Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.57
ENTSCHEID
vom 31.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. März 2018
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen und Beschimpfung. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurden
im Verfahren gegen A____ am 15. März 2018 Mobiltelefone verschiedener Marken
(Pos. 2-5), 1 Tabletcomputer [...] (Pos. 6) sowie Bargeld in Höhe von CHF 600.–
(Pos. 1) beschlagnahmt.
Gegen diese
Verfügung reichte A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. März 2018 und
4. April 2018 Beschwerde ein, mit der sinngemäss die Aufhebung der Massnahme
und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt wurde. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. April 2018 die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist
keine Replik eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385
Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid
in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein
Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen
Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März
2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
1.2.2 Die
vom 16. März 2018 datierte und am 21. März 2018 beim Appellationsgericht
eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Da der Beschwerdeführer vorliegend
nicht anwaltlich vertreten ist, vermag diese den herabgesetzten Anforderungen
an die Begründungspflicht von nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien knapp
zu genügen. Dies umso mehr, als auch der angefochtene Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 15. März 2018 nur rudimentär begründet ist. Der Vorinstanz
ist aber beizupflichten, dass gemäss der replicando nicht bestrittenen Feststellung
in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 davon ausgegangen
werden darf, dass sich die Beschwerde nicht gegen die gleichzeitig angeordnete
Durchsuchung richtet, da der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich des
beschlagnahmten Bargelds anführt, er habe „einige Rechnungen“, welche er „so
rasch als möglich bezahlen“ müsse. Es ist insoweit nur auf die Beanstandungen hinsichtlich
des Beschlagnahmebefehls einzutreten.
Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie
bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht
erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die
Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und
22). Als gesetzliche Grundlage hält Art. 263 Abs. 1 StPO fest,
dass Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson
beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel
gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (lit. c) den Geschädigten
zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind. Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt
(Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1;
AGE BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1).
3.1 Indem der Beschwerdeführer geltend
macht, dass er seine „[...]Tablet nicht ihm gehöre und er dieses so rasch als
möglich „aushändigen“ müsse, stellt er zunächst die Beweismittelbeschlagnahme
in Abrede.
3.1.1 Bei der Beweismittelbeschlagnahme gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische
strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem
mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache
zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar
mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom
5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015
E. 3.1).
3.1.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wird der wegen
gleichlautender Tatbestände vorbestrafte und erst am 15. Juni 2017 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer beschuldigt, ab dem 11. September
2017 erneut – in hergebrachter Art und Weise – Privatpersonen und Behördenmitglieder
bedroht und beschimpft und sich über amtliche Verfügungen hinweg gesetzt zu
haben. Die Tathandlungen hätten sich nach dem Stand der Ermittlungen unter
anderem gegen Personen gerichtet, die bereits Opfer seiner früheren Straftaten
geworden seien. So habe er der Bewirtschafterin der Immobilienverwaltung der
Wohnung, aus welcher er zuvor ausgewiesen worden war, über die von ihm
betriebene E-Mail-Adresse […]@gmail.com aufs Derbste beschimpft (Nutte, Hure,
etc). Damit habe er sich auch über das vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn
ausgesprochene Verbot, diese Mitarbeiterin zu kontaktieren, hinweggesetzt
(Ungehorsam gegen amtliche Verfügung). Am 4. September 2017 habe er gegenüber
einer Mitarbeiterin des Appellationsgerichts telefonisch eine Drohung
ausgesprochen. Konkret soll er ihr gesagt haben, er könne für nichts mehr
garantieren, falls er etwas tue, was ihm hinterher leidtun könnte. Übelste
Beschimpfungen und Drohungen habe sich erneut auch der Gerichtsweibel, der die
amtliche Räumung einer vom beschuldigten gemieteten Wohnung durchzuführen
hatte, gefallen lassen müssen. Diese Beschimpfungen seien ebenfalls über die
obenerwähnte Email-Adresse erfolgt (zahlreiche E-Mails mit Schimpfwörtern bei
den Akten). Hier komme hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon
am Wohnort des Gerichtsweibels aufgekreuzt sei. Er habe auch mit erneutem
Aufkreuzen gedroht („…komme [...] […]“; E-Mail vom 2. November 2017:
„Wenigstens wissen wir, wo Du wohnst“, E-Mail vom 23. Oktober 2017). Zahlreiche
E-Mails liegen den Akten bei. Gegenüber einer Mitarbeiterin der KESB habe er
sich, indem er sie wiederholt privat kontaktiert und sich beschwert habe,
ebenfalls drohend verhalten (Anzeige vom 26. Januar 2018, bei den Akten). Der
Beschuldigte selbst stritt in seinen Eingaben nicht ab, die E-Mails mit den
entsprechenden Inhalten verfasst zu haben. Er geht aber offenbar davon aus,
damit legitime Rechte auszuüben (vgl. AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E.
