandlungsprotokoll soll der Beschwerdegegner 1
anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage von G____ als Zeuge erklärt
haben, das Franchising sei den Jahresrechnungen zu entnehmen gewesen, er habe
sich aber nichts dabei gedacht. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte somit
lediglich, von der Existenz eines Aufwandpostens Franchising in der
Jahresrechnung der D____ gewusst zu haben. Diese Aussage steht nicht im Widerspruch
zur Aussage des Beschwerdegegners 1 vor dem Strafgericht, wonach er erst im
Jahre 2010 davon erfahren habe, dass diese Franchisinggebühren an G____ privat
bezahlt worden seien. Weiter soll der Beschwerdegegner 1 in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auf Frage hin erklärt haben, es habe seinerzeit geheissen,
dass er Aktionär sei. So sei es auch abgemacht gewesen. Dass der
Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung auf die Frage des
Beschwerdeführers, ob er im Zeitraum 1998 bis 2000 auch keine Aktien gehabt
habe, mit Nein geantwortet habe, steht dazu ebenso wenig im Widerspruch, bezog
sich diese Antwort doch offensichtlich auf die Frage, ob er verbriefte
Aktientitel in Händen gehabt habe, wogegen die Aussage vor dem Strafgericht die
Frage betraf, wie er (immer seiner Ansicht nach) seinerzeit Aktionär der D____
AG geworden sei. Die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend das falsche
Zeugnis erweist sich somit als rechtmässig und ist die Beschwerde diesbezüglich
abzuweisen.
2.2.3 Gemäss
Grundtatbestand des Betrugs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]).
In Bezug auf die
Anzeige betreffend „Prozessbetrug“ ist eine unrechtmässige Bereicherung in
keiner Weise erkennbar. Weder ist ersichtlich, worin die arglistige Täuschung
des Straf- sowie des Appellationsgerichts liegen sollte, noch dass der
Beschwerdeführer von den beiden angeblich getäuschten Instanzen zu irgendeiner
Zahlung an den Beschwerdegegner 1 oder an die D____ verurteilt worden wäre; es
liegt somit weder eine schädigende Vermögensverfügung vor, noch lässt sich eine
dazu stoffgleiche Bereicherungsabsicht des Beanzeigten erkennen. Es kann auf
die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt F____ abzuweisen ist. Weiter
ergibt sich, dass sich die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 29. Mai 2018
als rechtmässig erweisen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 1‘000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner 1
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtspräsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.