Seizure of victim compensation is unlawful and must be returned

BES.2018.112Obergericht / Einzelrichter05.07.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the seizure of CHF 300 ordered by the Basel-Stadt Public Prosecutor for cost coverage. He argued that the money stemmed from victim compensation paid for an earlier bodily injury and was therefore unseizable. The appeal court held that compensation for bodily injury is protected under debt-enforcement law and cannot be seized. It therefore upheld the complaint and ordered the prosecutor to return the CHF 300. Because the complaint succeeded, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; seizure of compensation paid to an injured victim for bodily harm is inadmissible. Such payments belong to the assets exempt from attachment and may not be seized for cost coverage in criminal proceedings. If the seizure is unlawful, a later confiscation or offset in the criminal order lacks a valid basis. Complaint admissibility under Art. 393 Abs. 1 lit. a and Art. 382 Abs. 1 StPO; no costs where the complaint is upheld pursuant to Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.112

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. […] Beschwerdeführer

c/o […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21. 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Mai 2018

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 31. Mai 2018 wurde bei A____ eine Beschlagnahmung von CHF 300. – zur Kostendeckung in einem gegen ihn hängigen Verfahren durchgeführt.

Gegen diesen Entscheid erhob A____, unter Mithilfe seiner Betreuerin bei der Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Beschwerde beim Appellationsgericht.

Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– wurde mit der Busse und den Auslagen verrechnet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen lassen und unter Hinweis auf den erlassenen Strafbefehl auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beschlagnahmten CHF 300.– aus einer Genugtuung resultieren, welche ihm als Opfer in einem früheren Strafverfahren zugesprochen worden sei. Da Genugtuungen nicht pfändbar seien, sei ihm der eingezogene Betrag wieder zurückzuerstatten (Beschwerde S. 1).

2.2 Dass der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– aus einer dem Beschwerdeführer als Opfer einer Körperverletzung in einem früheren Strafverfahren ausgerichteten Genugtuung stammt, ist unbestritten und anhand der Akten – welche sowohl die Verfügung der Opferhilfe bzw. das betreffende Urteil als auch eine Quittung über den Bezug der letzten Rate der Genugtuung bei der Betreuerin des Beschwerdeführers beinhalten – belegt (Beilagen 2 und 3 der Beschwerde).

2.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR.281.1) gehören Leistungen, welche dem Opfer für eine ihm zugefügte Köperverletzung ausgerichtet werden, zu den unpfändbaren Vermögenswerten. Sie können deshalb auch nicht zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Ist aber bereits die Beschlagnahme rechtswidrig, so ist der Einziehung im Strafbefehl das Fundament entzogen. Insofern geht der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl in der Vernehmlassung – womit wohl sinngemäss geltend gemacht werden soll, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich wegen der Einziehung gegenstandslos geworden –, an der Sache vorbei.

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die aus der Genugtuung stammenden CHF 300.– zurückzuerstatten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

[…], Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

seizurevictim compensationunseizable assetscost coveragecriminal complaintrestitutioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's seizure order was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the appellant had standing and the filing was form- and time-compliant.

Extrahierte Begründung

Complaints against prosecutor orders are admissible under Art. 393(1)(a) StPO, the appeal court was competent, and the appellant was entitled to complain under Art. 382(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether CHF 300 originating from victim compensation for bodily injury could be seized for cost coverage.

Extrahierter Entscheid

No; such compensation is unseizable and therefore could not validly be seized.

Extrahierte Begründung

Under Art. 92(1)(9) SchKG, payments made to compensate an injured victim for bodily harm are exempt from attachment. Because the seizure itself was unlawful, the later criminal confiscation order had no foundation.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the success of the complaint, no procedural costs were to be levied.

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