3). Wie bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2018 mit Entscheid vom 10. April 2018
rechtskräftig festgestellt wurde, besteht angesichts des Inhalts der E-Mails
indessen klarerweise ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
Zu letzterem Tatbestand liegt der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
6. September 2016 den Akten bei (definitive Anordnung eines Annäherungs- und
Kontaktverbotes) (vgl. AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E. 3). Dieser
dringende Tatverdacht ist für eine Beschlagnahmeverfügung mehr als ausreichend.
Auch kann der Vorinstanz gefolgt werden und es wird weder in der Beschwerde
noch replicando bestritten, dass die beschlagnahmten Mobiltelefone und
Tabletcomputer dem Beschwerdeführer mit dringender Wahrscheinlichkeit zur
Deliktsbegehung (namentlich Versand drohender, beleidigender und belästigender
Nachrichten) gedient hatten und daher als Beweismittel verwertet werden können.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Tablet nicht ihm gehöre, ist
ihm zu entgegnen, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel
auch Gegenstände von Drittpersonen beschlagnahmt werden können (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO
N 14a).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes geltend, dass
er Rechnungen so rasch als möglich bezahlen müsse. Mit Eingabe vom 4. April
2018 führt er diesbezüglich aus, dass er einen Teil des Bargelds seiner Mutter
zurückgeben und ein Hotel bezahlen müsse.
3.2.1 Dem Grundsatz nach ist die
Deckungsbeschlagnahme bereits in Art. 63 Abs. 1 lit. b StPO verankert, wird
aber in Art. 268 weiter konkretisiert (Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 StPO N 1). Vom Vermögen der
beschuldigten Person kann demnach so viel beschlagnahmt werden, als
voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 268 Abs. 1
lit. a StPO); nach Abs. 2 dieser Bestimmung nimmt die Strafbehörde bei der
Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten
Person und ihrer Familie Rücksicht; nach Absatz 3 sind Vermögenswerte, die nach
den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen.
Voraussetzung der Deckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die
beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen
Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu
überprüfen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt weiter grundsätzlich nur in
Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit einer solchen Massnahme bestehen.
Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich insofern danach,
ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen
Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch
Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl.
BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Für eine Deckungsbeschlagnahme
braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten,
Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese
Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen
vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder
-wille genügt nicht (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.140 vom 19. November 2015 E.
2.3.1, mit Hinweisen).
3.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. April 2018 treffend erwogen
hat, kann angesichts der gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühr und der zu
erwartenden Kosten und Auslagen die Deckungsbeschlagnahme keinesfalls als
überhöht qualifiziert werden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht
nicht beanstandet. Dass der Beschwerdeführer das Geld, wie er anführt, benötige,
um Rechnungen zu begleichen, ist zwar nachvollziehbar, hindert indessen die
Beschlagnahme nicht, zumal auch kein allfällig damit verbundener Eingriff in
das Existenzminimum geltend gemacht wird. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar
ursprünglich erklärt hat, das beschlagnahmte Geld stamme aus seiner IV-Rente,
erscheint die mit Eingabe vom 4. April 2018 gemachte unsubstantiierte
Behauptung, das Geld gehöre seinen Eltern, als wenig glaubwürdig. Schliesslich
erweist sich die Beschlagnahme unter dem Aspekt der Notwendigkeit insofern als
zulässig, als anhand der Akten eine konkrete Vereitelungsgefahr durchaus als möglich
erscheint, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht, dass er dringend
Geld benötige um Rechnungen zu begleichen und gemäss Staatsanwaltschaft vor
seiner Festnahme trotz Geldprobleme „für teures Geld“ in einem Hotel logiert
hat (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 Bst. b Abs. 1
der Begründung), was replicando nicht bestritten wird.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 500.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.